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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.09.2002
Aktenzeichen: 14 U 86/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 | |
BGB § 847 |
14 U 86/01
Verkündet am 5. September 2002
In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht #######und die Richterin am Landgericht Dr. ####### für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 15. Januar 2002 und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 7. Februar 2001 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.774,16 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden - soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind - aus dem Verkehrsunfall vom 18. April 1999 in ####### zu ersetzen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 75 % und der Beklagte 25 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 62 % und der Beklagte 38 %, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 20.000 €.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung erweist sich nur zum Teil als begründet.
Die Klägerin kann vom Beklagten (abgesehen von der von ihr beantragten Feststellung, die der Beklagte bereits in erster Instanz anerkannt hat) Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes - 20.000 DM hat der Beklagte der Klägerin vorprozessual bereits gezahlt - nur noch in der zuerkannten Höhe verlangen. Die von der Klägerin erlittenen Verletzungen einschließlich der bis heute absehbaren Folgebeeinträchtigungen, die der Senat seiner Bemessung, anders als die Kammer, mit zu Grunde legt, rechtfertigen ein Schmerzensgeld von insgesamt 18.000 €.
Die Klägerin hat durch den Verkehrsunfall, für dessen Folgen der Beklagte unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat, die in dem Gutachten des Chirurgen Dr.####### vom 8. September 2000 (Bl. 92 ff. d. A.), auf das der Senat im Einzelnen verweist, beschriebenen Verletzungen erlitten, insbesondere einen Oberschenkelbruch rechts sowie einen Verrenkungsbruch im rechten Fußgelenk mit diversen weiteren Brüchen der Mittelfußknochen und der Fußknochenbasis. Diese Verletzungen haben eine vergleichsweise aufwändige und schmerzhafte Heilbehandlung erforderlich gemacht, insbesondere hat die Klägerin einen Fixateur externe tragen müssen. Dieser wurde nach einem Monat ersetzt durch Verschraubungen. Die Klägerin hat sich zunächst sechs Wochen in stationärer Behandlung befunden und durch die Behandlung ein Schuljahr wiederholen müssen (ein Schulbesuch nach dem Unfall vom 18. April 1999 war ihr erst zu Beginn des folgenden Schuljahres wieder möglich). Außerdem hat die Klägerin Narben erheblichen Umfangs am rechten Oberschenkel und auf dem rechten Fußrücken davongetragen, wie sich aus den von ihr eingereichten Fotografien (Bl. 154 d. A.) ergibt. Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe hat der Senat zudem eine beginnende Arthrose berücksichtigt, unter der die Klägerin bereits als junge Frau zu leiden hat.
Ob und in welchem Umfang die Klägerin nach längerer Belastung des rechten Beines wegen einer Schonhaltung zu hinken beginnt (was zwischen den Parteien streitig ist, angesichts der beginnenden Arthrose allerdings dem Senat nachvollziehbar erscheint), ist demgegenüber für die Höhe des Schmerzensgeldes ebenso wenig von ausschlaggebender Bedeutung, wie die zwischen den Parteien hinsichtlich des Grades ebenfalls streitige Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles, hier insbesondere der Narbenbildung und der beginnenden Arthrose, erscheint dem Senat auch unter Berücksichtigung der wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Geschädigten heranzuziehenden Vergleichsrechtsprechung ein Schmerzensgeld von insgesamt 18.000 € angemessen, aber auch ausreichend, um die von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen zu kompensieren. Das Verletzungsbild der Klägerin erscheint gegenüber den von der Grundverletzung her vergleichbaren Entscheidungen, wie sie in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, 20. Aufl., zitiert worden sind, etwas herausgehoben (vgl. dort etwa Nrn. 1018, 1839, 1943).
Wegen des über 18.000 € hinausgehenden Schmerzensgeldbetrages (die Klägerin hat in zweiter Instanz ein Gesamtschmerzensgeld von 60.000 DM, das sind 30.677,51 € geltend gemacht) war die Berufung hingegen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, sowie, für die Kosten des ersten Rechtszuges, 93 ZPO. Zutreffend ist das Landgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Feststellungsantrages ausgegangen. Wegen des Feststellungsantrages hat der Beklagte der Klägerin durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben. Insbesondere hat der Beklagte, wie aus seinem am 22. September 2000 beim erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangenen Schriftsatz vom 20. September 2000 (Bl. 113 d. A.) hervorgeht, seine Haftung dem Grunde nach nicht bestritten. Vielmehr haben sich die Parteien lediglich hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes auseinander gesetzt, ohne dass die Klägerin vom Beklagten vor Erhebung der Klage die Abgabe einer verjährungsunterbrechenden Feststellungserklärung verlangt hat. Angesichts dessen ist das Anerkenntnis des Beklagten in dem ersten beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz nach Zustellung der Klagschrift als sofortiges anzusehen.
Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO n. F.
Ende der Entscheidung
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