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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: 14 W 47/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 485
Das Gericht darf die Anordnung der Beweiserhebung nicht mit der Begründung verweigern, dass Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens und damit gegen die Erfolgsaussichten einer späteren Klage bestehen.
14 W 47/03

Beschluss

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 16. August 2003 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 16. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### und der Richterin am Landgericht ####### am 30. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert, und zwar dahingehend, dass die darin angeordnete Beweiserhebung auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2 gilt.

Der Antragsgegner zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 15.000 EUR zu tragen.

Gründe:

Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, wenngleich Zweifel verbleiben, ob die Antragsteller das Rechtsmittel innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die mit der Zustellung nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt, eingehalten haben. Da sich aus den Akten jedoch nicht eindeutig feststellen lässt, dass der angefochtene Beschluss den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller bereits vor dem 2. August 2003 zugegangen ist - deren sofortige Beschwerde ist am 16. August 2003 beim Landgericht Stade eingegangen , ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie die zweiwöchige Notfrist gewahrt haben. Ihr Rechtsmittel ist daher als zulässig anzusehen.

Die sofortige Beschwerde hat auch Erfolg und führt dazu, dass die in dem angefochtenen Beschluss angeordnete Beweiserhebung auch gegenüber dem Antragsteller zu 2 gilt.

Zwar ist nach § 485 Abs. 1 ZPO die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bei fehlender Zustimmung des Gegners nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Auch wenn dies vorliegend nicht der Fall sein dürfte, liegen hier jedenfalls die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO für die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vor. Das Landgericht hat das nach dieser Vorschrift erforderliche rechtliche Interesse der Antragsteller an der Klärung der von ihnen für aufklärungsbedürftig erachteten Beweisfragen im Verhältnis zum Antragsgegner zu 2 zu Unrecht verneint.

Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen. Es ist bereits zu bejahen, wenn die Beweistatsachen zur Begründung eines materiellrechtlichen Anspruchs des Antragstellers dienen können. Ob die Voraussetzungen dieses Anspruchs tatsächlich vorliegen oder zumindest schlüssig dargelegt sind, ist im selbständigen Beweisverfahren nicht zu prüfen. Dessen Zulässigkeit setzt nach allgemeiner Auffassung nicht einmal voraus, dass die Beweistatsachen für das Hauptverfahren erheblich sind. Das Gericht darf deshalb die Anordnung der Beweiserhebung nicht mit der Begründung verweigern, dass Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens und damit gegen die Erfolgsaussichten einer späteren Klage bestehen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt Senatsbeschluss vom 15. September 2003 - 14 W 35/03 ; OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 75; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 485 Rn. 7 a; letztere jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Nach diesen Maßstäben lässt sich das berechtigte Interesse der Antragsteller vorliegend nicht verneinen. Hierfür genügt, dass sie auch den Antragsgegner zu 2 wegen der (angeblichen) Mängel des streitbefangenen Hauses ####### in ####### unmittelbar in Anspruch zu nehmen beabsichtigen.

Da hier auch die weiteren Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO ersichtlich gegeben sind, war auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller auszusprechen, dass sich die in dem angefochtenen Beschluss angeordnete Beweiserhebung auch gegen den Antragsteller zu 2 richtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat der Senat den Beschwerdewert gemäß § 3 ZPO auf die Hälfte des Gegenstandswerts von 30.000 EUR festgesetzt, mit dem die Antragsteller ihren Antrag in der Antragsschrift vorläufig bewertet haben. Eine Halbierung erscheint dem Senat deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. August 2003 die Fragen, über die Beweis erhoben werden soll, erheblich reduziert haben.

Ende der Entscheidung

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