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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 04.12.2009
Aktenzeichen: 13 W 95/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 68 Abs 1 | |
ZPO § 3 |
2. Ob der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens niedriger anzusetzen ist als der der Hauptsache, ist eine Frage des Einzelfalls. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist von dem Wert des (etwaigen) Hauptsacheverfahrens ein Abschlag von 1/3 vorzunehmen.
13 W 95/09
Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K., den Richter am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht Z. am 4. Dezember 2009 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Lüneburg vom 18. September 2009 in der Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 19. November 2009 abgeändert.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt bis 7.000 €.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, in einem Anzeigenblatt einen redaktionell gestalteten Bericht über ein gewerbliches Unternehmen zu veröffentlichen, sofern auf der gleichen Seite eine Anzeige des Unternehmens platziert wird, über das redaktionell berichtet wird.
Das Landgericht hat den Verfahrenswert in dem angefochtenen Beschluss auf 4.000 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dies sei 1/5 des Hauptsachestreitwertes. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat es den Streitwert auf 5.000 € festgesetzt und der Streitwertbeschwerde im Übrigen nicht abgeholfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ausgehend von einem Wert der Hauptsache von 10.000 € sei ein Abschlag von 50 % vorzunehmen.
II.
Die von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde hat auch zum Teil Erfolg.
1. Gemäß § 3 ZPO ist der Wert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einem - wie hier - auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen gestützten Verfahren das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber anhand des ihm drohenden Schadens (wie Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs und Rufschaden) bestimmt. Dabei sind u. a. die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), die Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen (vgl. KG, Beschluss vom 26. November 2004 - 5 W 146/04, zitiert nach juris, Tz. 4. Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kapitel 40 Rdnr. 37 f.. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kapitel 49 Rdnr. 11 f.).
Nach dieser Maßgabe hielte der Senat - wie auch von dem Landgericht in seinem Abhilfebeschluss zu Grunde gelegt und auch vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht angezweifelt - unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände des vorliegenden Falles für ein etwaiges Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 10.000 € für sachgerecht.
2. Auch der Wert eines Verfügungsverfahrens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Er wird allerdings regelmäßig niedriger anzusetzen sein als der der Hauptsacheklage auf Unterlassung. Falls keine besonderen Umstände vorliegen, ist nach Auffassung des Senats von dem Wert des (etwaigen) Hauptsacheverfahrens ein Abschlag von 1/3 vorzunehmen. Demgemäß ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren vorliegend auf bis 7.000 € festzusetzen.
a) Die Wertbemessung von Verfügungsverfahren in auf Unterlassung gerichteten Wettbewerbsverfahren ist streitig (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Harte/ Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 844 ff.).
aa) Ein Teil der Rechtsprechung bewertet Unterlassungsanträge in Verfügungs- und Hauptsacheverfahren trotz des unterschiedlichen Streitgegenstandes dieser Verfahren grundsätzlich gleich, weil die einstweilige Verfügung im Wettbewerbsprozess im Allgemeinen auf eine endgültige Regelung abziele und ein solches Ergebnis von vornherein wahrscheinlich sei (vgl. z. B. OLG München, Beschluss vom 31. Mai 1985 - 6 W 1207/85, WRP 1985, 661).
Gegen die Richtigkeit dieser Ansicht spricht nach Auffassung des Senats, dass die einstweilige Verfügung nur auf die vorläufige Sicherung, nicht aber auf die endgültige Durchsetzung des materiellrechtlichen Anspruchs gerichtet ist. Eine bloß vorläufige Regelung hat für den Antragsteller regelmäßig nicht schon deshalb dieselbe wirtschaftliche Bedeutung wie ein Titel in der Hauptsache, weil die einstweilige Verfügung (bei Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner) zu einem endgültigen Titel werden kann (vgl. Ahrens/Schmukle, a. a. O., Kapitel 54 Rdnr. 34).
bb) Ein anderer Teil der Rechtsprechung hält eine Festsetzung des Streitwerts auf den Wert der Hauptsache jedenfalls dann für angebracht, wenn das Verfügungsverfahren tatsächlich zu einer endgültigen Streiterledigung geführt hat oder im Einzelfall bereits bei Antragstellung gewichtige Anhaltspunkte dafür sprachen, dass das Verfügungsverfahren eine als endgültig akzeptierte Klärung herbeiführen werde (vgl. z. B. OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 6 W 88/94, NJWE-WettbR 1996, 44).
Auch dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da eine solche Praxis als mit § 4 ZPO, 40 GKG unvereinbar erscheint. Danach kommt es für die Streitwertbemessung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an. Zu diesem Zeitpunkt ist es aber ungewiss, wie das Verfahren verlaufen und ob der Antragsgegner ein ihm ungünstiges Ergebnis als endgültige Regelung hinnehmen will (vgl. Ahrens/ Schmukle, a. a. O., Kapitel 54 Rdnr. 35. Teplitzky, a. a. O., Kapitel 49 Rdnr. 27).
b) Dem Senat erscheint es im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen als angemessen, den Streitwert im Verfügungsverfahren in der Regel etwas niedriger festzusetzen als in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren. Dabei erscheint es gerade im Interesse der Praktikabilität und Rechtssicherheit als gerechtfertigt, für die Fälle, in denen besondere Umstände nicht ersichtlich sind, ein bestimmtes Wertverhältnis zugrunde zu legen, ohne dass dadurch eine Einzelfallprüfung entbehrlich würde (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdnr. 5.12. Ahrens/Schmukle, a. a. O., Kapitel 54 Rdnr. 36. Teplitzky, a. a. O., Kapitel 49 Rdnr. 20). Dem Senat erscheint insoweit ein Abschlag von 1/3 vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens als angemessen (so auch z. B. KG, Beschluss vom 26. November 2004 - 5 W 146/04, zitiert nach juris).
Im vorliegenden Verfahren sind besondere Umstände nicht ersichtlich. Demgemäß war der Streitwert für das Verfügungsverfahren auf bis 7.000 € festzusetzen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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