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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: 14 W 76/06
Rechtsgebiete: ZPO, VV RVG


Vorschriften:

ZPO § 4
VV RVG Vorbemerkung 3 Abs.4
VV RVG Nr.2300
VV RVG Nr.2300
Die außergerichtliche Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 VVRVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG, ist eine Nebenforderung i. S. v. § 4 ZPO, die den Streitwert nicht erhöht.
14 W 76/06

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 23. November 2006 gegen den (Streitwert)Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 22. September 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 6. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat die Kammer den Streitwert auf 4.359,94 EUR festgesetzt und dabei die miteingeklagte anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 VVRVG in Höhe von 288,78 EUR nicht berücksichtigt. Denn insoweit handelt es sich um Kosten als Nebenforderung, die den Streitwert nicht erhöhen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 4 Rn. 13 m. w. N.). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urt. v. 27. Juni 2006 - 14 U 232/05, OLGR 2006, 630 = Schadenpraxis 2006, 384 [juris Rn. 38 der Entscheidungsgründe]). Dass es sich bei der Gebührenforderung um eine getrennt von der Hauptsache zu berechnende Forderung handelt, hat auf ihren Charakter als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO keinen Einfluss, weil sie - anders als die Kläger meinen - als Kosten von der eingeklagten Hauptsache und deren "Schicksal" abhängig sind. Ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Geschäftsgebühr - ob aus § 249 BGB oder Verzug - ergäbe sich nur, wenn die Kläger in der Hauptsache obsiegten (vgl. auch Tomson, NJW 2007, 267, 268).

Der von den Klägern in Bezug genommene Beschluss des OLG Bamberg vom 12. November 2006, 1 U 167/05, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass der anrechnungsfreie Teil der anwaltlichen Geschäftsgebühr ein selbständiger materiellrechtlicher Anspruch sein kann, ist für seine Einordnung als Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO unerheblich, sodass insoweit auch keine abweichenden Rechtsauffassungen vorliegen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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