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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 14 U 114/03
Rechtsgebiete: HOAI, BGB


Vorschriften:

HOAI § 4
BGB § 242
Zur Frage, wann die Berufung darauf, dass ein Pauschalfestpreis wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§ 4 Abs. 1 HOAI) unwirksam sei, gegen Treu und Glauben verstößt.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 114/03

Verkündet am 22. Januar 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### und der Richterin am Landgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. April 2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 27.793,60 EUR.

Gründe:

I.

Zum Sachverhalt wird auf das der Klage stattgebende Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 9. April 2003 (Bl. 135 ff. d. A.) verwiesen. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin der Auffassung ist, weder die Rechnung vom 28. März 2002 in Höhe von 14.801,60 EUR (Machbarkeitsstudie) noch die Rechnung vom 30. Mai 2002 in Höhe von 12.992 EUR (Entwurfs und Genehmigungsplanung) bezahlen zu müssen. Die Klägerin habe die unter anderem beauftragte Machbarkeitsstudie Schallschutz nicht erstellt. Zudem müsse sie eine prüffähige Schlussrechnung vorlegen, denn nachdem sie auf Wunsch der Beklagten eine weitere Machbarkeitsstudie unter Berücksichtigung diverser Änderungen angefertigt habe, sei die Geschäftsgrundlage für das ursprünglich vereinbarte Pauschalhonorar entfallen. Aus der zweiten Rechnung habe die Klägerin bereits deshalb keinen Zahlungsanspruch, weil es an einer wirksamen Beauftragung fehle. Auch hier dürfe die Klägerin kein Pauschalhonorar, sondern nur prüffähig nach der HOAI abrechnen, da sie eine detaillierte Entwurfs und Genehmigungsplanung für den Schallschutz und die Elektroarbeiten (HLS-Elektro) nicht erbracht und - unstreitig - keinen Bauantrag gestellt habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Verden vom 9. April 2003, Az. 7 O 441/02, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

1. Der Klägerin steht das Architektenhonorar in Höhe von 14.801,60 EUR aus der Rechnung vom 28. März 2002 (Bl. 42 d. A.) zu. Sie hat die beauftragten Leistungen erbracht (a) und ist berechtigt, das dafür vereinbarte Pauschalhonorar zu verlangen, ohne eine prüffähige Schlussrechnung nach der HOAI erstellen zu müssen (b und c).

a) Ohne Erfolg rügt die Beklagte in der Berufungsbegründung erstmals, die Klägerin habe die Leistungen gemäß Stufe 1 ihres Angebotes vom 18. Februar 2002 (Bl. 13 ff. d. A.) unvollständig erbracht, weil die Machbarkeitsstudie zum Schallschutz fehle. Dieser neue Sachvortrag ist zum einen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet, denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte dies nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht hat. Zum anderen ist der Einwand - nur deshalb dürfte er auch in erster Instanz noch nicht vorgebracht worden sein - auch offensichtlich unbegründet. In beiden Machbarkeitsstudien vom 18. März 2002 und 8. April 2002 legt die Klägerin in dem Abschnitt "Schallschutzvoraussetzungen" nachvollziehbar dar, welche Voraussetzungen schalltechnischer Art bei der Projektverwirklichung zu gewährleisten sind (Bl. 21 und 34 d. A.). Dabei übernimmt sie die Stellungnahme der Firma ####### vom 14. März 2002 (Bl. 81 d. A.). Wenn die Beklagte behauptet, das Schreiben der ####### vom 30. April 2002 (Bl. 82 d. A.) sei mangels überprüfbarer Angaben keine Machbarkeitsstudie, so geht dies an der Sache vorbei. Die Machbarkeitsstudie ist in der Stellungnahme vom 14. März 2002 enthalten, auf die das Schreiben vom 30. April 2002 Bezug nimmt und feststellt, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen die Grenzwerte der Geräuschemission nach TA-Lärm bzw. DIN 4109 in darüber liegenden Aufenthaltsräumen gewahrt werden (Bl. 82 d. A.).

Auch die Argumentation der Beklagten, die Machbarkeitsstudie sei unvollständig, weil sie sich auf den Schallschutz für die über dem Bauvorhaben liegenden Aufenthaltsräume beschränke, geht fehl. Völlig zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich die Stellungnahme vom 14. März 2002 auf das gesamte Bauvorhaben bezieht, was sich bereits aus der erstgenannten Anforderung "Errichtung biegeweicher Vorsatzschalen an allen tragenden Massivwänden mit Ausnahme der Außenwand in Achse V" ergibt. Selbst wenn der Einwand der Beklagten zuträfe, wäre er im Übrigen unerheblich. Denn sind für die unmittelbar an den Bowlingraum angrenzenden Räumlichkeiten die maßgeblichen Richtwerte eingehalten, so gilt dies erst recht für die weiteren Räume.

b) Die Klägerin hat einen Anspruch auf das vereinbarte Pauschalhonorar. Die zugrundeliegende Vereinbarung der Parteien ist zwar unwirksam, weil sie die gemäß § 4 Abs. 1 HOAI erforderliche Schriftform nicht einhält, § 125 BGB. Gemäß § 126 Abs. 2 BGB ist die Schriftform nur gewahrt, wenn beide Parteien ein und dieselbe Vertragsurkunde unterzeichnen. Dafür reicht die Unterzeichnung des Angebots durch die eine Partei und der Annahme in einer weiteren Urkunde durch die andere Partei nicht aus (BGH, BauR 1994, S. 131 ff. zum Schriftformerfordernis für pauschale Abrechnung der Nebenkosten). Hier liegen lediglich derartige wechselseitige schriftliche Bestätigungen vor: Die Beklagte hat durch das von Herrn ####### unterzeichnete Schreiben vom 26. Februar 2002 (Bl. 16 d. A.) den Auftrag für die Erstellung der Machbarkeitsstudie erteilt. Die Klägerin hat mit dem von Herrn ####### unterzeichneten Schreiben vom 26. Februar 2002 (Bl. 17 d. A.) den Auftrag bestätigt. Die Berufung auf die Formunwirksamkeit ist jedoch unzulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft an dem Formmangel scheitern zu lassen (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGHZ 138, 339 [348].; bezogen auf § 4 Abs. 1 HOAI: KG, KG-Report 1998, S. 353; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen (Vygen), HOAI, 6. Aufl., § 4 Rn. 21 f.; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 4 Rn. 28 und 33). Dies ist hier der Fall:

Es fehlt bereits jedes schutzwürdige Interesse der Beklagten daran, dass die Klägerin abweichend von der Pauschalhonorarvereinbarung nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnet. Ein derartiges Interesse könnte nur darin bestehen, dass der Honoraranspruch der Klägerin danach geringer als das Pauschalhonorar wäre. Dies trägt die Beklagte allerdings im Zusammenhang mit ihrer Forderung nach einer prüffähigen Schlussrechnung mit keinem Wort vor, und zwar vermutlich aus gutem Grund, denn wie dem Senat aufgrund seiner langjährigen Spezialzuständigkeit für Architektensachen bekannt ist, liegen Pauschalhonorare, wenn sie von bauerfahrenen Bauherren wie der Beklagten vereinbart werden, in der Regel unter den Mindestsätzen. So hat die Beklagte auch zu keiner Zeit von sich aus die mangelnde Schriftform gerügt. Erstmals im Schriftsatz vom 8. Dezember 2003 greift sie den entsprechenden Hinweis des Senats im Verhandlungstermin am 25. November 2003 auf, auch hier jedoch ohne die - wäre sie berechtigt, nahe liegende - Behauptung aufzustellen, das Honorar sei bei einer Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI geringer als das Pauschalhonorar.

Zudem trägt die Klägerin vor, ihr Geschäftsführer stehe seit 1999 mit der Beklagten in Geschäftsverbindung, wobei man immer auf der Basis eines Pauschalhonorars abgerechnet habe. Dieser Vortrag ist als unstreitig zugrunde zu legen, denn die Beklagte bestreitet ihn lediglich mit Nichtwissen. Dies ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil der Vortrag der Beklagten Tatsachen betrifft, die Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung bzw. der für sie handelnden Organe, war. Hat der Geschäftsführer der Klägerin - zunächst für eine andere Firma, dann für die Klägerin selbst - über Jahre mit der Beklagten nach Pauschalhonoraren abgerechnet, ohne dass die Parteien je die Wirksamkeit infrage gestellt haben, so verstieße es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte nunmehr mit einem Anspruch auf eine prüffähige Schlussrechnung die Bezahlung der ordnungsgemäß erbrachten Leistungen der Klägerin verzögern könnte, obwohl keinerlei sachliches Interesse daran ersichtlich ist.

c) Anders als die Beklagte meint, ist die Geschäftsgrundlage für die Pauschalhonorarvereinbarung nicht entfallen. Deren Argumentation bietet für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht den geringsten Anhaltspunkt: Sie beruft sich darauf, dass die Klägerin unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Änderungswünschen der Beklagten eine zweite Machbarkeitsstudie erstellt habe, wonach die Gesamtkosten nicht 286.466 DM (so die erste Kostenzusammenstellung), sondern 225.286 DM betrugen (Bl. 29 und 41 d. A.). Wenn die Klägerin auf Wunsch der Beklagten eine zweite Machbarkeitsstudie - ohne sie gesondert zu berechnen (!) - gefertigt hat, so hat dies mit dem Honoraranspruch für die erste Machbarkeitsstudie nichts zu tun. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Klägerin die Änderungswünsche der Beklagten bereits bei Beauftragung der ersten Machbarkeitsstudie hätten bekannt sein müssen und es sich deshalb bei der zweiten Machbarkeitsstudie um eine Nachbesserung gehandelt hätte. Dies behauptet jedoch nicht einmal die Beklagte.

2. Auch die Honorarforderung aus der Rechnung vom 30. Mai 2002 in Höhe von 12.992 EUR (Bl. 44 d. A.) ist begründet. Eine Auftragserteilung liegt vor (a) und auch hier ist die Abrechnung auf der Basis des Pauschalhonorars berechtigt (b und c).

a) Die Beklagte hat die Klägerin mit der Entwurfs und Genehmigungsplanung gemäß Stufe 2 des Angebots vom 18. Februar 2002 beauftragt. Dieser Auftrag geht unmissverständlich aus dem Schreiben der Beklagten vom 18. April 2002 (Bl. 43 d. A.) hervor. Der Unterzeichnende Dipl.-Ing. ####### ####### handelte mit Vollmacht für die Beklagte. Deren gegenteilige Behauptung steht in klarem Widerspruch zur vorprozessualen Korrespondenz und ist deshalb unbeachtlich. Es ist zwar richtig, dass für die Geschäftsabwicklung auf Seiten der Beklagten zunächst ausschließlich Herr ####### zuständig war. In einer Geschäftsbesprechung vom 28. März 2002 wurde der Klägerin jedoch Herr ####### als neuer Ansprechpartner für das Projekt vorgestellt. Dies ergibt sich aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben der Klägerin vom 2. April 2002, in dem diese den Inhalt der Besprechung vom 28. März 2002 wiedergibt (Bl. 79 d. A.). Die Beklagte hat weder den Inhalt dieses Schreibens, noch die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben im Prozessverlauf bestritten. Steht danach fest, dass die Beklagte Herrn ####### tatsächlich am 28. März 2002 als neuen Ansprechpartner vorgestellt hat, so ist die Behauptung der Beklagten, er habe ohne Vollmacht gehandelt, falsch. In der Vorstellung als neuer Ansprechpartner lag nämlich zumindest stillschweigend die Erteilung einer Außenvollmacht zum Abschluss projektbezogener Rechtsgeschäfte. Denn war vor diesem Zeitpunkt Herr ####### Ansprechpartner und unstreitig zum Abschluss von Verträgen befugt, so konnte die Klägerin die Bezeichnung von Herrn ####### als neuen Ansprechpartner nicht anders verstehen, als dass die Kompetenzen von Herrn ####### nunmehr auf diesen übergegangen waren.

b) Da die Parteien auch hier bei der Auftragserteilung die gemäß § 4 Abs. 1 HOAI erforderliche Schriftform nicht eingehalten haben, ist die entsprechende Vereinbarung gemäß § 125 BGB unwirksam. Die Berufung darauf verstößt jedoch gegen Treu und Glauben, insoweit gelten die Ausführungen zur Rechnung vom 28. März 2002 (unter 1 b) entsprechend.

c) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, zur Zahlung des Pauschalhonorars deshalb nicht verpflichtet zu sein, weil die Klägerin die beauftragten Leistungen nicht vollständig erfüllt habe.

aa) Die Beklagte rügt lediglich pauschal, die Klägerin habe die Entwurfs und Genehmigungsplanung HLS-Elektro und Schallschutz nicht erbracht. Dies ist in Anbetracht der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, welche die Beklagte unstreitig erhalten hat, unerheblich. Die Klägerin trägt dazu vor, mit den Stellungnahmen der ####### vom 14. März 2002 und 30. April 2002 (Bl. 81 f. d. A.) die Entwurfs und Genehmigungsplanung Schallschutz und mit den Zusammenstellungen und Grundrisszeichnungen anlässlich der Bauvoranfrage (Bl. 86 ff. d. A., Grundrisszeichnung Lüftung und Grundrisszeichnung Elektroinstallation, letztere im Termin am 25. November 2003 überreicht, in Aktenhülle) die Entwurfs und Genehmigungsplanung HLS-Elektro erbracht zu haben. Zur Entwurfs und Genehmigungsplanung gehört eine Objektbeschreibung und die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs. Beides liegt in der Form der genannten Unterlagen vor. Damit wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, im Einzelnen darzulegen, welche Darstellungen in den Entwürfen fehlen sollen. Auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats im Verhandlungstermin am 25. November 2003 hat die Beklagte keinerlei konkrete Beanstandungen vorgetragen, was darauf schließen lässt, dass solche überhaupt nicht vorhanden sind und die Beklagte auch hier lediglich mit pauschalen unberechtigten Einwendungen die Bezahlung der ordnungsgemäß erbrachten Leistungen der Klägerin hinauszuzögern versucht.

bb) Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin habe keinen Bauantrag gestellt, spielt auch dies für die Berechtigung des Pauschalhonorars keine Rolle. Die Klägerin hat tatsächlich keinen Bauantrag eingereicht, soll dies aber auch nicht mehr tun, weil die Beklagte das Projekt Bowlingcenter nicht mehr durchführen will. Auch ohne Einreichung des Bauantrages hat die Klägerin jedoch Anspruch auf das gesamte Pauschalhonorar. Sie hat beim Bauamt der Gemeinde ####### unstreitig eine Bauvoranfrage mit sämtlichen Unterlagen eingereicht, die auch für die Entscheidung über einen Bauantrag erforderlich wären. Die Gemeinde hat über die Bauvoranfrage bisher lediglich deshalb nicht entschieden, weil die Beklagte die angeforderte Bearbeitungsgebühr nicht bezahlt hat. Zu Recht macht die Klägerin geltend, dass die Stellung des Bauantrages lediglich noch eine Formalie sei, für die lediglich ein Formular angekreuzt werden müsse. Dabei handelt es sich um keine Leistung, die sich auf die Höhe des Pauschalhonorars auswirkt. Dass die Einreichung des Bauantrages selbst für die Höhe des Pauschalhonorars letztlich keine Bedeutung hat, bestätigt auch das Auftragsschreiben der Beklagten vom 18. April 2002. Denn dort heißt es, sie beauftrage die Klägerin mit der Stufe 2 des Angebotes vom 18. Februar 2002, nämlich der Entwurfs und Genehmigungsplanung, detaillierter Angaben zur Erfüllung der raumakustischen Vorgaben und der Planung HLS-Elektro zu einem Pauschalfestpreis in Höhe von 11.200 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Weiter wird die Klägerin gebeten, unverzüglich mit der Bauvoranfrage und der Begründung der B-Planänderung zu beginnen. Die Stellung des Bauantrages wird dagegen überhaupt nicht erwähnt.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 (Kosten) und 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

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