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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 02.11.2000
Aktenzeichen: 14 U 277/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 830
1. Steht eine bei einem Unfall erlittene Verletzung fest ( hier: HWS-Schleudertrauma Typ II ), reicht es gem. § 287 ZPO für die haftungsausfüllende Kausalität aus, wenn weitere Beschwerden erheblich wahrscheinlich sind.

2. Liegt nicht nur ein bloßes Bagatellereignis vor, ist es für die Haftung des Schädigers unerheblich, dass die organischen und neurologischen Beeinträchtigungen zwischenzeitlich durch eine chronische Schmerzsymptomatik und ein posttraumatisches Belastungssyndrom psychosomatisch überlagert sind.

3. Kommen zwei Unfalle als selbständige Ursachen für Beschwerden in Betracht, lässt sich aber das Ausmaß des jeweiligen Schadensumfangs nicht sicher feststellen, kommt § 830 Abs. 1 S. 2 BGB zur Anwendung. Es muss aber versucht werden, gem. § 287 ZPO die Anteile der Schädiger an der Verursachung des Gesamtschadens im Wege der Schätzung zu ermitteln. Nur soweit dies nicht möglich ist, führt § 830 Abs. 1 S. 2 BGB bei Anteilszweifeln zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der beiden Schädiger. 4. 40.000 DM Schmerzensgeld bei HWS-Trauma 2. Grads ( vgl. Schmerzensgeldtabelle )


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 277/99 4 O 466/96 LG Verden

Verkündet am 2. November 2000

### Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

### Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, ###,

Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ### in Celle

gegen

###,

Kläger, Berufungsbeklagter und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ### in Celle

Haftpflicht ### Streithelfer des Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ### in Celle

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ### sowie der Richter am Oberlandesgericht ### und ### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 8. November 1999 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 64.624,93 DM nebst 4 % Zinsen auf 49.210,85 DM seit dem 26. Februar 1997 und auf weitere 15.414,08 DM seit dem 25. November 1997 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von noch 25.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Februar 1997 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle nach dem 31. Dezember 1996 entstandenen, auf den Unfall vom 29. Dezember 1992 in Achim - Badener Moor beruhenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

4. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle ihm zukünftig noch entstehenden immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 29. Dezember 1992 in Achim - Badener Moor zu ersetzen, soweit diese derzeit noch nicht hinreichend sicher vorhersehbar sind.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %.

7. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %.

Die Beklagte trägt außerdem die Kosten der Streithelferin zu einem Wert von 10.000,00 DM.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschwer für den Kläger: 11.629,09 DM

Beschwer für die Beklagte: 99.524,93 DM

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Ausmaß der materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 29. Dezember 1992 in AchimBadener Moor, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unbestritten dem Grunde nach zu 100 % haftet. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs hatte, aus einer hinter einem Trecker herfahrenden Kolonne ausscherend, pflichtwidrig trotz Gegenverkehrs überholt und war mit dem Fahrzeug des Klägers, der mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h 80 km/h die Rödenbergstraße in Richtung Badener Moor befuhr, unter Teilüberdeckung der Fahrzeuge frontal kollidiert. Der Kläger erlitt durch diesen Unfall Gurtprellungen am Oberkörper, Verstauchungen des rechten Handgelenks und des rechten Fußgelenks sowie ein HWSSchleudertrauma.

Als sich der Kläger am 12. März 1993 mit seinem Fahrzeug auf dem Weg zur Krankengymnastik befand, um sich wegen der beim Unfall vom 29. Dezember 1992 erlittenen Verletzungen behandeln zu lassen, verunfallte der Kläger erneut unverschuldet. Bei diesem Unfall vom 12. März 1993 erlitt er erneut ein HWS-Trauma; die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zahlte ihm 1.500,00 DM Schmerzensgeld.

Einen weiteren unverschuldeten Verkehrsunfall erlitt der Kläger am 1. Februar 1995; auch bei diesem Unfall zog er sich ein HWS-Trauma zu. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aus dem Unfall vom 1. Februar 1995 zahlte dem Kläger ein Schmerzensgeld von 2.500,00 DM.

Einen vierten, wiederum unverschuldeten Verkehrsunfall erlitt der Kläger am 1. Dezember 1995. An diesem Tage kam es zu einem Frontalzusammenstoß mit einem bei dem Streithelfer pflichtversicherten Fahrzeug. Erneut zog sich der Kläger ein HWS-Trauma zu. Für die Folgen des Unfalls vom 1. Dezember 1995 hat der Streithelfer dem Grunde nach zu 100 % einzustehen; er leistete bislang jedoch keine Zahlungen.

Der zur Zeit des Unfalls vom 29. Dezember 1992 27 Jahre alte Kläger, ein gelernter Dreher, arbeitete bis zum Unfallzeitpunkt als Metallfacharbeiter. In diesem Beruf ist er seither nicht mehr tätig gewesen. Vom Unfalltage an war er dauernd arbeitsunfähig krankgeschrieben, bis er am 4. Mai 1994 eine Umschulung zum Versicherungskaufmann begann. Diese Umschulung hat er, immer wieder unterbrochen durch Krankschreibungen, erst am 22. Juli 1999 abgeschlossen. Während dieser Zeit unterzog sich der Kläger verschiedenen Therapiemaßnahmen und suchte zahlreiche Ärzte auf, u. a. ließ er am 30. Juni 1995, 8. Dezember 1995, 25. April 1996 und 16. Oktober 1996 jeweils kernspintomographische Untersuchungen der Halswirbelsäule durch den Radiologen Dr. Volle in Kempten durchführen. Seit dem 15. März 2000 arbeitet der Kläger in einem zunächst zeitlich befristeten und bezuschussten Arbeitsverhältnis als Versicherungskaufmann im Innendienst bei einer Versicherungsgesellschaft.

Die Beklagte zahlte dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM und glich die bis zum 31. Dezember 1994 entstandenen materiellen Schäden (Fahrzeugschaden, Verdienstausfall) im Wesentlichen (bis auf geltend gemachte Porto und Telefonkosten) aus. 1996 zahlte die Beklagte unter Vorbehalt der beliebigen Verrechnung und der Rückforderung in zwei Teilbeträgen insgesamt noch 4.500,00 DM (Schreiben vom 13. März und 9. Juli 1996, Bl. 799 802 d. A.).

Mit der Klage hat der Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, mindestens noch 35.000,00 DM, verlangt sowie Ersatz weiterer, bis zum 31. Dezember 1996 entstandener materieller Schäden wie Verdienstausfall, Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Umschulung und andere Nebenkosten. Der Kläger hat behauptet, er leide auch heute noch als Folge aus dem Unfall vom 29. Dezember 1992 unter Bewegungs und Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule, anhaltenden Nacken und Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen, Konzentrationsstörungen sowie Schlafstörungen, die zu einer dauernden Berufsunfähigkeit in seinem erlernten Beruf geführt hätten. Mit einer völligen Wiederherstellung seiner Gesundheit sei überhaupt nicht mehr zu rechnen. Diese dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Notwendigkeit der Umschulungsmaßnahme führt der Kläger allein auf den Unfall vom 29. Dezember 1992 zurück; die anderen drei späteren Unfallereignisse hätten sich nicht dauernd ausgewirkt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Anrechnung gezahlter 15.000,00 DM ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65.597,54 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 29. Dezember 1992 zu ersetzen, die materiellen Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind, die immateriellen Schäden, soweit sie heute noch nicht sicher vorhersehbar sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass der Kläger durch den Unfall vom 29. Dezember 1992 schwer wiegende und dauerhafte Verletzungen erlitten habe. Sollte der Kläger tatsächlich unter dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen leiden, seien diese Beeinträchtigungen nicht Folge des Unfalls vom 29. Dezember 1992, sondern Folgen der weiteren Unfälle, insbesondere des vierten Unfalls, der als Frontalkollision geeignet gewesen sei, gegebenenfalls schwer wiegende Beeinträchtigungen auszulösen.

Während des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte eine privatgutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie Dr. Friedrich vom 11. Mai 1998 (Bl. 485 f. d. A.) vorgelegt; wegen des Inhalts der Bewertungen dieses Privatgutachters wird auf Seite 22 27 des Gutachtens (Bl. 506 511 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 11. August 1997 (Bl. 321/322 d. A.) und vom 14. Dezember 1998 (Bl. 543 545 d. A.) durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten und Vernehmung der Zeugin ###. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachorthopädische Gutachten des Sachverständigen Dr. Reuter vom 26. März 1998 (gesondertes Gutachtenheft), das neurologischneuropsychologischeorthopädische Gutachten des Sachverständigen Dr. Hökendorf vom 25. März 1998 (gesondertes Gutachtenheft), das neuropsychologische Gutachten des Sachverständigen Wiarda vom 18. März 1998 (gesondertes Gutachtenheft), das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Reuter vom 11. März 1999 (Bl. 599 572 d. A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 26. Oktober 1998 (Bl. 534 536 d. A.), vom 21. Juni 1999 (Bl. 668 669 d. A.) und vom 18. Oktober 1999 (Bl. 676 681 d. A.) Bezug genommen.

Auf Grund der Beweisaufnahme ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, die Notwendigkeit der Umschulungsmaßnahme sei Folge des Unfalls vom 29. Dezember 1992 gewesen und die tatsächlich vorhandenen dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers seien zu 90 % auf dieses erste Unfallereignis zurückzuführen. Das Landgericht hat deshalb die bezifferten Schadensersatzansprüche des Klägers im Wesentlichen (insbesondere in Bezug auf den geltend gemachten Verdienstausfall) für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung von 56.818,61 DM materiellen Schadensersatz sowie zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 25.000,00 DM verurteilt; dem Feststellungsbegehren des Klägers hat das Landgericht zu 90 % entsprochen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Kläger verfolgt unter einer Klagerweiterung in Höhe von 656,48 DM die vom Landgericht abgewiesenen materiellen Schadenspositionen, insbesondere Fahrtkosten, Portokosten und Telefonkosten, zu einem Gesamtbetrag (unter Einschluss der Klagerweiterung) von 9.435,41 DM weiter. Außerdem hält er nach wie vor ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von insgesamt mindestens 50.000,00 DM für angemessen und meint, das Landgericht hätte seinem Feststellungsbegehren uneingeschränkt entsprechen müssen.

Der Kläger beantragt,

1. unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils

a) die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere 9.435,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Februar 1997 zu zahlen;

b) ihm ein weiteres über 40.000,00 DM hinaus gehendes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Februar 1997,

c) insoweit unterstützt durch den Streithelfer festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den bereits entstandenen materiellen Schaden, soweit er nicht von dem Klagantrag zu 1 umfasst ist, sowie den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 29. Dezember 1997 zu 100 % zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist;

d) insoweit ebenfalls unterstützt durch die Streithelferin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den künftig noch entstehenden immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 29. Dezember 1992 zu 100 % zu ersetzen, soweit dieser heute noch nicht sicher vorhersehbar ist,

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen;

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die vom Kläger behaupteten dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien im Wesentlichen orthopädisch und neurologisch nicht objektivierbar und jedenfalls nicht auf das Unfallereignis vom 29. Dezember 1992 zurückzuführen. Unter Vorlage eines weiteren Privatgutachtens Dr. Thomann bezweifelt sie, dass das Unfallereignis vom 29. Dezember 1992 überhaupt nennenswerte Auswirkungen auf den Halswirbelsäulenbereich gehabt habe. Die Beklagte bestreitet deshalb weiterhin die Kausalität zwischen dem Unfall vom 29. Dezember 1992 und dem geltend gemachten Verdienstausfall sowie den Umschulungskosten. Auf jeden Fall könne Verdienstausfall nicht über den 31. Juli 1996 hinaus geltend gemacht werden, weil die Unterbrechungen der Umschulungsmaßnahmen keinesfalls unfallbedingt gewesen seien. Bezüglich der Telefon-, Porto- und Kopierkosten bestreitet die Beklagte auch die Höhe und den tatsächlichen Anfall des geltend gemachten Aufwandes.

Wegen der näheren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der vor dem Senat gewechselten Schriftsätze und der beigefügten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, während die Berufung der Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg bleibt. Das Urteil des Landgerichts erweist sich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung im Wesentlichen als zutreffend.

I.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Notwendigkeit der Umschulungsmaßnahmen bereits durch das Unfallereignis vom 29. Dezember 1992 ausgelöst wurde und dass die Beklagte teilweise neben dem Streithelfer als Gesamtschuldner für festgestellte dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu 90 % einzustehen hat.

1. Das Unfallereignis vom 29. Dezember 1992, ein Frontalzusammenstoß bei nicht unbeträchtlichen Ausgangsgeschwindigkeiten und mit schweren Fahrzeugschäden, war geeignet, ein Halswirbelsäulentrauma auszulösen. Dass der Kläger tatsächlich ein nicht nur ganz unwesentliches Halswirbelsäulen-Trauma erlitten hat, war in erster Instanz auch außer Streit; streitig waren im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität lediglich die weiteren und dauerhaften Folgen dieses HWS-Traumas. Auch der von der Beklagten eingeschaltete Privatgutachter Dr. Friedrich ist in seiner Bewertung vom 11. Mai 1998 zu folgendem Ergebnis gekommen: 'Unzweifelhaft dürfte es sein, dass es sich bei dem Unfallereignis am 29. Dezember 1992 um schweres Unfallereignis gehandelt hatte mit Folgeerscheinungen zumindest der Bewertung eines Schleudertraumas des Typs II' (Bl. 22/23 des Gutachtens, Bl. 506/507 d. A.). Auf der Basis, dass auch nach dem Vorbringen der Beklagten als Primärverletzung aus dem Unfall vom 29. Dezember 1992 beim Kläger ein nicht nur unbeträchtliches HWS-Trauma vorlag, ist in erster Instanz verhandelt worden; damit ist diese Primärverletzung zugestanden gewesen gemäß § 288 Abs. 1 ZPO. Dieses Geständnis wirkt gemäß § 532 ZPO in der Berufungsinstanz fort, sodass nach § 290 BGB nunmehr die Beklagte beweisen muss, dass eine derartige Primärverletzung tatsächlich nicht vorhanden war. Die im Privatgutachten Dr. Thomann geäußerten Zweifel reichen für einen solchen Beweis nicht aus. Der Privatgutachter Dr. Thomann hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Befragen auch erklärt, es sei möglich, dass der Kläger beim Unfall vom 29. Dezember 1992 ein nicht nur leichtes HWS-Trauma erlitten habe, diese Möglichkeit sei allerdings nicht verifiziert. Diese nach dem Gutachten Dr. Thomann offene Beweislage geht jedenfalls im jetzigen Stadium des Verfahrens gemäß § 290 ZPO zu Lasten der Beklagten. Im Übrigen sprechen nach der Erfahrung des Senats Ablauf und Schwere des Unfalls ohnehin dafür, dass tatsächlich ein nicht nur unbeträchtliches HWS-Trauma als Primärverletzung vorgelegen hat.

2. Das Landgericht hat auf Grund der von ihm eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu Recht festgestellt, dass der Kläger als Folge der HWS-Traumata aus den Unfällen vom 29. Dezember 1992 und 1. Dezember 1995 (Unfälle 1 u. 4) an posttraumatischen chronifizierten Nacken und Kopfschmerzen leidet. Außerdem treten periodisch Schwindelgefühle und Hörstörungen auf sowie Taubheitsgefühle im vierten und fünften Finger der rechten Hand. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule ist gestört. Der Gutachter Wiarda hat auch langsame Reaktionszeiten im Daueraufmerksamkeitstests sowie eine verlangsamte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit festgestellt und damit in einer gemäß § 287 ZPO für die haftungsausfüllende Kausalität ausreichenden Wahrscheinlichkeit die vom Kläger geltend gemachten Konzentrationsstörungen bestätigt. Anhaltspunkte für eine Simulation oder eine 'Rentenneurose' im engeren Sinne haben sich nicht ergeben. Da die Beschwerden nicht durch ein bloßes Bagatellereignis ausgelöst wurden, sondern durch einen relativ schweren Unfall, ist es für die Haftung der Beklagten ohne Bedeutung, dass die organischen und neurologischen Beeinträchtigungen beim Kläger zwischenzeitlich psychosomatisch überlagert sind durch eine chronische Schmerzsymptomatik und ein posttraumatisches Belastungssyndrom. Der Bundesgerichtshof hat gerade in letzter Zeit wiederholt betont, dass der Unfallschädiger, von Bagatellfällen abgesehen, auch für solche psychischen und neurologischen Dauerfolgen (Konversionsneurosen, chronische Schmerzerkrankungen) einzustehen hat. Damit trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass neuere Untersuchungen ergeben haben, dass Menschen auf Wirbelsäulenschäden vom Schmerzempfinden her und von der psychischen Verarbeitung völlig unterschiedlich reagieren.

3. Für diese gesundheitlichen Dauerfolgen aus den Unfällen vom 29. Dezember 1992 und 1. Dezember 1995 hat die Beklagte gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu 90 % einzustehen. Sowohl der gerichtliche Sachverständige Dr. Reuter als auch der von der Beklagten beauftragte Privatgutachter Dr. Friedrich sind sich darüber einig, dass die Verletzungen des Klägers aus den Unfällen vom 12. März 1993 und 1. Februar 1996 (Unfälle 2 und 3) nur zeitlich beschränkte Auswirkungen hatten. Als Auslöser für diese Dauerschäden kommen deshalb nur die Unfallereignisse vom 29. Dezember 1992 und 1. Dezember 1995 in Betracht, die die Gutachter Dr. Reuter und Dr. Friedrich zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1999 (dort Seite 4, Bl. 679 d. A.) von der Schwere her als vergleichbar bezeichnet haben. Der gerichtliche Sachverständige Dr. Reuter hat die vom Radiologen Dr. Volle am 16. Oktober 1996 (nach dem letzten Unfall) kernspintomographisch diagnostizierten Bandverletzungen (Elongation des Ligamentum alare rechts und inkomplette Ruptur mit Narbenbildung des Ligamentum alare links) insgesamt dem Unfall vom 29. Dezember 1992 zugeordnet (Seite 22 unten des Hauptgutachtens vom 26. März 1998) und kommt deshalb für die gesundheitlichen Dauerfolgen nur zu einem Mitverursachungsbeitrag des vierten Unfalls von 10 %. Demgegenüber ordnet der Gutachter Dr. Friedrich die narbige Umwandlung des Ligamentum alare li. dem Unfallereignis vom 1. Dezember 1995 zu, während die Verlängerung des Ligamentum alare re. zu den Untersuchungsbefunden aus den Jahren 1993 bis 1995 passe und dem Unfallereignis vom 29. Dezember 1992 adäquat erscheine (Seiten 25 u. 26 des Gutachtens, Bl. 509 f. d. A.). Diese Aufteilung der Bandverletzungen veranlasst den Gutachter Dr. Friedrich dazu, das derzeitige negative Zustandsbild zu 60 % den Folgen des Unfallschadens vom 1. Dezember 1995 zuzuordnen und zu 40 % dem Unfall vom 29. Dezember 1992 (Seite 26 unten des Gutachtens, Bl. 510 d. A.). Da der gerichtliche Gutachter Reuter einräumt, dass die erst 1996 (zeitlich nach allen vier Unfällen) von Dr. Volle kernspintomographisch diagnostizierte Verletzung der Seitenbänder im Halswirbelsäulenbereich in ihrer Zuordnung zum ersten Unfall nicht zwingend ist (Seiten 4/5 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 562 f. d. A.), erscheint auch die Verteilung der Verursachungsanteile durch den Gutachter Dr. Friedrich nicht fern liegend. Das bedeutet aber letztlich, dass bei Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB der Streithelfer (für seinen Versicherungsnehmer aus dem Unfall vom 1. Dezember 1995) für die gesundheitlichen Dauerschäden des Klägers zu 10 % allein haftet, die Beklagte (für ihren Versicherungsnehmer aus dem Unfall vom 29. Dezember 1992) zu 40 % allein haftet, und die Beklagte und der Streithelfer wegen Unaufklärbarkeit für die restlichen 50 % als Gesamtschuldner haften. Das hat aber für die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit das auch vom Landgericht angenommene Ergebnis, dass nämlich die Beklagte für die gesundheitlichen Dauerfolgen des Klägers zu 90 % haftet, und zwar zu 40 % allein und zu weiteren 50 % als Gesamtschuldner neben dem Streithelfer. Denn § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst den hier in Rede stehenden Fall, dass zwei Beteiligte selbstständige einen Schadensfall verursacht haben, dass sich aber das Ausmaß des von dem einen oder dem anderen verursachten Schadens, also der jeweilige Schadensumfang, nicht sicher feststellen lässt (sog. Anteilszweifel, kumulative Gesamtkausalität). Es muss aber gemäß § 287 ZPO versucht werden, die Anteile der Schädiger an der Verursachung des Gesamtschadens im Wege der Schätzung zu ermitteln; nur soweit das nicht möglich ist, führt § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Anteilszweifeln zu einer gesamtschuldnerischen Haftung (BGHZ 101, 106 (113); MünchKomm. zum BGB/Stein, 3. Aufl., § 830 Rn. 28; Staudinger/Belling/EberlBorges, BGB, 13. Aufl., § 830 Rnrn. 67 u. 68). Einen solchen Aufklärungsversuch hat das Landgericht mit sachverständiger Hilfe, auch unter mündlicher Anhörung des Privatgutachters Dr. Friedrich, durchgeführt. Der Aufklärungsversuch war auch teilweise erfolgreich; lediglich die Haftungsanteile zwischen 40 % und 90 % lassen sich nicht hinreichend sicher zuordnen; insoweit gehen aber die verbleibenden Zweifel gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu Lasten der Beklagten (und auch des Streithelfers, der allein zu 10 % für die gesundheitlichen Dauerfolgen verantwortlich ist und gesamtschuldnerisch für weitere 50 %).

An diesem Ergebnis vermögen auch die Angriffe des Privatgutachters Dr. Thomann gegen die kernspintomographischen Untersuchungen des Dr. Volle und deren diagnostische Auswertung nichts zu ändern. Es ist zwar richtig das ist dem Senat aus mehreren anderen Verfahren bekannt , dass die diagnostischen Arbeiten von Dr. Volle nach wie vor umstritten sind. Unrichtig ist jedoch und dies ist dem Senat ebenfalls aus mehreren Verfahren bekannt , dass Dr. Volle als Außenseiter einzuordnen ist; vielmehr werden die Befunde und Auswertungen von Dr. Volle in letzter Zeit von immer mehr Gutachtern akzeptiert. Die Ausführungen des Privatgutachters Dr. Thomann, der den Kläger nicht untersucht hat, sind deshalb nur geeignet, gewisse theoretische Zweifel an den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters Dr. Reuter zu wecken. Verbleibende Zweifel gehen aber wie vorstehend ausgeführt wegen § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu Lasten der Beklagten.

4. Der Sachverständige Dr. Reuter hat festgestellt, dass die Umschulungsmaßnahme zum Versicherungskaufmann schon allein auf Grund des Unfalls vom 29. Dezember 1992 erforderlich geworden sei. Auch ohne die Mitwirkung des vierten Unfalls habe eine durch den ersten Unfall bedingte Funktionseinbuße in einem solchen Ausmaß bestanden, dass die Aufgabe des Berufs eines Metallfacharbeiters/Dreher erforderlich gewesen sei (Seite 25 des Gutachtens vom 26. März 1998). Dafür, dass bereits das Unfallereignis vom 29. Dezember 1992 die Umschulung auslöste, spricht auch die unbestrittene Tatsache, dass die Umschulungsmaßnahme schon am 4. Mai 1994, lange vor dem vierten Unfall, begonnen wurde. Der Senat hält deshalb die Ursächlichkeit des Unfalls vom 29. Dezember 1992 für die Umschulungsmaßnahme für hinreichend bewiesen, sodass insoweit eine 100 %ige Ausgleichspflicht der Beklagten besteht.

II.

Da das Unfallereignis vom 29. Dezember 1992 somit zur Berufsunfähigkeit des Klägers für seinen erlernten Beruf sowie zu anhaltenden, chronifizierten Schmerzen geführt hat, sind weitere Schäden zu besorgen, sodass ein Feststellungsinteresse des Klägers an der Einstandspflicht für die Beklagte in der Zukunft zu bejahen ist. Bezüglich der materiellen Schäden kann das Feststellungsbegehren zulässigerweise auf die Zeit ab 1. Januar 1997 zurückbezogen werden (die bis zum 31. Dezember 1996 entstandenen materiellen Schäden sind als Leistungsklage beziffert). Denn der Kläger ist nicht gehalten, eine bei Einreichung der Klagschrift zulässige Feststellung im Laufe des Rechtsstreits (teilweise) auf eine Leistungsklage umzustellen. Da die Haftung der Beklagten für durch den Unfall vom 29. Dezember 1992 bedingte Schäden dem Grunde nach unstreitig ist, war deshalb auf die Berufung des Klägers eine 100 %ige Einstandspflicht auszusprechen. Diese 100 %ige Einstandspflicht dem Grunde nach (die das Ziel hat, die Verjährungsfrist auf 30 Jahre zu verlängern) besagt nichts darüber, für welche künftigen Schäden die Beklagte in welchem Ausmaß allein oder gesamtschuldnerisch mit dem Streithelfer einzutreten hat; das hängt von dem Nachweis der (anteiligen) Unfallursächlichkeit solcher Schäden ab.

III.

Ausgehend von den Ausführungen zur Haftung und zur schadensausfüllenden Kausalität gemäß Ziff. I der Entscheidungsgründe gilt für die vom Kläger geltend gemachten, bis einschließlich 31. Dezember 1996 entstandenen materiellen Schäden im Einzelnen Folgendes (in der Reihenfolge der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils):

1. Der Verdienstausfall von 2.561,52 DM sowie die Umschulungskosten von 428,80 DM für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Januar 1995 (Seite 8 des angefochtenen Urteils) sind entsprechend den Ausführungen des Landgerichts durch die Zahlungen der Beklagten zur Höhe von insgesamt 4.500,00 DM aus dem Jahre 1996 erloschen. Die Beklagte billigt diese vom Landgericht vorgenommene Verrechnung (Seite 6 des Schriftsatzes vom 15. Mai 2000, Bl. 793 d. A.).

2. Der Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 1995 ist dem Grunde nach erstattungsfähig, da er auf der durch den Unfall vom 29. Dezember 1992 bedingten Unmöglichkeit beruht, weiter in dem Beruf eines Metallfacharbeiters tätig zu sein (s. o. I.). Die Folgen des zweiten Unfalls vom 12. März 1993 waren 1995 ohnehin längst abgeklungen. Die Folgen des Unfalls vom 1. Februar 1995 für sich allein hätten über eine relativ geringfügige Zeit der Krankschreibung hinaus (die durch Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld aufgefangen worden wäre) zu keinem Arbeitsausfall geführt. Der Höhe nach ist in diesem Zeitraum ein Verdienstausfall von rechnerisch unstreitigen 35.100,56 DM entstanden. Davon sind nicht nur die im angefochtenen Urteil angegebenen Lohnersatzleistungen der LVA Oberbayern in Höhe von 3.152,82 DM abzuziehen, sondern zusätzlich darauf weist die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 2000 zu Recht hin der nicht verbrauchte Rest von 1.509,68 DM aus den 1996 gezahlten 4.500,00 DM, die das Landgericht bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt hat. Die Beklagte hat bezüglich des Restbetrages von ihrem Verrechnungsvorbehalt Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die 1.509,68 DM auf den Verdienstausfallschaden angerechnet werden sollen (Seite 7 des Schriftsatzes vom 15. Mai 2000, Bl. 794 d. A.). Der Verdienstausfall von 35.156,56 DM vermindert sich deshalb um 3.152,82 DM und 1.509,68 DM auf noch auszugleichende 30.438,06 DM.

3. Der mit der Berufung geltend gemachte Eigenanteil von 541,32 DM aus Fahrtkosten 1995 bezieht sich auf Fahrten des Klägers zu Ärzten und zur Krankengymnastik (s. z. B. Bl. 21 d. A.). Hier lässt sich eine quotenmäßige Schätzung der Verursachungsbeiträge der verschiedenen Schädiger nicht hinreichend sicher durchführen. Es lässt sich auch nicht sagen, welche Fahrten ohne die Unfälle vom 1. Februar und 1. Dezember 1995 entbehrlich gewesen wären, weil beide Unfälle die fortbestehenden Leiden aus dem ersten Unfall verschlimmert haben (der Unfall vom 1. Februar 1995 nur vorübergehend). Die Beklagte hat deshalb dem Kläger aus § 830 I 2 BGB auch diesen Fahrtkosteneigenanteil aus 1995 in vollem Umfang zu erstatten.

4. Die Umschulungskosten von 707,10 DM gemäß Ziff. 2 c des Landgerichtsurteils aus dem Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 1995 sind ebenfalls in vollem Umfang von der Beklagten auszugleichen, da die Erforderlichkeit der Umschulung auf dem Unfallereignis vom 29. Dezember 1992 beruht (s. o. Ziff. I 4 der Entscheidungsgründe dieses Urteils).

5. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung von Porto- und Telefonkosten in Höhe von 1.401,40 DM, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1995 entstanden sind.

Die geltend gemachten Aufwendungen unterteilen sich in 738,70 DM aus der Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 (227,50 DM Portokosten und 511,20 DM Telefon-Mehrkosten, die in den Anlagen Bl. 227 241 d. A. aufgelistet und belegt sind) sowie in 662,70 DM (104,50 DM Portokosten und 558,20 DM Telefon-Mehrkosten) aus der Zeit vom 29. Dezember 1992 bis zum 31. Januar 1995, für die der Kläger die Auflistungen und Berechnungen als Anlage zum Schriftsatz vom 4. Oktober 2000 (Bl. 838 845 d. A.) nachgereicht hat.

Derartige Auslagen sind grundsätzlich auch über die sog. Unfallkosten-Pauschale hinaus erstattungsfähig, sofern sie als Einzelaufwendungen hinreichend dargetan und belegt sind (Tempel, Materielles Recht im Zivilprozess, 3. Aufl. 1999, Seite 719). Die Durchsicht der Einzelauflistungen Bl. 233 f. d. A. legt nahe, dass der Kläger isolierte Korrespondenz mit den Haftpflichtversicherern der Folgeunfälle nicht mit aufgenommen hat, sondern dass sich die geltend gemachten Porto-Aufwendungen und Telefon-Mehrkosten, wie auf Seite 8 der Berufungsbegründung (Bl. 763 d. A.) unter Beweisantritt behauptet, nur auf Korrespondenz bezieht, die zumindest auch durch den Unfall vom 29. Dezember 1992 veranlasst worden ist, wie insbesondere Briefwechsel und Telefonate im Zusammenhang mit dem Berufswechsel. Auch die Schätzungsgrundlagen zur Berechnung der Telefon-Mehrkosten erscheinen gemäß § 287 ZPO angemessen. Der Umstand, dass die Aufwendungen für 1995 höher sind als diejenigen für die Jahre 1992 bis 1994 beruht darauf, dass die Beklagte 1994 damit begonnen hat, ihre Verantwortlichkeit für die angetretenen materiellen und immateriellen Schäden zu bestreiten (wegen der Folgeunfälle 1995). Vor diesem Hintergrund und dem Darlegungsaufwand des Klägers erscheint das pauschale Bestreiten der Beklagten zur Höhe des Aufwandes gemäß Seite 6 der Berufungserwiderung (Bl. 793 d. A.) als nicht ausreichend.

6. 3.964,00 DM Fahrtkosten aus 1995 im Zusammenhang mit der Umschulung gemäß Aufstellung Bl. 329 d. A. als Anlage zum Schriftsatz vom 15. September 1997 sind ebenfalls erstattungsfähig. Da die Umschulung auch unabhängig von dem vierten Unfall notwendig geworden wäre und schon vor diesem Unfall begonnen wurde (s. o. I 4), sind diese Fahrtkosten grundsätzlich erstattungsfähig. Das Landgericht hat insoweit auch nur die Aktivlegitimation des Klägers bezweifelt, die der Kläger jedoch jetzt durch die Erklärung der AOK ### vom 30. Dezember 1999 (Bl. 769 d. A.) nachgewiesen hat. Die rechnerische Höhe der Aufwendungen hat die Beklagte nicht bestritten; sie hat mit der Berufungserwiderung (dort Seite 5, Bl. 792 d. A. unter Ziff. II 2 i. V. m. 1) nur bestritten, dass diese Kosten unfallbedingt seien. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere 3.964,00 DM.

7. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht Verdienstausfall in Höhe von 21.790,04 DM für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 zugesprochen. Die Umschulungsmaßnahme als solche ist ausgelöst worden durch den Unfall vom 29. Dezember 1992 (s. o.). Die Umschulung zum Versicherungskaufmann hätte sich wenn sie nicht hätte unterbrochen werden müssen bis zum 31. Juli 1996 hingezogen. Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Beklagte aber auch ausgleichspflichtig für den Verdienstausfall aus der Zeit vom 1. August 1996 bis zum 31. Dezember 1996. Denn es lässt sich nicht hinreichend sicher sagen, dass und in welchem Ausmaß die Folgeunfälle die Unterbrechungen mitbedingt haben, sodass sich eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten aus § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Die rechnerische Höhe des Verdienstausfalles ist außer Streit.

8. Eigenanteile an Heilbehandlungskosten aus der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 hat das Landgericht zur Höhe von 873,73 DM ausgeurteilt. Die Aufstellung über diese Eigenanteile auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 17. November 1997 (Bl. 359 d. A.) beläuft sich allerdings nur auf 837,73 DM. Heilbehandlungskosten für das Jahr 1996 beziehen sich auf die Behandlung der dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, für die die Beklagte aus § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu 90 % einzustehen hat (s. o. Ziff. I 3 der Entscheidungsgründe). Von den 837,73 DM hat die Beklagte deshalb 90 % zu erstatten, das sind 753,96 DM.

9. Für 1996 begehrt der Kläger über die vom Landgericht im Wege einer Schätzung zuerkannten 1.500,00 DM an Umschulungskosten hinaus weitere 2.069,12 DM, insgesamt also 3.569,12 DM, im Wesentlichen Fahrtkosten (s. die Aufstellung gemäß Seite 3 des Schriftsatzes vom 17. November 1997, Bl. 360 d. A.). Dem Grunde nach sind diese Kosten aus den Erwägungen zu Ziff. 7 erstattungsfähig. Das Landgericht hat diese Kosten auf 1.500,00 DM ermäßigt mit der Begründung, ein Betrag von 1.500,00 DM sei unter Berücksichtigung der für das Jahr 1995 geltend gemachten und dargelegten Beträge angemessen. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, denn für 1995 hat der Kläger an Fahrtkosten allein 3.964,00 DM geltend gemacht im Zusammenhang mit der Umschulung. Mit der Berufungsantwort hat die Beklagte diese Schadenspositionen auch der Höhe nach bestritten. Sie hat jedoch dieses Bestreiten zur Höhe zu Protokoll der Senatssitzung vom 10. Oktober 2000 (Bl. 848 d. A.) zurückgezogen.

Die 3.569,12 DM sind deshalb insgesamt erstattungsfähig.

10. Für die Porto-, Telefon- und Kopierkosten für 1996 im Gesamtwert von 1.459,57 DM gelten die Ausführungen zu Ziff. 5 entsprechend. Auch diese Beträge muss die Beklagte ausgleichen.

11. Es ergibt sich nach alledem folgende Abrechnung des bezifferten materiellen Schadens aus der Zeit bis zum 31. Dezember 1996: 30.438,06 DM + 707,10 DM + 541,32 DM + 1.401,40 DM + 3.964,00 DM + 21.790,40 DM + 753,96 DM + 3.569,12 DM + 1.459,57 DM = 64.624,93 DM.

IV.

Das Schmerzensgeld hat das Landgericht unter Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände zu Recht auf 40.000,00 DM festgesetzt.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass für diejenigen Schmerzen, die auf den dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers beruhen (anhaltender Kopf und Nackenschmerz etc. gemäß Ziff. I 2 dieser Entscheidungsgründe), die Beklagte gesamtschuldnerisch nur zu 90 % einzustehen hat. Außerdem ist zu bedenken, dass die vorüber gehenden, durch die Unfälle vom 12. März 1993 und 1. Februar 1995 bedingten verstärkten Schmerzen abgegolten sind durch die auf diese Unfälle von der jeweiligen Haftpflichtversicherung für den zweiten und dritten Unfall gezahlten Schmerzensgelder von 1.500,00 DM und 2.500,00 DM. Für eine Verschlimmerung der Schmerzen in der Zeit unmittelbar nach dem 1. Dezember 1995 ist für eine gewisse Zeit der Streithelfer verantwortlich. Zu Gunsten des Klägers fällt ins Gewicht, dass er durch das Unfallereignis vom 29. Dezember 1992 gezwungen wurde, seinen bisherigen Beruf aufzugeben. Andererseits sind die Dauerschäden und die chronischen Schmerzen nicht Folge gravierender, objektivierbarer physiologischer Verletzungen, sondern zu einem großen Teil neurologisch und psychisch vermittelt. So wie der Kläger seine Beschwerden gegenüber dem Gutachter Reuter geschildert hat (Seite 15 des Gutachtens vom 26. März 1998), treten die Beschwerden abgesehen von den Dauerschmerzen im Bereich der Nacken und Hinterkopfregion nur periodisch auf; das Landgericht hat auch nach dem persönlichen Eindruck des Senats aus der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu recht darauf verwiesen, dass der Kläger im Wesentlichen am Leben teilnehmen kann und in der Selbstversorgung nicht eingeschränkt ist. Nach alledem erscheint ein Gesamtschmerzensgeld von 40.000,00 DM als ausreichend.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108, 546 ZPO.

VI.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 111.254,02 DM festgesetzt (56.818,61 DM + 9435,41 DM materieller Schaden, 35.000 DM Schmerzensgeld und ingesamt 10.000 DM (2.000 DM immateriell und 8.000 DM materiell) für die Feststellungsbegehren).

Ende der Entscheidung

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