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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 25.06.2003
Aktenzeichen: 15 UF 30/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1365
BGB § 1366
BGB § 1368
1. Die während der Anhängigkeit der abgetrennten Folgesache Zugewinnausgleich erfolgte Verfügung eines Ehegatten über sein (zumindest im Wesentlichen) gesamtes Vermögen bedarf entsprechend § 1365 BGB auch nach Eintritt der Scheidungsrechtskraft der Zustimmung des anderen Ehegatten.

2. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 1389 BGB und dessen Sicherung durch dinglichen Arrest gemäß § 916 ZPO kommen nur bis zur Beendigung des Güterstandes in Betracht.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

15 UF 30/03

Verkündet am 25. Juni 2003

In der Familiensache

hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2003 durch die Richter am Oberlandesgericht #######, ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 15. Januar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn, in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 6. Februar 2003 und 14. Februar 2003, geändert und neu gefasst.

Die Beklagten werden verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs von ####### Band 305, Blatt 9713 und Band 266, Blatt 8220, mit der Maßgabe zuzustimmen, dass der Beklagte zu 2 (#######) wieder als Alleineigentümer eingetragen und das für ihn im Grundbuch von ####### Band 266, Blatt 8220 in Abteilung II unter lfd. Nr. 2 eingetragene Wohnungsrecht gelöscht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und das Arrestgesuch zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin die Hälfte sowie die Beklagten zu 1 und 2 je ein Viertel.

Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge tragen die Parteien wie folgt:

Die Klägerin trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten der Beklagten zu 1 und 2. Die Beklagten tragen jeweils ein Viertel der Kosten der Klägerin und die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin und der Beklagte zu 2 sind durch das am 11. Juni 2002 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 13. Februar 2002 (16 F 16290/94) geschiedene Eheleute. Die von der Klägerin im Scheidungsverbund anhängig gemachte Folgesache Zugewinnausgleich ist mit Beschluss vom 23. Januar 2002 abgetrennt worden und heute noch in erster Instanz anhängig. Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 25. April 1995 hat der Beklagte zu 2 alle Betriebseinrichtungen seiner Baugeschäfte auf den Beklagten zu 1 übertragen und sich zur Übertragung seiner beiden im Grundbuch von ####### Band 305 Blatt 9713 (#######) und Band 266 Blatt 8220 (#######) eingetragenen Grundstücke verpflichtet, gegen Freistellung von seinen durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehensverbindlichkeiten von insgesamt noch 280.029,26 DM sowie gegen "Verrechnung" vom Beklagten zu 1 auf die Darlehen erbrachter Tilgungsleistungen von "etwa 100.000 DM". Mit am 31. Oktober 2001 beurkundetem "Grundstückskaufvertrag" (UR-Nr. 349/01 des Notars ####### in #######) hat der Beklagte zu 2 die vorgenannten Grundstücke ohne Zustimmung der Klägerin für einen Kaufpreis von 380.000,00 DM, der aufgrund der privatschriftlichen Vereinbarung vom 25. April 1995 gezahlt sei, auf den Beklagten zu 1 übertragen, unter Begründung eines Wohnungsrechts für den Beklagten zu 2 bzgl. des Grundstücks #######. Gegen die darauf erfolgte Eigentumsumschreibung ist gemäß Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 18. Dezember 2002 (5 T 497/02) ein Amtswiderspruch zugunsten der Klägerin eingetragen worden. Am 16. August 2002 haben die Beklagten vor dem beurkundenden Notar (UR-Nr. 305/02 des Notars ####### in ####### ) ihre am 31. Oktober 2001 abgegebenen Erklärungen einschließlich Auflassung wiederholt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht beide Beklagten antragsgemäß zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung betreffend Eigentumsumschreibung und Wohnungsrecht sowie darüber hinaus den Beklagten zu 1 zur Zustimmung zur Eintragung einer Sicherungshypothek von 150.000 € an den o. g. Grundstücken zwecks Sicherung eines Anspruchs der Klägerin auf Sicherheitsleistung für ihren Zugewinnausgleichsanspruch verurteilt, ferner (nach Verfahrensverbindung) wegen dieses Anspruchs auf Sicherheitsleistung den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Beklagten zu 2 angeordnet und in Vollziehung des Arrests die Eintragung einer Sicherungshypothek in vorgenannter Höhe an den o. g. Grundstücken verfügt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zum Teil begründet.

I.

1. Zustimmung zur Grundbuchberichtigung

1.1. Eigentumsumschreibung

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 894 BGB i. V. m. § 1368 BGB den erstinstanzlich erkannten Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Denn das Grundbuch ist (auch) durch die aufgrund der notariellen Urkunde vom 16. August 2002 vorgenommene Eintragung unrichtig geworden, weil (auch) die dort beurkundete Verfügung des Beklagten zu 2 entsprechend §§ 1365, 1366 Abs. 1 BGB mangels Genehmigung der Klägerin schwebend unwirksam ist.

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die übertragenen Grundstücke am 16. August 2002 i. S. d. § 1365 Abs. 1 BGB zumindest im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Beklagten zu 2 darstellten und dass - was ausreicht (vgl. BGH NJW 1980, 2350; 1984, 609, 610) - der Beklagte zu 1 wenigstens die Verhältnisse kannte, aus denen sich dies ergab. Der dazu geführte Berufungsvortrag rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit die Beklagten geltend machen, insoweit sei auf den privatschriftlichen Vertrag vom 25. April 1994 abzustellen, dringen sie nicht durch. Zwar besteht bei wirksamem Verpflichtungsgeschäft für das Erfüllungsgeschäft kein Erfordernis der Zustimmung des anderen Ehegatten (vgl. BGH FamRZ 1989, 475; 1990, 971). Aber hier bedurfte die Verpflichtung des Beklagten zu 2 zur Grundstücksübertragung gemäß § 313 S. 1 BGB a. F. zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, sodass insgesamt auf den 16. August 2002 abzustellen ist. Der von den Beklagten herangezogene Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht dem nicht entgegen.

Der das Erfordernis der Zustimmung des anderen Ehegatten normierende § 1365 BGB gilt zwar unmittelbar nur für solche Verfügungen, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) vorgenommenen werden. Nach Beendigung des Güterstandes durch Eintritt der Scheidungsrechtskraft (§ 1372 BGB) kann grundsätzlich jeder Ehegatte frei, d. h. ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen verfügen (vgl. OLG Hamm FamRZ 1987, 591). Ausnahmsweise wirkt aber der (zweite, vgl. Senat FamRZ 2001, 1613 = NJW-RR 2001,866) Normzweck des § 1365 BGB, nämlich den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seines Zugewinnausgleichs bei Beendigung des Güterstandes zu schützen, fort, wenn - wie hier gemäß § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO - vorab die Scheidung ausgesprochen wird. Deshalb ist in einem solchen Fall die entsprechende Anwendung von § 1365 BGB geboten (vgl. OLG Hamm FamRZ 1984, 53; OLG Köln FamRZ 2001, 176; Münchener Kommentar zum BGB/Koch, 4. Aufl., § 1365 Rn. 6; Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl. § 1365 Rn. 2). Denn mit den unter engen Voraussetzungen eine Abtrennung der Folgesache zulassenden Regelungen des § 628 ZPO hat der Gesetzgeber nicht den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten beseitigen wollen, den dieser bei einer gleichzeitigen Entscheidung im Scheidungsverbund (§ 629 Abs. 1 ZPO) aufgrund der §§ 1365, 1366 BGB gehabt hätte. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob - wie vorliegend nach dem Sitzungsprotokoll vom 23. Januar 2002 (16 F 16290/94 AG Gifhorn) der Fall - der ausgleichsberechtigte Ehegatte selber die Abtrennung der von ihm anhängig gemachten Folgesache Zugewinnausgleich beantragt und der andere dem widersprochen hat. Das ergibt sich daraus, dass der Scheidungsverbund, auch soweit er gemäß § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO erst durch entsprechenden Parteiantrag herbeigeführt wurde, nicht zur Disposition der Parteien steht und diese deshalb nicht wirksam auf die Schutz- und Warnfunktion des Verbundverfahrens verzichten können (vgl. BGH FamRZ 1991, 687, 688). Das gilt für die Folgesache Zugewinnausgleich bereits deshalb, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Auswirkungen, die eine Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag auf seinen Zugewinnausgleichsanspruch haben kann, regelmäßig im Zeitpunkt der Abtrennung noch gar nicht absehen kann. Im Ergebnis besteht deshalb die gleiche Sachlage wie im Fall einer während des gesetzlichen Güterstandes vorgenommenen Verfügung, für welche die Zustimmungsbedürftigkeit nach Eintritt der Scheidungsrechtskraft ebenfalls fortbesteht (vgl. zu diesen Fällen BGH NJW 1978, 1380, 1381, unter IV.1.b der Gründe; 1984, 609, 610, unter 2. der Gründe). Darauf, dass sich die nach Beendigung des Güterstandes vorgenommene Verfügung gemäß § 1378 Abs. 2 BGB nicht mehr auf die Höhe der Ausgleichsforderung auswirken kann, kommt es insoweit nicht an. Denn § 1365 BGB soll gerade auch vor einer Gefährdung der Durchsetzbarkeit der Forderung schützen. Deshalb setzt seine Anwendung voraus, dass sich eine solche Gefährdung jedenfalls nicht ausschließen lässt. Das ist hier aufgrund der vom Beklagten zu 2 vorgenommenen Vermögensverfügungen der Fall.

1.2 Wohnungsrecht

Die Klägerin hat auch insoweit gemäß § 894 BGB i.V.m. § 1368 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gegen die Beklagten. Denn durch die ausweislich der Grundakten von ####### Band 266, Blatt 8220 aufgrund der Bewilligung des Beklagten zu 1 erfolgte Eintragung eines Wohnungsrechts für den Beklagten zu 2 ist das Grundbuch unrichtig geworden. Das folgt daraus, dass die Bestellung eines Wohnungsrechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB eine Verfügung des Grundstückseigentümers voraussetzt. Da wie oben ausgeführt der Beklagte zu 1 nicht Eigentümer geworden ist, konnte er das Grundstück auch nicht wirksam belasten.

2. Sicherheitsleistung hinsichtlich des Zugewinnausgleichsanspruchs

2.1 Zustimmung des Beklagten zu 1. zur Eintragung einer Sicherungshypothek

Die Klägerin hat den erstinstanzlich erkannten Anspruch bereits deshalb nicht, weil die Zustimmung zur Eintragung einer Sicherungshypothek eine Sicherheitsleistung gemäß § 232 Abs. 1 BGB darstellt und eine Verpflichtung des Beklagten zu 1 zur Sicherheitsleistung für den künftigen Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin nicht in Betracht kommt. Das ergibt sich schon daraus, dass ein solcher Anspruch gemäß § 1389 BGB nur gegen den ausgleichsverpflichteten Ehegatten und somit allein gegen den Beklagten zu 2 gerichtet sein kann.

2.2. Dinglicher Arrest in das Vermögen des Beklagten zu 2.

Der in der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils angeordnete dingliche Arrest wegen eines Anspruchs der Klägerin auf Sicherheitsleistung kommt nicht in Betracht, weil es insoweit am Arrestanspruch fehlt. Sicherheitsleistung kann ein Ehegatte nur gemäß § 1389 BGB hinsichtlich des künftigen Zugewinnausgleichs und somit lediglich in der Zeit bis zur Entstehung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB, d. h. bis zur Beendigung des Güterstandes vom anderen Ehegatten verlangen. Der Anspruch erlischt mit Beendigung des Güterstandes (vgl. Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., Rn. 3; Palandt/Brudermüller, a. a. O., Rn 1; Staudinger/Thiele Neubearbeitung 2000, Rn 7, jeweils zu § 1389). Hier ist der Güterstand gemäß § 1372 BGB durch die am 11. Juni 2002 eingetretene Rechtskraft der Scheidung beendet. Da die Klägerin deshalb keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung mehr hat, kommt auch dessen Sicherung durch dinglichen Arrest gemäß § 916 ZPO (vgl. OLG Hamm FamRZ 1985, 71; OLG Celle FamRZ 1996, 1429; Münchener Kommentar zur ZPO/Heinze, 2. Aufl., Rn. 7, Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Rn. 5, jeweils zu § 916) nicht in Betracht. Vielmehr kann nur noch der Zugewinnausgleichsanspruch selber gesichert werden (vgl. Johannsen/Henrich, a. a. O., § 1389 Rn. 3; Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 1378 Rn. 19). Das war aber erstinstanzlich nicht beantragt. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 17. Juni 2003 vortragen lässt, sie habe ihr Arrestgesuch im Schriftsatz vom 27. November 2002 geändert, trifft dies nicht zu. Der dort angekündigte und ausweislich des Sitzungsprotokolls im Verhandlungstermin am 5. Dezember 2002 gestellte Antrag ist nach seinem eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut darauf gerichtet, "wegen eines Anspruchs der Klägerin auf Sicherheitsleistung ... den dinglichen Arrest ... anzuordnen." Damit hat die Klägerin ihr Rechtsschutzziel festgelegt. Daran war das Amtsgericht gemäß §§ 308 Abs. 1 S. 1, 938 Abs. 1 ZPO unabhängig davon gebunden, mit welchen Rechtsausführungen die Klägerin ihr Begehren (u. a. im Schriftsatz vom 25. September 2002) begründet hat. Mit dem angefochtenen Urteil ist antragsgemäß erkannt; dass dort die diesbezüglichen Entscheidungsgründe missverständlich sind, ist unerheblich, weil die Urteilsformel maßgebend ist (vgl. BGH NJW 1997, 3447, 3448).

Mithin kann dahinstehen, ob und ggf. in welcher Höhe die Klägerin einen Zugewinnausgleichsanspruch - zumal im Hinblick auf den die abgetrennte Folgesache Zugewinnausgleich betreffenden siebenseitigen "Auflagen- und Beweisbeschluss" des Amtsgerichts vom 26. Februar 2003 (16 F 16290/94) - überhaupt i. S. d. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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