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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 14.06.2001
Aktenzeichen: 14 U 263/00
Rechtsgebiete: BGB, StVG, StVO


Vorschriften:

BGB § 823
StVG § 7
StVG § 17 Abs. 1 S. 2
StVO § 8
Befährt ein Kraftfahrer eine für ihn gesperrte Anliegerstraße, verliert er sein Vorfahrtsrecht hierdurch nicht. Verletzt ein Wartepflichtiger an einer Kreuzung die Vorfahrt des verkehrswidrig eine Anliegerstraße benutzenden Fahrzeugs, so haftet der Wartepflichtige, wenn keine Besonderheiten vorliegen, allein.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 263/00 5 O 319/99 LG #######

Verkündet am 14. Juni 2001

König, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ####### und der Richter am Oberlandesgericht ####### ####### und ####### ####### auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 10. Oktober 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1 bis 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.400,88 DM zu zahlen nebst 10 % Zinsen vom 11. Juni 1999 bis zum 4.Oktober 1999, 10% Zinsen auf 3.378,24 DM und auf 2.022,64 DM vom 5.Oktober 1999 bis zum 11. November 1999 und 4 % Zinsen auf 5.400,88 DM seit dem 12. November 1999.

Die Beklagten zu 1 und zu 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 2.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juni zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 4%, die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch zu 89 % und die Beklagten zu 1 und zu 3 gesamtschuldnerisch zu weiteren 7 %. Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch zu 78%, die Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch zu weiteren 15%; die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin zu 22 %; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch. Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch zu 96% und die Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch zu weiteren 3%; die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin zu 4 %; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer: jeweils unter 60.000 DM.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil, die Anschlussberufung der Beklagten nur im Hinblick auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg.

I.

Die Beklagten zu 1 bis 3 haften der Klägerin gemäß § 823 BGB, § 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG als Gesamtschuldner in vollem Umfang für die durch den Unfall vom 3. Mai 1999 verursachten materiellen Schäden. Die Klage war insoweit ursprünglich in Höhe eines Betrages von 17.122,64 DM und ist nach Zahlung eines Betrages von 11.721,76 DM am 28. September 1999 noch in Höhe von 5.400,88 DM gerechtfertigt.

1. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagten dem Grunde nach zu 100% für die Unfallfolgen einzustehen haben, hat ihre Berufung Erfolg. Die Beklagten haben nicht den ihnen obliegenden Beweis erbracht, dass der Unfall für den Beklagten zu 2 ein unabwendbares Ereignis war (§ 7 Abs. 2 StVG) oder nicht durch ein Verschulden der Beklagten zu 1 verursacht worden ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG). Vielmehr streitet zugunsten der Klägerin ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Beklagte zu 1 den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung (§ 8 StVO) verursacht hat. Der Unfall hat sich im Bereich einer Kreuzung gleichberechtigter Straßen ereignet, wobei die Klägerin die vorfahrtberechtigte Straße befuhr und die Beklagte zu 1 in die linke Fahrzeugseite der Klägerin fuhr. Diesen Ablauf nehmen die Beklagten auch nicht in Abrede.

Die Beklagten haben die tatsächlichen Grundlagen des Anscheinsbeweises nicht erschüttert, weil sie nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bewiesen haben. Soweit die Sicht für die Beklagte zu 1 wegen des abgestellten Lastkraftwagens mit Anhänger zur vorfahrtsberechtigten Straße eingeschränkt gewesen ist, wie der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Polizeibeamten Hahn zu entnehmen ist, hätte sie sich mit ihrem Kraftfahrzeug nur mit höchster Sorgfalt hineintasten dürfen, bis sie die entsprechende Übersicht hatte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 StVO). 'Hineintasten' bedeutet in diesem Zusammenhang ein zentimeterweises Vorrollen, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können, wenn sich ein Vorfahrtsberechtigter nähert (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann/Heß, StVO, 16. Aufl., § 8 StVO Rdn. 33). Dass sich der Unfall in der Kreuzung ereignet hat und die Beklagte zu 1 zudem mit dem von ihr geführten Fahrzeug in die linke Seite des von der Klägerin geführten Fahrzeugs gefahren ist, spricht bereits dafür, dass die Beklagte zu 1 diesen höchsten Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat.

Die Beklagten haben auch nicht bewiesen, dass die Klägerin auf ihre Vorfahrtrecht verzichtet hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz lässt sich schon nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1 mit ihrem Fahrzeug vorsichtig in die Kreuzung eingefahren ist, dort angehalten und Sichtkontakt zur Klärung hergestellt hat, bevor sie weitergefahren ist. Darüber hinaus haben die Beklagten nichts von Substanz dazu vorgetragen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 durch eindeutige Gesten oder ihr Fahrverhalten auf ihr Vorfahrtsrecht verzichtet hat.

Die Klägerin hat ihrerseits ebenfalls nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis war. Angesichts des Umstands, dass ihre Sicht nach links in die nicht vorfahrtberechtigte Straße wegen des abgestellten Lastwagens beeinträchtigt gewesen ist und der von ihr befahrene Bereich wegen eines im Aufbau befindlichen Jahrmarkts für den Durchgangsverkehr gesperrt war, hätte sich ein Idealfahrer in der Lage der Klägerin mit großer Vorsicht der Kreuzung genähert, um Gefahren von Verkehrsteilnehmern, die etwa aufgrund der durch die neue Beschilderung hervorgerufene Verkehrslage verunsichert werden, vorzubeugen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin diesen Anforderungen genügt hat und nicht etwa mit unangepaßter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist.

Andererseits ist der Klägerin aber kein schuldhafter Verkehrsverstoß nachzuweisen. Das Befahren einer gesperrten Straße führt allein noch zu keinem Mitverschulden bei der Verursachung des Unfalls. Auch ein vorschriftswidriges Verhalten des Vorfahrtsberechtigten lässt dessen Vorfahrtsrecht nicht ohne weiteres entfallen. Dem von rechts Kommenden steht die Vorfahrt auch zu, wenn er eine für ihn, jedoch nicht allgemein gesperrte Straße unbefugt befährt, z. B. eine für den Durchgangsverkehr verbotene, nur dem Anliegerverkehr freigegebene Straße mit einem Kraftfahrzeug befährt. Die verbotene Benutzung einer solchen Straße bewirkt nur dann eine Mitschuld des Vorfahrtsberechtigten am Zusammenstoß mit dem Wartepflichtigen, wenn das Verbot auch der Vermeidung von Unfällen an Kreuzungen dient (vgl. nur Janiszewski/Jagow/Burmann/Heß, StVO, 16. Aufl., § 8 StVO Rdn. 36). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die behördliche Anordnung, die das Befahren einer Straße nur den Anliegern gestattete, diente nur insoweit der Sicherheit des Verkehrs, als sie die Gefahren einer Massierung des Verkehrs in dieser Straße verhindern sollte. Dieser Schutzbereich ist nicht betroffen, wenn sich nur zwei Fahrzeuge auf dieser Straße befinden (vgl. BGH NJW 1970, 421). Diese Grundsätze finden auch im Streitfall Anwendung. Die Beklagten können insoweit nicht damit gehört werden, dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn die Klägerin dem Verbot zum Durchfahren der gesperrten Straße gefolgt wäre. Denn die Beklagte zu 1 als Wartepflichtige durfte auch im Bereich einer Kreuzung, in die eine gesperrte Straße einmündet, nicht darauf vertrauen, dass aus der verbotenen Richtung überhaupt kein Fahrzeug kommt. Schon mit Rücksicht auf etwaigen Anliegerverkehr war sie verpflichtet, die Fahrbahn in beiden Richtung zu beobachten und dem von rechts kommenden (Anlieger-)Verkehr die Vorfahrt einzuräumen.

Die Klägerin trifft auch kein Mitverschulden an dem Unfall wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Eine überhöhte oder nicht angepaßte Geschwindigkeit der Klägerin läßt sich nach dem Vortrag der Beklagten nicht feststellen. Auch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der ersten Instanz ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Nach alledem ist zu Lasten der Klägerin lediglich die einfache Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zu berücksichtigen.

Bei der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG vorzunehmenden Abwägung wird die der Klägerin zuzurechnende (einfache) Betriebsgefahr durch die schuldhafte Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu 1 verdrängt. Die Vorfahrtsverletzung stellte einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar. Sie führt, soweit wie im Streitfall keine Besonderheiten vorliegen, nach ständiger Rechtsprechung des Senats dazu, dass der Wartepflichtige allein haftet und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Vorfahrtsberechtigten insoweit grundsätzlich vollständig dahinter zurücktritt (vgl. auch Janiszewski/Jagow/Burmann/Heß a. a. O., § 8 Rdn. 59 a). Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, sind im Streitfall nicht festzustellen.

2. Die Höhe der geltend gemachten materiellen Schäden der Klägerin ist in der Berufungsinstanz nur noch im Hinblick auf die 100 DM übersteigenden An- und Abmeldekosten streitig. Soweit die Klägerin hierfür einen Betrag von insgesamt 150 DM geltend macht, hat ihre Berufung Erfolg. Sie hat ihre Kosten mit Rechnung der Firma Klaus Karkmann vom 14. Mai 1999 belegt und kann Ersatz dieser Kosten verlangen. Sie muss sich nicht eine Verletzung der Schadensminderungspflicht entgegenhalten lassen. Die Klägerin braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, dass sie die An- und Abmeldung etwa selbst hätte kostengünstiger durchführen können. Vielmehr war es der Klägerin als Geschädigter unbenommen, dem Autohändler, von dem sie nach dem Schadensfall ein neues Fahrzeug erwarb, damit zu beauftragen, auch die erforderliche An- und Abmeldung der Fahrzeuge vorzunehmen. Dieses Verhalten stellte somit keinen Verstoß gegen die ihr obliegenden Schadensminderungspflichten dar (vgl. nur Erman/Kuckuk, BGB, 9. Aufl., § 250 Rdn. 116).

Demgegenüber kann die Klägerin nicht die Kostenpauschale von 50 DM verlangen. Eine solche Pauschale ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur in Höhe von 40 DM gerechtfertigt.

Dies ergibt folgende Schadensberechnung:

Fahrzeugschaden 15.100,00 DM Sachverständigenkosten 1.164,64 DM Taxikosten 8,00 DM An- und Abmeldekosten 150,00 DM Kostenpauschale 40,00 DM Nutzungsentschädigung 660,00 DM Gesamtschaden 17.122,64 DM.

Hierauf hat die Beklagte zu 3 nach Eintritt der Rechtshängigkeit einen Betrag von 11.721,76 DM gezahlt.

Dieser Betrag ist allein auf den materiellen Schadensersatz zu verrechnen. Zwar rügen die Beklagten zutreffend, dass die Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 24. September 1999 eine Leistungsbestimmung getroffen hat, die bei der Verrechnung an sich zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Klägerin hat jedoch im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23. November 1999 deutlich gemacht, dass sie die Zahlung insgesamt auf ihren materiellen Schaden verrechnet, und hat die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Indem sich die Beklagten der so begründeten Erledigungserklärung ohne jede Einschränkung angeschlossen haben, haben sie sich zugleich auch stillschweigend mit der von der Klägerin vorgenommenen Verrechnung einverstanden erklärt.

Es verbleibt somit ein restlicher Schaden von 5.400,88 DM.

Dem angefochtenen Urteil, das im Hauptsachetenor nicht zwischen materiellem und immateriellem Schadensersatz unterscheidet, ist im Wege der Auslegung unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu entnehmen, dass es der Klägerin insoweit einen Betrag von 1.090,22 DM materiellen Schadensersatz und 1.500 DM als Schmerzensgeld zugesprochen hat, sodass die Berufung der Klägerin in Höhe eines Betrages von 4.310,66 DM begründet ist.

3. Teilweise mit Erfolg greifen die Beklagten mit ihrer Anschlussberufung die Entscheidung des Landgerichts über die der Klägerin zugesprochenen Zinsen an. Der Zinsbescheinigung vom 3. Januar 2000 läßt sich ein über 4 % hinausgehenden Zinsschaden ab dem 12. November 1999 nicht entnehmen. Des Weiteren war bei dem Zinsausspruch zu berücksichtigen, dass die Klägerin am 5. Oktober 1999 einen Betrag von 11.721,76 DM an die Fa. ####### zur Darlehensrückführung gezahlt hat und sich der Betrag, für den Zinsen aufgrund der vorgelegten Bescheinigung verlangt werden können, hierdurch reduziert.

II.

Der Klägerin steht gemäß §§ 823, 847 BGB ein über die im angefochtenen Urteil zuerkannten 1.500 DM hinausgehendes Schmerzensgeld von weiteren 500 DM gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 zu. Zwar trifft es zu, dass ausweislich des Protokolls des Landgerichts vom 12. September 2000 die Klägerin lediglich den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29. September 1999 gestellt hat, der einen Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, wie in der Klageschrift angekündigt worden war, nicht enthält. Aufgrund des gesamten Prozessverhaltens der Klägerin ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie diesen Antrag fallen lassen und ein Schmerzensgeld nicht mehr geltend machen wollte. Dies hat das Landgericht ebenfalls nicht angenommen und im Tatbestand den Schmerzensgeldantrag aufgeführt, dass offensichtlich dem Willen der Klägerin bei Stellung der Anträge auch entsprach.

Die von der Klägerin unfallbedingt erlittenen Verletzungen, ein doppelter Sternumbruch mit stationärer Behandlung und weiter gehender mehrwöchiger Behandlung, rechtfertigen unter Berücksichtigung der Vergleichsrechtsprechung ein Schmerzensgeld von 2.000 DM. Dieses Schmerzensgeld ist auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin wegen Verletzung der Anschnallpflicht, dass der Senat in der Regel mit 30 bis 40 % bemißt, angemessen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sie ein höheres Schmerzensgeld als 2.000 DM nicht begehrt. Insoweit bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung. Auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens war der Klägerin aufgrund der erlittenen Verletzungen der Betrag von 2.000 DM zuzusprechen.

Das Schmerzensgeld ist mit 4 % vom 11. Juni 1999 zu verzinsen ( §§ 284, 286, 288 a. F. BGB).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1und 2, 100, 91 a, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO, weil die Zahlung nach Rechtshängigkeit erfolgte und die Klage zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet war. Soweit die Klägerin ihre Klage im Hinblick auf den Beklagten zu 2 wegen des auch gegen ihn geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Rechtsstreits insoweit nach den Grundsätzen des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Dies wirkt sich bei den Gerichtskosten in der Berufungsinstanz wegen der Geringfügigkeit des zurückgenommenen Betrages nicht aus.

Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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