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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 14 U 183/02
Rechtsgebiete: StVG, BGB


Vorschriften:

StVG § 7
BGB § 823
Zur Annahme eines 'gestellten Unfalls'.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 183/02

Verkündet am 20. März 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Zahlung von Schadensersatz wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 28. Oktober 2001 mit einem Fahrzeug, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert war.

Die Beklagte ist der Ansicht, nicht schadensersatzpflichtig zu sein, weil nach ihrer Behauptung der behauptete Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem bei ihr versicherten Fahrzeug kein Unfall im Sinne eines zufälligen Ereignisses gewesen sei.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.048,23 € nebst Zinsen verurteilt. Die für einen fingierten Unfall sprechenden Indizien seien durch die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung des Zeugen ####### #######, widerlegt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte zu. Der Kläger hat schon nicht bewiesen, dass am 28. Oktober 2001 tatsächlich ein Unfall, d. h. ein zufälliges Ereignis, das zu einem Schadenseintritt geführt hat, stattgefunden hat. Aufgrund des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Zusammenstoß vom 28. Oktober 2001 überhaupt zustande gekommen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Unfall so, wie ihn der Kläger und der Zeuge ####### darstellen, tatsächlich stattgefunden hat. Weder der Kläger selbst noch der Zeuge ####### konnten den Unfallhergang plausibel schildern. Beide beschränkten sich offensichtlich ergebnisorientiert darauf darzustellen, dass es eben zu einem Zusammenstoß gekommen sei. Wieso es trotz der klaren Verkehrslage an einer Kreuzung auf einer im Übrigen schnurgeraden übersichtlichen Straße zu dem Zusammenprall gekommen sein soll, konnten die vernommenen Personen nachvollziehbar nicht schildern. Der Zeuge ####### äußerte in seiner Vernehmung vor dem Senat: Er sei - über welche Strecke genau wisse er nicht mehr - hinter dem Fahrzeug des Klägers hergefahren und habe aufgeschlossen, als der Kläger nach rechts habe abbiegen wollen. Er, der Zeuge, habe dann links vorbeifahren wollen. Das habe aber irgendwie nicht mehr gepasst. Er sei wohl abgelenkt gewesen, durch was wisse er nicht mehr. Er habe wohl irgendwie geschlafen. Auf Nachfragen des Senates und der Parteivertreter wurde der Zeuge offensichtlich immer unsicherer und zog sich mehr und mehr darauf zurück, dass es eben zum Zusammenstoß gekommen sei, er sich dies auch nicht genau erklären könne und im Übrigen der Vorfall ja nun auch schon einige Zeit zurückliegen würde. Die Schilderungen des Zeugen ####### sind im Ergebnis nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge ####### überhaupt nicht mehr weiß, wodurch er seinerzeit abgelenkt gewesen sein soll. Der Zeuge ####### - das erklärte er auf Nachfrage - hat noch nicht sehr häufig einen Verkehrsunfall erlitten. Es ist daher überhaupt nicht verständlich, weshalb der Zeuge praktisch überhaupt keine Erinnerung an den Unfallhergang mehr hat.

Die von dem Zeugen ####### geschilderte Fahrweise ist auch in keiner Weise nachvollziehbar. Der Zeuge ####### konnte das Fahrzeug des Klägers lange Zeit vorher wahrnehmen. Der Kläger hatte den Abbiegevorgang auch korrekt eingeleitet, sodass der Zeuge ####### sich hierauf selbst bei nur unterdurchschnittlicher Aufmerksamkeit hätte einstellen können.

Insgesamt machte der Zeuge ####### auf den Senat keinen glaubwürdigen Eindruck. Vielmehr spricht alles für die Annahme, dass der Zeuge ####### den von ihm geschilderten Unfall persönlich gar nicht miterlebt hat.

Dementsprechend hat der Kläger bereits in der Klageschrift eine die Unfalldarstellung des Zeugen ####### sozusagen ergänzende Unfallschilderung abgegeben, die als Versuch gewertet werden muss, die unzureichende Unfallschilderung des Zeugen dem Gericht verständlicher zu machen. Der Kläger hatte nämlich bereits in der Klageschrift vorgetragen, der Zeuge ####### habe ursprünglich links überholen wollen, dann aber sei Gegenverkehr gekommen, sodass der Zeuge ####### scharf habe abbremsen müssen, woraufhin der Zeuge auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren sei. Eine solche Version hat der Zeuge ####### hingegen nie bestätigt.

Selbst wenn aber eine Kollision zwischen den Fahrzeugen stattgefunden haben sollte, spricht alles dafür, dass sie gestellt war, d. h. mit Einwilligung des Klägers absichtlich durch den Zeugen ####### herbeigeführt worden ist.

Die unstreitigen und erwiesenen Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprechen, rechtfertigen in ihrer Gesamtschau im Streitfall nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss, dass das Unfallereignis auf einer Manipulation beruhte und der Kläger mit der Herbeiführung des Schadens an seinem Fahrzeug einverstanden gewesen ist. Auch wenn jedes einzelne Indiz einer natürlichen Erklärung zugeführt werden kann, führt die auffällige Häufung manipulationstypischer Indizien zur Überzeugung des Senats, dass der Unfall vorgetäuscht war. Im Einzelnen gilt:

Für eine Unfallmanipulation spricht bereits die Art und der Hergang des behaupteten Unfalls. Der Zeuge ####### soll ungebremst auf das am Anfang eines Rechtsabbiegevorgangs stehende Fahrzeug des Klägers aufgefahren sein. Eine solche Konstellation ist typisch für einen gestellten Unfall, weil die Haftungsfrage auf den ersten Blick eindeutig ist und in der Regel zu einer alleinigen Haftung der Haftpflichtversicherung des Auffahrenden führt.

Typisch für eine Manipulation ist auch der Unfallort, eine wenig befahrene Straße, die auch außerhalb von Wohnbebauung verläuft. Am Unfallort war deshalb in geringerem Maße mit unbeteiligten Zeugen zu rechnen. Tatsächlich sind auch keine unbeteiligten Zeugen zugegen gewesen. Der Kläger hat auch keinen überzeugenden Grund für seine Anwesenheit am Unfallort angegeben. Er hat hierzu Erklärungen überhaupt erst im Senatstermin auf entsprechende Frage abgegeben. Die Darstellung des Klägers, er habe am Abend zuvor in seiner Eigenschaft als 'Türsteher' in der Diskothek '#######' in ####### (bei #######) eine weibliche Person kennen gelernt, die er nun - aus Langeweile - besuchen wollte, ist auch unter Berücksichtigung der Lebensumstände des Klägers als eingeschriebenem Studenten und professionellem 'Türsteher' und Personenschützer nicht glaubhaft. Es ist unwahrscheinlich, dass die behauptete weibliche Person dem Kläger zwar eine ungefähre Wegbeschreibung zu ihrer Wohnung, nicht aber die genaue Adresse sowie wenigstens ihren Vornamen genannt haben will.

Auch die beiden an der Kollision beteiligten Fahrzeuge sind typisch für Konstellationen bei gestellten Unfällen. Regelmäßig ist das Fahrzeug des Schädigers, das 'Stoßfahrzeug', ein stabiles, aber altes und nahezu wertloses Fahrzeug, das zum einen dazu geeignet ist, am geschädigten Fahrzeug große Schäden hervorzurufen, zum anderen wegen der Stabilität Gesundheitsgefährdungen für den Auffahrenden minimiert. Im Streitfall hat der Zeuge ####### einen über 25 Jahre alten Jeep gefahren. Dieser hatte zudem an der Fahrzeugfront noch eine besondere Schutzvorrichtung, ein Gitter aus Metall, wie sie bei Geländefahrzeugen verschiedentlich angebracht sind (sog. Bullfänger). Dies haben der Kläger und der Zeuge ####### übereinstimmend bekundet, wenn auch erst - was weiterhin auffällig ist - nachdem der von der Beklagten beauftragte Sachverständige ####### festgestellt hatte, dass die Schäden am Jeep (ohne Bullfänger) und die am BMW des Klägers nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. Auffällig und typisch für an gestellten Unfällen beteiligten Fahrzeugen ist auch die Historie des Schädigerfahrzeugs. Dieses hatte der Zeuge ####### nämlich, wie von der Beklagten unwiderlegt durch Schreiben vom 28. November 2001 (Anlage B 3) dargelegt, erst kurz vor dem Unfall angemeldet und bei der Beklagten haftpflichtversichert. Zudem hatte der Zeuge ####### die Versicherungsprämien an die Beklagte nicht gezahlt.

Demgegenüber ist auch das Fahrzeug des Klägers ein solches, das bei Unfallmanipulationen als geschädigtes Fahrzeug typischerweise verwendet wird. Es handelt sich um einen knapp 6 Jahre alten BMW 730 i, also schon um ein Fahrzeug der Luxusklasse, mit einer Fahrleistung laut Kilometerzähler von 121.149 km und einem reparierten Vorschaden im Frontbereich. Fahrzeuge dieser Art verursachen hohe Reparatur- und Nebenkosten. Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis, wie sie im Streitfall erfolgt und an sich das gute Recht eines jeden Geschädigten ist, ist in diesen Fällen finanziell lukrativ und verspricht die Erzielung von Gewinn. Der Kläger ist, da er - wie er im Senatstermin erklärte - seine Fahrzeuge sehr häufig (offenbar sogar nach Lust und Laune) wechselt, offenbar in der Lage, Fahrzeuge günstig reparieren zu lassen bzw. letztlich mit Gewinn für sich zu kaufen und zu verkaufen. Anders lässt sich jedenfalls nicht erklären, dass der Kläger, der nach eigenen Bekundungen zum Zeitpunkt des Unfalls monatliche Einkünfte zwischen 2.000 und 2.500 € hatte, es sich leisten kann, das verunfallte und ähnliche Fahrzeuge sowie daneben, wie der Kläger im Senatstermin weiter angab, noch einen Pkw BMW 5er-Reihe zu halten. In diesem Zusammenhang fällt weiter auf - auch das ist typisch für an Unfallmanipulationen beteiligten Fahrzeugen -, dass der Kläger sein Fahrzeug unmittelbar nach der Begutachtung am 2. November 2001 und der Zeuge ####### den Jeep kurz nach der Begutachtung durch den Zeugen ####### Anfang/Mitte Dezember 2001 verkauft haben. So wurde eine tatsächliche Gegenüberstellung der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge durch einen von der Beklagten beauftragen Sachverständigen unmöglich.

Der Kläger muss sich schließlich vorhalten lassen, dass Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit auch deshalb bestehen, weil er bis zu einer eher beiläufigen Bemerkung im Verhandlungstermin vor dem Senat verschwiegen hatte, dass er auch nach dem behaupteten Unfall ein weiteres (Zweit-)Fahrzeug nutzen konnte und gleichwohl mit der vorliegenden Klage Nutzungsausfall begehrt hat, der ihm in Anbetracht dieser Umstände - was dem Kläger bekannt sein musste - nicht zustand. Außerdem hat der Kläger widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er sich als Ersatz für das verunfallte Fahrzeug ein neues Auto gekauft hat, er also den Schaden 'vorfinanziert' hatte, oder ob er dringend zur Anschaffung eines neuen Pkw auf Vorschussleistungen der Beklagten angewiesen war.

Diese Indizien begründen in ihrer Gesamtheit die Überzeugung des Senats, dass der behauptete Unfall vom 28. Oktober 2001 - so er denn überhaupt stattgefunden hat -, jedenfalls aber mit Einwilligung des Klägers erfolgte. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 7. März 2003 enthält keinen neuen Vortrag und gab dem Senat nach pflichtgemäßem Ermessen auch sonst keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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