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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: 15 W 4/03
Rechtsgebiete: BGB, BSHG


Vorschriften:

BGB § 1908i Abs. 1
BGB § 1835a Abs. 3
BGB § 1836a
BGB § 1836c Nr. 2
BSHG § 888
Erhält der Betreute Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, gilt die Schongrenze des § 888 III BSHG.
15 W 4/03

Beschluss

In der Betreuungssache

hier: Festsetzung der Vergütung des Betreuers

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige weitere Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Hildesheim, gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 19. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brick, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Meyer-Holz und den Richter am Amtsgericht Dr. Schwonberg am 11. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Der Betroffene erhält nach der vorgelegten Bescheinigung der Werkstatt H####### vom 13. Juni 2002 Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Er verfügt über ein Vermögen von 2.730 €. Der für ihn bestellte Vereinsbetreuer hat Festsetzung seiner Auslagen und Vergütung von insgesamt 351,21 € gegen die Landeskasse beantragt und sich dazu auf Mittellosigkeit des Betroffenen berufen. Das Amtsgericht hat den Schonbetrag von 2.301 € gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b DVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zugrunde gelegt und die Festsetzung abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Vereinsbetreuers hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur Festsetzung der beantragten Vergütung zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde der Landeskasse.

II.

Die gemäß §§ 69 e S. 1, 56 g Abs. 5 S. 2 FGG i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.

Der Auslagenersatz und die Vergütung des Betreuers sind gemäß §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1835 a Abs. 3, 1836 a BGB gegen die Landeskasse festzusetzen, weil das Vermögen des Betroffenen den hier einzuhaltenden Schonbetrag nach §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 Abs. 3 S. 3 BSHG nicht übersteigt.

Durch die in § 1836 c Nr. 2 BGB ausgesprochene Verweisung auf den gesamten § 88 BSHG kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, für Betreute abgestufte, im Einzelfall zu bestimmende Schongrenzen nach Maßgabe von § 1 DVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG festzulegen (vgl. BGH FamRZ 2002, 157, 158 = NJW 2002, 366, 367 = BtPrax 2002, 75, 76; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264 = FGPrax 2000, 231). Nach § 88 Abs. 3 S. 3 BSHG ist bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Regelfall - d.h. wenn nicht die in § 2 DVO genannten Voraussetzungen für eine Erhöhung oder Herabsetzung des maßgebenden Schonbetrages vorliegen (vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 88 Rn 79 d) - ein Vermögen in Höhe des Zehnfachen des sich bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b DVO ergebenden Betrages von derzeit 2.301 € anrechnungsfrei. Diese Vorschrift ist gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB anwendbar, wenn dem Betroffenen tatsächlich Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen gewährt wird (vgl. BT-Drs. 13/7158, 31; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836 c Rn 11). Danach gilt vorliegend der Schonbetrag von (2.301 x 10) 23.010 €. Die gegenteilige Auffassung des LG Osnabrück (vgl. FamRZ 2002, 702 = Nds. Rpfl. 2001, 261) ist mit dem Willen des Gesetzgebers, den Betroffenen grundsätzlich (nur) in gleichem Umfang zum Ersatz der Aufwendungen des Betreuers und zur Zahlung von dessen Vergütung heranzuziehen, in dem die Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen vom Einsatz eigener Mittel abhängig gemacht wird (vgl. BT-Drs. 13/7158, 29), nicht in Einklang zu bringen.

Im Hinblick auf den die Vorlageverfügung der Rechtspflegerin beim Amtsgericht (§ 11 Abs. 1 RPflG) aufhebenden Beschluss des Landgerichts vom 9. September 2002 und den daraufhin ergangenen Nichtabhilfebeschluss vom 11. Februar 2003 weist der Senat darauf hin, dass gemäß § 18 Abs. 2 FGG eine Abhilfe nicht in Betracht kam und mithin nicht darüber zu befinden war (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 15. Aufl., § 18 Rn 13).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 1 KostO.

Eine Erstattungsanordnung hinsichtlich außergerichtlicher Kosten und eine Wertfestsetzung sind nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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