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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 22.03.2002
Aktenzeichen: 14 U 149/01
Rechtsgebiete: BGB, StVO
Vorschriften:
BGB § 823 | |
StVO § 2 Abs. 4 Satz 2 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Grund- und Teilurteil
Verkündet am 22. März 2002
In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######und der Richter am Oberlandesgericht #######und #######auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2002 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. April 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise geändert.
Die Klage ist dem Grunde nach zu 2/3 begründet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.799,55 € (17.210,42 DM) nebst 4 % Zinsen auf 1.704,61 € seit dem 1. März 1999, auf weitere 6.628,96 € seit dem 21. September 1999 sowie auf weitere 465,98 € seit dem 23. Juli 2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die weitergehende Klage abgewiesen mit Ausnahme von jeweils 2/3 der Forderungen der Klägerin aus den Rechnungen von ####### vom 3. Juni, 4. Juni und 21. November 1999 sowie zweier Teilbeträge in Höhe von jeweils 11,76 DM aus der Rechnung von ####### vom 21. Mai 1999.
Die weitergehende Berufung wird insoweit zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Klage ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt (I.). Die Zahlungsklage ist in Höhe von 8.799,55 € (17.210,42 DM) begründet und entscheidungsreif, sodass insoweit durch Teilurteil zu entscheiden war (II.). Lediglich in Höhe eines geltend gemachten Betrags von 1.228,76 € (2.403,24 DM), von dem der Klägerin unter Berücksichtigung der Haftung der Beklagten von 2/3 nur 819,17 € zustehen können, bedarf es weiterer Aufklärung (III.).
I. Haftungsgrund
Die Klägerin stehen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB-X und § 6 EntgeltfortzahlungsG) gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO zu.
Die Klägerin hat unstreitig die Körperverletzung (Armfraktur) des Postbeamten ####### verursacht. Hätte sie sich vorschriftsmäßig verhalten und den für sie rechten Radweg benutzt, so wäre es zu der Kollision mit dem Zeugen #######im Begegnungsverkehr nicht gekommen.
Die Beklagte hat den Unfall auch verschuldet, indem sie gegen das Gebot des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO verstieß, weil sie den - aus ihrer Fahrtrichtung gesehen - linken kombinierten Geh- und Radweg befahren hat. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin zum Kollisionszeitpunkt noch gefahren ist oder - wie sie in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat - unmittelbar vor der Kollision vom Fahrrad gesprungen ist und dieses zum Stehen gebracht hat. Denn auch wenn sie mit ihrem Fahrrad bereits gestanden haben sollte, wogegen ihre eigene Einlassung in dem gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren spricht, hatte sie ihr Fahrrad noch im Sinne von § 2 StVO in Benutzung und kann nicht - wie das Landgericht meint - als Fußgängerin behandelt werden. Die Beklagte wollte ihr Fahrrad weder abstellen noch schieben. Die situationsbedingte Reaktion durch Abbremsen und Abspringen vom Fahrrad unmittelbar vor der Kollision stellt sich nach den Gegebenheiten im Streitfall als typische Benutzung eines Fahrrads als Verkehrsmittel dar. Die Beklagte traf deshalb auch die Pflicht, den Anforderungen des § 2 Abs. 4 StVO, der andere Verkehrsteilnehmer - insbesondere den rechtmäßigen Begegnungsverkehr - gerade vor Falschfahrern schützen will, zu genügen.
Es kann darüber hinaus dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ein weiteres Verschulden trifft, weil sie es versäumt hat, durch akustische Warnungen den von ihr rechtzeitig erkannten herannahenden Postbeamten ####### zu warnen und diesen zu einer rechtzeitigen Bremsung zu veranlassen.
Demgegenüber muss sich die Klägerin jedoch ein Mitverschulden ihres Versicherten bei der Verursachung des Unfalls gemäß § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. ####### ist mit seinem vollbeladenen Postfahrrad zu schnell und/oder unaufmerksam in die Unterführung eingefahren und war nicht in der Lage, innerhalb der von ihm zu übersehenden Strecke anzuhalten. Den Postbeamten traf ebenfalls die Pflicht, auf etwaigen Gegenverkehr oder Fußgänger in der Unterführung zu achten und seine Geschwindigkeit darauf einzurichten. Denn er hatte auch mit verkehrswidrigem Begegnungsverkehr zu rechnen und seine Fahrweise darauf einzustellen (vgl. OLG Hamm NZV 1992, 318, 319).Dies gilt im Streitfall umso mehr, als er mit seinem vollbeladenen Postfahrrad schwerfälliger als andere Verkehrsteilnehmer auf plötzlich auftretende Verkehrssituationen zu reagieren in der Lage war. Aus diesem Grund hatte auch er besondere Sorgfalt walten zu lassen und seine Fahrweise mit dem Postfahrrad, das ein größeres Gewicht und eine größere Breite als normale Fahrräder aufwies, einzustellen.
Bei der Abwägung der Mitverursachungsanteile hält der Senat eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen. Zu beachten ist, dass grundsätzlich der Radfahrer, der - wie die Beklagte - den Radweg verbotswidrig benutzt hat, den höheren Haftungsanteil zu tragen hat. Dies gilt im Streitfall insbesondere, weil die Beklagte mit ihrem Fahrrad eine relativ enge Unterführung, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine Ausweichmöglichkeiten bot, benutzt hat.
Insoweit trafen sie wesentlich erhöhte Sorgfaltspflichten im Verhältnis zum Gegenverkehr. Der in der Unterführung verbleibende Raum von 55 cm zum Passieren der beiden Radfahrer im Begegnungsverkehr war gering und von vornherein gefahrträchtig. Demgegenüber wiegt die Unfallmitverursachung durch den Zeugen #######infolge Unaufmerksamkeit und/oder zu hoher Geschwindigkeit deutlich geringer.
II. Schadenshöhe
1. Entgeltfortzahlung
Die Klägerin hat unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (GA 52 - 56), vorgetragen, dass sie an ihren Versicherten ####### 14.913,50 DM geleistet hat (vgl. Abrechnungen GA 57 - 59). Dieser Betrag ist von der Beklagten nicht in Abrede genommen worden. Insoweit ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif. Unter Berücksichtigung eines Haftungsanteils von 2/3 steht der Klägerin eine Forderung in Höhe von 5.083,43 € (9.942,33 DM) zu.
2. Heilbehandlungskosten
Die Klägerin macht fernerhin - nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe eines Teilbetrages von 489,51 DM wegen einer Doppelabrechnung für eine Laseroperation durch ####### mit Rechnung vom 10. März 1999 (GA 34) - nunmehr noch Heilbehandlungskosten in rechnerisch unstreitiger Höhe von 13.305,38 DM geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung der Klägerin in der Klagschrift (Seite 5, GA 11) Bezug genommen. Zwischen den Parteien im Streit sind lediglich folgende Positionen:
a) Fahrtkosten in Höhe von 1.200 DM
Die Beklagte hat bestritten, dass Fahrtkosten in Höhe von 1.200 DM unfallbedingt entstanden seien. Die Klägerin hat hierzu unter Bezugnahme auf ihre Abrechnung (GA 33) einen weiteren internen Abrechnungsbeleg vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass diese Kosten als Fahrtkosten für den Rettungswagen mit dem Fahrziel Krankenhaus am Unfalltag selbst angefallen sind. Auf diesen Vortrag hat die Beklagte nicht mit Substanz erwidert, was angesichts der schweren Verletzungen, die der Versicherte der Klägerin unstreitig erlitten hat, angezeigt gewesen wäre. Der Klägerin ist der anteilige Betrag deshalb zuzusprechen.
b) Krankentransporte 9./10. März 1999
Soweit die Beklagte die Krankentransporte als nicht unfallursächlich beanstandet, hat die Klägerin Abrechnungen der TAS jeweils vom 17. März 1999 mit den Beträgen 287,83 DM und 323,85 DM (GA 35, 36) vorgelegt. Dass es sich bei diesen Fahrten um erforderliche Fahrten zu einer unfallbedingten Folgeoperation ihres Versicherten ####### gehandelt hat, hat die Klägerin durch Vorlage der ärztlichen Stellungnahme des ####### vom 8. Juni 1999 (GA 56) nachgewiesen. Aus der ärztlichen Stellungnahme ergibt sich, dass am 9. März 1999 die operative Versorgung des rechten Ellenbogengelenks stattgefunden hat. Angesichts dieser Umstände bedarf es der Erhebung des von der Klägerin angebotenen Beweises nicht. Die geltend gemachten Beträge sind - unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote - der Klägerin zuzusprechen.
c) Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beklagte hat insofern vorgetragen, dass die von der Klägerin gezahlten Beiträge auch ohne den Unfall angefallen wären. Damit kann die Beklagte jedoch nicht gehört werden. Die Klägerin ist zum Beitragsregress berechtigt. In der Krankenversicherung wird der Schadensersatzanspruch auch durch die Beitragsfreiheit des Verletzten nicht ausgeschlossen oder gemindert (§ 224 SGB-V). Diese Neuregelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Vergünstigungen, die das Sozialrecht dem Verletzten einräumt, nicht zur Entlastung des Schädigers bestimmt sind. Der Schadensersatzanspruch geht gemäß § 116 SGB-X auf den Sozialversicherungsträger über (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61 Auflage, § 252 Rn. 12; Vorbemerkung vor § 249 Rn. 154). Dasselbe gilt für die Pflegeversicherung, bei der die Beitragspflicht fortbesteht. Der Sozialversicherungsträger kann auch insofern vom Schädiger Ersatz verlangen. Demgemäß sind die Beträge von 737,01 DM und 94,05 DM entsprechend den Abrechnungen der Klägerin unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote zuzusprechen.
III.
Der Rechtsstreit ist nur im Hinblick auf die Liquidationen von ####### vom 21. November 1999 über 1.782,16 DM (GA 44), vom 3. Juni 1999 über 5,42 DM (GA 46) und vom 4. Juni 1999 über 592,14 DM (GA 47), also insgesamt 2.379,72 DM (1.216,73 €) noch nicht entscheidungsreif. Die Beklagte hat bestritten, dass die liquidierten Behandlungen auf die unfallbedingt erlittenen Verletzungen #######zurückzuführen bzw. erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus rügt die Beklagte, dass die Liquidation von ####### vom 21. Mai 1999 (GA 40) im Hinblick auf zwei 'Übungsbehandlungen' in Höhe von jeweils 11,76 DM (= 23,52 DM = 12,03 €) unfallbedingte Verletzungen oder Behandlungen betrifft. Diese Forderungen machen insgesamt 2.403,24 DM (1.228,76 €) aus. Da die Beklagte nur zu 2/3 haftet, war die Klage insoweit bereits in Höhe von 801,08 DM (409,59 €) abzuweisen. Im Hinblick auf die Berechtigung des Restbetrages von 1.602,16 DM (819,17 €) ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Insofern bedarf es der Erhebung des Beweises, um festzustellen, ob die gerügten Abrechnungen die Behandlung unfallbedingter Verletzungen betraf.
Hiernach sind von den rechnerisch unstreitigen Heilbehandlungskosten von 13.305,38 DM der Betrag von 2.403,24 DM für die nicht entscheidungsreifen Schadenspositionen abzusetzen, sodass ein Gesamtbetrag von 10.902,14 DM verbleibt. Unter Berücksichtigung einer Haftung der Beklagten von 2/3 ergibt dies entscheidungsreife Schadenspositionen bezüglich der Heilbehandlungskosten in Höhe von 7.268,09 DM.
Zusammen mit den Ansprüchen der Klägerin wegen der Entgeltfortzahlung (oben II. 1.) in Höhe von 9.942,33 DM ergibt dies einen Gesamtschadensbetrag von 17.210,42 DM (8.799,55 €), der zurzeit entscheidungsreif und der Klägerin zuzusprechen ist. Hinsichtlich des weitergehenden Klageantrags war die Klage, soweit die Schadenspositionen entscheidungsreif waren, abzuweisen.
IV. Nebenforderungen
Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 284, 288 BGB. Die Zinsforderung war entsprechend der unterschiedlichen Fälligkeit der geltend gemachten (Teil-)Forderungen und nachfolgenden Mahnungen wie folgt zu staffeln:
Mit Schreiben vom 5. Februar 1999 (GA 62) hatte die Klägerin die Beklagte hinsichtlich eines Betrages von 5.000,90 DM gemahnt. Da dieser Betrag nur zu 2/3 gerechtfertigt ist, trat am 1. März 1999 Verzug nur in Höhe eines Betrages von 3.333,93 DM (1.704,61 €) gemäß § 288 BGB a. F. ein. Im Übrigen mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 2. September 1999 die Beklagte hinsichtlich eines weiteren Betrages von 21.742,87 DM unter Fristsetzung bis zum 20. September 1999. Unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote sowie der noch nicht entscheidungsreifen Schadenspositionen waren der Klägerin insoweit Verzugszinsen für einen Betrag von 12.965,12 DM (6.628,96 €) ab dem 21. September 1999 gemäß § 288 BGB a. F. zuzusprechen.
Der Klägerin stehen Zinsen nur in Höhe von 4 % zu. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin einen Kontokorrentkredit in Anspruch nimmt und hierfür den geltend gemachten Zinssatz zu entrichten hat. Die Klägerin hat demgegenüber lediglich die Auffassung vertreten, dass sie als öffentliche Einrichtung von dem Nachweis der Kreditaufnahme im Einzelfall befreit sei und dass der Zinssatz dem entspreche, den auch die ####### bei Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits tatsächlich habe entrichten müssen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass Kaufleuten, Großunternehmen und Betrieben der öffentlichen Hand, die ständig Kredit in Anspruch nehmen, bei der Geltendmachung erhöhter Kreditkosten im Rahmen einer abstrakten Schadensberechnung Beweiserleichterungen insoweit zukommen, als diese nicht im Einzelfall darlegen müssen, dass sie das Geld auch tatsächlich dazu verwendet hätten, ihre Bankschulden zu verringern (BGH VersR 1968, 479, 480; NJW-RR 1989, 670, 672; Thode in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 288 Rn. 32; Staudinger-M. Löwisch, BGB, 13. Aufl., § 288 Rn. 41 je m. w. N.). Diese Beweiserleichterung gilt jedoch nur für den Fall, dass feststeht, dass der Gläubiger während der Verzugszeit Kredit in entsprechender Höhe in Anspruch nimmt (vgl. nur Staudinger-M. Löwisch ebd.). Die Klägerin hat selbst nicht konkret behauptet, entsprechende Kredite im geltend gemachten Zeitraum tatsächlich in Anspruch genommen zu haben. Es besteht für die Klägerin weder ein Anscheinsbeweis noch die tatsächliche Vermutung, dass sie tatsächlich ständig Kontokorrentkredite in Anspruch nimmt. Allein der Umstand, dass sie als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung in erheblichem Umfang am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass sie ständig die für die ####### üblichen oder gar die dem Marktzins entsprechenden Zinsaufwendungen gehabt hat. Vielmehr hat die Klägerin den Umstand der Inanspruchnahme von Kredit darzulegen und unter Beweis zu stellen. Erst wenn dies feststeht, könnten die vorgenannten Beweiserleichterungen in Betracht kommen (vgl. Thode, a. a. O., Rn. 31 und Staudinger-M. Löwisch, a. a. O., Rn. 40, 41). Dem hat die Klägerin trotz der Rüge der Beklagten nicht genügt, sodass es beim seiner Zeit geltenden gesetzlichen Zinssatz von 4 % verbleibt.
Mit weiterem Schreiben vom 21. Juni 2000 (GA 65) hatte die Klägerin der Beklagten einen weiteren Betrag von 1.964,62 DM in Rechnung gestellt. Abzüglich der noch nicht entscheidungsreifen Beträge verbleibt ein Betrag von 1.367,06 DM, der unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 eine begründete Forderung von 911,37 DM (465,98 €) ausmacht. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung dieses Betrages jedenfalls seit dem 23. Juli 2000 in Verzug. Der Zinssatz bemisst sich nach § 288 Abs. 1 BGB a. F. mit 4 %. Der höhere geltend gemachte Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 gilt nur für Forderungen, die ab dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind (Art. 229 Abs. 1 S. 3 EGBGB). Die Rechnungen, die dem begründeten Teilbetrag von 465,98 € zugrunde liegen, datieren jedoch sämtlichst schon aus dem Jahr 1999. Wegen des weitergehenden Zinssatzes war die Klage deshalb abzuweisen.
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ende der Entscheidung
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