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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: 15 W 9/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1897 Abs. 2
BGB § 1908 b Abs. 1
BGB § 1908 b Abs. 3
Zu den Voraussetzungen eines Betreuerwechsels
Beschluss

5 T 253/00 LG Hildesheim 11 XVII 1590 AG Peine

In dem Betreuungsverfahren

betreffend #######,

Betroffene,

Betreuer:

#######,

entlassene Betreuerin:

#######,

Beschwerdeführerin und Führerin der weiteren Beschwerde,

- Verfahrensbevollmächtigter: ####### -

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere sofortige Beschwerde der entlassenen Betreuerin vom 12. Mai 2000 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 8. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an die 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 DM.

Gründe

Die Beschwerde der früheren Betreuerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil der angefochtene Beschluss auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und der Senat mangels hinreichender Sachaufklärung durch das Landgericht in der Sache nicht selbst entscheiden kann.

Das Amtsgericht hat die Entlassung der bisherigen Betreuerin auf § 1908b Abs. 3 BGB mit der Begründung gestützt, die Betreute wünsche einen Betreuerwechsel.

Auf Grund der Übersendungsverfügung des Amtsgerichts, in der ausgeführt ist, der Betreuerwechsel sei auch deshalb tunlich, weil die bisherige Betreuerin mit der Rechnungslegung ständig in Verzug sei und auch geäußert habe, sie wolle Betreuungen abgeben, sowie weil ein ausreichender persönlicher Kontakt zur Betreuten nicht bestehe, hat das Landgericht erwogen, dass die Entlassung der bisherigen Betreuerin auch gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB gerechtfertigt sein könnte. Es ist dieser Frage aber nicht weiter nachgegangen, weil es die Voraussetzungen des § 1908 b Abs. 3 BGB für gegeben angesehen hat. Dem kann der Senat nicht beipflichten.

Gemäß § 1908b Abs. 3 BGB kann das Gericht den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. Voraussetzung ist danach, dass der Betreute selbständig tätig wird und aus eigenem Antrieb und Willen die Auswechselung des Betreuers erstrebt, wobei es ihm obliegt, einen neuen Betreuer zu suchen und vorzuschlagen (Staudinger/Bienwald, Rn. 31 zu § 1908 b BGB; OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1234 f.). Diese Voraussetzung liegt ersichtlich nicht vor. Wie aus dem bei den Akten befindlichen nervenärztlichen Gutachten des ####### vom 22. August 1999 hervorgeht, hat die Betreute dem Gutachter gegenüber den Wunsch geäußert, weiter von der bisherigen Betreuerin betreut zu werden. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass das Amtsgericht, nachdem die bisherige Betreuerin mit der Rechnungslegung für den Zeitraum seit 1995 in Verzug gekommen war, die Bestellung eines neuen Betreuers erwogen hat. Unmittelbar auf eine Verfügung des Rechtspflegers vom 26. Oktober 1999, wonach die Akten der zuständigen Richterin vorzulegen waren, folgt der Eingang eines Schreibens des ####### vom 29. Oktober 1999, in dem der ####### mitteilt, dass er bereit sei, die Betreuung der Betreuten zu übernehmen. Da der Eingangsvermerk dokumentiert, dass diesem Schreiben eine Akte beigefügt war, ist davon auszugehen, dass die Abteilungsrichterin, deren Tätigkeit insoweit in der Akte nicht dokumentiert ist, die Akte dem ####### zugeleitet und der ####### diese dann mit dem genannten Schreiben zurückgegeben hat. Wie sich aus den Akten weiter ergibt, hat die zuständige Richterin mit Verfügung vom 1. März 2000 den Anhörungstermin der Betroffenen auf den 7. März 2000 anberaumt und verfügt 'Mitteilung des Termins an:

Betroffene

Betreuerin bisherige

Verfahrenspflegerin

Einrichtung, in der Betroffene lebt,

neuen Betreuer, Bl. 1 Bd. 2'

Ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 15. März 2000 war der neue Betreuer anders als die bisherige Betreuerin zu dem Anhörungstermin erschienen und hatte sich vor dem Eintreffen der Richterin bereits mit der Betreuten unterhalten, woraufhin die Betreute die Richterin nach deren Eintreffen gefragt hat, ob ####### ihr neuer Betreuer sei und anschließend auf Nachfrage erklärt hat, sie sei mit dem Betreuerwechsel einverstanden.

Dieser Verfahrensablauf zeigt, dass der Betreuerwechsel nicht auf einem ureigensten Wunsch der Betreuten beruhte, sondern dass dieser der vom Amtsgericht im Vorfeld ausgewählte neue Betreuer als solcher präsentiert worden ist. Diese Verfahrensweise erfüllt die nach § 1908 b Abs. 3 BGB für einen Betreuerwechsel auf Wunsch des Betroffenen erforderlichen Voraussetzungen nicht.

Da eine Entlassung der bisherigen Betreuerin gemäß § 1908 b Abs. 3 BGB aus den genannten Gründen nicht in Betracht kam, hätte das Landgericht der Frage, ob die Entlassung aus § 1908 b Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt ist, weiter nachgehen müssen. Deshalb ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass auch die Bestellung des neuen Betreuers aus Rechtsgründen Bedenken begegnet. Gemäß § 1897 Abs. 2 BGB darf ein ####### nur mit Einwilligung des ####### zum Einzelbetreuer bestellt werden. Es ist zweifelhaft, ob das Schreiben des ####### vom 29. Oktober 1999 eine wirksame Einwilligung darstellt. Gemäß § 26 Abs. 2 BGB wird der ####### gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Ob der ####### ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ist oder ob ihm die Erklärung einer Einwilligung namens des ####### gemäß § 30 BGB übertragen ist, ergibt sich aus den Akten nicht und bedarf deshalb weiterer Aufklärung.

Ende der Entscheidung

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