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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: 14 U 35/00
Rechtsgebiete: DVNBauO, ZPO


Vorschriften:

DVNBauO § 8 Abs. 2
DVNBauO § 8 Abs. 5 Satz 1
DVNBauO § 8 Abs. 6 Satz 3
DVNBauO § 8 Abs. 7
DVNBauO § 8
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 9. November 2000

pp.

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht, des Richters am Oberlandesgericht sowie des Richters am Amtsgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts vom 25. November 1999 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Urteilstenors des Landgerichts wie folgt neugefasst wird:

..........Zug um Zug gegen

1. Herstellung von den Brandschutzbestimmungen des § 8 Abs. 2 DVNBauO i. V. m. § 8 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 DVNBauO sowie der DIN 4102 entsprechenden Haustrennwänden zu beiden Nachbarhäusern im Bereich der Dachhaut und der Dachgräben am Haus der Beklagten, in Isernhagen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer: Weniger als 60.000 DM.

Entscheidungsgründe:

Die auf den Ausspruch des Zurückbehaltungsrechtes wegen des Mangels der Feuersicherheit im Bereich der Dachgräben gerichtete Berufung der Streithelferin bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

1. Das Urteil des Landgerichts ist auch in dem angegriffenen Punkt hinreichend bestimmt und vollstreckbar. Der Gerichtsvollzieher kann und muss die Nachbesserungsleistung der Streithelferin (als Subunternehmerin und Erfüllungsgehilfin des Klägers) nötigenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen überprüfen um festzustellen, ob der Kläger durch die Streithelferin und Berufungsführerin seiner Leistungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rdnr. 2739/2740; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 756 Rnr. 7 a.E.). Ein Sachverständiger kann nach Durchführung der Sanierungsarbeiten jederzeit feststellen, ob nunmehr die Brandschutzbestimmungen eingehalten sind. Damit kann die Frage, ob die Berufungsklägerin ihrer Leistungspflicht aus dem landgerichtlichen Urteil ordnungsgemäß nachgekommen ist, d. h., ob sie die Dachgräben im Bereich der Haustrennwände den Brandschutzbestimmungen entsprechend hergestellt hat, Gegenstand einer Feststellungsklage und Gegenstand einer entsprechenden Verurteilung sein. Da keine ausdrücklichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Beklagten über den Brandschutz getroffen wurden, hat der Kläger bzw. die Streithelferin nur die Vorgaben der NBauO, DVNBauO und DIN 4102 einzzuhalten. Genau dieses hat da Landgericht in seinem Urteil ausgesprochen. Dass nach dem Gutachten des Sachverständigen die dort beschriebene Herstellungsweise den Anforderungen der Nds. Brandschutzbestimmungen entsprechen soll, bedeutet nicht, dass eine andere Art der Ausführung nicht möglich ist. Der Kläger und die Streithelferin können die für sie günstigste und einfachste Möglichkeit wählen, um den Anforderungen dieser Brandschutzbestimmungen zu entsprechen. Das Gericht ist nicht gehalten, im Urteilstenor die genaue Vorgehensweise bei der Durchführung der Sanierungsarbeiten zu bestimmen. Vielmehr ist bei Nachbesserungsarbeiten im Urteilstenor die Art und Weise der Nachbesserung grundsätzlich dem Auftragnehmer zu überlassen (Immenstau/Korbion, VOB, 12. Aufl., B § 13 Rdnrn. 475/476; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rnr. 2724).

Daran hat sich das Landgericht auch gehalten. Entgegen der Annahme aus der Berufungsbegründung (dort Seite 2 unten, Bl. 266 d. A.) ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts gerade nicht, dass bestimmte Maßnahmen vorzunehmen sind. Die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 6 des Urteils (Bl. 240 d. A.) beschränken sich darauf, dass der Sachverständige festgestellt habe, dass Dachgraben und Dachhaut entlang der Berührungslinie der benachbarten Dächer nicht den Anforderungen aus § 8 DVNBauO entsprächen. Außerdem hat das Landgericht pauschal auf die vom Gutachter geschätzten Nachbesserungskosten Bezug genommen, um die Reichweite des Zurückweisungsrechtes zu verdeutlichen. Irgendwelche Material- oder Arbeitsvorgaben enthält die Kostenschätzung des Gutachtens jedoch nicht.

Es ist deshalb zur Zeit auch nicht zu beurteilen, ob die von der Berufungsführerin vorgeschlagene Vorgehensweise ebenfalls den Anforderungen der NBauO, DVNBauO und DIN 4102 genügt. Für diese Feststellung müsste im Vollstreckungsverfahren ggf. wieder ein Sachverständigengutachten erstellt werden. Der Kläger ist lediglich verpflichtet, einen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Dachgraben herzustellen; wie er (durch die Streithelferin) diese Leistung erbringt, liegt in seinem Risikobereich.

2. Nach alledem ist die Entscheidung des Landgerichts grundsätzlich richtig. Gleichwohl sieht sich der Senat veranlasst, die Entscheidung des Landgerichts bei der Beschreibung des streitgegenständlichen Mangels zu präzisieren.

Es wird nämlich gefordert, dass der Urteilstenor zwar die Art der Nachbesserungsmaßnahmen offenlassen, den Mangel als solchen aber möglichst genau beschreiben soll (Pastar a.a.O., Rnr. 2729).

Diese Forderung führt vorliegend dazu, den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung unter zwei Aspekten zu modifizieren und zu präzisieren:

a) Im Tenor ist deutlich zu machen, dass es um zwei Haustrennwände (die Trennwände zu beiden Nachbarn) geht. Während es sich bei dem Reihenhaus der Eheleute, auf das sich das Beweisverfahren 4 OH 142/96 LG Hannover mit dem Gutachten bezieht, um ein Reihenendhaus handelt (Bl. 6 Gutachten), ist das Haus der Beklagten ein Mittelhaus der aus fünf Häusern bestehenden Reihenhauszeile (s. Bl. 16 des Hauptgutachtens vom 29. April 1996). Demgemäß ist im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Mangelrüge in der Klagerwiderung auch von Brandschutzanschluss "der Wände" an die Dachhaut die Rede. Dass es um die Trennwände zu beiden Nachbarn geht, war dem Landgericht auch bewusst, weil es in den Entscheidungsgründen auf S. 6 ausdrücklich von den benachbarten Dächern spricht.

b) Bezüglich der Art des Mangels ist der Soll-Zustand im Urteilstenor zu präzisieren. Der Sachverständige hat - insoweit von den Parteien nicht angegriffen - festgestellt, dass für den Soll-Zustand des Hauses der Beklagten im Bereich der Dachgräben unter Feuerschutzgesichtspunkten der Trennwände maßgeblich sind die Vorschrift des § 8 Abs. 2 DVNBauO i. V. mit § 8 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 DVNBauO sowie die DIN 4102 (s. Bl. 23 des Gutachtens). Daraus wird deutlich, dass die Trennwände der streitgegenständlichen Reihenhauszeile nicht als Brandwände im engeren Sinne ausgestaltet sein müssen, sondern als Wände, die in bestimmter Art und Weise widerstandsfähig gegen Feuer sind. Diese besonderen Bestimmungen für aneinander gebaute Wohngebäude mit geringer Höhe waren deshalb in den Urteilstenor aufzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.435,45 DM festgesetzt (vgl. Thomas/Putzo ZPO, 20. Aufl. 1997, § 3, Rnr. 186).

Ende der Entscheidung

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