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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 14 U 136/02
Rechtsgebiete: HOAI


Vorschriften:

HOAI § 10
HOAI § 15
Für den Umfang des ihm erteilten Planungsauftrags (hier: Kostenaufwand des vom Bauherrn beabsichtigten Bauvorhabens) ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 136/02

Verkündet am 3. April 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Mai 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.966,63 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. November 2001 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 92 % und die Beklagte 8 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer für beide Parteien unter 20.000 €.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.160,15 €.

Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a ZPO)

Die Berufung erweist sich nur zum Teil als begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zwar ein Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar wegen der Planung der Erweiterung bzw. Aufstockung eines Einfamilienhauses in ####### zu. Dieser Anspruch besteht jedoch nur in der ausgeurteilten Höhe (in erster Instanz hatte der Kläger von der Beklagten zuletzt Zahlung von rd. 39.000 € beansprucht, im Berufungsverfahren hat er davon noch rd. 10.000 € geltend gemacht).

1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verbindet die Parteien ein entsprechender Architektenvertrag, wofür ausschlaggebend schon der von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Vertrag vom 18. März 2001 (Bl. 7 bis 10 d. A.) spricht. Dies wird von der Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht weiter angegriffen.

2. Der Senat folgt dem Landgericht auch dahingehend, dass nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme von der Setzung eines Kostenrahmens von 200.000 DM für das Umbauvorhaben auszugehen ist. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Einzelrichters begründen (§ 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO), sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil stützt es die vom Landgericht gewonnene Erkenntnis, dass hinsichtlich der Frage des Kostenrahmens für das Bauvorhaben sogar von einer Beweislast des Klägers auszugehen ist. Dem Kläger obliegt es nämlich, den (im schriftlichen Vertrag nicht näher präzisierten) Umfang des ihm erteilten Planungsauftrags darzulegen und zu beweisen. In dem Vertrag zwischen den Parteien ist hinsichtlich des Gegenstandes lediglich generell die Rede von einer 'Aufstockung, Erweiterung und Umbau'; welche Art und vor allen Dingen welchen Umfang dieses Vorhaben haben sollte, ist dem Vertrag hingegen nicht zu entnehmen. Dass der Auftrag an den Kläger tatsächlich dahin gegangen sei, ein offenbar vergleichsweise schlichtes Einfamilienhaus mit einem Kostenaufwand von bis zu einer halben Million DM aufzustocken, ist auch nach Auffassung des Senats angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht als bewiesen anzusehen. Ob, wie das Landgericht gemeint hat, der Aussage des Zeugen ####### sogar mehr zu folgen ist, als derjenigen des Zeugen #######, kann dabei dahinstehen (obwohl auch der Senat die Ansicht des Einzelrichters teilt, wonach der Kostenaufwand eines Bauvorhabens für einen Bauherrn als zentrale Frage stets im Vordergrund stehen wird). Jedenfalls ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen ihm zugelassenen Kostenrahmen von 500.000 DM positiv hat nachweisen können.

3. Ausgehend von dieser tatsächlichen Beurteilungsgrundlage steht dem Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts allerdings grundsätzlich ein Honoraranspruch zu, und zwar für die ersten beiden Leistungsphasen des § 15 HOAI (Grundlagenermittlung und Vorplanung). Dem Honoraranspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass der von ihm vorgelegte erste Entwurf den Vorstellungen der Beklagten nicht entsprochen hat und (angesichts der mit diesem Entwurf verbundenen Kosten) für die Beklagte möglicherweise gar nicht brauchbar gewesen ist. Zwar hätte es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Kläger oblegen, andere Lösungen zu erarbeiten. Dem ist jedoch die Beklagte zuvorgekommen, indem sie das Vertragsverhältnis mit dem Kläger beendet hat (vgl. Schreiben vom 26. März 2001 bzw. 29. März 2001, Bl. 130, 25 d. A.). Angesichts dieser Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte war vom Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts schwerlich zu erwarten, weitere Entwürfe vorzulegen. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, den Kläger angesichts der aus ihrer Sicht fehlenden Eignung der vorgelegten Entwürfe zunächst aufzufordern (ggf. unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung), Planungen vorzulegen, die ihren Vorstellungen entsprachen. Die Mangelhaftigkeit werkvertraglich geschuldeter Planungsleistungen berechtigt den Auftraggeber nicht, das Vertragsverhältnis ohne weiteres (und vor allen Dingen unter Fortfall seiner Zahlungspflicht) sogleich fristlos zu kündigen. Demzufolge kann der Kläger von der Beklagten die Vergütung der Grundlagenermittlung und der Vorplanung verlangen. Sein Tätigwerden hinsichtlich der Entwurfsplanung, die er ebenfalls als erbrachte Leistung abrechnen will, ist hingegen von der Beklagten deswegen nicht zu bezahlen, weil der Kläger gehalten gewesen wäre, zunächst mit der Beklagten abzustimmen, ob die von ihm erstellte Vorplanung ihren Vorstellungen entsprach, bevor er in die Genehmigungsplanung eintreten durfte. Das ist hier offensichtlich nicht geschehen, denn bereits der erste Entwurf des Klägers fand nicht die Billigung der Beklagten.

4. Hiervon ausgehend stehen dem Kläger folgende Zahlungsansprüche zu:

Die Grundlagenermittlung und die Vorplanung mit zusammen 10 % des Gesamthonorars sind von der Beklagten nach Maßgabe des unterzeichneten Architektenvertrages zu entrichten. Dabei ist nach dem oben Gesagten von Herstellungskosten von 200.000 DM auszugehen, weil der Kläger die Setzung eines weitergehenden Kostenrahmens nicht hat beweisen können. Diesen Herstellungskosten ist die mitzuverarbeitende vorhandene Bausubstanz des Erdgeschosses nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen in Höhe von 80.000 DM hinzuzurechnen (so § 7 Abs. 1 Ziffer 5 des Architektenvertrages, Bl. 8 d. A.). Vereinbart haben die Parteien ferner die Anwendung des Mittelsatzes der Honorarzone 3 und die Hinzurechnung eines 25 %igen Umbauzuschlages sowie verschiedener Nebenkosten.

Ausgehend von Herstellkosten von 280.000 DM beträgt der durch lineare Interpolation zu errechnende Mittelsatz in der Honorarzone 3 der Honorartafel zu § 16 Abs. 1 HOAI 35.007 DM (Mittelwert zwischen 31.018 DM und 38.996 DM). Davon 10 % macht einen Grundbetrag von 3.500,70 DM, dem ein 25 %iger Umbauzuschlag hinzuzurechnen ist, was eine Zwischensumme von 4.375,88 DM ergibt. Dazu kann der Kläger 4 % Nebenkosten pauschal in Ansatz bringen (§ 9 des Architektenvertrages), sowie die Mehrwertsteuer von 16 %, was einen Gesamtbetrag von 5.279,06 DM ergibt. Daneben stehen dem Kläger entsprechend den Vereinbarungen des Architektenvertrages die weiteren nachgewiesenen Nebenkosten, nämlich Kilometergeld für die drei auf Bl. 140 unten d. A. aufgelisteten Fahrten zu von brutto 252,30 DM sowie die ebenfalls nachgewiesenen Plankosten von 270,86 DM brutto.

Dies ergibt eine Gesamtsumme von 5.802,22 DM = 2.966,63 €.

Die vom Kläger weiter in Ansatz gebrachten Kolorierungskosten sind hingegen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 HOAI (schriftliche Vereinbarung) nicht zu erstatten, worauf schon mit Beschluss vom 23. August 2002 hingewiesen worden ist.

Zinsen schuldet die Beklagte dem Kläger erst ab Rechtshängigkeit, weil die vorangegangenen Mahnungen jeweils wegen einer wesentlichen Zuvielforderung nicht verzugsauslösend gewesen sind, § 286, 288 BGB.

5. Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

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