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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: 14 U 178/99
Rechtsgebiete: BBG, Soldatengesetz
Vorschriften:
BBG § 87 a S. 2 | |
Soldatengesetz § 30 Abs. 3 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
14 U 178/99 8 O 90/99 LG Verden
Verkündet am 8. Juni 2000
####### Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ####### sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 30. Juni 1999 nach teilweiser übereinstimmender Hauptsacheerledigung in Höhe eines Teilbetrages von 710,47 DM nebst Zinsen für wirkungslos erklärt.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 74 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 26 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.
Beschwer: jeweils weniger als 60.000 DM.
Entscheidungsgründe
Die auf einen Teilbetrag von 1.785,25 DM (rechnerisch richtig wären gewesen: 1.786,25 DM) beschränkte Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Obwohl die Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach nur zu 50 % einzustehen haben und der Kläger auf die unfallbedingten Heilbehandlungskosten von 3.572,49 DM an Beihilfeleistungen insgesamt 2.496,71 DM erhalten hat, stehen ihm gegenüber der Beklagten aufgrund seines Quotenvorrechts gemäß § 87 a Satz 2 Bundesbeamtengesetz i. V. m. § 30 Abs. 3 Soldatengesetz restliche 1.075,78 DM zu. Lediglich in Höhe des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für erledigten erklärten Teilbetrages von 710,47 DM war die auf Erstattung der Heilbehandlungskosten gerichtete Klage von Anfang an unbegründet, sodass nach Hauptsachenerledigung gemäß § 91 a ZPO insoweit den Kläger die anteilige Kostenlast trifft.
I.
Die Heilbehandlungskosten zur Gesamthöhe von 3.572,49 DM sind unfallbedingte erstattungsfähige Aufwendungen.
Die Beklagten sind für eine ernstliche Vorschädigung des Klägers darlegungsfällig geblieben.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt und zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen 59 Jahre alt. Bei diesem Alter sind 'minimal spondylarthritische Veränderungen' (Attest Röntgenpraxis ####### Bl. 92 d. A.) stets vorhanden; auch 'spondylarthrotische Veränderungen der gesamten HWS mit Steilstellung' (Attest des KKH ####### Bl. 39 d. A.) sind in dieser Altersstufe normal. Derartige Verschleißerscheinungen bei einem 59jährigen Mann stellen keine ernstliche Vorschädigung dar und sind in der Regel auch nicht mit Schmerzen verbunden.
Richtig ist allerdings, dass sich eine HWS-Distorsion durch irgendwelche Verletzungserscheinungen (ligamentärer Art) nicht hat verifizieren lassen. Deshalb spricht der Neurologe ####### als Unfallschaden auch von einer Commotio Spinalis (Wirbelsäulenerschütterung). Es ist davon auszugehen, dass der unfallbedingte Stoß arthritische Beschwerden vorübergehend aus der Latenz gehoben und vorübergehend behandlungsbedürftig gemacht hat.
II.
Wegen des Quotenvorrechts des Klägers ist seine Aktivlegitimation bezüglich der Heilbehandlungskosten trotz ihrer Beihilfefähigkeit zu einem Restbetrag von 1.075,78 DM erhalten geblieben. Lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 710,47 DM sind die Erstattungsansprüche infolge gesetzlichen Forderungsüberganges auf den Träger der Beihilfe übergeleitet.
1. Der Kläger ist nicht verpflichtet, wegen der Heilbehandlungskosten seine private Krankenkasse in Anspruch zu nehmen. Es ist seine freie Entscheidung, die Differenz zwischen den Gesamtkosten und den Beihilfeleistungen von den Beklagten zu beanspruchen, solange durch diese Inanspruchnahme in Verbindung mit Forderungsüberleitungen auf den Träger der Beihilfe die Haftungsquote der Beklagten nicht überschritten wird. Nachteile für die Beklagten entstehen dadurch nicht. Denn Schadensersatzansprüche gehen nach § 67 VVG erst dann auf den Versicherer über, wenn der private Krankenversicherer tatsächlich Versicherungsleistungen erbracht hat.
2. Wegen der Beihilfefähigkeit der Heilbehandlungskosten ist die Aktivlegitimation des Klägers für diese Heilbehandlungskosten jedoch auf 1.075,78 DM beschränkt.
Die erstattungsfähigen Heilbehandlungskosten belaufen sich auf insgesamt 3.572,49 DM. Darauf hat der Kläger an Beihilfeleistungen erhalten 2.496,71 DM, sodass noch 1.075,78 DM verbleiben, die als Restschaden aus den Heilbehandlungskosten nicht ausgeglichen sind. Diese 1.075,78 DM sind weniger als 50 % des erstattungsfähigen Aufwandes und liegen deshalb unterhalb des Haftungsanteils der Beklagten, sodass der Kläger wegen seines Quotenvorrechts aus § 87 a BBeamtG in Höhe dieser 1.075,78 DM mit Erfolg die Beklagten in Anspruch nehmen kann.
Da die Beklagten insgesamt mit einem Betrag von 1.786,25 DM haften, beläuft sich der gesetzliche Forderungsübergang nach § 87 a Satz 1 BBeamtG i. V. m. § 30 Abs. 2 Soldatengesetz auf den Beihilfeträger auf 710,47 DM (1.786,25 DM - 1.075,78 DM).
In Höhe dieser 710,47 DM war die Klage von Anfang an unbegründet, weil der Forderungsübergang nach § 87 a Satz 1 BBeamtG mit dem Unfallereignis eintritt und nicht erst mit tatsächlichen Beihilfeleistungen (vgl. Tempel, Materielles Recht im Zivilprozess, 3. Aufl. 1999, S. 683) und sich das Quotenvorrecht des Klägers aus § 87 a Satz 1 BBeamtG auf kongruente Schäden (auf die Heilbehandlungskosten) beschränkt.
Zwar vertritt Beck/Lehmhöfer, Komm. zum BBeamtG, Lose-Blattsammlung, § 87 a, Rdn. 39, unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH in BGHZ 135, 170 zu § 116 Abs. 2 SGB X die Auffassung, das Quotenvorrecht des Beamten betreffe dessen gesamten Schaden sowie den seiner ersatzberechtigten Hinterbliebenen ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Ersatzansprüche mit Leistungen des Dienstherrn kongruent seien. Das hätte zur Folge, dass ein Forderungsübergang nach § 87 a BBeamtG vorliegend überhaupt nicht eingetreten und die Klage auch hinsichtlich der 710,47 DM begründet wäre. Die Auffassung von Beck/Lehmhöfer ist jedoch unzutreffend. Die Formulierung von § 87 a Satz 2 BBeamtG ist der Formulierung des § 67 I 2 VVG nachgebildet; es heißt dort jeweils, dass der Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers bzw. des Beamten geltend gemacht werden darf. § 116 Abs. 2 SGB X spricht demgegenüber vom 'Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen', dem das Quotenvorrecht dienen soll. Außerdem geht es bei § 116 Abs. 2 SGB X um betragsmäßige Haftungsbegrenzungen. Das Quotenvorrecht des Beamten nach § 87 a Satz 2 BBeamtG beschränkt sich deshalb ebenso wie das Quotenvorrecht des Versicherten aus § 67 VVG auf kongruente Schadenspositionen. Demgemäß halten Greger/Otto, VersR 1997, 292 (293) unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Entscheidung des BGH zu § 116 Abs. 2 SGB X fest, dass im Bereich von § 87 a BBeamtG 'seit je her' ein auf kongruente Schadensposten bezogenes Quotenvorrecht des Beamten gelte. Auch Groß (Vorsitzender Richter am BGH) führt in DAR 1999, 337 (344) aus, dass der Forderungsübergang auf den Dienstherrn gemäß § 87 a BBeamtG erst erfolge 'nach voller Deckung des kongruenten eigenen Schadens des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen'.
Nach alledem steht fest, dass von dem durch das Landgericht dem Kläger auf die Heilbehandlungskosten zuerkannten Betrag von 1.786,25 DM ein Teilbetrag von 710,47 DM von Anfang an unbegründet war, sodass nach § 91 a ZPO die entsprechenden Prozesskostenanteile nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen waren. Wegen der restlichen 1.075,78 DM (nach dem rechnerisch unrichtigen Berufungsantrag 1.074,78 DM) erweist sich demgegenüber die Berufung der Beklagten als unbegründet.
In Bezug auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärten Teilbetrag von 710,47 DM war das angefochtene Urteil in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (s. Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 91 a, Rdn. 21) deklaratorisch für wirkungslos zu erklären.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 269 Abs. 3 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.
IV.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird für die Zeit bis zum 16. Mai 2000 (einschließlich der Erörterung) auf 1.785,25 DM festgesetzt und für die Zeit danach auf 1.074,78 DM (nach übereinstimmender Teilerledigung beschränkt sich der Streitwert auf den verbliebenen Hauptsachwert ohne Berücksichtigung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten, Thomas/Putzo a. a. O., § 91 a Rdn. 58).
Ende der Entscheidung
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