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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: 14 U 232/05
Rechtsgebiete: SGB III, SGB X


Vorschriften:

SGB III § 97
SGB X § 116
Ob Rehabilitationsmaßnahmen mangels Förderungsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. BGHZ 127, 120), kann nicht allgemein, sondern nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Der Ausschluss der Förderungsfähigkeit ist jedoch in jedem Fall positiv festzustellen. Er kann z. B. bei einer weitgehenden Zerstörung des Hirns, einem dauerhaften Koma o. ä. in Betracht kommen. Bei im Wesentlichen geistig gesunden, wenn auch unfallbedingt körperlich stark beeinträchtigten Personen (hier: vollständige Erblindung) kann in der Regel ein Ausschluss der Förderungsfähigkeit nicht von vornherein angenommen werden.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Grund und Teilurteil

14 U 232/05

Verkündet am 27. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. Oktober 2005 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Der Klageantrag zu 1 (Zahlung/Schadensersatz) ist dem Grund nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle auf die Klägerin gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 21. August 1997, bei dem Herr F. G., geb. am ... 1968, schwer verletzt wurde, zu ersetzen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,30 EUR zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 41.552,62 EUR.

Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 145 f. d. A.).

Die Klägerin macht als Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 21. August 1997, bei dem der Polizeibeamte F. G. so schwer verletzt worden ist, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte und deshalb als Beamter in den Ruhestand versetzt wurde. Der Unfall wurde verursacht durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten A. S.

Mit "Abfindungserklärung" vom 8. Dezember 2000 erklärte der Geschädigte F. G. schriftlich, "für alle bisherigen und möglicherweise künftig noch entstehenden Ansprüche, seien sie vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, ... aus Anlass des Schadenfalls vom 21. August 1997 endgültig und vorbehaltlos abgefunden zu sein", wenn - was dann auch geschehen ist - an ihn ein Betrag von insgesamt 750.000 DM ausgezahlt würde (vgl. Bl. 37 d. A.). Am 31. Januar 2001 stellte Herr G. bei der Klägerin einen Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation gemäß §§ 97 f. SGB III (berufliche Eingliederung Behinderter). Daraufhin fanden zwischen dem 12. Februar und 28. März 2002 berufsfördernde Maßnahmen statt. Der Geschädigte nahm eine Tätigkeit bei der Firma "S. und mehr" in M. auf. Für die Berufsfindungsmaßnahmen macht die Klägerin übergegangene Ansprüche in Höhe von 1.741,31 EUR und weitere 10.152,40 EUR sowie darüber hinaus für die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes Herrn G.s bei der Firma "S. und mehr" 19.658,91 EUR, insgesamt also 31.552,62 EUR geltend. Darüber hinaus begehrt sie bezüglich weitergehender Schadensersatzansprüche die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten. Schließlich soll die Beklagte den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und anteiliger Mehrwertsteuer für den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 745,30 EUR erstatten.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Herrn G. sei kein Schaden entstanden. Auf die Klägerin sei kein Anspruch übergegangen. Die vom Verletzten ergriffenen Rehabilitationsmaßnahmen dienten zudem nicht der Beseitigung der durch den Unfall erlittenen Schäden. Durch den Abfindungsvergleich vom 8. Dezember 2000 sei der Schaden nicht nur minimiert, sondern vollständig ausgeglichen worden. Die Rehabilitationsmaßnahmen hätten deshalb allein der Wiedereingliederung des Geschädigten in das Berufsleben aus anderen Gründen und nicht dem Schadensausgleich gedient (vgl. im Einzelnen LGU 4 f., Bl. 148 f. d. A.).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt. Ihrer Ansicht nach sei schon im Unfallzeitpunkt klar gewesen, dass Herr G. Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben beantragen und bewilligt bekommen würde. Der Abfindungsvergleich vom 8. Dezember 2000 stünde dem Klageanspruch nicht entgegen, weil die Beklagte im Sinne von §§ 407 Abs. 1, 412 BGB Kenntnis von dem Forderungsübergang auf die Klägerin gehabt habe. Ferner seien die Rehabilitationsmaßnahmen erstattungsfähig, weil sie als Aufwendung zur Minderung oder Abwehr von Verdienstausfallschäden zur Belastungssphäre des Schädigers gehörten. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil die erste Kenntnis von den regressbegründenden Umständen in der Regressabteilung der Klägerin nicht vor dem 7. Februar 2003 vorgelegen hätte.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin 31.552,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2005 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle auf die Klägerin gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 21. August 1997, bei dem Herr F. G., geb. am ... 1968, schwer verletzt wurde, zu ersetzen,

3. den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2004 VV RVG in Höhe von 745,30 EUR zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, jegliche Rehabilitation des Geschädigten sei "sinnlos" gewesen (Bl. 226 Mitte d. A.), insbesondere im Hinblick auf die große Zahl von Arbeitslosen in Deutschland. Der Geschädigte habe seinen späteren Arbeitsplatz nur durch besondere Beziehung und besonderen eigenen Einsatz erlangen können. Eine erneute Teilnahme am Erwerbsleben habe von Anfang an außerhalb der Wahrscheinlichkeit, die man ernsthaft in Betracht zu ziehen hatte, gelegen. Darüber hinaus gäbe es keinen materiellen Schaden, der auf die Klägerin hätte übergehen können. Der Abfindungsvergleich habe sämtliche Ansprüche des Geschädigten erfüllt. Im Übrigen bestreitet die Beklagte auch den Klageanspruch der Höhe nach (Bl. 230 f. d. A.).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommenen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des Feststellungsantrags und des Zahlungsantrags zu 3 insgesamt begründet, im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 1 dem Grund nach gerechtfertigt.

1. Der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht besteht dem Grund nach.

a) Die Klägerin kann als Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X Schadensersatzansprüche des Geschädigten F. G. im eigenen Namen gegenüber der Beklagten geltend machen. Denn im Zeitpunkt des Schadenseintritts war bereits mit Rehabilitationsleistungen durch die Klägerin ernsthaft zu rechnen.

Der Ersatzanspruch eines nicht sozialversicherten Verletzten gegen den Schädiger, für den hier die Beklagte einzustehen hat, ging im Umfang kongruenter Rehabilitationsleistungen schon im Zeitpunkt des Schadenseintritts auf die Bundesanstalt bzw. Bundesagentur für Arbeit - also die Klägerin - über, wenn bereits zu dieser Zeit mit solchen Leistungen ernsthaft zu rechnen war (BGH, Urteil vom 20. September 1994, BGHZ 127, 120 = NJW 1994, 3097). Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, ob und wann schon im Zeitpunkt eines schädigenden Ereignisses berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation für den Geschädigten ernsthaft in Betracht zu ziehen waren, nicht allgemein, sondern nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Stand der Verletzte - wie vorliegend als Polizeibeamter - im Erwerbsleben, trat der Forderungsübergang jedenfalls dann ein, wenn bereits im Zeitpunkt des Unfalls aufgrund der Unfallverletzung nach ihrer Art und Schwere einerseits eine Behinderung des Verletzten zu befürchten war, durch welche die Sicherheit seines Arbeitsplatzes bedroht war, andererseits aber Rehabilitationsmaßnahmen mangels Förderungsfähigkeit nicht von vornherein auszuschließen waren (vgl. BGH a. a. O. II. 1. c), bb) der Entscheidungsgründe [= JurisRn. 19]).

Diese Voraussetzungen für einen Übergang sind vorliegend erfüllt. Die auch von der Beklagten geschilderten Verletzungen Herrn G.s (vgl. S. 3 der Klageerwiderung vom 26. Juli 2005, Bl. 26 d. A.) ließen ohne weiteres ihrer Art und Schwere nach von Anfang an eine Behinderung des Verletzten befürchten. Im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts (LGU 4) und der Beklagten waren allerdings Rehabilitationsmaßnahmen keinesfalls mangels Förderungsfähigkeit von vornherein auszuschließen. Ein solcher Ausschluss der Förderungsfähigkeit ist positiv festzustellen. Er kann - je nach Fall - z. B. bei einer überwiegenden Zerstörung des Hirns, einem dauerhaften Koma o. ä. in Betracht kommen. Dass dagegen im Wesentlichen geistig gesunde, wenn auch körperlich stark in Mitleidenschaft gezogene Menschen wie hier der Geschädigte aufgrund der unfallbedingt erlittenen Erblindung sich wieder weitgehend in das Berufsleben eingliedern lassen, ist allgemein bekannt und bedarf keiner näheren Begründung.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es dem Verletzten möglich ist, wieder in seinen vor dem Unfall ausgeübten Beruf zurückzukehren. Denn dies ist nicht Maßstab dafür, ob mit der Erbringung von Rehabilitationsleistungen an sich durch die Klägerin im Unfallzeitpunkt ernsthaft zu rechnen war. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in dem genannten Urteil vom 20. September 1994 der Bundesanstalt für Arbeit einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Rehabilitationsleistungen eines im Unfallzeitpunkt 23 Jahre alten Studenten der Versorgungstechnik zugesprochen hat, der nach dem Unfall auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar war, jedoch eine Tätigkeit im Computerbereich ausüben konnte und wollte und dafür berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation erhalten hat. Trotz der in jenem Fall noch weitergehenden Verletzungen des Geschädigten - u. a. ein gedecktes Schädelhirntrauma mit Hirnprellung, das zu einer ausgeprägten Tetraspastik mit Einschränkung der Fortbewegung (Rollstuhlfahrer) und Sprachstörungen sowie einer erheblichen Wesensveränderung mit deutlicher Verlangsamung führte - hat der BGH einen Rechtsübergang gemäß § 116 SGB X bereits im Zeitpunkt des Unfalls bejaht, weil die dortige Beklagte mit der Notwendigkeit von Rehabilitationsmaßnahmen von Anfang hätte rechnen müssen.

Entsprechend verhält es sich hier. Dafür dass Rehabilitationsmaßnahmen mangels Förderungsfähigkeit eben nicht von vornherein auszuschließen waren, spricht im Übrigen auch, dass der Geschädigte sich nach wenigen Jahren bereits wieder in das Berufsleben - wenn auch in einem anderen Berufszweig - hat eingliedern lassen. Seine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben lag danach - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, die man ernsthaft in Betracht zu ziehen hatte.

b) Die Leistungen, die die Klägerin von der Beklagten erstattet verlangt, stehen zeitlich und sachlich in innerem Zusammenhang (Kongruenz) mit dem bei dem Verletzten eingetretenen Schaden. Maßnahmen zur Umschulung einschließlich der diese absichernden Leistungen zur Berufsfindung und Arbeitserprobung sind darauf gerichtet, einem Behinderten zu helfen, seinen Platz im Berufs und Erwerbsleben trotz der Behinderung nach Möglichkeit zu behaupten. Sie ergänzen in diesem Sinne die medizinische Rehabilitation und sollen damit dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Gesellschaft ermöglichen. Deshalb stimmen solche Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation in ihrer Zielrichtung mit den von dem Schädiger geschuldeten Schadensausgleich grundsätzlich überein (BGH NJW 1982, 1638 [II. 2. der Entscheidungsgründe]). Die Kosten für eine berufliche Umschulung des Geschädigten gehören als Aufwendungen zur Minderung oder Abwehr von Verdienstausfallschäden in den Grenzen des Vertretbaren zur Belastungssphäre des Schädigers und sind deshalb von ihm unter diesem Gesichtspunkt zu erstatten; dies gilt immer dann, wenn im Zeitpunkt der Entschließung zu der Umschulung diese bei verständiger Beurteilung der Erfolgsaussichten für die Rückgewinnung einer der verlorenen bestmöglich entsprechenden Erwerbstätigkeit und des Verhältnisses dieser Chancen zum wirtschaftlichen Gewicht des andernfalls - demnächst oder in späterer Zukunft - absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheint (BGH a. a. O. m. w. N.). Hierbei ist die Schwelle, von der ab der Geschädigte im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens auf eine Umschulung verzichten und sich mit dem finanziellen Ausgleich seiner Erwerbseinbußen zufrieden geben muss (wie hier durch die Rente und den Abfindungsvergleich - dazu gleich unter c)) in aller Regel hoch anzusetzen. Der BGH (a. a. O.) spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von dem "Vorrang der Rehabilitation vor der Rente".

Der Senat hat keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen. Es ist nicht einzusehen, warum einem relativ jungen Menschen von im Unfallzeitpunkt noch nicht einmal 30 Jahren verwehrt sein soll, sich nach Kräften wieder aktiv am Erwerbsleben zu beteiligen, auch wenn er finanziell weitgehend abgesichert sein mag. Denn dieser Gesichtspunkt ist nicht entscheidend. Bei Verletzung von Körper und Gesundheit schuldet der Schädiger gemäß § 249 BGB im Rahmen der Naturalrestitution neben der medizinischen auch eine berufliche Rehabilitation, die den Geschädigten in die Lage versetzen soll und kann, die nachteiligen Auswirkungen bleibender körperlicher Behinderung im Beruf durch Ausweichen auf ein anderes Arbeitsfeld "in natura" abzuschwächen oder ganz abzuwenden (BGH a. a. O. m. w. N.). Die vorliegend insbesondere von der Beklagten vorgenommene primär wirtschaftliche Betrachtung des Schadensausgleichs geht also an der Sache vorbei, weil zum Schadensausgleich keineswegs nur eine rein materielle Kompensation erlittener Vermögenseinbußen gehört, sondern ein umfassender Ausgleich der insgesamt erlittenen Beeinträchtigungen, die auch körperlicher oder seelischer Art sein können. Deshalb hat die Beklagte selbstverständlich auch für die erforderlichen Umschulungsmaßnahmen des Verletzten einzustehen.

Entscheidend kann es damit nur darauf ankommen, ob die von Herr G. hier ergriffenen Maßnahmen zur Berufsfindung etc. als vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung oder -abwehr anzusehen sind bzw. ob der von dem Verletzten eingeschlagene Weg zur Schadensbeseitigung ungeeignet oder dem Aufwand nach als unzumutbar hätte verweigert werden dürfen (BGH a. a. O. [II. 3.]). Wie erwähnt kann bei der Frage, ob der eingeschlagene Weg zur Schadensbeseitigung ungeeignet ist, nicht allein auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abgestellt werden. Wenn die berufliche Umschulung bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und ihres Verhältnisses zu den ohne eine solche Maßnahme zu erwartenden Einbußen des Verletzten objektiv sinnvoll erscheint, schuldet der Schädiger grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Umschulung (BGH NJWRR 1991, 854 [II. 1.]). Davon ist vorliegend auszugehen, weil der Geschädigte wie erwähnt noch relativ jung ist und damit noch über viele Jahrzehnte - bei normaler Lebenserwartung - unter seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu leiden gehabt hätte, insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass er sich seiner Situation geistig voll bewusst ist und - wie sich gezeigt hat - auch trotz der erlittenen Verletzungen weiterhin einer Tätigkeit nachgehen kann.

Schließlich ist die Entscheidung des Verletzten zur Änderung des beruflichen Lebenswegs und insbesondere zur Aufnahme der neuen Tätigkeit bei der Firma "S. und mehr" allein unfallbedingt und nicht durch eine davon unabhängige Entscheidung des Geschädigten zustande gekommen. Auch deshalb hat sie sich die Beklagte zurechnen zu lassen (vgl. BGH, NJWRR 1991, 854).

c) Die Abfindungserklärung vom 8. Dezember 2000 (Bl. 37 d. A.) muss die Klägerin nicht gemäß §§ 407 Abs. 1, 412 BGB gegen sich gelten lassen.

Entscheidend ist insoweit, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abfindungserklärung am 8. Dezember 2000 bereits Kenntnis von Tatsachen hatte, nach denen Rehabilitationsleistungen der Klägerin ernsthaft in Betracht zu ziehen waren; in diesem Fall müsste die Klägerin die Erklärung des Geschädigten nicht gegen sich gelten lassen (BGHZ 127, 120). An die Kenntnis vom Forderungsübergang werden jedoch, um den Schutz der sozialen Leistungsträger nicht durch die Behauptung fehlenden Wissens vom Gläubigerwechsel unterlaufen zu können, von der Rechtsprechung nur maßvolle Anforderungen gestellt; es genügt, wenn der Schädiger Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie den Verletzten versicherungspflichtig machen. Hierbei kommt es auf das Wissen des Schädigers von Tatsachen an, die spätere Rehabilitationsleistungen nahe legen, also insbesondere auf die Kenntnis des Ausmaßes der Verletzungen des Geschädigten (vgl. BGHZ 127, 120 [II. 2. a)]).

Der Beklagten waren zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abfindungserklärung im Dezember 2000 bereits die schwerwiegenden Verletzungen des Geschädigten bekannt. Der Unfall lag damals bereits mehr als drei Jahre zurück. Der Verletzte war zudem bereits aufgrund des Bescheides des Niedersächsischen Landesamts für Bezüge und Versorgung vom 29. März 2000 (Bl. 31 d. A.) mit Ablauf des 31. März 2000 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die Beklagte kannte also das Ausmaß der Verletzungen des Geschädigten. Sie kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, gerade aufgrund der erheblichen Verletzungen des Geschädigten sei mit Rehabilitationsleistungen nicht mehr zu rechnen gewesen. Wie erwähnt kommt es insoweit nicht auf die von der Beklagten angeführte berufliche Tätigkeit im ursprünglichen Berufsfeld als Polizeibeamter an, sondern auf die allgemeine Erwerbsfähigkeit. Diese war aber - wie dargelegt - keinesfalls definitiv ausgeschlossen. Das folgt im Übrigen auch daraus, dass der Verletzte im Februar 2002, also nur etwa zwei Monate nach Unterzeichnung der Abfindungserklärung, mit den berufsfördernden Umschulungsmaßnahmen begann.

Ob und inwieweit der Verletzte durch den Abfindungsvergleich und die im Übrigen bezogene Rente wirtschaftlich einen angemessenen Schadensausgleich erhalten hat und erhält, ist - wie dargelegt - für den Anspruch der Klägerin unerheblich. Die Beklagte hat auch für die Umschulungsmaßnahmen bzw. die dadurch veranlassten Kosten einzustehen.

d) Der Anspruch ist nicht verjährt.

Für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen der vorliegenden Art kommt es auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung der Klägerin an (vgl. BGH NJW 2000, 1411). Die zurechenbare Kenntnis ist danach gegeben, wenn der informierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, d. h. mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Schadensersatz und Regressforderung in eigener Verantwortung betraut worden ist (BGH a. a. O. [II. 1.] m. w. N.). Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Klägerin soll vorliegend jedoch die erste Kenntnis in deren Regressdezernat nicht vor dem 7. Februar 2003 bestanden haben (vgl. S. 11 des Schriftsatzes der Klägerin vom 16. August 2005, Bl. 71 d. A. und Anlage K 3, Bl. 76 d. A. sowie LGU 6). Danach war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 6. Mai 2005 gemäß § 852 Abs. 1 BGB a. F. (i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) noch keine Verjährung eingetreten.

Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, die Klägerin habe treuwidrig und grob fahrlässig verhindert, dass ihr zuständiger Sachbearbeiter in der Regressabteilung von dem Vorgang Kenntnis erlangte. Über den bloßen Zeitablauf hinaus bringt die Beklagte keine Tatsachen bei, die für diese grob fahrlässige Unterlassung oder interne Fehlorganisation der Klägerin sprechen könnten. Ohne nähere Anhaltspunkte, die zumindest von der Beklagten hätten dargelegt und unter Beweis gestellt werden müssen, besteht kein Grund zur Annahme einer treuwidrigen Verzögerung auf Seiten der Klägerin. Zudem hätte es aus Sicht der Klägerin näher gelegen, kurz nach Eingang des Antrags von Herrn G., also noch in unverjährter Zeit, die Ansprüche ohne weiteres gegenüber der Beklagten geltend zu machen.

Nach alledem ist der Klagantrag zu 1 dem Grund nach gerechtfertigt.

e) Der Senat sieht sich allerdings an einer Entscheidung zur Höhe des Anspruchs gehindert. Die Klägerin hat ihren Anspruch vorgetragen (vgl. Bl. 122 f., 133 f. d. A.). Demgegenüber hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren die Höhe der geltend gemachten Ansprüche bestritten (vgl. S. 8 der Berufungserwiderung, Bl. 232 f. d. A.). Dementsprechend wird die Klägerin ihre Ansprüche näher zu belegen haben. Das betrifft insbesondere die Kosten der Berufsfindungsmaßnahme im Berufsförderungswerk D. vom 12. bis 22. Februar 2002 in Höhe von 1.741,31 EUR, von denen lediglich die Kosten der An und Abreise in Höhe von 141,14 EUR belegt sind (Bl. 127 d. A.). Auch der größte einzeln geltend gemachte Betrag von 19.658,91 EUR für die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes bei der Firma "S. und mehr" in M. ist nicht im Einzelnen begründet worden. Ferner hat sich Herr G. im Rahmen seiner Umschulungsmaßnahmen bei den Kosten für Unterbringung und Verpflegung einen Vorteilsausgleich für ersparte Daseinsvorsorge anrechnen zu lassen. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht auf eine von ihr angenommene Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X berufen. Eine unanfechtbare Entscheidung durch Feststellungsbescheid oder rechtskräftiges Urteil der Sozial bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. nur Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kapitel 30, Rn. 127) liegt hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nicht vor.

2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Aufgrund der dauerhaften Behinderung des Verletzten einerseits und seines Alters andererseits ist zukünftig mit weiteren Schulungsmaßnahmen zu rechnen, insbesondere auch mit einer den jeweiligen technischen Änderungen und Erfordernissen angepassten behindertengerechten Ausstattung seines Arbeitsplatzes.

3. Die Klage ist ebenfalls begründet, soweit die Klägerin mit dem Zahlungsantrag zu 3 den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr aus der Kostenrechnung vom 18. März 2005 (Bl. 15 d. A.) in Höhe von 745,30 EUR beansprucht. Der Wert ergibt sich gemäß RVGVV Nr. 2400, 2403 a. E.; die 1,3fache Gebühr bei einem Wert bis 35.000 EUR macht danach 1.245 EUR, die Hälfte davon sind 622,50 EUR. Zuzüglich der Auslagenpauschale von 20 EUR und der anteiligen Mehrwertsteuer von 102,80 EUR ergibt sich der zuzusprechende Betrag von 745,30 EUR.

4. Über die Kosten - auch des Berufungsverfahrens - wird im Schlussurteil entschieden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Im Rahmen der Streitwertfestsetzung hat der Senat 10.000 EUR für den Feststellungsantrag angesetzt. Die Gebührenforderung aus dem Antrag zu 3 hat außer Betracht zu bleiben, § 4 ZPO (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 4 Rn. 13).

Ende der Entscheidung

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