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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 15 WF 36/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 50
Eine Ablehnung des gemäß § 50 FGG bestellten Verfahrenspflegers wegen Befangenheit durch die Kindeseltern findet nicht statt. Die Kindeseltern haben kein selbständiges Beschwerderecht gegen die Bestellung eines (bestimmten) Verfahrenspflegers.
15 WF 36/03

Beschluss

In der Familiensache

hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 9. Februar 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 27. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### am 19. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Kindesvaters als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 650 €.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - das gegen die Verfahrenspflegerin gerichtete Befangenheitsgesuch des Kindesvaters, der die Übertragung der elterlichen Sorge für seine beiden Kinder auf sich allein begehrt, als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der hilfsweise die Bestellung der Verfahrenspflegerin gerügt wird.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Soweit der Kindesvater die den Kindern für das ihre Person betreffende Verfahren vom Amtsgericht gemäß § 50 FGG bestellte Pflegerin wegen Befangenheit ablehnt, findet eine solche Ablehnung nach der verfahrensrechtlichen Stellung und Funktion des Pflegers nicht statt. Dieser ist im Gegensatz zum Sachverständigen und zum Dolmetscher nicht ein zur Unparteilichkeit verpflichteter Gehilfe des Gerichts, sondern einseitiger Interessenvertreter des Kindes im Verfahren. Er kommt einem Parteivertreter gleich (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 85, 87) und ist gegenüber den Eltern gerade nicht zu Neutralität und Objektivität verpflichtet, sondern hat allein das Kindeswohl geltend zu machen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FG, 15. Aufl., § 50 Rdn. 6 und 12). Deshalb finden die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 FGG eröffnenden Vorschriften der §§ 15 Abs. 1 S. 1 FGG, 406 Abs. 5 ZPO (betr. den Sachverständigen) und §§ 9 S. 2, 6 FGG, 46 Abs. 2 ZPO (betr. den Dolmetscher) hier keine entsprechende Anwendung.

Soweit der Kindesvater die Bestellung der Verfahrenspflegerin angreift, ist (auch) insoweit die Beschwerde nach § 19 FGG nicht gegeben. Vorbehalte gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers überhaupt oder gegen die Person eines bestimmten Pflegers sind gemäß §§ 64 Abs. 3 S. 1 Hs. 1, 621 e Abs. 1 ZPO mit der befristeten Beschwerde gegen die Endentscheidung geltend zu machen (vgl. OLG Celle - 17. Zivilsenat - FamRZ 1999, 1589, 1590 = FGPrax 1999, 180, 181). Ein - die Beeinträchtigung ihrer eigenen Rechtsstellung (§ 20 Abs. 1 FGG) voraussetzendes - selbständiges Beschwerderecht der Eltern würde dem durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers verfolgten Zweck einer von den Belangen der Eltern unabhängigen Interessenvertretung des Kindes zuwiderlaufen, zu einer Verfahrensverzögerung führen und den Interessen der Eltern den Vorrang vor denen des Kindes einräumen; das hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt (vgl. BT-Drs. 13/4899, 172; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1296; OLG Naumburg FamRZ 2001, 170; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, a. a. O, § 50 Rdn. 48 f.).

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 KostO.

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