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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 14 U 114/07
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 4 Abs. 1
StVO § 9 Abs. 1 Satz 4
Ergibt sich aus den Fahrzeugschäden, dass der Nachfolgende dem Vorausfahrenden nicht in das Heck, sondern in die Seite seines Fahrzeuges fuhr, liegt kein Auffahrunfall vor. Ein typisches Unfallgeschehen, das einen Anscheinsbeweis gegen den nachfolgenden Fahrzeugführer dahin begründet, er sei unaufmerksam oder mit zu geringem Abstand gefahren (Verstoß gegen § 4 StVO), ist dann nicht gegeben.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 114/07

Verkündet am 5. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Celle unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ... und des Richters am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Mai 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichtes Verden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.997,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen der Kläger zu 42 %, die Beklagten zu 58 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 20.000 EUR.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 1. Mai 2006. Wegen des dem Rechtsstreits zugrundeliegenden Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil (Bl. 229 ff. d. A.) Bezug genommen, ebenso im Hinblick auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sich einen Haftungsanteil von 13 zurechnen lassen. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, während der Kläger die angegriffene Entscheidung verteidigt.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, hinsichtlich der Beklagten zu 3 in Verbindung mit § 3 PflVersG, ein Schadensersatzanspruch zu, der jedoch aufgrund eigenen Mitverschuldens des Klägers am Zustandekommen des Unfalls auf lediglich 70 % des ihm bei dem Geschehen entstandenen erstattungsfähigen Schadens gerichtet ist.

Der Verkehrsunfall vom 1. Mai 2006 im Bereich der H.straßeKreuzung D.straße in O. stellt sich weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1 als unabwendbares Ereignis dar (vgl. im Folgenden die Begründung zum jeweiligen Verschulden).

Der Umfang der Schadensausgleichspflicht der Beklagten dem Grunde nach hängt dementsprechend gemäß § 17 Abs. 1 StVG von dem Maß der jeweiligen Mitverursachung für den konkreten Unfall ab.

1. Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte zu 1 habe gegen seine Sorgfaltspflichten nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 2. Alt. sowie Satz 4 StVO verstoßen. Aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme hat das Landgericht zu Recht festgestellt, der Beklagte zu 1 sei trotz des Vorhandenseins einer Linksabbiegerspur auf der Geradeausspur weitergefahren, als er sich plötzlich zum Abbiegen nach links entschlossen habe.

Ein Verbleiben des Beklagten zu 1 auf der Geradeausspur und ein plötzliches Abbiegen nach links haben die Zeugen G. und H. (beide Beifahrer im Taxi des Klägers) sowie die im Fahrzeug des Beklagten zu 1 befindlichen Zeugen D., A. sowie B. und B. Ö. bestätigt.

Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann mithin zum einen davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1 sich nicht ordnungsgemäß eingeordnet hatte, zum anderen aber auch, dass er seine Linksabbiegeabsicht zumindest nicht rechtzeitig angezeigt hatte. Die Beifahrer im Taxi des Klägers G. und H. haben einen Blinker am Fahrzeug des Beklagten zu 1 gar nicht wahrgenommen. Die Beifahrer des Beklagten zu 1 haben demgegenüber zwar alle bekundet, der Beklagte zu 1 habe den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, nach ihren Angaben ist das aber erst unmittelbar vor bzw. nahezu gleichzeitig mit dem Abbiegen selbst, und damit nicht rechtzeitig, geschehen. So hat der Beifahrer im Fahrzeug des Beklagten zu 1 vorn, D., angegeben, der Beklagte zu 1 habe geblinkt, "allerdings sehr kurz vor dem Abbiegen. Vielleicht eine Sekunde, dann ist er abgebogen." (vgl. Bl. 185 Mitte). In die gleiche Richtung geht die Aussage A. (Bl. 186 d. A.), der Beklagte zu 1 habe eine Bank, zu der er gewollt habe, "wohl zu spät gesehen, hat noch geblinkt und ist dann abgebogen". Dies wird gestützt von der Aussage B. Ö. Danach wollte der Beklagte zu 1 drehen, um in die andere Richtung zurückzufahren. Sie schildert dann weiter: "Wir waren auf der Geradeausspur, als er dann gemerkt hat, dass er eigentlich nach links abbiegen wollte. Wir haben dann geblinkt und danach hat es gleich geknallt".

Hingegen kann dem Beklagten zu 1 kein Vorwurf aus einer etwaigen Verletzung seiner Rückschaupflicht gemacht werden. Eine Mitursächlichkeit einer etwaigen diesbezüglichen Pflichtverletzung ist nämlich nicht festzustellen. Aufgrund der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger sich mit seinem Taxi bis zum Augenblick des plötzlichen Abbiegens durch den Beklagten zu 1 mit seinem Taxifahrzeug hinter dem von dem Beklagten zu 1 geführten Pkw auf der Geradeausspur befand und nicht etwa - wie die Beklagten zunächst noch in erster Instanz geltend gemacht hatten - im Überholen begriffen war.

2. Dem Kläger ist demgegenüber vorzuwerfen, nicht auf die unstreitige Geschwindigkeitsverringerung des Pkw des Beklagten zu 1 reagiert zu haben. Der Kläger ist vielmehr - auch nach eigenem Vorbringen - mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren in der Annahme, der Beklagte zu 1 wolle nach rechts abbiegen (Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO).

Hingegen spricht gegen den Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ein Anscheinsbeweis, er habe gegen § 4 Abs. 1 StVO verstoßen. Zwar haben sich zunächst beide Fahrzeuge in gleicher Fahrtrichtung hintereinander auf derselben Fahrspur befunden und der Kläger ist von hinten in das von dem Beklagten zu 1 geführte Fahrzeug hineingefahren. Von einem typischen Auffahrunfall, bei dem im Wege des Anscheinsbeweises angenommen wird, der Auffahrende sei unaufmerksam gewesen oder zu dicht hinter dem Vorausfahrenden hergefahren, unterscheidet sich indes das vorliegende Unfallgeschehen entscheidend dadurch, dass der Kläger nicht auf das Heck des vorausfahrenden Pkw aufgefahren ist, sondern es im Rahmen des unstreitigen Abbiegevorganges zu einer Kollision mit der linken Seite des von dem Beklagten zu 1 gesteuerten Fahrzeuges kam. Damit aber liegen nicht die typischen Umstände vor, bei denen im Wege des Anscheinsbeweises aufgrund von Erfahrungssätzen darauf geschlossen werden kann, der nachfolgende Fahrzeugführer sei infolge zu geringen Sicherheitsabstandes oder Unaufmerksamkeit aufgefahren (vgl. hierzu OLG Frankfurt, OLGR 2002, 51 ff. - jurisRdnr. 1. OLG Celle, VersR 1998, 964 - jurisRdnr. 19).

Nach alledem haben sowohl der Kläger als auch die Beklagten jeweils für die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges einzustehen sowie für das von den Fahrern der beiden Pkw zu vertretende Verschulden, wobei bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, dass den Beklagten zu 1 aufgrund der Vorschrift des § 9 StVO besonders hohe Sorgfaltspflichten trafen und er mit dem nach der Beweisaufnahme feststehenden plötzlichen Abbiegevorgang die wesentliche Ursache für den Verkehrsunfall setzte, sodass dem Senat eine Zuordnung der Verschuldensbeiträge von insgesamt 30 : 70 zugunsten des Klägers als sachgerecht und angemessen erscheint.

3. Dies zugrunde gelegt ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 3.997,53 EUR.

Zutreffend haben die Beklagten die grundsätzlich ausgleichungspflichtigen Schadenspositionen mit insgesamt 6.406,64 EUR ermittelt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Bl. 4 der Berufungsbegründung vom 5. Juli 2007 (Bl. 258 d. A.) verwiesen. Hiervon steht dem Kläger bei einer Quote von 70 % ein Zahlungsanspruch von 4.484,65 EUR zu, auf den indes die von der Beklagten zu 3 vorgerichtlich bereits gezahlten Sachverständigenkosten anzurechnen sind, jedoch nur in Höhe von netto 487,12 EUR, sodass ein Restanspruch von 3.997,53 EUR verbleibt, denn der Kläger macht auch im Übrigen lediglich Nettoschadensbeträge geltend.

Die vorgerichtlich erfolgte Zahlung der Sachverständigenkosten stellte kein eigenständiges Anerkenntnis dieser Schadensposition dar. Die Beklagte zu 3 leistete damit lediglich - für den Kläger auch erkennbar - eine Teilzahlung aufgrund der Abtretungserklärung des Klägers im Rahmen einer noch vorzunehmenden Gesamtabrechnung.

4. Das vom Kläger erstinstanzlich noch geltend gemachte Schmerzensgeld sowie die Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren nicht im Streit. Gegen die diesbezügliche Klagabweisung wendet sich der Kläger nicht.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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