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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 14 U 248/01
Rechtsgebiete: StVG
Vorschriften:
StVG § 7 | |
StVG § 17 |
14 U 248/01
Verkündet am 27. Juni 2002
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juli 2001 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer: 4.244,41 €.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung erweist sich als unbegründet.
Dem Kläger stehen Schadenansprüche gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalles vom 13. Februar 2000 gegen 12:20 Uhr in #######, #######, nicht zu.
Das Landgericht hat aus zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen dem Kläger Ersatz der von ihm geltend gemachten Schäden nur zu 40 % zugesprochen und wegen des darüber hinaus gehenden Betrages wegen eines dem Kläger anzulastenden Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteils die Klage abgewiesen. Auf die Ausführungen der Kammer wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend anzumerken, dass entgegen der vom Kläger unter Zitat einer Entscheidung des Amtsgerichts München zur Frage der 'instabilen Fahrzeugkolonne' vertretenen Auffassung bei einem Auffahrunfall auch dann der Haftungsanteil des Auffahrenden grundsätzlich überwiegt, wenn (wie das Landgericht für bewiesen angesehen hat) der Vorausfahrende grundlos stark abbremst (Kammergericht, NZV 1993, 478 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., 2001, Rdnr. 17 zu § 4 StVO m. w. N.). Dem wird die vom Landgericht gefundene Haftungsquote von 60 % zu Lasten des Klägers auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalles gerecht. Wenn sich auch der streitgegenständliche Verkehrsunfall kurz nach dem Anfahren von einer Ampel ereignet hat und der Kläger deswegen möglicherweise den erforderlichen Sicherheitsabstand im Interesse der Flüssigkeit des anfahrenden Verkehrs noch nicht einzuhalten brauchte, so hat er nach der Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin #######, seiner Beifahrerin, zum einen einen Abstand von immerhin etwa zwei Wagenlängen (8 bis 10 Meter) auf den vorausfahrenden Beklagten zu 1 bereits gehabt und ist zudem, ebenfalls nach Aussage dieser Zeugin, relativ langsam gefahren. Da beim Anfahren bei Grün in Kolonne besondere Aufmerksamkeit und erhöhte Bremsbereitschaft geboten ist, um die noch fehlenden Sicherheitsabstände auszugleichen (vgl. Hentschel, a. a. O., Rdnr. 8 zu § 4 StVO), kann die Kollision nicht, wie der Kläger meint, allein oder auch nur überwiegend dem Beklagten zu 1 angelastet werden. Vielmehr ergibt die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensmomente die vom Landgericht gefundene leicht überwiegende Haftung des Klägers selbst.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO n. F.
Ende der Entscheidung
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