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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 09.09.2004
Aktenzeichen: 14 U 32/04
Rechtsgebiete: STVG, BGB


Vorschriften:

STVG § 17
BGB § 249
1. Kommt es bei der Einfahrt eines Lkw's mit einem vorgebauten 4,5 m breiten Schneepflug in einen mind. 25 m breiten Trichter zu einer Kollision mit einem 80 cm vom rechten Fahrbahnrand befindlichen Pkw, hat der Halter des Lkw's vollen Schadensersatz zu leisten.

2. Bei allen ab 1. Januar 2002 stattgefundenen Verkehrsunfällen billigt der der Senat in ständiger Rechtsprechung eine Unkostenpauschale von 25 Euro zu.

3. Bei der Bemessung eines Haushaltsführungsschadens ist ein Stundensatz von 8 Euro gerechtfertigt.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 32/04

Verkündet am 9. September 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 5. Januar 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.224 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.024 EUR seit dem 30. Juli 2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen: der Kläger 56 % und das beklagte Land 44 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Auslagen des Klägers; von den außergerichtlichen Auslagen des beklagten Landes der Kläger 13 % und das beklagte Land 87 %. Die außergerichtlichen Auslagen des früheren Beklagten zu 1 trägt der Kläger allein. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 13 % und das beklagte Land 87 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer übersteigt für keine der Parteien 20.000 EUR.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.712,41 EUR.

Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO):

Die Berufung des Klägers erweist sich überwiegend als begründet.

1. Zu Unrecht hat das Landgericht die auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 31. Januar 2003 gerichtete Klage (soweit sie der Kläger nicht hinsichtlich des früheren Beklagten zu 1 zurückgenommen hat) abgewiesen. Das beklagte Land haftet wegen eines dem Fahrer des an dem Unfall beteiligten Schneeräumfahrzeugs anzulastenden erheblichen Verkehrsverstoßes, wohingegen dem Kläger selbst ein für den Unfall ursächlich werdendes Mitverschulden nicht nachzuweisen ist.

Es ist nämlich, was das Landgericht in seinem Urteil nicht weiter erwähnt hat, davon auszugehen, dass der Fahrer des unfallbeteiligten Schneepfluges, der frühere Beklagte zu 1, den Kurvenverlauf der Einfahrt zum Gelände der Autobahnmeisterei stark und unnötigerweise geschnitten hat, weshalb es zur Kollision mit dem aus dieser Ausfahrt fahrenden Kläger gekommen ist. Dies ergibt sich unzweideutig aus der im Ermittlungsverfahren angefertigten Skizze der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (Bl. 3 der Ermittlungsakten), die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dem entspricht auch die im Ermittlungsverfahren durchgeführte Vernehmung des früheren Beklagten zu 1, der gegenüber den Polizeibeamten bei seiner Vernehmung angegeben hat, dass "es durchaus sein könne, dass er beim beabsichtigten Abbiegen zu früh nach links gefahren sei" (Bl. 14 der Beiakten). Entsprechendes lässt sich sogar aus der eigenen Behauptung des beklagten Landes in erster Instanz herleiten: Demzufolge sei nämlich davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Pkw nicht ganz rechts am Straßenrand gefahren sei, sondern mit einem Seitenabstand von ca. 80 cm zum rechten Fahrbahnrand. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Trichter der Einfahrt zur Autobahnmeisterei bis auf eine Breite von etwa 27 m dort, wo er auf die Fahrbahn der vor dem Gelände verlaufenden Gemeindestraße trifft (und wo die Kollision stattgefunden hat), verbreitert. Diese (von der Beklagten im Berufungsverfahren merkwürdigerweise bestrittene) Breite des Einfahrtstrichters an seinem Ende ergibt sich nicht nur aus den Messungen der Polizisten, die sie der (ansonsten nicht maßstabsgerechten) Unfallskizze zugrunde gelegt haben und dort eigens eingetragen haben (Bl. 3 der Beiakten), sondern auch aus dem vom beklagten Land selbst vorgelegten Lageplan betreffend das Gelände der Autobahnmeisterei (Bl. 22 d. A.). Dieser Lageplan ist im Maßstab 1 : 500 gefertigt, die maximale Breite des Trichters der Einfahrt, dort wo er auf die Fahrbahn trifft, beträgt auf der Skizze etwa 5,5 cm. Schon aus diesen Größenverhältnissen lässt sich ohne weiteres ablesen, dass der Schneepflug die Kurve (wie dessen Fahrer ja auch gar nicht bestritten hat) stark geschnitten haben muss. Auf der anderen Seite ist es dem Kläger schwerlich vorzuwerfen, bei einer derart verbreiterten Zufahrt zum rechten Straßenrand einen Abstand von 80 cm belassen zu haben.

Dabei sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass die offenbar von Mitarbeitern des beklagten Landes vorgenommene Einzeichnung der Position des Pkw des Klägers in den Lageplan (Bl. 22 d. A.) nicht der wirklichen Position entspricht, sondern dass dieser sich mit seinem Pkw wesentlich weiter rechts gehalten hat: In den Lageplan ist nämlich der Pkw mit einem Abstand von mindestens 6 mm zum rechten Rand der Einfahrt (und sogar 1,5 cm zu deren rechten Rand dort, wo sie auf die Fahrbahn der Gemeindestraße trifft) eingezeichnet, was einen wesentlich größeren Abstand (3 bis 7,5 m) des Pkw zum rechten Fahrbahnrand bedeuten würde, als es die Beklagte schriftsätzlich selbst behauptet hat.

Dass ein Lkw auch mit einer 4,5 m breiten Schneeschaufel in eine maximal 26,5 m breite trichterförmige Einfahrt hineinfahren kann, ohne den aus dieser Einfahrt herausfahrenden Pkw (der ja mit seiner Vorderfront die Straße bereits erreicht hatte, sich also nicht mehr im schmalen Teil des Trichters befunden hat) zu berühren, bedarf keiner vertieften Erläuterung. Diese Ausgangslage (starkes Schneiden der Kurveneinfahrt durch den Fahrer des Schneepfluges) war es ja auch, die die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (ohne dass es darauf ankäme) zu der Schlussfolgerung gebracht hat, die Verursachung des Unfalles dem Fahrer des Schneepfluges anzulasten, ein Fehlverhalten des Pkw-Fahrers hingegen nicht erkennen zu können (Bl. 3 der Beiakten).

Diesem (vom Landgericht nicht in Erwägung gezogenen) offensichtlichen Fehlverhalten des Fahrers des Schneepfluges steht kein im Rahmen der Schadensabwägung zu berücksichtigender eigener Verursachungsbeitrag des Klägers gegenüber. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger mit der Vorderfront seines Fahrzeuges bereits den Verkehrsraum der vor dem Einfahrtsgelände liegenden Gemeindestraße erreicht hat und der auf dieser Straße fahrende Verkehr ihm gegenüber bevorrechtigt gewesen ist. Der vom Landgericht angenommene Anscheinsbeweis zu seinen Lasten kommt jedoch bereits deswegen nicht in Betracht, weil angesichts des anzunehmenden starken Schneidens des Einfahrtsverlaufes durch den Fahrer des Schneepfluges des beklagten Landes von einer anderen als der typischen Konstellation auszugehen ist.

Ob dem Kläger angelastet werden kann, angesichts des herannahenden Schneepfluges nicht im Bereich der Einfahrt, also vor dem Beginn des Raumes der Gemeindestraße, angehalten zu haben, um diesem Schneepflug Vorfahrt zu gewähren (was durchaus zweifelhaft erscheint, denn die trichterförmig verbreiterte Einfahrt ermöglichte, wie bereits erwähnt, ohne weiteres ein Herausfahren nach rechts, ohne den aus dieser Richtung herannahenden Verkehr, sei es bei Geradeausfahrt, sei es bei einem Abbiegen, zu gefährden) kann dahinstehen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine solche etwaige Vorfahrtsverletzung für die Kollision überhaupt kausal geworden wäre, weil davon auszugehen ist, dass der in die Einfahrt einbiegende Schneepflug den Pkw des Klägers auch dann gerammt hätte, wenn dieser unmittelbar vor Erreichen der Fahrbahn der Gemeindestraße angehalten hätte. Das ergibt sich schon daraus, dass nach den Feststellungen der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (deren Richtigkeit insoweit nicht im Streit ist) der Kläger ja nur mit der Vorderfront seines Fahrzeuges den Verkehrsraum der öffentlichen Straße überhaupt erreicht hat. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Fahrer des unfallbeteiligten Schneepfluges sein Fahrzeug noch hätte anhalten können, wenn der Kläger vor der Einfahrt in den öffentlichen Straßenraum angehalten hätte. Schließlich hatte ihn der Fahrer des Schneepfluges erklärtermaßen vor der Kollision nicht gesehen. Entgegen der vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angedeuteten Auffassung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Fahrer des Schneepfluges auf den warnenden Zuruf seines Beifahrers hin den Schneepflug noch hätte anhalten können, obwohl ihm in diesem Fall nur der zusätzliche Anhalteweg der Länge einer Motorhaube eines Pkw Golf zur Verfügung gestanden hätte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Kläger, hätte er beispielsweise nach links statt nach rechts abbiegen wollen, nicht verwehrt gewesen wäre, an die gedachte Mittellinie der trichterförmig verbreiterten Ausfahrt heranzufahren, also bis in etwa 13 m Abstand von der äußersten rechten Spitze der Trichteröffnung entfernt zu stehen. Dies verdeutlicht, dass dem etwaigen Verkehrsverstoß des Klägers gegenüber dem gravierenden Verschulden des Fahrers des Schneepfluges (starkes Schneiden der Einfahrt trotz - oder wegen - blendungsbedingt fehlender Sicht) kein nennenswertes Gewicht zufällt, weshalb es (ebenso wie die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr) auch nach der Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes zurückzutreten hätte, § 17 Abs. 1 StVG.

2. Ausgehend von dieser alleinigen Haftung des beklagten Landes stehen dem Kläger folgende Schadenspositionen zu:

a) Für den reinen Sachschaden kann der Kläger 1.000 EUR beanspruchen, was dem von ihm durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelten Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges einschließlich Mehrwertsteuer entspricht. Soweit die Beklagten hinsichtlich dieser Position den Mehrwertsteueranteil mit der Begründung bestreiten, der Kläger habe eine Ersatzbeschaffung nicht nachgewiesen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F.), greift dies nicht durch. Der Kläger hat für den Senat nachvollziehbar vorgetragen, dass die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges dergestalt vonstatten gegangen sei, dass seine bei der Firma Volkswagen beschäftigte Schwägerin zunächst auf ihren Namen ein Neufahrzeug bestellt habe, welches aber ihm, dem Kläger, zur Verfügung gestellt worden sei und für welches er auch den Kaufpreis entrichtet habe (vgl. Überweisungsträger Bl. 76 d. A.). Auch wenn das beklagte Land diesen Vortrag nach wie vor bestritten hat (was angesichts dessen, dass es sich um die Anstellungskörperschaft des Klägers handelt, der als Beamter eine gewisse Fürsorgepflicht genießen sollte, verwundert), sieht der Senat diese Behauptung des Klägers als bewiesen an. Es ist schließlich kaum anzunehmen und mit der Lebenswahrscheinlichkeit nicht in Einklang zu bringen, dass der Kläger seiner Schwägerin den genannten Betrag für die Bezahlung eines Pkw hätte schenken wollen, obwohl er zu dieser Zeit ein Fahrzeug selber benötigt hat.

b) Weitere 217 EUR kann der Kläger für das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung beanspruchen.

c) Darüber hinaus stehen ihm (nur) weitere 270 EUR (statt, wie geltend gemacht, 340 EUR) wegen des Nutzungsausfalls seines beschädigten Fahrzeuges für 10 Tage zu. Entgegen der Auffassung des Klägers, der der Senat in der mündlichen Verhandlung noch zugeneigt hat, ist sein Fahrzeug allenfalls in die (vom beklagten Land insoweit zugestandene, vgl. Bl. 19, 42 d. A.) unterste Gruppe der Nutzungskostentabellen einzuordnen, weil ein 14 Jahre alter Golf der Baureihe II schon wegen seines Alters den neueren Modellen der späteren Baureihen (auf deren Einstufung der Kläger sein Begehr stützt) nicht gleichsteht, zumal deren Nutzungsmöglichkeiten durch Verbesserungen in Ausstattung, Größe und Sicherheit wesentlich verbessert worden sind (vgl. zur Rückstufung von Altkraftfahrzeugen Oetker in Münchener Kommentar, 4. Aufl. 2003, Rn. 76 zu § 249 m. w. N.).

d) Ferner stehen dem Kläger 25 EUR sog. Unfallkostenpauschale zu. Diesen Betrag billigt der Senat in ständiger Rechtsprechung bei allen ab 1. Januar 2002 stattgefundenen Verkehrsunfällen zu.

e) Haushaltsführungsschaden kann der Kläger darüber hinaus allerdings nur in Höhe von insgesamt 512 EUR, statt wie von ihm geltend gemacht 930,41 EUR, verlangen.

Dabei ist angesichts der vom Kläger vorgetragenen Schätzgrundlagen (Eigenheim, 4PersonenHaushalt mit zwei Grundschulkindern, berufstätige Ehefrau mit 2/3Stelle) in Anlehnung an die Tabellen von SchulzBorck/Hofmann, 4. Aufl., Tabelle 8, von einem Stundenbedarf von 75 Stunden pro Woche für die Haushaltstätigkeit auszugehen. Von diesem Zeitbedarf entfallen auf den Kläger, der mit voller Stelle (im Gegensatz zu seiner Ehefrau) berufstätig ist, 40 %, da seine berufliche Belastung die seiner Ehefrau in entsprechendem Maße übersteigt. 40 % von 75 Wochenstunden ergeben insgesamt 30 Wochenstunden, wobei der Kläger nach seinen eigenen Angaben für einfachere Handreichungen an 2 Stunden am Tag trotz seiner Erkrankung zur Verfügung gestanden hat, weshalb insgesamt 16 Stunden pro Woche für den nachgewiesenen Ausfallzeitraum von 4 Wochen zu ersetzen sind. Dabei kann der Kläger pro Stunde einen Betrag von 8 EUR erstattet verlangen, was (aufgerundet) der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Schätzbetrag von 15 DM je Stunde) entspricht. Dies ergibt einen Betrag von 512 EUR (4 Wochen zu je 16 Stunden à 8 EUR).

Insgesamt stehen dem Kläger mithin 2.024 EUR materieller Schadensersatz zu.

f) Darüber hinaus kann er das von ihm geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 EUR beanspruchen, was - auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vergleichsrechtsprechung - angesichts der von ihm erlittenen, nicht unerheblichen Verletzungen (HWS-Verletzung ersten bis zweiten Grades mit immerhin 1 Monat vollständiger Arbeitsunfähigkeit), die der Kläger durch Vorlage der Atteste der ihn behandelnden Ärzte nachgewiesen hat, angemessen, aber auch ausreichend erscheint.

g) Zinsen hat das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges, § 286 ff. BGB, zu erstatten, wobei der Kläger diese lediglich auf seine materiellen Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO, wobei hinsichtlich der Kostenquote erster Instanz die Rücknahme betreffend den früheren Beklagten zu 1 zu berücksichtigen war, dessen außergerichtliche Auslagen der Kläger zudem nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen hat. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

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