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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 15 UF 139/04
Rechtsgebiete: BGB, BBesG


Vorschriften:

BGB § 1578
BGB § 1581
BBesG § 39
Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting (FamRZ 2003, 1821 ff.) sind auf den Familienzuschlag nach den §§ 39, 40 BBesG nicht zu übertragen, so dass dieser im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtliches Einkommen darstellt.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

15 UF 139/04

Verkündet am 19. Januar 2005

In der Familiensache

hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. M.H. und Dr. Sch. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 16. Juni 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim geändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2003 - 15 UF 151/02 - wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 20. November bis 30. November 2003 von 117 EUR für Dezember 2003 von 319,63 EUR, von Januar bis Dezember 2004 von monatlich 239,19 EUR sowie ab Januar 2005 von monatlich 257 EUR abzüglich von November 2003 bis Februar 2004 monatlich gezahlter 610,55 EUR sowie von März bis Dezember 2004 monatlich gezahlter 319,63 EUR verurteilt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

1.

Die Parteien streiten um die Abänderung des durch Senatsurteil vom 17. Januar 2003 titulierten nachehelichen Ehegattenunterhalts für die Zeit ab dem 20. November 2003. Ihre am 14. Juli 1978 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 11. Mai 1994 rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist wieder verheiratet. Seine Ehefrau war bis September 2004 in einem kirchlichen Kindergarten beschäftigt.

Im Urteil vom 21. Juli 2000 - 15 UF 266/99 = 36 F 36257/99 AG Hildesheim - hat der Senat entschieden, dass die ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der Parteien durch die Einkünfte des Klägers als Staatsanwalt nach der Besoldungsgruppe R1, jedoch nicht nach der fünf Jahre nach der Ehescheidung erfolgten Beförderung des Klägers zum Oberstaatsanwalt unter Eingruppierung in die Besoldungsgruppe R2 geprägt waren. Im Senatsurteil vom 17. Januar 2003 - 15 UF 151/02 = 36 F 36196/01 AG Hildesheim - wurde der Kläger in Abänderung des vorgenannten Urteils zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Mai 2002 von monatlich 610,55 EUR verurteilt.

Mit seiner am 19. November 2003 zugestellten Klage begehrt der Kläger im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 die Herabsetzung des titulierten Unterhalts, wobei zwischen den Parteien auch streitig ist, ob auf Seiten des Klägers der Familienzuschlag sowie ein Vorteil aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings zu berücksichtigen sind.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

2.

Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet, während die Berufung der Beklagten nicht begründet ist.

Das Senatsurteil vom 17. Januar 2003 ist gemäß § 323 Abs. 1 ZPO abzuändern, weil die dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen sich nachträglich dadurch wesentlich geändert haben, dass das für den Unterhaltsanspruch der Beklagten maßgebliche Einkommen des Klägers nach den ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) nicht unter Anwendung der Steuerklasse III, sondern der Steuerklasse I zu bestimmen ist. Der Kläger kann im Abänderungsverfahren, das hinsichtlich der steuerlichen Vorteile aus dem Ehegattensplitting nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Zeit ab dem 7. Oktober 2003 eröffnet ist (FamRZ 2003, 1821, 1825; vergl. auch BGH FamRZ 2001, 1687, 1690; 2003, 518, 520), darüber hinaus lediglich eine Anpassung des Senatsurteils vom 17. Januar 2003 an nachträglich veränderte Umstände geltend machen, während im Übrigen die Grundlagen dieses Urteils beizubehalten sind.

Das Einkommen des Klägers errechnet sich für das Jahr 2003 aus dem Grundgehalt nach der - die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden - Besoldungsgruppe R 1 mit 58.628,58 EUR, weil das Grundgehalt für Januar bis Juni 2003 monatlich 4.827,78 EUR und von Juli bis Dezember 2003 monatlich 4.943,65 EUR betrug.

Dieses Grundgehalt ist um den Familienzuschlag, der von Januar bis Juni 2003 in Höhe 100,78 EUR sowie von Juli bis Dezember 2003 in Höhe von monatlich 103,20 EUR gewährt wurde, von insgesamt 611,94 EUR (1.223,88 x 1/2) zu erhöhen. Da die Ehefrau des Klägers bis einschließlich September 2004 als Gruppenleiterin des Kindesgartens der ev.luth. St.Kirchengemeinde beschäftigt war, steht dem Kläger gemäß § 40 Abs. 4 und 6 BBesG bis September 2004 nur der hälftige Familienzuschlag zu.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Familienzuschlag nicht aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting (FamRZ 2003, 1821 ff.) für die Berechnung des fiktiven Einkommens des Klägers außer Betracht zu lassen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1989, 172; 1990, 981, 983; OLG Köln 1983, 750) waren der Familienzuschlag (§§ 39 ff. BBesG) sowie die kinderbezogenen Bestandteile der Dienstbezüge Teile des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens (vergl. Dose in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 Rn. 55; Kalthoener/ Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rn. 551 f., 845). In seinem Urteil vom 7. Oktober 2003 hat das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2003, 1821, 1823) entschieden, dass Steuervorteile, deren Entstehen vom Eheschluss ausgelöst werden, die das Zusammenleben der Ehegatten voraussetzen und die der Gesetzgeber in Konkretisierung seines Schutzauftrags allein der bestehenden Ehe einräumt, dem Begünstigten durch die Gerichte nicht dadurch wieder entzogen werden dürfen, dass sie der geschiedenen Ehe zugeordnet werden und über die Unterhaltsberechnung auch den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöhen. Die auf der Zusammenveranlagung des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen beruhende steuerliche Entlastung steht allein der neuen Familie zu. Das Einkommen des Klägers ist danach hinsichtlich der für die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Steuerklasse zu korrigieren.

Die vorgenannte Begründung des Bundesverfassungsgerichts erfasst den Familienzuschlag nach den §§ 39, 40 Abs. 1 BBesG nicht. Zwar erhalten gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, den Familienzuschlag nach Stufe 1. Jedoch steht nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG einem geschiedenen Beamten, Richter oder Soldaten, wenn er aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet ist, der Familienzuschlag in gleicher Weise nach Stufe 1 zu. Da dem Kläger bereits vor seiner zweiten Ehe aufgrund der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten der Familienzuschlag gewährt worden ist, ist eine finanzielle Veränderung aufgrund der zweiten Ehe nicht eingetreten. Der auf dem Familienzuschlag beruhende Vorteil ist daher nicht von der Eheschließung ausgelöst worden, sondern bestand bereits zuvor. Im Gegensatz zu den steuerrechtlichen Vorteilen führt allein die Änderung der gesetzlichen Grundlage für die Gewährung des Familienzuschlags nicht dazu, diesen Vorteil der neuen Ehe vorzubehalten. Für die steuerrechtlichen Vorteile ist dies deswegen anders zu beurteilen, weil der wiederverheiratete Unterhaltsschuldner neben dem Vorteil aus dem begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) auch die gemeinsame Veranlagung mit seinem Ehegatten nach §§ 26 Abs. 1, 26 b EStG wählen kann, so dass insoweit keine identischen finanziellen Vorteile bestehen.

Bei dem Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG handelt es sich auch nicht um einen solchen Besoldungsbestandteil, der aufgrund seiner öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung der neuen Ehe vorbehalten bleiben und deren Belastungen mildern soll und daher bei der Bestimmung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens außer Betracht zu lassen ist, weil die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts auch für diese familienpolitisch motivierte staatliche Leistung als Bestandteil der Besoldung zu gelten haben (vergl. Schürmann FamRZ 2003, 1821, 1826; Palandt/Brudermüller, 64. Aufl., Rn. 9 zu § 1581 BGB; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., IV Rn. 614; Heinke/Viefhues, ZFE 2003, 356, 359). Der Sinn und Zweck des Familienzuschlags besteht darin, den unterschiedlichen Belastungen des Familienstands Rechnung zu tragen (Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsgesetz, § 39 Rn. 1 f.). In der Kommentarliteratur zum Besoldungsrecht wird für die Gewährung des Familienzuschlags maßgeblich auf den jeweiligen personellen Status des Bediensteten abgestellt, der sich im Fall der Wiederheirat vom Geschiedenen zum Verheirateten ändert (Clemens/Millach/ Engelking/Lautermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 40 Anm. 3; Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsgesetz, § 40 Rn. 23). Darüber hinaus ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, mit der der bis Juni 1997 geltende Ortszuschlag durch den neuen Familienzuschlag ersetzt wurde (Kümmel/Pohl, Bundesbesoldungsgesetz, § 40 Rn. 7 ff.), dass durch die Umgestaltung des Ortszuschlages in einen Familienzuschlag "die Funktion dieses familienbezogenen Bezahlungsbestandteils" verdeutlicht werden soll (vergl. BTDS 13/3994, S. 29, 42).

Dies allein rechtfertigt es jedoch nach Auffassung des Senats nicht, den Familienzuschlag der neuen Ehe vorzubehalten. Auch wenn besoldungsrechtlich auf den aktuellen personellen Status abgestellt wird, ändert sich unterhaltsrechtlich an den Einkünften des geschiedenen Unterhaltsschuldners in Bezug auf den Familienzuschlag durch die Wiederheirat nichts, weil er diesen weiterhin unverändert erhält. Eindeutige und unzweifelhafte Anhaltspunkte dafür, dass durch den Familienzuschlag allein die mit der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen verbundenen Mehrbelastungen gemindert werden sollen, sind bereits deswegen nicht ersichtlich, weil der nach Scheidung der ersten Ehe fortbestehenden Belastung durch Unterhaltspflichten ebenfalls durch die Regelung in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG Rechnung getragen wird.

Das Grundgehalt des Klägers ist nicht um den Familienzuschlag der Stufe 2 zu erhöhen. Zwar hat der Senat im Urteil vom 17. Januar 2003 das Einkommen des Klägers aus dem Grundgehalt nach R1 unter Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe 2 für den vorehelichen Sohn seiner Ehefrau bestimmt. Die Begründung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den steuerlichen Vorteilen aus der Durchführung des Ehegattensplittings ist auf den kindbezogenen Anteil des Familienzuschlags (Stufe 2) anzuwenden, weil hierdurch allein die bestehenden Belastungen der neuen Familie gemindert werden sollen. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren daher nicht dadurch geprägt, dass dem Kläger für das voreheliche Kind seiner jetzigen Ehefrau der Familienzuschlag nach Stufe 2 gewährt wird. Den Kinderzuschlag für den gemeinsamen Sohn der Parteien erhält nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers die Beklagte.

Das jährliche Grundgehalt von 58.628,58 EUR ist weiterhin um das unstreitige Urlaubsgeld von 255,65 EUR, das Weihnachtsgeld von 3.213,37 EUR (4.943,65 x 65 %) sowie die tarifliche Sonderzahlung von 185 EUR gemäß § 85 Abs. 1 BBesG auf insgesamt 62.894,54 EUR zu erhöhen. Hierauf entfallen die Lohnsteuer B mit 19.574 EUR sowie der Solidaritätszuschlag mit 998,80 EUR. Die vom Senat im Urteil vom 17. Januar 2003 in Abzug gebrachte Kirchensteuer für die Ehefrau des Klägers kann nicht mehr einkommensmindernd berücksichtigt werden. Werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die steuerlichen Vorteile der neuen Ehe nicht geprägt, haben auch die steuerlichen Nachteile, wie sie vorliegend allein auf der Kirchensteuerpflicht der Ehefrau des Klägers beruhen, keinen Einfluss hierauf. Danach verbleibt ein Jahresbetrag von 42.321,74 EUR bzw. von monatlich rund 3.527 EUR.

Hiervon sind pauschalierte berufsbedingte Aufwendungen mit rund 176 EUR abzusetzen. Da sich der Kläger gegenüber der Beklagte nicht auf die Beiträge für seine Ehefrau und deren Sohn berufen kann, sind die Krankenversicherungsbeiträge für den Beklagten gemäß der Bescheinigung der D. vom 7. Januar 2004 mit monatlich rund 246 EUR abzusetzen, so das dem Kläger 3.105 EUR verbleiben.

Dieser Betrag ist nicht um einen Vorteil aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings zu erhöhen. Insoweit macht die Beklagte geltend, es habe dem Kläger für den streitigen Zeitraum oblegen, sich einen monatlichen Freibetrag von 600 EUR eintragen zu lassen.

Der Senat hat im abzuändernden Urteil vom 17. Januar 2003 einen Vorteil aus dem begrenzten Realsplitting nicht berücksichtigt, weil der Kläger entsprechend der Vereinbarung der Parteien vom 14. November 1994, mit der sie die ursprüngliche Regelung im notariellen Vertrag vom 11. März 1993 aufgehoben hatten, die Unterhaltszahlungen nicht steuerlich geltend gemacht hat. Eine Bindung des vorangegangenen Urteils für das vorliegende Abänderungsverfahren besteht insoweit jedoch nicht, weil durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Auch wenn die steuerlichen Vorteile aus der neuen Ehe unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben, kann es dem Unterhaltspflichtigen obliegen, die steuerlichen Vorteile des begrenzten Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu nutzen (vergl. Schürmann FamRZ 2003, 1825, 1827; Borth, FamRB 2004, 18, 21).

Ob der Berücksichtigung eines solchen Vorteils die Vereinbarung der Parteien vom 14. November 1994 entgegen steht, kann dahingestellt bleiben. An diese Vereinbarung wäre die Parteien nur dann nicht mehr gebunden, wenn die Geschäftsgrundlage der Regelung aufgrund der verfassungsgerichtlichen Entscheidung entfallen wäre (§ 313 Abs. 1 BGB). Dies hat die Beklagte im Hinblick auf die ursprüngliche Gesamtregelung jedoch nicht konkret dargelegt.

Einen tatsächlichen finanziellen Vorteil aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings hat der Kläger im Jahr 2003 nicht erzielt, weil er entsprechend der Vereinbarung der Parteien vom 14. November 1994, die Unterhaltszahlungen steuerlich nicht geltend gemacht hat. Der Kläger ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht für den gesamten streitigen Zeitraum so zu behandeln, als habe er sich einen Freibetrag von monatlich 600 EUR eintragen lassen. Fiktive Vorteile sind dem Kläger nicht zuzurechnen, weil er sich insoweit weder unterhaltsrechtlich mutwillig verhalten noch eine Obliegenheit nicht beachtet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Obliegenheit zur Eintragung eines Freibetrages nur dann in Betracht, wenn die Unterhaltsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, also tituliert, anerkannt oder unstreitig ist. Bestreitet der Schuldner seine Unterhaltsverpflichtung, ist er nicht gehalten, das begrenzte Realsplitting in Anspruch zu nehmen (FamRZ 1999, 372, 375; Luthin/Kamm, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rn. 9025 ff., 9046 ff.). Da zwischen den Parteien die Höhe des Unterhalts streitig ist, kommt ein fiktiver Vorteil des begrenzten Realsplittings nicht in Betracht.

Zwar hat der Kläger mit seiner Klage und Berufung nicht den vollständigen Wegfall des titulierten Unterhaltsbetrages geltend gemacht. Jedoch auch in Höhe der nicht angegriffenen Unterhaltsbeträge kann ein etwaiger steuerlicher Vorteil in die Berechnung nicht eingestellt werden, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Vorteil des begrenzten Realsplittings nicht konkret bzw. hinreichend exakt berechnet werden kann. Dies beruht unabhängig von den individuellen steuerlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau auch auf den der Beklagten entstehenden steuerlichen Nachteilen, die der Kläger der Beklagte zu erstatten hätte (vergl. BGH FamRZ 1992, 534 f., 1050) und die in dieser Höhe den steuerlichen Vorteil des Klägers wiederum mindern. Im Übrigen fehlt hierzu substantiierter Vortrag der Beklagten.

Die Beklagte erzielte nach der Gehaltsmitteilung für Dezember 2003 Ruhegehaltsbezüge von 22.848,01 EUR, die sich nach Abzug der Steuerlasten auf 20.807,79 EUR bzw. monatlich rund 1.734 EUR reduzieren. Hiervon sind - wie im Senatsurteil vom 17. Januar 2003 - die Beiträge zur Krankenversicherung von unstreitig rund 195 EUR abzusetzen. Für das Jahr 2003 legt der Senat eine Steuererstattung zugrunde, wie sie die Beklagte gemäß Bescheid vom 25. Mai 2004 von 1.493,09 EUR erhalten hat, so dass sich ihr Einkommen um monatlich 124 EUR auf rund 1.663 EUR erhöht.

Beide Parteien verfügen danach über ein gemeinsames, die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes Einkommen von rund 4.768 EUR. Dieses ist um den Kindesunterhalt für den am 27. September 1985 geborenen Sohn T., der sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, zu reduzieren. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob dieser Unterhalt nach dem tatsächlich nach Besoldungsgruppe R2 und Steuerklasse III bezogenen Gehalt des Klägers zu bestimmen ist (vergl. hierzu Borth FamRB 2004, 18, 20; Schürmann FamRZ 2003, 1825, 1828; Heinke/ Viefhues, ZFE 2003, 356, 360). Denn aufgrund des gemeinsamen Einkommens der Parteien ergibt sich der Tabellensatz aus der höchsten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle mit monatlich 654 EUR. Dass der Sohn der Parteien einen darüber hinausgehenden Bedarf hat (vergl. BGH FamRZ 2000, 358 f.), wird von der Beklagten im Berufungsrechtszug nicht mehr geltend gemacht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1990, 258, 1986, 553, 555) auch durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem volljährigen Kind geprägt, so dass der Tabellensatz für die Bedarfsberechnung vorab in Abzug zu bringen ist. Denn diese Aufwendungen stehen für die Dauer der Ausbildung für den allgemeinen Lebensbedarf der Parteien nicht zur Verfügung und hätten auch bei Fortbestehen einer intakten Ehe nicht zur Verfügung gestanden (Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rn. 189, 189 d).

Schließlich ist das gemeinsame Einkommen der Parteien um den Erwerbstätigenbonus des Klägers von rund 444 EUR (3.105 x 1/7) zu reduzieren. Von dem danach verbleibenden Einkommen von rund 3.670 EUR steht der Beklagten als Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen die Hälfte zu. Dieser Bedarf von 1.835 EUR ist in Höhe des Einkommens der Beklagten gedeckt, so dass der mit der Berufung des Klägers geltend gemachte Unterhaltsanspruch für November 2003 mit anteiligen 117 EUR (319,63 x 11/30) sowie für Dezember 2003 mit 319,63 EUR gerechtfertigt ist.

Für die Zeit ab Januar 2004 geht der Senat von einem Jahresbruttoeinkommen des Klägers nach der Besoldungsgruppe R1 von 63.355,58 EUR aus. Dieses errechnet sich aus dem Grundgehalt von 60.018,41 EUR (3 x 4.943,65 + 4 x 4.993,09 + 5 x 5.043,02), dem als monatliche Sonderzahlungen (§ 8 Abs. 1 Nds. Besoldungsgesetz a.F.) gewährten Weihnachtsgeld von 2.502,77 EUR (3 x 206,15 + 4 x 208,21 + 5 x 210,29), der tariflichen Einmalzahlung von 50 EUR gemäß § 85 Abs. 1 BBesG sowie dem Familienzuschlag von insgesamt 784,40 EUR. Dieser Betrag setzt sich bis einschließlich September 2004 aufgrund der Tätigkeit der Ehefrau des Klägers aus dem hälftigen Familienzuschlag für Januar bis März 2004 von 3 x 103,20 EUR, von April bis Juli 2004 von 4 x 104,24 EUR sowie für August und September 2004 von 2 x 105,28 EUR und für Oktober bis Dezember 2004 aus dem vollen Familienzuschlag von 3 x 105,28 zusammen.

Auf das Bruttoeinkommen von 63.355,58 EUR entfallen 18.724 EUR Lohnsteuer sowie 957,93 EUR Solidaritätszuschlag, so dass netto 43.673,65 EUR verbleiben. Vom Monatseinkommen von rund 3.639 EUR sind berufsbedingte Aufwendungen mit rund 182 EUR sowie die Krankenversicherungsbeiträge von rund 257 EUR abzusetzen, so dass sich ein Betrag von 3.200 EUR ergibt.

Die Einkünfte der Beklagten lassen sich nach den vorgelegten Gehaltsmitteilungen aufgrund der ausgewiesenen Nettobeträge mit monatlich rund 1.717 EUR darstellen (20.609,73 x 1/12), wovon für die Krankenversicherung rund 214 EUR abzuziehen sind. Unter Berücksichtigung der Einkommensteuererstattung von rund 124 EUR, verfügt die Beklagte über Einkünfte von rund 1.627 EUR.

Beide Parteien verfügen danach über ein gemeinsames eheprägendes Einkommen von rund 4.827 EUR, das um den Tabellensatz für den Kindesunterhalt von 654 EUR sowie den Erwerbstätigenbonus des Klägers von rund 457 EUR (3.200 x 1/7) zu reduzieren ist. Von dem danach verbleibenden Einkommen von rund 3.716 EUR steht der Beklagten als Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen die Hälfte zu. Dieser Bedarf von 1.858 EUR ist in Höhe des Einkommens der Beklagten von 1.627 EUR gedeckt, so dass der mit der Klage geltend gemachte Unterhalt von Januar bis Dezember 2004 von monatlich 239,19 EUR gerechtfertigt ist.

Für die Zeit ab Januar 2005 ist von einem Jahresbruttoeinkommen von 61.779,60 EUR auszugehen. Dies ergibt sich aus dem monatlichen Grundgehalt von 5.043,02 EUR (x 12 = 60.516,24) sowie dem Familienzuschlag von 1.263,36 EUR (12 x 105,28). Weihnachtsgeld wird nach der Änderung von § 8 Nds. Besoldungsgesetz durch Art. 5 Nr. 1 des Nds. Haushaltsbegleitgesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. 2004, 664 f.) nicht mehr gewährt. Eine tarifliche Sonderzahlung kann für 2005 nicht unterstellt werden. Auf das Bruttoeinkommen sind die Lohnsteuer B mit 18.015 EUR sowie der Solidaritätszuschlag mit 918,94 EUR zu entrichten. Von dem monatlichen Nettoeinkommen von rund 3.570 EUR (42.845,66 x 1/12) sind berufsbedingte Aufwendungen mit rund 179 EUR sowie der monatliche Krankenversicherungsbeitrag von rund 257 EUR abzusetzen, so dass in die Berechnung 3.134 EUR einzubeziehen sind. Da auch die Beklagte keine monatlichen Sonderzahlungen mehr erhält, kann von einem monatlichen Nettobetrag von 1.608 EUR ausgegangen werden, der um den Krankenversicherungsbeitrag von rund 214 EUR zu reduzieren sowie die fortzuschreibende Einkommensteuererstattung von rund 124 EUR zu erhöhen ist, so dass ihr monatlich rund 1.518 EUR verbleiben.

Das gemeinsame Einkommen der Parteien ist wiederum um den Kindesunterhalt von 654 EUR sowie den Erwerbstätigenbonus des Klägers von rund 448 EUR (3.134 x 1/7) zu reduzieren. Das gemeinsame eheprägende Einkommen beträgt danach 3.550 EUR (4.652 - 654 - 448), so dass sich ein Bedarf der Beklagten von monatlich 1.775 EUR ergibt. Dieser Bedarf ist in Höhe ihrer Einkünfte von rund 1.518 EUR gedeckt, so dass ab Januar 2005 ein Zahlungsanspruch von monatlich 257 EUR verbleibt. Auf den geschuldeten Unterhalt sind die zwischen den Parteien unstreitigen Unterhaltszahlungen des Klägers anzurechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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