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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 14 U 162/01
Rechtsgebiete: VVG, BGB
Vorschriften:
VVG § 67 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 13. Dezember 2001
In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht #######und den Richter am Amtsgericht #######für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 15. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer für den Kläger: 14.599,98 DM.
Von einem Tatbestand wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. An die Entscheidung des Landgerichts, die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten anzunehmen, ist der Senat gebunden (§ 17 a Abs. 5 GVG).
2. Die Klägerin hat, nachdem sie an ihre Versicherungsnehmerin, die Firma #######, aus dem Kaskoversicherungsvertrag 14.589,98 DM gezahlt hat, gegen den Beklagten in gleicher Höhe aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des bei ihr versicherten Pkw aus §§ 67 Abs. 1 VVG, 823 Abs. 1 BGB sowie den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.
Einem Schadensersatzanspruch steht nicht ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Einkommen des Klägers und dem verwirklichten Schadensrisiko entgegen (vgl. dazu BAG NJW 1999, 966), was angenommen wird, wenn der Schaden das Dreifache des Bruttoeinkommens übersteigt , was hier nicht der Fall ist (7.500 DM x 3 = 22.500 DM, während der Schaden bei rund 15.000 DM lag).
Der Kläger hat für den Schaden auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für die Haftung von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BAG NJW 1998, 1810 f; BAG NZV 1995, 396 f) voll einzustehen, denn er hat den Schaden grob fahrlässig verursacht, d. h. durch eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt.
Das Nichtbeachten einer Rot anzeigenden Ampel ist wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit objektiv ein besonders schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Kfz-Führers (vgl. BAG NJW 1999, 966; BGH NJW 1992, 2418; OLG Köln VersR 1990, 848; OLG Oldenburg VersR 1995, 1346; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 1086; OLG Frankfurt VersR 2001, 1276 f).
Der Beklagte hat auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Er hätte selbst erkennen können und müssen, dass die Lichtzeichenanlage für ihn Rot zeigte. Dies gilt selbst dann, wenn die tief stehende Sonne so auf die Ampel strahlte, dass die Lichtzeichen für ihn nicht zu sehen waren, wie der Beklagte geltend macht. In einer solchen Situation durfte er nicht einfach darauf vertrauen, dass die Ampel tatsächlich ausgeschaltet sei. Denn eben so wahrscheinlich war, dass das Sonnenlicht die Lichtzeichen überstrahlte. Der Beklagte hätte sich vor dem Einfahren in die Kreuzung vergewissern müssen, ob das eine oder das andere der Fall ist, z. B. auch durch Beobachtung der übrigen Verkehrsteilnehmer. So stand der offensichtlich dem Beklagten entgegenkommende Zeuge #######mit seinem Fahrzeug an der Ampel #######. Der Zeuge #######war im Begriff zusammen mit seiner Frau bei grün geschalteter Lichtzeichenanlage zu Fuß die #######in Höhe #######zu überqueren. Indem er diese Beobachtung unterlassen hat und in 'bloßem' Vertrauen, die Ampelanlage sei wohl ausgeschaltet, auf die Kreuzung gefahren ist, hat auch subjektiv in besonders grobem Maße gegen die ihn treffende Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr verstoßen.
Der Firma #######ist die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten nicht zuzurechnen, weshalb bereits deshalb offen bleiben kann, ob sich aus einer Anwendung des § 61 VVG (Freiwerden des Versicherers bei zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls) eine für den Beklagten günstige Rechtsfolge ergeben könnte (dagegen BGH VersR 1989, 250, 251 und VersR 1997, 1088 f) . Denn der Beklagte war nicht Repräsentant der Firma #######. Er hat nicht an deren Stelle die Haltung und Wartung des versicherten Fahrzeuges übernommen (vgl. dazu BGH VersR 1969, 1086 und VersR 1996, 1229 f), wie die Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergeben hat.
Der Rückgriff gegen den Beklagten scheitert auch nicht an § 15 Abs. 2 AKB, wonach Ersatzansprüche gegen den Fahrer nur geltend gemacht werden können, wenn dieser den Versicherungsfall zumindest grobfahrlässig verursacht hat, denn grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wie bereits dargelegt.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 sowie 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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