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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 20.08.2001
Aktenzeichen: 15 W 5/01
Rechtsgebiete: BGB, UStG
Vorschriften:
BGB § 1836a | |
UStG § 10 Abs. 1 S. 2 |
15 W 5/01
Beschluss
In der Betreuungssache
pp.
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin vom 19. März 2001 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######sowie die Richter am Oberlandesgericht #######und ####### am 20. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Lüneburg vom 6. September 2000 - unter deren Zurückweisung im Übrigen - wird der Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg (Elbe) vom 28. August 2000 dahin geändert, dass die der Betreuerin auf ihre Vergütung und Auslagen zu erstattende Umsatzsteuer auf 301,82 DM festgesetzt wird.
Die weiter gehende sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 600 DM.
Gründe:
Die - zugelassene - weitere Beschwerde ist teilweise begründet, weil der angefochtene Beschluss insoweit auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).
Der Senat folgt der nunmehr einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt/Main BtPrax 2000, 131; OLG Hamm FamRZ 2000, 549; OLG Dresden FamRZ 2000, 851 unter Aufgabe seiner früheren Ansicht; OLG Brandenburg MDR 2001 33, OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 447 m. Anm., dass der BGH die Divergenzvorlage des OLG Frankfurt/Main zurückgegeben hat), wonach dem umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuer die auf seine Auslagen anfallende Umsatzsteuer zu erstatten ist. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BT Drs. 13/7158, S. 28) zu der ursprünglich vorgesehenen Vorschrift des § 1836a Abs. 2 Satz 3 BGB, die dann in § 1 Abs. 1 Satz 3 Berufsvormündervergütungsgesetz ihren Niederschlag gefunden hat, ausgeführt, die Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer sei deshalb gerechtfertigt, weil andernfalls die Vergütung eines umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuers gegenüber der nicht umsatzsteuerpflichtiger Berufsbetreuer geschmälert werde, was nicht hinzunehmen sei. Gleiches hat hinsichtlich des Auslagenersatzes insoweit zu gelten, als die vom Berufsbetreuer in Rechnung gestellten Auslagen der Umsatzsteuer unterliegen.
Der Auffassung des Landgerichts, der umsatzsteuerpflichtige Berufsbetreuer würde wegen des ihm zustehenden Vorsteuerabzuges aus der Erstattung der Mehrwertsteuer einen zusätzlichen Gewinn erzielen, vermag der Senat nicht zuzustimmen. Dies würde voraussetzen, dass sich die Umsatzsteuerpflicht auf die Auslagen einschließlich der Vorsteuer erstreckt. Das ist indessen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht der Fall, weil dort bestimmt ist, dass das Entgelt für Lieferungen und Leistungen alles ist, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Insoweit unterscheidet sich das umsatzsteuerrechtliche Entgelt vom bürgerlich-rechtlichen (Sölch/Ringleb/Wagner Rn. 3 zu § 10 UStG). Durch dieses Verfahren wird erreicht, dass die Umsatzsteuer letztlich vom Endverbraucher zu zahlen ist (vgl. Sölch/Ringleb/Wagner Rdnr. 16 zu § 15 UStG).
Das hat zur Konsequenz, dass Auslagen, die dem Betreuer entstanden sind, nur in Höhe der Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. für die Sachverständigenentschädigung AV des MJ vom 28. Januar 1981, Nds. Rpfl. S. 34, geändert durch AV des MJ vom 30.10.1990, Nds. Rpfl. S. 289).
Deshalb ist es fehlerhaft, dass die Betreuerin für Telefonkosten 0,12 DM je Einheit in Rechnung gestellt hat und hierauf 16% Umsatzsteuer verlangt, weil es sich bei diesem Betrag um das Bruttoentgelt (einschließlich Umsatzsteuer) handelt. Eine Erstattung der Umsatzsteuer kann sie insoweit nur dann verlangen, wenn sie den Nettobetrag von 0,1033 DM je Einheit in Rechnung stellt.
Anders verhält es sich hinsichtlich der Fahrt- und Fotokopierkosten, die pauschaliert geltend gemacht werden. Dass in dem Betrag von 0,52 DM pro Kilometer für Fahrtkosten keine Umsatzsteuer enthalten ist, ergibt sich daraus, dass dieser Betrag gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG Sachverständigen unabhängig davon zu zahlen ist, ob sie umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht, und dass umsatzsteuerpflichtige Sachverständige die hierauf entfallende Umsatzsteuer zusätzlich verlangen können (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl. Rn. 4 zu § 8). Gleiches gilt hinsichtlich der Fotokopierkosten, bei deren Höhe sich die Vorinstanzen ersichtlich an dem durch § 11, KV 9000 GKG vorgegebenen Betrag orientiert haben. Auf diese Pauschbeträge hat die Betreuerin Umsatzsteuer zu entrichten, die sie erstattet verlangen kann. Der Ansicht des Landgerichts, die Betreuerin habe die Möglichkeit, diese Posten 'konkret abzurechnen', vermag der Senat nicht zu folgen, weil dies für die Betreuerin einen erheblichen betriebswirtschaftlichen und für das Amtsgericht einen so hohen Prüfungsaufwand darstellen würde, dass er in keinem Verhältnis zu dadurch für die Landeskasse einzusparenden Haushaltsmitteln steht.
Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts dahin, dass Portoauslagen gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (Sölch/Ringleb/ Klenk Rn. 123 ff. zu § 4 Nr. 8 UStG).
Die in den Abrechnungen 10 und 11 der Betreuerin (Bl. 72, 79 d. A.) aufgeführten Auslagen für Fahrt- und Fotokopierkosten belaufen sich auf einen anerkennungsfähigen Gesamtbetrag von 321,38 DM. Einschließlich der Vergütungen von insgesamt 1.565 DM ergibt sich eine Gesamtsumme von 1.886,38 DM. Hierauf kann sie 16% Umsatzsteuer, mithin 301,82 DM verlangen.
Hingegen ist die nachträgliche Festsetzung von Umsatzsteuer auf die in den Rechnungen 1 bis 9 enthaltenen Auslagen nicht mehr möglich, weil dem die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 18. Oktober 1999 (Bl. 6), 3. Dezember 1999 (Bl. 23), 3. März 2000 (Bl. 36), 22. März 2000 (Bl. 45), 2. Mai 2000 (Bl. 53), 5. Juni 2000 (Bl. 60) und 26. Juni 2000 (Bl. 69), durch die die Anträge auf Erstattung von Umsatzsteuer auf die Auslagen zurückgewiesen worden sind, entgegen stehen.
Ende der Entscheidung
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