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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: 13 W 75/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BGB § 648 |
13 W 75/00
Beschluss
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 10. Oktober 2000 gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. September 2000 durch die Richter #######, ####### und ####### am 26. Oktober 2000 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Der Antragstellerin ist auf dem Grundbesitz der Antragsgegner, eingetragen im Grundbuch von ####### des Amtsgerichts #######, Blatt #######, ####### und #######, Flur #######, Flurstücke #######, ####### und #######, Gebäude und Freifläche #######, ####### und ####### eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 77.152,66 DM nebst Verzugszinsen in Höhe von 8% seit dem 1. September 2000 und eines Kostenpauschquantums in Höhe von 2.500 DM einzutragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.
Beschwerdewert: bis 30.000 DM.
Gründe:
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die ####### ein Werklohnanspruch in Höhe von 77.152,66 DM für Arbeiten auf dem Grundbesitz der Antragsgegner zusteht. Alleinige Gesellschafter der ####### sind die Antragsgegner, deren Geschäftsführer ist der Antragsgegner zu 1).
Der Antrag ist nach §§ 648, 883, 885 BGB begründet. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der #######, die Gegenstand des Bauvertrages geworden sind, die Antragstellerin auf eine Sicherung nach § 648 BGB verzichtet hat. Denn die entsprechende Klausel ist nach § 9 AGBG unwirksam, weil der Antragstellerin keine anderen angemessenen Sicherheiten gestellt werden (BGHZ 91, 139, 144ff).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Antragstellerin im vorliegenden Fall ausnahmsweise Sicherung beanspruchen, obwohl der fragliche Grundbesitz nicht im Eigentum ihrer Vertragspartnerin steht. Das ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil die Antragsgegner die ####### beherrschen und weil sie darüber hinaus auch tatsächlich Vorteil aus der von der Antragstellerin erbrachten Werkleistung ziehen (BGH BauR 88, 88, 91). Der Grundbesitz wird zum Zweck der Veräußerung an Wohnungsinteressenten bebaut. Der durch die Bebauung entstandene Mehrwert fließt damit den Antragsgegnern zu. Die von diesen gewählte Konzeption geht erkennbar dahin, werterhöhende Leistungen der Handwerker zu erhalten, ohne deren Sicherungsansprüchen ausgesetzt zu sein. Diese Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück der Antragsgegner eintragen zu lassen (Senatsurteil vom 20. Januar 1999, 13 U 253/98, ebenfalls die Antragsgegner betreffend; OLG Dresden BauR 98, 136).
Ende der Entscheidung
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