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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: 14 U 87/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Haftungsverteilung bei Zusammenstoß zwischen einem Kraftfahrer, der bei gerade auf Rot umgesprungene Ampel über eine Kreuzung fährt (1/3) und einem wartepflichtigen Linksabbieger, für den der Linksabbiegepfeil noch nicht grün zeigte (2/3)
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 87/00 8 O 1467/99 LG Hannover

Verkündet am 15. März 2001

#######, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und #######

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Februar 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.043,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz lautet wie folgt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 26 % sowie der Beklagte zu 1 weitere 4 % allein. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger 70 % und von denjenigen der Beklagten zu 2 73 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 26 % sowie der Beklagte zu 1 weitere 4 % allein. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2 und 3 trägt der Beklagte zu 1 in voller Höhe allein.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 6.075,36 DM.

Entscheidungsgründe

Während die Berufung des Klägers unbegründet ist, hat die Anschlussberufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Beklagten in ihrem Anschlussberufungsantrag, den sie in ihrem Schriftsatz vom 29. September 2000 angekündigt und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2001 gestellt haben, mit 2.021,97 DM irrtümlich einen zu niedrigen Betrag angegeben haben, in dessen Höhe eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils nicht stattfinden sollte. Auf S. 2 unten des genannten Schriftsatzes ist das Ziel der Anschlussberufung nämlich dahingehend formuliert worden, dass der Kläger statt der vom Landgericht zugesprochenen Hälfte lediglich ein Drittel des Schadens ersetzt erhalten dürfe, der ihm bei dem Verkehrsunfall vom 20. Januar 1999 entstanden ist. Ein Drittel des vom Landgericht seiner Abrechnung zugrunde gelegten erstattungsfähigen Gesamtschadens von 12.131,78 DM macht jedoch einen Betrag von 4.043,93 DM aus, sodass der Senat das erstinstanzliche Urteil - in Korrektur des offensichtlichen Versehens der Beklagten - in Höhe dieses Betrages als in Wahrheit nicht angefochten betrachtet hat.

1. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass sowohl den Beklagten zu 1 als auch die Ehefrau des Klägers (= Widerbeklagte zu 2) an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls vom 20. Januar 1999 gegen 17:30 Uhr in ############## auf der Kreuzung der ############## mit der ####### ####### und der ####### ein Verschulden trifft. Nach Auffassung des Senats fällt jedoch das Verschulden der Ehefrau des Klägers deutlich schwerer ins Gewicht als dasjenige des Beklagten zu 1, sodass der Kläger lediglich Ersatz eines Drittels des ihm entstandenen Schadens beanspruchen kann.

a) Aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin ####### ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 die für ihn maßgebende Ampel passierte, obwohl sie bereits auf Rot umgesprungen war, als er noch ca. 5 m von der Ampel entfernt war. Infolgedessen hat der Beklagte zu 1 einen schuldhaften Verursachungsbeitrag am Zustandekommen des Unfalls geleistet. Hätte er das Rotlicht beachtet, wäre es nicht zu der Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers gekommen, mit dem dessen Ehefrau - die Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 kreuzend - nach links abbiegen wollte.

b) Aber auch die Ehefrau des Klägers trifft an dem Zustandekommen des Unfalls ein erhebliches Verschulden. Denn sie hat, nachdem sie unstreitig bei grün in die Kreuzung eingefahren war und entgegenkommende Fahrzeuge zunächst hatte passieren lassen, gegen ihre, auch gegenüber dem vom Beklagten zu 1 gesteuerten Fahrzeug bestehende Wartepflicht als Linksabbiegerin verstoßen. Dabei ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Wartepflicht des Linksabbiegers gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen auch im Verhältnis zu solchen Fahrzeugführern des Gegenverkehrs besteht, die bei 'spätem Gelb' oder - wie hier - verbotswidrig noch bei 'frühem Rotlicht' in den Kreuzungsbereich einfahren (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 9 StVO Rn. 40 m. w. N.).

c) Bei der gemäß § 17 StVG zu treffenden Abwägung der von den Unfallbeteiligten gesetzten Ursachen wiegt das Verschulden der Ehefrau des Klägers erheblich schwerer als das des Beklagten zu 1. Die Ehefrau des Klägers war hier angesichts des übersichtlichen Straßenverlaufs ohne weiteres in der Lage, das ihr bei Dunkelheit mit Scheinwerferlicht entgegenkommende vom Beklagten zu 1 gesteuerte Fahrzeug rechtzeitig wahrzunehmen. Es lagen auch keine Umstände vor, die für sie den eindeutigen Schluss zugelassen hätten, dieses Fahrzeug werde noch rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten, sodass sie gefahrlos abbiegen könne.

Die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau habe im Kreuzungsbereich gewartet, bis ein in der Langenhagener Straße befindliches gelbes Blinklicht erloschen sei, und sie habe daher gewusst, dass der ihr entgegenkommende Verkehr und damit der Beklagte zu 1 Rot gehabt habe, trifft nach Überzeugung des Senats aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu. Wie oben bereits ausgeführt, hat die Zeugin ####### bekundet, dass die für den Beklagten zu 1 maßgebliche Ampel (erst) auf Rot umgesprungen ist, als er (nur) noch ca. 5 m von der Ampel entfernt war. Dies bedeutet unter Berücksichtigung der von den Beklagten auf S. 3 ihrer Berufungserwiderung (Bl. 134) unwidersprochen vorgenommenen Zeit-Wegstrecken-Berechnung, dass für die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls noch das für sie als Linksabbiegerin geltende gelbe Blinklicht leuchtete. Denn aus dem bei den Beiakten 670b Js 32561/99 StA Hannover befindlichen Ampelschaltplan (s. dort insbesondere Bl. 41, 54 f) folgt, dass das gelbe Blinklicht (Nr. 8) noch zwei Sekunden lang leuchtete, nachdem die für den Beklagten zu 1 geltende Ampel (Nr. 3) bereits auf Rot umgesprungen war. Dass etwa schon der ausweislich des Ampelschaltplans dem gelben Blinklicht unmittelbar folgende nach links gerichtete Grünpfeil aufgeleuchtet war, behauptet der Kläger selbst nicht. Deshalb war für seine Ehefrau kein erkennbarer Vertrauenstatbestand für die Annahme gesetzt, dass der Beklagte zu 1 vor der für ihn maßgeblichen Ampel anhalten werde. Andere Umstände, die hierauf hätten hinweisen können, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere solange der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug nicht deutlich sichtbar abbremste, musste die Ehefrau des Klägers folglich damit rechnen, dass er - möglicherweise trotz gelben oder bereits roten Ampellichts - weiterfahren werde.

Demgegenüber brauchte sich der Beklagte zu 1 nicht ohne weiteres darauf einzustellen, dass die Ehefrau des Klägers noch vor seinem Fahrzeug unter Verstoß gegen ihre Wartepflicht abbiegen werde. Die Fahrweise der Ehefrau des Klägers, die zunächst in der Kreuzungsmitte den Gegenverkehr abgewartet hatte, sprach vielmehr dafür, dass sie ihrer Wartepflicht auch gegenüber dem Beklagten zu 1 nachkommen werde.

Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat eine Quotierung von 2/3 : 1/3 zu Lasten des Klägers für angemessen (ebenso für ähnliche Fallkonstellationen KG VRS 81, 10; 85, 412 und 86, 35 sowie OLG Celle, Urteil vom 12. Mai 1980 - 5 U 240/79 -).

2. Demgemäß haben die Beklagten dem Kläger ein Drittel des unfallbedingten Schadens zu ersetzen. Den erstattungsfähigen Gesamtschaden hat das Landgericht mit 12.131,78 DM angenommen. Hiergegen erhebt der Kläger nur insoweit Einwendungen, als er in der Berufungsinstanz erstmalig Vorhaltekosten für sein angeblich zu 60 % gewerblich genutztes Fahrzeug geltend macht und außerdem ein höheres als das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld begehrt.

Vorhaltekosten kann der Kläger nicht mit Erfolg erstattet verlangen. Der Ersatz derartiger Kosten setzt nämlich voraus, dass der Kläger solche in Bezug auf ein Reservefahrzeug tatsächlich gehabt hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 24 und 43). Dafür hat der Kläger aber nichts vorgetragen. Die Beklagten haben solche Vorhaltekosten im Übrigen bestritten (Bl. 139).

Das Landgericht hat in seine Endabrechnung zunächst ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 DM eingestellt und diesen Betrag alsdann an der hälftigen Quotierung mit der Folge beteiligt, dass es dem Kläger für die Schmerzen, die seine Ehefrau bei dem Verkehrsunfall vom 20. Januar 1999 erlitten hat, letztlich einen Betrag von 400 DM zugesprochen hat. Dabei hat das Landgericht allerdings unberücksichtigt gelassen, dass ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten nach § 254 BGB bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht quotenmäßig mindernd zu berücksichtigen ist, sondern einen der Bewertungsfaktoren darstellt (vgl. Palandt/Thomas, a. a. O., § 847 Rn. 6 m. w. N.).

Nach Auffassung des Senats steht dem Kläger hier eigentlich überhaupt kein Schmerzensgeldanspruch zu. Er hat den Umfang und die Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die seine Ehefrau bei dem Unfall erlitten hat, nicht näher ausgeführt. Allein die Bezugnahme auf den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung vom 1. Februar 1999 (Bl. 5) reicht unter den gegebenen Umständen zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs insbesondere deshalb nicht aus, weil der Kläger nähere Angaben zu den unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Ehefrau auf das entsprechende Schreiben der Beklagten zu 2 vom 15. März 1999 (Bl. 49) verweigert und hierzu auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht näher vorgetragen hat. Dem Senat ist es allerdings verwehrt, die Klage im Hinblick auf die Schmerzensgeldforderung in vollem Umfang abzuweisen, weil die Beklagten dies mit ihrer Anschlussberufung selbst nicht bezwecken. Sie haben das erstinstanzliche Urteil vielmehr lediglich insoweit angefochten, als dem Kläger mehr als ein Drittel des Schadens zuerkannt worden ist, den das Landgericht - unter Einschluss eines Schmerzensgeldes von 800 DM - mit insgesamt 12.131,78 DM als erstattungsfähig anerkannt hat. In Höhe eines Betrages von 267 DM (= ein Drittel von 800 DM) haben die Beklagten das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld folglich nicht angefochten.

3. Nach alledem erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet, während das Anschlussrechtsmittel der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat und zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils führt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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