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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 05.02.2007
Aktenzeichen: 14 W 78/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Die Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine Partei Klage erhebt, ohne ihr zumutbare außergerichtliche Regulierungs- und Einigungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben.
14 W 78/06

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28. November 2006 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 20. November 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 5. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 f. ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 29. Juni 2006, bei dem ihr Pkw beschädigt worden ist. Sie hat die Schäden durch ein Kfz-Sachverständigenbüro am 4. Juli 2006 begutachten lassen und rechnet entsprechend auf "Gutachtenbasis" ab. Die Beklagte zu 2 - Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Pkw der Beklagten zu 1 - erhebt keine Einwände gegen ihre Haftung dem Grund nach, besteht aber - dies bereits vorprozessual - auf einer Besichtigung des Pkw, um das Schadensbild und damit die Ersatzansprüche der Klägerin selbst prüfen zu können. Die Klägerin verweigert das und hat Klage erhoben, mit der sie eine Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.130,01 EUR erstrebt. Hierfür beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. November 2006 hat das Landgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Der Klägerin sei es zuzumuten, zunächst eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen der Beklagten zu 2 zu dulden. Wenn dabei der Schaden, wie ihn die Klägerin ihrem Anspruch zugrunde legt, bestätigt würde, regulierte die Beklagte zu 2 den Schaden insgesamt; die Durchführung des Rechtsstreits wäre dann überflüssig. Akzeptierte die Beklagte zu 2 nur einen Schaden in geringerem Umfang, würde sich der Rechtsstreit zumindest um die entsprechende Summe ermäßigen. Eine nicht prozessarme Partei würde der Beklagten zu 2 die Möglichkeit einräumen, das Fahrzeug zu besichtigen.

2. Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin unter Zugrundelegung ihrer mehrfach bekräftigten Ansicht, eine Inaugenscheinnahme des Pkw durch die Beklagte zu 2 nicht zu dulden, mutwillig ist.

a) Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. nur Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 30 m. w. N.). In diesem Sinne handelt eine Partei schon mutwillig, wenn sie den kostspieligeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet (vgl. entsprechend OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 550; OLG Hamm, FamRZ 2001, 1533). Das gilt nicht minder, wenn eine Partei Klage erhebt, ohne eine ihr zumutbare, außergerichtliche Regulierungsmöglichkeit ausgeschöpft zu haben. Prozesskostenhilfe wird nicht dazu gewährt, um einer Partei die Durchsetzung maximaler Begehrensvorstellungen zu ermöglichen, indem auf Kosten der Staatskasse - und d. h. der Allgemeinheit - Ansprüche tituliert werden, obwohl diese Ansprüche auch ohne dies außergerichtlich realisiert werden könnten. Insoweit handelte es sich um einen Missbrauch des Prozesskostenhilferechts. Dieses gebietet lediglich, einer minderbemittelten Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren, um hierdurch zu verhindern, dass sie nur aus wirtschaftlichen Gründen ihr Recht vor Gericht nicht suchen kann. Das Prozesskostenhilferecht ist demnach Ausfluss des Prinzips des sozialen Rechtsstaats und der in Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechtsgleichheit.

Von Verfassungs wegen ist dabei aber lediglich verlangt, dass der armen Partei eine Prozessführung nicht unmöglich gemacht wird (vgl. nur BVerfGE 78, 104 = NJW 1988, 2231). Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass im Bereich des Rechtsschutzes unbemittelte und bemittelte Prozessparteien vollständig gleichgestellt werden. Erforderlich ist nur eine weitgehende Angleichung (vgl. BVerfG NJW 2003, 3190 [unter II.1 a) der Entscheidungsgründe]). Im Gegensatz zur vermögenden Partei wird deshalb von der prozesskostenhilfebedürftigen Partei verlangt, keine aussichtslosen oder mutwilligen Prozesse zu führen, § 114 ZPO. Wer einen Rechtsstreit auf Kosten der Allgemeinheit führen möchte, hat also zunächst jeden zumutbaren und zumindest einigermaßen aussichtsreichen Weg zu beschreiten, sein Begehren - ggf. auch nur teilweise - außergerichtlich durchzusetzen, insbesondere durch eine gütliche Einigung. Wenn diese Mittel erschöpft sind, ist eine Klage unumgänglich. Denn erst dann ist die betroffene Partei nicht mehr in der Lage, ihren Anspruch ohne gerichtliche Hilfe durchzusetzen, weil ihr die eigenmächtiggewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen verwehrt ist. Für diesen Fall ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 = NJW 1991, 413 [unter I. 1. der Entscheidungsgründe]).

b) Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin missbraucht das Prozesskostenhilferecht, indem sie ohne Ausschöpfung außergerichtlicher - und ohne weiteres zumutbarer - Einigungsmöglichkeiten einen Prozess auf Kosten der Allgemeinheit führen will. Die Beklagte zu 2 hat ihre volle Einstandspflicht für den entstandenen Schaden bejaht. Sie hat sich lediglich vor einer Regulierung ausbedungen, den beschädigten Pkw selbst in Augenschein zu nehmen bzw. nehmen zu lassen. Für die Klägerin wäre es unter diesen Voraussetzungen - die Redlichkeit ihres Begehrens unterstellt - ohne weiteres zumutbar, dem Wunsch der Beklagten zu 2 auf Besichtigung des Pkw zu entsprechen. Soweit die Beklagte zu 2 danach die Regulierung des Schadens verweigerte bzw. ungerechtfertigt hinauszögerte, bliebe es der Klägerin unbenommen, ohne weiteres Klage zu erheben. Soweit die Beklagte zu 2 nach der Besichtigung des Pkw nur einen Teil des Schadens ersetzte, könnte die Klägerin wiederum hinsichtlich des nicht regulierten Teils klagen. In diesem Fall wäre die Klagesumme allerdings niedriger. Soweit aber die Beklagte zu 2 ihre Ansprüche insgesamt befriedigte, bestünde überhaupt keine Veranlassung zur Klage. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet, dass die Beklagten die Regulierung der Ansprüche insgesamt nach einer Besichtigung ablehnen werden. Die Klägerin will demnach auf Kosten der Staatskasse einen Prozess führen, der zumindest in der geltend gemachten Höhe nicht erforderlich sein dürfte. Darüber hinaus ist wegen des nur knapp die Grenze von 5.000 EUR überschreitenden Streitwerts anzunehmen, dass nach einer Regulierung seitens der Beklagten zu 2 für einen etwaig verbleibenden Rest des Anspruches nicht mehr das Landgericht zuständig wäre. Damit entfiele auch der Anwaltszwang, § 78 ZPO, was wiederum erhebliche Auswirkung auf die Gesamtkosten des Rechtsstreits hätte.

All dies würde eine vernünftige, nicht prozessarme Partei vor der Entscheidung, eine Klage zu erheben, berücksichtigen. Der Unbemittelte ist aber nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG a. a. O. [unter I. 1. a) der Entscheidungsgründe m. w. N.]).

3. Weil die Klageerhebung danach mutwillig ist, kann dahinstehen, ob die Klägerin auch bedürftig ist. Insoweit sind allerdings Zweifel angebracht, weil sie in ihrer (undatierten) Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Angaben über etwaiges Grundvermögen, Bauspar, Bank, Giro oder Sparkonten, Kraftfahrzeuge und sonstige Vermögenswerte gemacht hat. Auch wenn sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II) bezieht, entbindet sie das nicht davon, insbesondere die aktuellen Vermögensverhältnisse einschl. der Kontostände im Einzelnen offen zu legen.

4. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO (vgl. Zöller/Philippi, a. a. O., § 127 Rn. 39).

5. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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