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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: 14 U 195/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
Zur Bemessung der Höhe eines Schmerzensgelds für erhebliche Verletzungen aufgrund Verkehrsunfalls bei langwierigem Heilungsverlauf.
14 U 195/99

Verkündet am 30. März 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ####### sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. Juni 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 20.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. August 1996 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftige materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 5. November 1995 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, sowie sämtliche derzeit noch nicht hinreichend sicher voraussehbaren künftigen immateriellen Schäden.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 29 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 71 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer für die Klägerin: 5.000 DM,

Beschwer für die Beklagten: 12.000 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld zur Höhe von insgesamt 30.000 DM zu. Darauf sind vorgerichtlich 10.000 DM gezahlt, sodass weitere 20.000 DM auszuurteilen waren.

Die am 28. Mai 1965 geborene Klägerin hat bei dem Unfall vom 5. November 1995 folgende Verletzungen erlitten:

Oberschenkelfraktur rechts,

offene Ellenbogenluxationsfraktur links,

Bruch des linken großen Zehs,

Bruch der rechten Hand ,

Riss in der Unterlippe,

Stauchung des Unterkiefers ,

Platzwunde am linken Oberschenkel.

Unfallbedingt hat sie im August 1996 eine Thrombose im rechten Bein gehabt, die eine Woche lang stationär behandelt wurde.

Unmittelbar nach dem Unfall war die Klägerin insgesamt 30 Tage im Krankenhaus, und zwar vom 5. November 1995 bis zum 31. November 1995 sowie vom 18. Dezember 1995 bis zum 23. Dezember 1995 (Seite 2 des Gutachtens #######).

Außerdem war die Klägerin drei Monate auf den Rollstuhl angewiesen und anschließend noch einen Monat auf Gehhilfen.

Sie war insgesamt acht Monate krankgeschrieben.

Die Entfernung der Platten und Zugschraubenversorgung fand 1997 statt (Seite 2 des Gutachtens #######).

Zurückgeblieben sind leichte Funktionsdefizite im rechten Kniegelenk sowie im linken Ellenbogengelenk.

Außerdem bedarf die Thrombosegefährdung des rechten Beines weiterhin einer Behandlung (letzter Satz auf Seite 10 des Gutachtens #######).

Diese Umstände, insbesondere der langwierige Heilungsverlauf, rechtfertigen unter Berücksichtigung aller Bemessungskriterien ein Schmerzensgeld von 30.000 DM. Die Klägerin beruft sich für das von ihr begehrte Schmerzensgeld von insgesamt 35.000 DM auf das Urteil des OLG Braunschweig vom 5. März 1992 unter lfd. Nr. 1824 bei Hacks/Ring/Böhm, 19. Auflage. In dem dort entschiedenen Fall führte das Unfallgeschehen jedoch u. a. zum Verlust des kleinen Fingers der rechten Hand sowie zu einer Gebrauchswertminderung des rechten Arms um etwa 1/3, während vorliegend nur geringere Dauerfolgen verblieben sind. Allerdings haben auch die Oberlandesgerichte Hamm mit Urteil vom 7. Dezember 1988 (lfd. Nr. 1613 in der 18. Auflage der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm), Schleswig mit Urteil vom 19. Juni 1991 (lfd. Nr. 1625 in der 18. Auflage der Schmerzensgeldtabelle) und Saarbrücken mit Urteil vom 25. Januar 1991 (lfd. Nr. 1624 in der 18. Auflage der Schmerzensgeldtabelle) für insgesamt - verglichen mit dem vorliegenden Fall - eher geringfügigere Verletzungen Schmerzensgeldbeträge von 35.000 DM ausgeurteilt. Aber auch in jenen Fällen waren schwerwiegendere Dauerfolgen zurückgeblieben (im Fall des OLG Hamm eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 30 %, im Fall des OLG Schleswig ebenfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % und im Fall des OLG Saarbrücken starke Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenkes sowie eine mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenkes). Diese relativ schwerwiegenden, im vorliegenden Fall fehlenden Dauerfolgen sind nicht vollständig aufzuwiegeln durch die zugunsten der Klägerin zu berücksichtigenden Tatsachen der Alkoholbeeinflussung des Schädigers, der restriktiven Regulierungspraxis der Beklagten und des langen Zeitraums, für den die Klägerin auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war. Der Senat hält deshalb vorliegend ein Schmerzensgeld von 30.000 DM für erforderlich und angemessen.

Den Feststellungsausspruch hat der Senat anlässlich der Berufung neu gefasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.

Ende der Entscheidung

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