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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: 14 U 241/01
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 17
Zum Anscheinsbeweis beim Kettenauffahrunfall (hier offengelassen).
14 U 241/01

Verkündet am 20. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ####### und der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Mai 2001 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: 6.224,42 € (= 12.173,90 DM).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht wegen der Folgen des Kettenauffahrunfalls, der sich am 24. Februar 1999 kurz vor 16:30 Uhr auf der A 2 im Bereich ####### in Richtung ####### ereignet hat, kein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten zu. Ein für den Unfall des Klägers kausales Verhalten des Beklagten zu 1 lässt sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers nicht feststellen, sodass seiner Berufung, mit der er die Hälfte des ihm entstandenen materiellen Schadens - gestützt auf die Annahme einer 50 %-igen Mitverursachungsquote des Beklagten zu 1 gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG - geltend macht, der Erfolg versagt bleiben muss. Die Verkürzung des dem Kläger zur Verfügung stehenden Anhalteweges durch den vom Beklagten zu 1 verursachten Auffahrunfall auf den Pkw Nissan der Zeugin ####### hat sich hier letztlich nicht ausgewirkt, weil der Kläger ebenfalls noch auf dieses erste Fahrzeug (der Zeugin #######, das hinter dem Stauende angehalten hatte) aufgeprallt ist. Zu dem Unfall des Klägers wäre es - mit anderen Worten ausgedrückt - auch dann gekommen, wenn der Beklagte zu 1 es noch geschafft hätte, hinter dem Pkw der Zeugin ####### zum Stehen zu kommen, ohne auf diesen aufzufahren.

Ob bei dem hier vorliegenden Kettenauffahrunfall der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Klägers an dem Zustandekommen des von ihm erlittenen Unfalls eingreift, wie dies das Landgericht angenommen hat, kann offen bleiben. Denn es kann jedenfalls festgestellt werden, dass der an seinem Fahrzeug entstandene Schaden allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist. Der Kläger hat seine Fahrweise unmittelbar vor dem Unfall nicht den Verkehrsverhältnissen und der Fahrbahnbeschaffenheit - die Straße war nass/feucht (vgl. Bl. 1 der Ermittlungsakten 691 b Js 51189/99 StA Hannover) - angepasst und hat es deshalb - anders als die Zeugin ####### - nicht geschafft, noch rechtzeitig hinter dem Stauende anzuhalten. Vielmehr ist unter den hier gegebenen Umständen davon auszugehen, dass dem Kläger dies wegen eines nicht ausreichenden Sicherheitsabstandes zu dem vom Beklagten zu 1 geführten Pkw Ford Mondeo, nicht angepasster Geschwindigkeit und/oder Unaufmerksamkeit nicht möglich war.

Angesichts dieses schweren eigenen Verschuldens des Klägers ist auch die Einschätzung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass die von dem Fahrzeug der Beklagten zu 2 ausgehende Betriebsgefahr hier ausnahmsweise vollständig hinter dem erheblich verkehrswidrigen Verhalten des Klägers zurücktritt.

Da sich die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil nach alldem unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt als begründet erweist, war sie zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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