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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 16.03.2001
Aktenzeichen: 14 U 276/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 632 Abs. 1
BGB § 284
BGB § 288
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 344
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Abgrenzung zwischen Architektenvertrag und Aquisition
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 276/99 11 O 37/98 LG Hannover

Verkündet am 16. März 2001

Schönefeld, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 1999 wie folgt abgeändert:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteiles vom 16. Dezember 1998 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 11.669,84 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 21. Dezember 1997 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis in der ersten Instanz.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz werden dem Kläger zu 81 % und der Beklagten zu 19 % auferlegt.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers: 47.369,51 DM

Beschwer der Beklagten: 11.669,84 DM.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger kann für seine Arbeiten als Architekt für den damals von der Beklagten geplanten Ausbau der Betriebsstätte in ####### ein Architektenhonorar in einer Höhe von 11.669,84 DM verlangen. Für die ebenfalls für den Ausbau dieses Objektes erstellte Tragwerksplanung und für seine Tätigkeit für den von der Beklagten geplanten Bau einer Betriebsstätte in ####### steht ihm dagegen kein Anspruch auf Zahlung eines Architektenhonorars zu.

I.

Der Kläger kann für die von ihm für den geplanten Ausbau der Betriebsstätte in ####### erbrachte Grundlagenermittlung und Vorplanung ein Architektenhonorar in einer Höhe von 11.669,84 DM verlangen. Zwischen den Parteien ist ein Architektenvertrag zustande gekommen, wonach der Kläger von der Beklagten mit der Erbringung der Grundlagenermittlung und Vorplanung beauftragt wurde. Zwar hat der Zeuge ####### den Abschluss eines Architektenvertrages nicht ausdrücklich bestätigen können, jedoch ergibt sich aus dem Umfang der von der Beklagten geforderten und von dem Kläger erbrachten Architektenleistungen ein entsprechender Vertragsschluss. Unstreitig benötigte die Beklagte eine Kostenschätzung, um feststellen zu können, ob der Eigentümer des Grundstückes bereit war, die Kosten der Erweiterung der Betriebsstätte vorab zu zahlen. Weiterhin ist unstreitig, dass der Kläger eine entsprechende Kostenschätzung auf der Grundlage eines Gespräches mit den Geschäftsführern der Beklagten erbracht hat. Aus der Aussage des Zeugen ####### vom 22. September 1999 ergibt sich, dass insoweit eine solide Vorplanung erforderlich war, um eine entsprechende Zusage von dem Eigentümer des Grundstückes der Betriebsstätte bekommen zu können. Der Zeuge ####### hat insoweit ausgesagt, dass er nur dann seine Zustimmung gegeben hätte, wenn er eine Planung bekommen hätte, aus der sich Einzelheiten über das 'Wie' ergeben hätten. Die Planung sei auch für die Finanzierung von Bedeutung gewesen. Danach hatte die Beklagte ein besonderes Interesse daran, von dem Kläger eine entsprechend solide Kostenschätzung zu erhalten, wie allen Beteiligten klar war. Ebenso eindeutig war, dass für eine solche Kostenschätzung die Erbringung der Grundlagenermittlung und Vorplanung erforderlich war. Deshalb durfte der Kläger davon ausgehen, dass ihm ein entsprechender Architektenauftrag erteilt wurde, als die Beklagte von ihm die Aufstellung einer konkreten und aussagekräftigen Kostenschätzung wünschte.

Soweit die Beklagte die Entgeltlichkeit des Architektenvertrages bestritten hat, obliegt es ihr, zu beweisen, dass sich die Parteien auf eine unentgeltliche Herstellung des Werkes geeinigt haben (BGH Baurecht 1987, S. 454 (455)). Die Beklagte hat aber keinen Beweis angeboten. Soweit sie unter Beweis gestellt hat, dass im Rahmen des Gespräches im Januar 1997 mit keinem Wort über eine Vergütung oder Bezahlung der Architektenleistung gesprochen worden sei, ist dies gem. § 632 Abs. 1 BGB unerheblich, weil Architektenleistung üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht werden, was im Übrigen mit Sicherheit auch der Beklagten bekannt war.

Mit korrigierter Rechnung vom 2. Juni 1998 (Bl. 117 d.A.) hat der Kläger für die Erbringung der Grundlagenermittlung und Vorplanung ein Architektenhonorar von 11.669,05 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat zur Höhe keine Einwendungen erhoben.

II.

Dagegen kann der Kläger kein Honorar für die von ihm für den geplanten Ausbau der Betriebsstätte in ####### berechnete Tragwerksplanung verlangen. Aus den bereits genannten Gründen kann nicht festgestellt werden, dass es auch insoweit zum Abschluss eines Architektenvertrages gekommen ist. Der Kläger stützt sich zu Unrecht darauf, dass die Herstellung der Statik erforderlich gewesen sei, um eine verlässliche Kostenschätzung abgeben zu können. Das aber hat die Sachverständige Dipl.-Ingenieurin und Architektin ####### in ihrem mündlich erstatteten Gutachten eindeutig und überzeugend verneint. Dadurch wäre eine Statik nur zur Berechnung der zu verwendenden Stahlmengen notwendig gewesen. Diese Stahlmengen hätten aber ausweislich der Planungsunterlagen des Klägers nicht 10 % der Kosten des Bauvolumens überschritten. Die im Rahmen der naturgemäß gröberen Kostenschätzung möglichen Ungenauigkeiten hätten daher auf das Gesamtkostenvolumen des geplanten Bauvorhabens keinen derartigen Einfluss haben können, dass sie die kostenaufwendige Tragwerksplanung zum Zwecke der Erstellung einer genaueren Kostenschätzung rechtfertigen könnten. Die von dem Kläger erstellte Tragwerksplanung war somit nicht von dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag erfasst, weil sie für den in diesem Vertrag zugrunde liegenden Zweck einer fundierten Kostenschätzung nicht notwendig war.

III.

Dem Kläger steht auch für die von ihm erbrachte Grundlagenermittlung und Vorplanung für das von der Beklagten in Langenstein geplante Objekt kein Architektenhonoraranspruch zu. Zwar hat der Zeuge #######, der damals als Werkmeister bei der Beklagten tätig war, bestätigt, den Kläger am 5. August 1996 mit einer Kostenschätzung beauftragt zu haben, soweit diese für die Bewilligung von Förderleistungen durch das Land Sachsen-Anhalt notwendig war. Der Zeuge hat jedoch weiter erklärt, dass er insoweit ebenfalls deutlich gemacht habe, dass diese Leistungen für die Beklagte kostenlos sein müssten. Sie sei nicht bereit, für diese Leistungen etwas zu zahlen. Auch wenn der Zeuge sich nicht mehr genau an den Wortlaut der damaligen Äußerungen erinnern konnte, so konnte er doch mit Sicherheit bestätigen, dass er eindeutig klargestellt habe, dass die Beklagte für diese Kostenschätzung und die dazu notwendigen Arbeiten des Klägers nichts zahlen wolle, dem Kläger sei lediglich in Aussicht gestellt worden, dass er aufgrund dieser Arbeiten in die engere Wahl als Architekt für das später durchzuführende Bauvorhaben genommen würde. Damit habe sich der Kläger einverstanden erklärt. Der Senat hält diese Aussage für glaubhaft. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Zeuge Arbeitnehmer bei der Beklagten war und noch ist. Seine Aussage war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge hat auch die damalige Motivation der Beklagten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Es liegt auch durchaus nah, dass der Kläger Aquisitionsleistungen erbringen wollte.

Soweit der Kläger behauptet, es sei im weiteren Verlauf zum Abschluss eines Architektenvertrages hinsichtlich weiterer Arbeiten gekommen, hat dies die Beweisaufnahme nicht bestätigen können. Vielmehr hat der Zeuge ####### ausgesagt, man habe mit dem Kläger und auch anderen Architekten Gespräche hinsichtlich der Beauftragung im Rahmen des geplanten Bauvorhabens geführt. Jedoch sei es zu keinem Vertragsschluss gekommen, weil der Beklagten das Geld für dieses Bauvorhaben ausgegangen sei. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die Geschäftsführer der Beklagten ihn in einer Besprechung am 15. Januar 1997 beauftragt hätten, hat der Zeuge ####### diese Behauptung des Klägers nicht bestätigen können. Vielmehr hat die Vernehmung des Zeugen ergeben, dass dieser über das Objekt ####### nicht informiert gewesen ist. Aus dem Vortrag der Klägerin über eine Besprechung in ####### mit dem Werkmeister ####### und Herrn ####### folgt ebenfalls nicht der Abschluss eines Architektenvertrages. Selbst wenn sich diese Personen mit der Planung des Klägers einverstanden erklärten und äußerten, lag darin keine rechtswirksame Beauftragung des Klägers seitens der Beklagten, die rechtsgeschäftlich von ihren Geschäftsführern vertreten wurde. Dass der Zeuge ####### und Herr ###### aber von den Geschäftsführern der Beklagten bevollmächtigt waren, einen entsprechenden Architektenvertrag abzuschließen, hat der Kläger weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Aus der Entgegennahme der von dem Kläger erstellten Unterlagen am 10. April 1997 durch die Geschäftsführer der Beklagten kann auch keine Bestätigung einer früheren Auftragserteilung entnommen werden, weil die Geschäftsführer der Beklagten in demselben Gespräch die Unterzeichnung eines schriftlichen Architektenvertrages mit der Begründung verweigerten, dass ein dementsprechender Vertrag nicht gewollt sei. Der Kläger hat somit nicht nachgewiesen, dass bezüglich des geplanten Bauvorhabens in ####### ein weiterer Architektenvertrag schriftlich oder mündlich mit der Beklagten geschlossen worden sei. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vehement vertretenen Auffassung kommt ein Architektenvertrag nicht ohne weiteres dadurch zustande, dass Entwürfe und Zeichnungen übergeben werden. Vielmehr muss der Architekt darlegen und beweisen, dass dies nicht lediglich geschehen ist, um einen Architektenauftrag erst zu erhalten, also zum Zwecke der Aquisition. Ob etwas anderes gilt, wenn die Entwürfe und Zeichnungen verwertet werden, kann offen bleiben, weil dieser Fall nicht gegeben ist.

IV.

Dementsprechend kann der Kläger auch keine Vergütung der für das Objekt in ####### erstellten Tragwerksplanung verlangen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich des mündlichen Gutachtens der Sachverständigen ####### in die beiden von dem Kläger erstellten Kostenschätzungen keine Ergebnisse der Tragwerksplanung eingeflossen sind.

V.

Gemäß §§ 284, 288 BGB stehen dem Kläger für den Honoraranspruch von 11.669,84 DM Verzugszinsen von 4 % ab dem 21. Dezember 1997 zu, nachdem er mit Schreiben vom 11. November 1997 der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 20. Dezember 1997 gesetzt habe. Dass die maßgeblich vom Kläger stammt, ist unerheblich.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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