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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 03.01.2001
Aktenzeichen: 15 WF 225/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 652 |
15 WF 225/00
Beschluss
In der Familiensache
pp.
wegen Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 3. Januar 2001 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 7. November 2000 gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Holzminden vom 12. Oktober 2000 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 13.549 DM.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Antragsgegner beruft sich mit der Beschwerde erstmals in diesem Verfahren auf Leistungsunfähigkeit. Gemäß § 652 Abs. 2 ZPO kann aber nur gerügt werden, das erstinstanzliche Gericht habe die Einwendung mangelnder Leistungsfähigkeit zu Unrecht gemäß § 648 Abs. 2 ZPO als unzulässig behandelt (vgl. BT-Drucks. 13/7338, 42). Die von Philippi (in Zöller, ZPO, 22. Aufl., Rdnr. 9 zu § 652) im Hinblick auf § 570 ZPO vertretene Gegenmeinung verkennt, dass die Prozessordnung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 652 Abs. 2 ZPO ein diesbezügliches Beschwerderecht nicht vorsieht und die vorgenannte Vorschrift eine Ausnahme von dem in § 570 ZPO verankerten allgemeinen Grundsatz statuiert. Zudem ist der Antragsgegner durch die der Natur des vereinfachten Verfahrens Rechnung tragende Beschränkung seines Beschwerderechts nicht rechtlos gestellt. Denn er kann mit der Abänderungsklage gemäß § 654 ZPO seine hier unbeachtliche Einwendung - die im Übrigen auch bei rechtzeitiger (§ 647 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO) Erhebung in erster Instanz wegen Nichterfüllung der in § 648 Abs. 2 S. 3 ZPO im Einzelnen geregelten Voraussetzungen unzulässig gewesen wäre - geltend machen (wie hier z. B. FamRefK/Bäumel, Rdnr. 3 zu § 652 ZPO).
Im Hinblick auf die Verfügung des Familienrichters vom 20. November 2000 weist der Senat darauf hin, dass das vorliegende vereinfachte Verfahren mit der Bescheidung der Beschwerde des Antragsgegners abgeschlossen und deshalb für die von diesem (kumulativ) beantragte Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 651 ZPO - das ohnehin erst beim Vorliegen der in § 650 S. 1 ZPO normierten Voraussetzungen, also bei Erhebung im vereinfachten Verfahren zu beachtender Einwendungen in erster Instanz (woran es hier fehlt) in Betracht kommt (so zutreffend Philippi, Rdnr. 1; vgl. auch Bäumel, Rdnr. 4, jeweils a. a. O. zu § 651 ZPO) - kein Raum mehr ist. Der Antragsgegner ist auch in diesem Zusammenhang auf ein Vorgehen gemäß § 654 ZPO zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 17 Abs. 1 u. 4 GKG: [2 x (431 - 135) + 1 x (355 - 150)] x (5 + 12) = 13.549 DM.
Ende der Entscheidung
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