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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: 14 U 146/02
Rechtsgebiete: StVG, BGB


Vorschriften:

StVG § 7
BGB § 254
Warten Erwachsene, die eine Straße überqueren wollen, ordnungsgemäß am Straßenrand, muss ein Kraftfahrer ohne besondere weitere Umstände seine Geschwindigkeit innerorts nicht auf 40 km/h herabsetzen. Vielmehr darf der Kraftfahrer darauf vertrauen, dass die Fußgänger sein Vorrecht beachten werden.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 146/02

Verkündet am 30. Januar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Mai 2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner auf ihr Anerkenntnis hin auch verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1 sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 4. November 2000 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Beklagten zu 1 von 80 % zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die im ersten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 36 %, der Beklagte zu 1 allein zu weiteren 62 % und die Beklagte zu 2 allein zu weiteren 2 %. Die außergerichtlichen Auslagen der Drittwiderbeklagten in erster Instanz tragen der Beklagte zu 1 zu 96 % und die Beklagte zu 2 zu 4 %.

Von den im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 18 %, der Beklagte zu 1 allein weitere 78 % und die Beklagte zu 2 allein weitere 4 %. Die außergerichtlichen Auslagen der Drittwiderbeklagten im Berufungsverfahren tragen der Beklagte zu 1 zu 95 % und die Beklagte zu 2 zu 5 %.

Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Auslagen jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers bzw. der Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer für den Beklagten zu 1 übersteigt 20.000 €, derjenige für die übrigen Parteien nicht.

Gründe (§ 540 ZPO):

I.

Die Parteien streiten um wechselseitigen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Anlass eines Verkehrsunfalles, der sich am 4. November 2000 gegen 18:10 Uhr auf der ####### Straße in ####### ereignet hat. Das Landgericht, auf dessen Urteil zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die Auffassung gewonnen, dass nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensumstände das Zustandekommen des Verkehrsunfalles zu 80 % den Beklagten anzulasten sei, den Kläger treffe nur die Betriebsgefahr des von ihm geführten Motorrades. Auf dieser Grundlage hat es dem Kläger ein Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen, den Beklagten hingegen lediglich (anteiligen) Schadensersatz.

Hiergegen richtet sich die Berufung beider Beklagten, die die Auffassung vertreten, der Kläger habe die Folgen des Verkehrsunfalles nach einer Quote von 75 % zu tragen. Außerdem habe das Landgericht die Reichweite eines Anerkenntnisses des Klägers und der Drittwiderbeklagten verkannt, die einen Feststellungsantrag des Beklagten zu 1 auch hinsichtlich immaterieller Schäden anerkannt hätten. Der Sache nach habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagten, die mit normaler Gehgeschwindigkeit die Straße zu überqueren versucht hätten, für den Kläger bereits erhebliche Zeit sichtbar gewesen seien. Das im Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten gehe teilweise von falschen Parametern aus, im Übrigen seien jeweils die mittleren Werte dieses Gutachtens zu unterstellen, nicht die für den Kläger günstigsten. Schon wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse hätte der Kläger langsamer fahren müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger ohne Beleuchtung gefahren sei. Zudem sei das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld ohnehin übersetzt, materielle Schadensersatzpositionen seien teilweise nicht belegt. Vielmehr stehe insbesondere dem Beklagten zu 1 angesichts der von ihm erlittenen Verletzungen ein erhebliches Schmerzensgeld zu.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der Berufungsanträge wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung erweist sich als unbegründet, soweit nicht die Kammer ein vom Kläger und der Drittwiderbeklagten abgegebenes Anerkenntnis hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden des Beklagten zu 1 unberücksichtigt gelassen hat.

1. Ob die Kammer verfahrensfehlerhaft in anderer Besetzung entschieden hat, als derjenigen der letzten mündlichen Verhandlung, kann dahinstehen.

Zwar hat die Berichterstatterin das nach ihrer dienstlichen Äußerung vom 22. November 2002 inhaltlich falsche Protokoll nicht, was ihr entgegen ihrer Auffassung möglich gewesen wäre (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Auf. 2002, Rn. 6 zu § 164), berichtigt. Jedoch wäre jedenfalls davon auszugehen, dass selbst bei Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels deswegen keine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig geworden ist (vgl. § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO), was der von den Beklagten beantragten Zurückverweisung im Wege steht.

2. Zu Recht rügt allerdings die Berufung, dass die Kammer ein vom Kläger und der Drittwiderbeklagten abgegebenes Anerkenntnis auch hinsichtlich immaterieller zukünftiger Schäden (Schriftsatz vom 22. April 2002, Bl. 149 d. A.) hätte berücksichtigen müssen. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes kann dieses ausdrückliche Anerkenntnis nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Widerbeklagten keinen Anspruch des Beklagten zu 1 auf Schmerzensgeld anerkennen wollten. Das Anerkenntnis ist explizit auf immaterielle zukünftige Schäden bezogen, mithin den ausschließlichen Anwendungsbereich der zivilrechtlichen Vorschriften betreffend die Zahlung von Schmerzensgeld (§ 847 ff. BGB a. F.). Das von der Kammer in Betracht gezogene 'Schreibversehen' ist schon deswegen nicht anzunehmen, weil die Beklagten nach Abgabe jenes Anerkenntnisses bereits mit Schriftsatz vom 29. April 2002 (Bl. 158 d. A.) darauf hingewiesen haben, dass sich dieses Anerkenntnis auch auf immaterielle Schäden beziehe, was die Widerbeklagten anschließend ausdrücklich bestätigt haben (Schriftsatz vom 15. Mai 2002, Bl. 161 d. A.). In der anschließenden erneuten Verhandlung haben die Parteivertreter sodann unter Bezugnahme auf die vorstehend geschilderten Anträge hinsichtlich des Anerkenntnisses verhandelt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erstreckt sich dieses Anerkenntnis seinem insoweit ebenfalls klarem Wortlaut nach allerdings lediglich auf zukünftige immaterielle Schäden, nicht also auf die vom Beklagten zu 1 bereits geltend gemachte bezifferte Forderung wegen bereits eingetretener immaterieller Schäden.

3. Soweit das Landgericht dem Kläger hinsichtlich des Zustandekommens des Verkehrsunfalles lediglich die von dem von ihm geführten Motorrad herrührende Betriebsgefahr in Höhe von 20 % angelastet hat und bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensmomente eine entsprechende Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von 80 % gefunden hat, geschah dies aufgrund von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist.

Lediglich ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist auszuführen, dass es dem Kläger nicht zum Vorwurf gereicht, angesichts der am Straßenrand wartenden Beklagten seine Geschwindigkeit nicht auf einen Wert unter 40 km/h (bei diesem wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen der Unfall zu vermeiden gewesen) herabgesetzt hat. Vielmehr durfte der Kläger angesichts der ordnungsgemäß am Straßenrand wartenden erwachsenen Beklagten darauf vertrauen, dass diese sein Vorrecht beachten werden und weiterhin warten werden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die dem Kläger jeweils günstigen Werte des Sachverständigengutachtens (auf welches sich die Beklagten in erster Instanz ausdrücklich bezogen haben) berücksichtigt hat. Als Voraussetzung für die Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche ebenso wie für den Einwand eines Mitverschuldens des Klägers sind die Beklagten für ein Fehlverhalten des Klägers beweispflichtig. Etwaige Zweifel oder Ungenauigkeiten bei der Sachverhaltsfeststellung gehen deshalb in diesem Rahmen zu ihren Lasten.

Im Übrigen vermögen die Beklagten begründete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen durch das Landgericht nicht durch konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen (§ 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von ihnen in Abweichung zu dem Sachverständigengutachten ohne nähere Belege ins Feld geführten Zahlen etwa hinsichtlich der Bremsverzögerungswerte eines Leichtkraftrades. Diese Einwendungen (auf das DEKRA-Sachverständigengutachten haben die Beklagten sich zum Beweise ihres Sachvortrages in erster Instanz im Übrigen ausdrücklich berufen) hätten in erster Instanz geltend gemacht werden müssen, § 531 ZPO.

Ob, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, die vom Sachverständigen angesetzte Vorbremszeit von 1,2 Sekunden geringfügig zu großzügig bemessen sein könnte, kann im Ergebnis ebenfalls dahinstehen. Auch bei Verkürzung dieses Wertes um maximal wenige Zehntelsekunden könnte dies nichts daran ändern, dass der Kläger bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit die Kollision nicht mehr hätte vermeiden können. Ein gegenüber dem grobem Verkehrsverstoß der Beklagten berücksichtigungsfähiges Verschulden des Klägers ist nicht feststellbar.

Das gilt auch für die (nicht beweisbare) Behauptung der Beklagten, der Kläger sei trotz Dunkelheit ohne Licht gefahren (was im Übrigen schon angesichts der Tatsache, dass die vom Kläger befahrene Strecke nur durch gelegentliche Laternen ausgeleuchtet gewesen ist, schwer vorstellbar erscheint). Die nachträglichen Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der Position des Lichtschalters sind schon deswegen nicht aussagekräftig, weil der Sachverständige das Fahrzeug erst nach dessen Transport hat besichtigen können. Die Tatsache, dass die Beklagten das Motorrad offensichtlich übersehen haben, spricht nicht beweiskräftig dafür, dass der Kläger ohne Licht gefahren ist.

4. Das dem Kläger vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld erscheint als Ersatz für die von ihm erlittenen nicht unerheblichen Verletzungen und wegen der zu gewärtigenden künftigen Beeinträchtigungen angemessen. Auf die Ausführungen der Kammer im angefochtenen Urteil wird verwiesen.

Gleiches gilt hinsichtlich der dem Kläger vom Landgericht zuerkannten materiellen Schadensersatzpositionen, wobei das Fehlen einzelner Belege die Kammer nicht daran hindern konnte, den Schaden teilweise im Wege der Schätzung festzustellen, § 287 ZPO.

5. Die Kostenentscheidung folgt §§ 91, 93, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 analog ZPO. Die Kosten waren auf die am Rechtsstreit in unterschiedlicher Weise beteiligten Beklagten allerdings (was schon in erster Instanz hätte geschehen müssen) überwiegend nach § 100 Abs. 1 und nur zum Teil nach § 100 Abs. 4 ZPO zu verteilen. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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