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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: 14 U 225/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 627
BGB § 628
1. Übernimmt ein Architekt oder Ingenieur die wirtschaftliche Beratung und technische Betreuung bei der Errichtung eines Bauvorhabens, so handelt es sich hierbei um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.

2. Diese Dienstleistungen sind ähnlich wie diejenigen von Rechtsanwälten oder Steuerberatern Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses greifen daher die §§ 627, 628 BGB (und nicht § 615 BGB) ein.

3. Voraussetzung für die Fälligkeit des Honoraranspruchs nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ebenso wie bei dem Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB, dass der Architekt oder Ingenieur die bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen prüffähig abrechnet.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 225/01

Verkündet am 11. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2002 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht ..., ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. April 2001 verkündete Teilurteil der 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Stade unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert:

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen, soweit die Beklagte unter I. 1. des Tenors des angefochtenen Teilurteils zur Zahlung verurteilt worden ist.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 104.152,28 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche aus einem zwischen den Parteien am 17. Oktober 1997 geschlossenen Vertrag (Anlage K 1), auf dessen Bestimmungen Bezug genommen wird, geltend, nachdem die Beklagte diese Vereinbarung mit Schreiben vom 4. April 1998 mit sofortiger Wirkung gekündigt hat.

Die Beklagte beabsichtigte, in H. eine Senioren-Wohnanlage zu erstellen. Die Klägerin erbringt Architektur und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken verschiedener Nutzung einschließlich der Errichtung von Gebäuden für betreutes Wohnen. Am 17. Oktober 1997 vereinbarten die Parteien, bei der Errichtung des Projekts in H. zusammenzuarbeiten; dabei verpflichtete sich die Klägerin, die Leistungen zu erbringen, die in den §§ 2, 3 und 6 des Vertrages vom selben Tage umschrieben sind. Als Betreiberin der Anlage war die K. Betriebs GmbH vorgesehen, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin ist. Ebenfalls unter dem 17. Oktober 1997 unterzeichneten die Beklagte und die K. GmbH einen sog. Letter of Intent (Anlage K 13), in dem sie die zwischen ihnen beabsichtigte Zusammenarbeit regelten. § 5 dieses Letter of Intent hat folgenden Wortlaut:

"Die Bestimmungen dieses Letter of Intent begründen keine Verpflichtung der Parteien, die beabsichtigte Zusammenarbeit durchzuführen und die entsprechenden Verträge zu unterzeichnen. Vielmehr haben die Parteien bis zur Unterzeichnung der Verträge das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen von weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen. ..."

Die Klägerin ist nicht Vertragspartnerin dieses Letter of Intent geworden, obwohl dies in einem vorangegangenen Entwurf (Anlage K 11) zunächst vorgesehen war. Die Zusammenarbeit der Beklagten mit der K. GmbH scheiterte. Nachdem die Beklagte die K. GmbH mit Schreiben vom 2. März 1998 (Bl. 106) vergeblich um die Vorstellung des Betreiberkonzepts gebeten hatte, um den Verkauf der Wohnungen zu starten, erklärte die Beklagte dieser gegenüber mit Schreiben vom 4. April 1998 (Bl. 112) die Abstandnahme von der beabsichtigten Zusammenarbeit.

Mit einem weiteren an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 4. April 1998 (Bl. 107) kündigte die Beklagte den mit dieser geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung unter Hinweis auf ihre - der Beklagten - Abstandnahme von der beabsichtigten Zusammenarbeit mit der K. GmbH und mit der Begründung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag "der Kausalität des Letter of Intent vom 17.10.97" unterliege.

Die Klägerin hat die Beklagte im Hinblick auf die vereinbarte wirtschaftliche und technische Beratung durch sie - die Klägerin - unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gemäß § 615 Satz 1 BGB auf Zahlung der in § 4 des Vertrages vom 17. Oktober 1997 vereinbarten Vergütung in Höhe von brutto 184.000 DM in Anspruch genommen und einschließlich kapitalisierter Zinsen in Höhe von 19.704,16 DM eine Forderung in Höhe von insgesamt 203.704,16 DM gerichtlich geltend gemacht. Hilfsweise hat die Klägerin ihre Forderung in Höhe von 80.500 DM brutto auf die Einzelleistungen gestützt, die sie zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Beklagte bereits ausgeführt gehabt haben will. Im Hinblick auf diese Einzelleistungen wird insbesondere auf die Auflistungen auf S. 4 der Klageschrift und in der Anlage K 7 Bezug genommen. Dem genannten Betrag von 80.500 DM brutto (= 70.000 DM netto) liegt die Behauptung der Klägerin zugrunde, von den insgesamt nach § 3 des Vertrages vom 17. Oktober 1997 geschuldeten Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 1/2 der wirtschaftlichen Beratung und 1/3 der technischen Betreuung tatsächlich erbracht gehabt zu haben.

Im Wege der Stufenklage hat die Klägerin darüber hinaus zunächst Auskunft über die anrechenbaren Kosten der Haustechnik des hier in Rede stehenden Gebäudes zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs aus § 649 Satz 2 BGB i. V. m. § 6 des Vertrages vom 17. Oktober 1997 begehrt. Mit den danach geschuldeten Ingenieurleistungen hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages durch die Beklagte unstreitig noch nicht begonnen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 1. Oktober 1999 (Bl. 71) ist über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 (Anlage K 10) hat der Insolvenzverwalter gegenüber der Klägerin die rechtshängigen Forderungen aus diesem Prozess aus der Insolvenzmasse freigegeben. Durch Vereinbarung vom 19. September 2000 (Bl. 156 f.) hat die Klägerin die streitgegenständlichen Forderungen schließlich an die C.Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in B. abgetreten; den anhängigen Rechtsstreit darf sie danach allerdings im eigenen Namen fortführen.

Die Beklagte ist dem Klagebegehren mit der Auffassung entgegen getreten, dass der Klägerin kein Vergütungsanspruch aus dem Vertrag vom 17. Oktober 1997 zustehe, weil sie - die Beklagte - das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 4. April 1998 im Hinblick darauf berechtigt gekündigt habe, dass der (gescheiterte) Betrieb der geplanten Wohnanlage durch die K. GmbH Geschäftsgrundlage auch für die Zusammenarbeit der Parteien gewesen sei. Im Übrigen hat die Beklagte den Umfang der Leistungen bestritten, den die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages bereits tatsächlich erbracht gehabt haben will (vgl. Bl. 41). Außerdem hat die Beklagte eingewandt, dass die Berechnung der Vergütung für diese Leistungen nicht nachvollziehbar sei, weil die Klägerin den Gesamtumfang der von ihr nach § 3 des Vertrages vom 17. Oktober 1997 geschuldeten Leistungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe (vgl. Bl. 144).

Durch Teilurteil vom 27. April 2001 hat das Landgericht den auf § 4 des Vertrages vom 17. Oktober 1997 gestützten Teil der Klage zuzüglich des kapitalisierten Zinsanspruchs, d. h. in Höhe von insgesamt 203.704,16 DM (zahlbar an die C.Treuhand GmbH), stattgegeben. Außerdem hat es die Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Das Landgericht hat die nach § 3 des Vertrages seitens der Klägerin geschuldete wirtschaftliche Beratung und technische Betreuung in Übereinstimmung mit den Parteien als Dienstleistungen i. S. d. § 611 BGB angesehen und der Klägerin einen Anspruch auf die hierfür in § 4 des Vertrages vereinbarte Vergütung in voller Höhe mit der Begründung zugesprochen, dass sich die Beklagte nach der von ihr ausgesprochenen Kündigung des Vertrages gemäß § 615 BGB in Annahmeverzug befunden habe. Denn diese fristlose Kündigung sei unberechtigt und damit unwirksam gewesen, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag mit dem Letter-of-Intent-Verhältnis zwischen der Beklagten und der K. GmbH nicht in der Weise verknüpft gewesen sei, dass nach der Abstandnahme der Beklagten von der Zusammenarbeit mit dieser auch das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ohne weiteres unwirksam geworden sei.

Gegen dieses Teilurteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Diese richtet sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, dass sich die Rechtsfolgen der von ihr ausgesprochenen Kündigung nach § 615 BGB bestimmten. Als mit der Erbringung von Architekten und Ingenieurleistungen befasstes Unternehmen habe die Klägerin nach dem Vertrag die Erbringung höherer Dienste i. S. v. § 627 BGB geschuldet, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegten. Deshalb sei sie - die Beklagte - berechtigt gewesen, den Dienstvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung gemäß § 627 Abs. 1 BGB wirksam zu kündigen, ohne dass es überhaupt auf das Vorliegen eines Kündigungsgrundes angekommen sei. Daraus folge weiter, dass das Landgericht die Frage, in welchem Umfang die Klägerin bis zu der Kündigung bereits Betreuungstätigkeiten erbracht gehabt habe, nicht hätte dahinstehen lassen dürfen. Denn nach § 628 Abs. 1 BGB könne die Klägerin allenfalls einen ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, d. h. nur den Anteil des vereinbarten Pauschalhonorars erhalten, der dem Verhältnis der erbrachten Leistungen zu den insgesamt geschuldeten Dienstleistungen entspreche. Da die Schlussrechnung der Klägerin vom 28. Mai 1998 über brutto 80.500 DM diesen Anforderungen ebenso wenig genüge wie die während des Rechtsstreits von der Klägerin vorgelegte Anlage K 7, sei deren Forderung auch in Höhe dieses Rechnungsbetrages mangels hinreichender Prüfbarkeit der Abrechnung bisher nicht fällig.

Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Im Hinblick darauf, dass sie den streitigen Auskunftsanspruch inzwischen erfüllt hat, hat die Beklagte ihre gegen die diesbezügliche Verurteilung gerichtete Berufung im Termin vor dem Senat mit der Folge zurückgenommen, dass sie (lediglich noch) beantragt,

das angefochtene Teilurteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie - die Beklagte - unter I. 1. dieses Urteils zur Zahlung verurteilt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft im Übrigen ebenfalls im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dabei tritt sie insbesondere der Auffassung der Beklagten entgegen, dass hier die Voraussetzungen der §§ 627, 628 BGB gegeben seien. Aber selbst wenn dies doch der Fall sei, scheitere die Geltendmachung des Honorars für die von ihr tatsächlich erbrachten Leistungen nicht an der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs mangels Prüfbarkeit der Schlussrechnung vom 28. Mai 1998. Vielmehr sei die vereinbarte Vergütung von Amts wegen auf einen den erbrachten Leistungen entsprechenden Teil herabzusetzen. Dabei sollte es möglich sein, den quantitativen Umfang der geschuldeten Beratung bei typischem Verlauf eines solchen Projekts gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat, soweit der Senat nach der teilweisen Rücknahme ihres Rechtsmittels hierüber zu befinden hat, mit der Einschränkung Erfolg, dass die Zahlungsklage in dem Umfang, in dem ihr das Landgericht in dem angefochtenen Teilurteil stattgegeben hat, als zurzeit unbegründet abzuweisen ist.

Allerdings teilt der Senat die Auffassung der Parteien und des Landgerichts, dass es sich bei den Tätigkeiten, zu denen sich die Klägerin in § 3 des Vertrages vom 17. Oktober 1997 verpflichtet hat und über deren Vergütung das Landgericht in dem angefochtenen Teilurteil entschieden hat, um Dienstleistungen i. S. der §§ 611 ff. BGB handelte. Die Klägerin verpflichtete sich nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitsergebnisses bzw. Erfolges, sondern übernahm - ähnlich anderen beratenden Berufen - die wirtschaftliche Beratung und technische Betreuung bei der beabsichtigten Errichtung der Seniorenwohnanlage in H.

Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts und der Klägerin findet hier jedoch nach der mit Schreiben der Beklagten vom 4. April 1998 ausgesprochenen Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht § 615 BGB, sondern § 627 BGB Anwendung. Dienstleistungen eines Architekten sind - wie nicht näher begründet zu werden braucht - ähnlich wie diejenigen von Rechtsanwälten oder Steuerberatern Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt, die Architekten und Ingenieurleistungen anbietet. Die Klägerin kann im Übrigen auch nicht damit gehört werden, dass die Anwendbarkeit von § 627 BGB daran scheitere, dass sie bei der Beklagten in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen gestanden habe. Aus dem Vertrag vom 17. Oktober 1997 ergibt sich das Gegenteil. Die Klägerin sollte die nach § 3 des Vertrages geschuldeten Leistungen gegen ein einmaliges Honorar (§ 4 des Vertrages) in dem in § 7 des Vertrages fest umrissenen nur ca. fünfmonatigen Zeitraum vom 5. September 1997 bis Januar 1998 erbringen.

Da hier somit § 627 BGB eingreift, war die Beklagte berechtigt, den Vertrag mit der Klägerin jederzeit zu kündigen. Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, d. h. hier die Frage, in welchem Umfang der Klägerin nach der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses Honoraransprüche gegenüber der Beklagten zustehen, richten sich deshalb nach § 628 Abs. 1 BGB. Die Klägerin kann nicht mehr die volle in § 4 des Vertrages vereinbarte Vergütung in Höhe von 184.000 DM brutto beanspruchen. Das Honorar ist vielmehr gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB auf denjenigen Teil herabzusetzen, der der bis zur Kündigung durch die Beklagte seitens der Klägerin tatsächlich erbrachten Tätigkeit entspricht. Da die Klägerin der Beklagten mit Schlussrechnung vom 28. Mai 1998 für die von ihr tatsächlich erbrachten Leistungen (lediglich) 80.500 DM brutto in Rechnung gestellt hat, folgt aus § 628 BGB, dass die Klägerin von vornherein keinen über diesen Betrag hinaus gehenden Anspruch auf die volle für den Fall der vollständigen Vertragserfüllung vereinbarte Vergütung in Höhe von 184.000 DM brutto hat. In Höhe des Differenzbetrages erweist sich die Klage daher auch nach dem Vortrag der Klägerin als unbegründet.

Aber auch den der Beklagten unter dem 28. Mai 1998 in Rechnung gestellten Betrag von 80.500 DM kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags ist - ausgehend von dem vereinbarten Honorar und der insgesamt vorgesehenen Tätigkeit - zu bewerten, welcher Anteil des vereinbarten Honorars auf die bereits erbrachte Leistung entfällt (vgl. BGH NJW 1987, 315, 316 m. w. N.). Diesen Anforderungen für die schlüssige Darlegung des auf die tatsächlich erbrachten Leistungen entfallenden Honoraranteils wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Zwar behauptet sie, dass der Betrag von 80.500 DM dem Anteil an dem vereinbarten Gesamthonorar entspreche, den die bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen an der insgesamt geschuldeten Tätigkeit ausgemacht hätten. Eine Überprüfung der Richtigkeit dieses Vortrags ist hier jedoch nicht möglich, weil die Klägerin den Gesamtumfang der von ihr nach § 3 des Vertrages geschuldeten Leistungen nicht substantiiert dargelegt hat. Auch die während des Rechtsstreits diesbezüglich mehrfach gegebenen Hinweise - und zwar nicht nur durch die Beklagte, sondern auch durch das zunächst angerufene örtlich nicht zuständige Landgericht B. (vgl. Bl. 22) und den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2002 - haben der Klägerin hierzu keine Veranlassung gegeben. Ihr Hinweis darauf, dass es möglich sein sollte, den quantitativen Umfang der geschuldeten Beratung bei typischem Verlauf eines solchen Projekts nach § 287 ZPO zu schätzen (vgl. Bl. 190), lässt unberücksichtigt, dass auch für eine Schätzung tragfähige Anknüpfungspunkte erforderlich sind. Solche etwa durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erst zu beschaffen, liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus und geht daher nicht an.

Da sich weder die Beklagte noch der Senat allein anhand des Vortrags der Klägerin, welche Leistungen sie bis zur Kündigung tatsächlich erbracht hat, in der Lage sieht, die Berechtigung des der Beklagten dafür in Rechnung gestellten Betrages von 80.500 DM im Verhältnis zu dem vereinbarten Gesamthonorar zu überprüfen, mangelt es diesem Honoraranspruch an der notwendigen Fälligkeit. Nicht zuletzt angesichts der Vergleichbarkeit des hier zu beurteilenden Abwicklungsverhältnisses mit der Situation, die für den Werkvertrag in § 649 Satz 2 BGB geregelt ist, erscheint es dem Senat durchaus angemessen, auch hier die Prüffähigkeit der der Beklagten in Rechnung gestellten Honorarforderung für die bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen als Voraussetzung für die Fälligkeit des Honoraranspruchs anzunehmen. Da es insoweit - wie dargelegt - an der notwendigen Transparenz fehlt, war die Klage auf die Berufung der Beklagten als derzeit unbegründet abzuweisen. Dadurch ist es der Klägerin, die unzweifelhaft Leistungen zugunsten der Beklagten erbracht hat, nicht verwehrt, die Beklagte erneut - und zwar nunmehr in prüffähiger Weise - in Anspruch zu nehmen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 12. Juni 2002 gibt dem Senat keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Der darin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten angeblich verzögert erteilten Auskunft, auf den die Klägerin ihr Zahlungsbegehren, soweit es beim Senat anhängig ist, nunmehr vorsorglich stützen will, stellte eine Klageänderung i. S. v. § 263 ZPO dar. Diese wäre hier allerdings unzulässig, weil die Beklagte ihr ausdrücklich widersprochen hat und auch der Senat sie nicht für sachdienlich erachtet, weil dieser Schadensersatzanspruch aufgrund eines ganz anderen Sachverhaltes als dem bisher erörterten geltend gemacht wird.

Auch die nunmehr von der Klägerin beantragte Verbindung dieses Verfahrens mit dem Verfahren 14 U 144/02 kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit, soweit über die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil zu entscheiden ist, entscheidungsreif ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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