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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 14.12.2004
Aktenzeichen: 16 U 60/04
Rechtsgebiete: VGB 1996
Vorschriften:
VGB 1996 § 11 Nr. 1 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 14. Dezember 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter ... und die Richter ... und ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Februar 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des 1,2fachen des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe des 1,2fachen des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin betrieb aus einer Gesamtgrundschuld über 750.000 DM, die an den in der Klageschrift bezeichneten Grundstücken des ehemaligen Eigentümers S. in W. bestellt war (Bl. 2 d. A.), die Zwangsvollstreckung. Am 22. November 1999 wurde die Beklagte zur Zwangsverwalterin bestellt. Sie nahm das unbenutzte und nicht bewohnte Gebäude am 24. Januar 2000 in Besitz (Bl. 12). Im Februar 2000 schloss sie bei der Streitverkündeten u. a. eine Wohngebäudeversicherung ab, die auch Leitungswasserschäden umfasste (Bl. 40 ff.).
Am 31. Dezember 2000 wurde der Austritt von Frischwasser im Bad im Obergeschoss durch einen Nachbarn festgestellt. Es entstand Sachschaden.
Der Haupthahn war nicht abgesperrt. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Öl betriebene Heizung außer Betrieb. Vorgerichtlich räumte die Beklagte ein, dass es zwischen Weihnachten und Neujahr zu Minustemperaturen gekommen sei (Bl. 30). Am 2. Januar 2001 erfolgte auf eine zeitlich umstrittene Bestellung der Beklagten die Anlieferung von 2.003 l Heizöl (Bl. 37). Ebenfalls am 2. Januar 2001 meldete die Beklagte den Schaden dem örtlichen Vertreter des Gebäudeversicherers, der am Folgetag den Regulierungsbeauftragten Gall zum Schadensort entsandte (Bl. 5).
Am 5. Januar 2001 versuchte die Fa. S. die Heizung in Betrieb zu nehmen. Sie stellte poröse Ansaugschläuche am Tank fest und dass die Heizungsanlage Luft statt Öl angesaugt habe (Bl. 10).
Ebenfalls am 5. Januar 2001 ließ die Streitverkündete das Gebäude durch den Sachverständigen L. besichtigen und lehnte in der Folge ihre Eintrittspflicht unter Hinweis darauf ab, die Beklagte habe die Sicherheitsvorschriften nach § 11 VBG 96 nicht beachtet. Danach seien nicht genutzte Gebäude genügend häufig zu kontrollieren, alle wasserführenden Anlagen abzusperren und zu entleeren. In der kalten Jahreszeit sei das Gebäude zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder es seien alle wasserführenden Einrichtungen abzusperren und zu entleeren. Diese Sicherheitsvorschriften habe die Beklagte grob fahrlässig verletzt. Auch habe sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt (§ 61 VVG). Zugleich kündigte die ... den Versicherungsvertrag (Bl. 27).
Am 22. März 2001 wurde die Beklagte aus ihrem Amt als Zwangsverwalterin entlassen (Bl. 19). Am 6. Juni 2001 trat der Eigentümer S. die ihm aus dem Wasserschaden entstandenen Ansprüche an die Klägerin ab (Bl. 20).
Am 15. Juni 2001 verkaufte der Eigentümer S. die unreparierte Immobilie an die Herren M., W. und P. zu einem ideellen Anteil von je 1/3 zum Gesamtpreis von 300.000 DM (Bl. 21 ff.), die später als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurden. Ferner erklärten die Käufer, ihnen eventuell zustehende Ansprüche aus diesem Schaden an die Klägerin abzutreten (Bl. 23). Daraufhin nahm die Klägerin ihren Vollstreckungsantrag zurück. Mit Beschluss vom 5. September 2001 hob das Amtsgericht die angeordnete Zwangsverwaltung auf.
Die Klägerin hat in der Vorinstanz geltend gemacht, die Beklagte habe ihr als Grundschuldgläubigerin fahrlässig Schaden zugefügt. Ferner hat sie die Klage auf an sie abgetretene Ansprüche des ehemaligen Eigentümers S. und der neuen Eigentümer gestützt (Bl. 4 oben).
Nach Rücknahme des geltend gemachten Ersatzanspruchs für die Reparatur der Heizung in Höhe von DM 818,36 (Bl. 12, 211), hat die Klägerin die Ansprüche wie folgt beziffert:
Trocknung
1. Trocknungsarbeiten, R. S. 12.689,39 DM 2. Stromverbrauch für die Fremdtrocknung 5.734,08 kW (Bl. 13, 51 bis 53) 1.422,49 DM 3. Erhöhter Ölverbrauch (Bl. 13 und Bl. 50) 3.032,89 DM
Kosten der Beklagten für die Schadensbeseitigung
4. zusätzlicher Einsatz (Bl. 13, 55) 1.815,12 DM 5. Reinigungskosten 250,00 DM
Gebäudeschaden
6. Freilegen von Decken und Fußböden R. Bau GmbH (Bl. 13 und 50) 2.026,43 DM 7. voraussichtliche Reparaturkosten lt. GA S. v. 20.06.2001 32.364,00 DM Summe (54.418,68 DM [Bl. 14] - 818, 36 DM) 53.600,32 DM = 27.405,41 EUR
Sie hat behauptet, die Heizungsanlage sei nicht ausgefallen, sondern von der Beklagten entgegen ihrer Behauptung am 15. Dezember 2000 überhaupt nicht in Betrieb genommen worden. Auch habe sie am 28. Dezember 2000, als die Beklagte das Anwesen nach eigenen Angaben zuletzt aufgesucht haben will, nicht funktioniert. Schon wegen der porösen Ölschläuche habe die Heizung gar nicht in Betrieb gewesen sein können, weil die Ölpumpe durch die Schläuche Luft angesaugt habe. Außerdem sei kein Öl in den Tanks gewesen. Die Beklagte habe erst nach Schadenseintritt das am 2. Januar 2001 gelieferte Öl bestellt (Bl. 5).
Durch den Wasserschaden habe sich der Verkehrswert des Objekts von 575.000 DM um 21.300 DM auf 553.700 DM gemindert (Bl. 203).
Sie hat beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 27.405,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2002 zu zahlen.
(die Angabe von 27.405,31 EUR im Urteil des Landgerichts beruht auf der fehlerhaften Umrechnung des zutreffenden DM Betrages auf Bl. 14 der Klageschrift in Euro)
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen
Sie hat behauptet, sie habe die Anlage am 15. Dezember in Betrieb genommen, dabei habe sie funktioniert. Die zu diesem Zeitpunkt in den Tanks vorhandene Heizölmenge habe noch für 1 bis 1 1/2 Monate ausgereicht. Auch am 28. Dezember 2000 sei die Heizung noch in Betrieb gewesen. Das am 2. Januar 2001 gelieferte Öl habe sie bereits Ende Dezember bestellt (Bl. 83).
Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob eine Inbetriebnahme der Heizung am 15. Dezember 2000 und deren Funktion am 28. Dezember 2000 ausgeschlossen werden könne (Bl. 142). Der Sachverständige L. hat dies verneint.
Nach Beweisaufnahme hat es der Klage aus an die Klägerin abgetretenem Recht des Eigentümers S. stattgegeben. Über Ansprüche aus eigenem Recht der Klägerin hat es nicht erkannt. Es hat gemeint, die Beklagte sei ihrer aus § 11 VGB 96 obliegenden Pflicht zur Schadensvermeidung nicht nachgekommen. Diese Pflicht treffe sie auch dann, wenn ihr die Versicherungsbedingungen nicht übermittelt worden seien, weil sie sich diese jedenfalls habe beschaffen können und müssen. In nicht genutzten Gebäuden bestehe danach immer die Pflicht, alle wasserführenden Anlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Gegen diese Verpflichtung habe die Beklagte verstoßen. Die Frage, ob der Schaden durch Frosteinwirkung entstanden ist und die Räume von der Beklagten beheizt worden sind, wozu es in anderer Besetzung noch Beweis erhoben habe, hat es nicht für entscheidungserheblich gehalten. Der Höhe nach hat es der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
Sie meint, rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Haftung auf eine Verletzung der Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag gestützt. Eine Haftung komme nämlich nur wegen der schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Schon deshalb treffe sie die vom Landgericht angenommene versicherungsvertragliche Entleerungspflicht nicht. An einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht fehle es (BB 3 und 5). Sie habe das verwaltete Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten (§ 152 ZVG). Zur Vermeidung von Frostschäden reiche dafür eine minimale Beheizung aus. Dieser Verpflichtung sei sie nachgekommen (BB 4). Den Ausfall der Ölheizung habe sie nicht beeinflussen können. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige habe nicht ausschließen können, dass die Heizung am 28. Dezember 2000 noch funktioniert habe.
Zu Unrecht habe das Landgericht der Klageforderung auch in der geltend gemachten Höhe stattgegeben und das Bestreiten der Schadenshöhe ignoriert. Ferner habe es der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der voraussichtlichen Schadensbeseitigungskosten in Höhe von noch 32.364 DM zugesprochen, obgleich ihr oder dem Zedenten S. die Schadensbeseitigung nach der Veräußerung des Grundstücks gar nicht mehr möglich sei und nach eigenem Vortrag das verwaltete Grundstück dadurch nur einen Minderwert von 21.300 DM erfahren habe.
Ansprüche aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der Erwerber habe die Klägerin ebenfalls nicht.
Sie hat beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der Berufungsverhandlung hat sie die Klageforderung in erster Linie aus abgetretenem Recht des Voreigentümers S., hilfsweise aus eigenem und äußerst hilfsweise aus abgetretenem Recht der Erwerber weiter verfolgt (Bl. 376). Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte.
1. Ansprüche aus abgetretenem Recht des Voreigentümers S.:
Entgegen der Annahme der Beklagten haftet der Zwangsverwalter nicht wie ein beliebiger Dritter lediglich aus unerlaubter Handlung, durch die ein Schuldverhältnis erst begründet wird. Zwischen dem Zwangsverwalter und dem Vollstreckungsschuldner besteht vielmehr eine rechtliche Sonderbeziehung (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 154 Anm. 2.3; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Zwangsverwaltung, 2. Aufl., § 154 Rn. 3). Daraus entstehen für den Zwangsverwalter gewissermaßen zwangverwalterspezifische Pflichten. Für die Folgen einer schuldhaften Verletzung solcher Pflichten haftet der Zwangsverwalter.
a) Zutreffend hat das Landgericht in seiner Verfügung vom 20. Dezember 2002 (Bl. 138) darauf hingewiesen, dass der Zwangsverwalter jedenfalls die Pflicht hat, den Anspruch auf Leistung aus der Leitungswasserversicherung zu erhalten. So schrieb § 9 Abs. 3 ZwVerwVO in der seinerzeit geltenden Fassung den Abschluss einer Gebäudeversicherung durch den Zwangsverwalter vor, sofern ihm dies geboten erschien (zur Neufassung. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Zwangsverwaltung, 3. Aufl. 2004, § 9 ZwVerwVO). Pflichtgemäß hat die Beklagte hier den Abschluss einer Gebäudeversicherung auch für erforderlich gehalten und eine entsprechende Versicherung gegen Leitungswasserschäden abgeschlossen. Zu ihren Aufgaben gehört es dann aber auch, den durch den Abschluss der Versicherung geschaffenen Versicherungsschutz zu erhalten. Die Versicherung schließt der als Partei kraft Amtes tätige Zwangsverwalter vornehmlich im Interesse des Eigentümers (Prölls/Martin, VVG, § 14 Rn. 14) und im Interesse des Grundpfandgläubigers (§§ 1127, 1128, 1192 Abs. 1 BGB) ab. Für die Versicherungsprämie haftet deshalb die Zwangsverwaltungsmasse. Der Eigentümer und Vollstreckungsschuldner bleibt auch nach Beendigung der Zwangsverwaltung aus der vom Zwangsverwalter abgeschlossenen Versicherung berechtigt und verpflichtet (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 9 ZwVerwVO Rn. 23; Prölls/Martin, VVG, § 14 Rn. 14).
Entgegen der Annahme des Landgerichts hat die Beklagte durch ihr Verhalten eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag mit der Folge einer Leistungsfreiheit des Versicherers aber nicht verletzt. Zwar sieht § 11 Nr. 2 VGB 96 die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer der in Nr. 1 bezeichneten Obliegenheiten vor. Solche hat die Beklagte aber nicht verletzt. Die nach § 11 Nr. 1 c VGB 96 bestehende Entleerungspflicht ist nicht wirksam begründet (aa), jedenfalls hat die Beklagte die Entleerung der Leitungen nicht grob fahrlässig unterlassen.
aa) Verletzung der Absperr und Entleerungspflicht
§ 11 Nr. 1 VGB 96 (= VGB 88) lautet:
Der Versicherungsnehmer hat
c) nicht genutzte Gebäude ... genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
d) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Diese Bedingungen sind zumindest unklar i. S. v. § 5 AGBG mit der Folge, dass eine Entleerungspflicht nicht besteht. Nach Auffassung des Senats regeln diese Versicherungsbedingungen jedenfalls nicht eindeutig, was der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit zum Schutz von unbenutzten Gebäuden vor Frost zu veranlassen hat. Denkbar sind nämlich zwei Interpretationen:
(1) Die Regelung über unbenutzte Gebäude bezwecke die Vermeidung von Leitungswasserschäden durch Rohrbruch, der verschiedenste Ursachen haben könne, so etwa Materialverschleiß aber auch Frost oder Wandalismus. Die wirksamste und weittestgehende Schadensvermeidung bestehe in einem Abstellen der Leitung und deren Entleerung. Bei nicht benutzten Gebäuden könne dies der Versicherer berechtigterweise verlangen, bei benutzen Gebäuden dagegen nicht. In diesen Fällen treffe den VN eine Beheizungs- und Kontrollpflicht. Alternativ könne der VN, wenn er nicht heizen und kontrollieren wolle, die Systeme absperren und diese - einschließlich der Heizungsanlage - entleeren.
(2) Vom Wortlaut her bezieht sich Nr. 1 d auf alle Gebäude. Dazu gehören auch nicht benutzte Gebäude. Nr. 1 d kann daher auch als Frostvorsorgeobliegenheit für alle Gebäude gelten. Nr. 1 c bezieht sich dann auf sonstige, nicht durch Frost hervorgerufene Leitungswasserschäden (etwa Materialermüdung, Wandalismus) in nicht benutzten Gebäuden.
Das OLG Köln (VersR 2003, 1034) hat sich, wie die Vorinstanz, der erstgenannten Interpretation angeschlossen und gemeint, Nr. 1 c betreffe den generellen Schutz von nicht benutzten Gebäuden. Sommer wie Winter seien wasserführende Anlagen immer abzusperren und zu entleeren. Eine alternative Beheizung zur Begegnung der Frostgefahr komme zur Erfüllung der Obliegenheit nicht in Betracht. Nr. 1 d betreffe die Begegnung der speziellen Gefahr durch Frost in der kalten Jahreszeit in allen übrigen Gebäuden, die benutzt werden. Nur in benutzten Gebäuden bestehe eine alternative Handlungsmöglichkeit: Beheizung und Kontrolle oder Entleerung. Bei einem Zusammentreffen beider Obliegenheiten - nicht genutztes Gebäude in der kalten Jahreszeit - gehe die Verpflichtung aus 1 c - Entleerung - vor. Auch das OLG Hamm sieht in dieser Bestimmung eine Sonderregelung für das höhere Risiko nicht genutzter Gebäude (NJWRR 1999, 280).
Der Senat hält demgegenüber die zweite Auslegungsvariante zumindest für möglich. Die Auslegung des Oberlandesgerichts Köln beruht vor allem darauf, dass es in Nr. 1 d ein Tatbestandsmerkmal einfügt und die Bedingung wie folgt liest:
"Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit alle benutzten Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Diese Interpretation ist indes keineswegs zwingend.
Es kann dahinstehen, welche Erkenntnisse für die Interpretation aus einem Vergleich der VGB 96 mit den entsprechenden § 9 Nr. 2 VBG 62 gezogen werden können. Diese Versicherungsbedingung sah in der Leitungswasserversicherung für nicht benutze Gebäude eine Absperr und Entleerungspflicht vor. Darin hat die Rechtsprechung zunehmend eine besondere Form der Frostvorsorge gesehen, die Tatbestandsmerkmale "nicht benutzt" und "nicht beheizt" gewissermaßen gleichgesetzt (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. , 1992, M 1 Rn. 81), und gemeint, obgleich nicht bedingungsgemäß könne der VN seiner Frostvorsorgepflicht auch durch Beheizung genügen. Eine Auslegung vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Versicherungsbedingungen verbietet sich nämlich (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 305 c Rn. 15, 16). Entscheidend für die Auslegung ist nicht der wirkliche Wille des Verfassers der Bedingungen, sondern der objektive Erklärungsgehalt aus Sicht des Erklärungsempfängers bzw. des Vertragspartners des Verwenders (§§ 133, 157 BGB).
Überdies hat die Beklagte jedenfalls - eine objektive Entleerungspflicht unterstellt - diese nicht grob fahrlässig verletzt, weil sie angenommen hat und annehmen durfte, ausreichenden Schutz gegen Frost auch durch Beheizung und Kontrolle sicherstellen zu dürfen.
Die Klägerin hat nicht einmal dargelegt, dass der Beklagten der Inhalt der Bedingungen überhaupt bekannt sein musste. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass der Versicherer, wie er das im Allgemeinen zu tun pflegt, auch in diesem Fall der Beklagten die Versicherungsbedingungen zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt hat.
Selbst wenn die Beklagte - wie auch immer - vor Schadenseintritt Kenntnis vom Inhalt der VGB 96 hätte nehmen können, musste sie den nicht eindeutigen Bedingungen eine unbedingte Entleerungspflicht aber nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch aufgrund der Hinweise des Versicherers in dem Versicherungsantrag nicht von einer Entleerungspflicht ausgehen musste, sondern annehmen durfte, der Frostvorsorge dürfe durch ausreichende Beheizung begegnet werden. Denn auf der Vorderseite des Antragsformulars heißt es:
"Schützen Sie Leitungswasser und Heizungsanlagen gegen Frost oder entleeren Sie diese Anlagen, wenn Gebäude längere Zeit nicht genutzt werden." (Bl. 40)
Eine unbedingte Entleerungspflicht zur Meidung der Frostgefahr lässt sich diesem Hinweis auch für nicht benutzte Gebäude nicht entnehmen. Es handelt sich allenfalls um einen - allerdings völlig zutreffenden - Vorschlag, dass und wie die Gefahr eines Aufplatzens der Leitungen als Folge von Frost vermieden werden kann, nämlich durch Beheizung der Räume oder Entleerung der Systeme. Dieser Hinweis zeigt ferner, dass selbst der Versicherer die Entleerung der Leitungen auch in unbenutzten Gebäuden gerade unter dem Aspekt der Frostvorsorge sieht.
Deshalb bedarf es der Zulassung der Revision nicht, obwohl der Senat § 11 Nr. 1 VGB im Gegensatz zum OLG Köln als unklar ansieht.
Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:
Die VGB dürfen den Versicherungsschutz nicht von einem Verhalten abhängig machen, durch die dem Versicherungsnehmer Schäden entstehen oder mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen. Wenn die Versicherung bei unbewohnten Gebäuden Versicherungsschutz nur bei Entleerung der Leitungen gewähren will, würde das bei längeren Minustemperaturen - z. B. im Alpenvorland - definitiv zu Schäden am Parkett führen. Auch wenn solches, wie hier, nicht verlegt ist, haben zwei Sachverständige dem Senat auf telefonische Rückfrage erklärt, sie würden auch ohne Parkett bei Minustemperaturen ein Haus nicht tage oder wochenlang unbeheizt lassen, um Schäden zu vermeiden. Der Senat hätte deshalb, wenn es entscheidungserheblich gewesen wäre, ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob und mit welchen Risiken die längerfristige Nichtbeheizung eines Wohnhauses bei Minustemperaturen verbunden ist.
bb) Verletzung der Beheizungs- und Kontrollobliegenheit
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte den Versicherungsschutz dadurch verwirkt hat, dass sie die Räume nicht genügend beheizt und kontrolliert hat.
Dieser der Klägerin obliegende Beweis ist nicht schon deshalb als geführt anzusehen, weil die Heizung bei Feststellung des Schadens nicht in Betrieb war. Denn die Funktionslosigkeit der Heizung kann auch auf deren plötzlichem Ausfall beruhen. Gerade deshalb sehen die Versicherungsbedingungen eine Kontrollobliegenheit vor. Auch auf eine Verletzung der Kontrollpflicht kann nicht allein deshalb geschlossen werden, weil ein Frostschaden eingetreten und folglich Temperaturen kleiner oder gleich dem Gefrierpunkt geherrscht haben müssen. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn man eine derart hohe Kontrolldichte verlangen würde, dass bei einem Heizungsausfall unmittelbar nach der letzten Kontrolle unter Berücksichtigung der Außen und der Raumtemperatur bis zur nächsten Kontrolle ein Abkühlen der Räume bis zum Gefrierpunkt physikalisch ausgeschlossen ist. Dies würde aber letztlich bedeuten, dass das Frostrisiko entgegen dem eigentlichen Zweck des Versicherungsvertrages weitgehend vom Versicherungsschutz zu Lasten des Versicherungsnehmers ausgeklammert wäre und damit dieser Teil des Versicherungsvertrages weitgehend entwertet würde.
Dass die Beklagte die Heizung am 15. Dezember 2000 gar nicht in Betrieb habe nehmen können bzw. die Heizung am 28. Dezember 2000 nicht in Betrieb gewesen sein könne, hat die Klägerin letztlich nicht bewiesen. Soweit sie behauptet hat, die Heizung sei wegen poröser Ölschläuche überhaupt nicht betriebsbereit gewesen, ist dies - die Funktionsfähigkeit der Heizung - nicht bewiesen. Denn der vom Landgericht beauftragte Sachverständige L. konnte nicht ausschließen, dass die Heizung am 28. Dezember 2000 trotz der porösen Ölschläuche in Betrieb war, zumal die Heizung am 5. Januar 2001 wieder in Betrieb genommen wurde, die porösen Ölschläuche aber erst am 10. Januar 2001 erneuert worden (Gutachten Bl. 4, 7) sind.
Dass die Heizung als Folge von Ölmangel erst gar nicht in Betrieb genommen werden konnte oder zumindest das Öl nicht ausreichte, um einen Betrieb der Heizung über den Schadenstag hinaus zu gewährleisten, hat die Klägerin ebenfalls nicht bewiesen. Sie hat zwar behauptet, das Öl in den Batterietanks sei am Schadenstag auf einen Stand abgesunken gewesen, der ein Ansaugen von Heizöl nicht mehr ermöglicht habe (Bl. 11). Dabei handelt es sich nicht um eine aus eigener Kenntnis aufgestellte Behauptung, sondern um eine Vermutung, die vornehmlich darauf beruht, dass auf eine Bestellung der Beklagten am Schadenstag Heizöl geliefert worden ist. Allein der Umstand, dass die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, das Öl erst nach Schadenseintritt bestellt hat, folgt aber nicht, dass zum Zeitpunkt der Bestellung eine ausreichende Menge Öl in den Tanks nicht mehr vorhanden war. Darum war dem Antrag der Klägerin auf Vernehmung des R. B. zu der Behauptung, die Beklagte habe am 2. Januar 2001 bestellt, nicht nachzugehen (Bl. 5). Diese kann als wahr unterstellt werden. Da der Klägerin durch Vorlage des Schreibens der R. B. Mineralölhandel GmbH vom 5. November 2001 selbst vorgetragen hat, eine Angabe über den Heizölstand (in den Tanks bei Anlieferung) könne nicht gemacht werden, war hier auch ein weiterer Beweisantrag über die Restmenge bei Anlieferung nicht anzuregen.
Da die Klägerin zur Gesamtkapazität der Batterietankanlage (wohl 3.000 l x 4 Tanks, Versicherungsantrag Bl. 41) nicht vorgetragen hat, kann aus der Liefermenge von 2.003 Liter nicht der Rückschluss auf die vor der Befüllung im Tank vorhandene Restmenge gezogen werden.
Die Beklagte hat auch ihre Kontrollpflicht nicht verletzt, denn die Klägerin hat jedenfalls nicht bewiesen, dass die Beklagte die Heizung am 28. Dezember 2000 nicht kontrolliert hat. Für ihre Behauptung hat sie Beweis - etwa Vernehmung des dabei anwesenden Ehegatten der Beklagten oder durch Vernehmung der Beklagten als Partei - nicht angetreten, womöglich, weil sie sich von dem Ergebnis nichts versprach.
Die Beklagte haftet daher nicht wegen einer Verwirkung der Versicherungsleistung als Folge einer Obliegenheitsverletzung.
b) Die Beklagte haftet dem Voreigentümer S. auch nicht wegen einer (leicht) fahrlässigen Beschädigung seines Eigentums.
aa) Es erscheint fraglich, ob überhaupt eine über die Pflicht zum Erhalt der Versicherungsleistung hinausgehende Haftung der Beklagten als Zwangsverwalterin besteht. Denn jedenfalls seit Ende Zwangsverwaltung (5. September 2001) ist ausschließlich der Voreigentümer aus der in seinem Sacherhaltungsinteresse abgeschlossenen Versicherung berechtigt. Besteht ein Anspruch auf Versicherungsleistung, ist für eine daneben bestehende (gesamtschuldnerische) Haftung der Beklagten als Zwangsverwalterin kein vernünftiger Grund ersichtlich. Dem Versicherer war bekannt, dass die Beklagte, die den Vertrag als Zwangsverwalterin abgeschlossen hat, das leerstehende Objekt verwaltete (Bl. 39 Mitte) und sie gewissermaßen die Rechte und Pflichten des Voreigentümers wahrnehmen musste. Nach dem Sinn und Zweck des Vertrages war daher nicht nur das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers, sondern - wie vielfach in Fällen der Versicherung fremder Interessen - auch das Sachersatzinteresse der Zwangsverwalterin, die zugleich Versicherungsnehmerin war und dem Versicherer die Prämie schuldete, mitversichert (dazu Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 80 Rn. 8 und 9, 15, 33). Ein Rückgriff des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer nach § 67 VVG, dessen Sachersatzinteresse mitversichert ist, scheidet aus (Prölls/Martin, § 67 Rn. 15).
Für die rechtliche Sonderbeziehung des Zwangsverwalters zum Eigentümer des verwalteten Vermögens bedeutet das aber, dass der Eigentümer zunächst den vom Zwangsverwalter durch Abschluss des Versicherungsvertrags begründeten Anspruch gegen seinen Versicherer durchzusetzen hat, die abgeschlossene Versicherung somit eine Beschränkung der Haftung der Beklagten im Umfang der geschuldeten Versicherungsleistung bewirkt.
bb) Eine leicht fahrlässige Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden scheitert im Übrigen aber auch daran, dass die Klägerin ein pflichtwidriges Verhalten oder Unterlassen der Beklagten nicht bewiesen hat. Dabei obliegt dem Gläubiger der Beweis für die Pflichtverletzung auch dann, wenn diese in einem Unterlassen besteht (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 282 Rn. 11). Eine Beweislastumkehr für Pflichtverletzungen nach Verantwortungsbereichen kommt im Streitfall nicht in Betracht. Sie wird zum Teil angenommen, wenn eine Schadensursache im Verantwortungsbereich des Schuldners entstanden ist, weil dies auf eine Pflichtverletzung des Schuldners hindeutet. Im Streitfall steht hingegen nur fest, dass der Schaden durch den Nichtbetrieb der Heizungsanlage entstanden ist. Dieser Umstand deutet aber in keiner Weise darauf hin, dass die Heizung als Folge einer Pflichtverletzung der Klägerin nicht in Betrieb war, denn sie könnte auch aufgrund eines Defekts ausgefallen sein.
2. Ansprüche aus eigenem Recht
Ansprüche aus eigenem Recht hat die Klägerin gegen die Beklagte nicht. Die Klägerin hat nicht mit Substanz dargelegt, ob und in welchem Umfang sie mit der Grundschuld ausgefallen ist. Soweit sie behauptet, sie sei mit einer Summe ausgefallen, die über dem Betrag der Klageforderung liege und sie dazu auf ihren Sachbearbeiter B. als Zeugen verweist, der in der Lage sei, den Ausfall der Klägerin darzulegen (Bl. 324), war dem nicht nachzugehen. Die anspruchsbegründenden Tatsachen hat die Partei vorzutragen. Über diese vorgetragenen Tatsachen ist gegebenenfalls Beweis zu erheben. Eine Beweiserhebung zum Zwecke der Ergründung der anspruchsbegründenden Tatsachen verbietet sich. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin (Bl. 389) teilt der Senat nicht.
Darüber hinaus dürfte die Klägerin jedenfalls wegen des Leitungswasserschadens auch deshalb nicht mit ihrer Grundschuld ausgefallen sein, weil der Gebäudeversicherer ihr gegenüber nicht von der Leistung frei geworden ist (§ 102 Abs. 1 VVG). Tatsächlich ist die Klägerin als Hypothekengläubigerin überhaupt nicht ausgefallen. Vielmehr hat sie auf die Versteigerung des Grundstücks aus der Grundschuld zum Zwecke der Befriedigung ihrer Forderung verzichtet und stattdessen in einen Verkauf des Grundstücks durch den Eigentümer für nur 300.000 DM eingewilligt, obgleich der Wert des Grundstücks mit unbeschädigtem Gebäude im Zwangsversteigerungsverfahren von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen S. mit einem Abschlag von 30 % auf immerhin noch 575.000 DM ermittelt worden ist.
3. Ansprüche aus abgetretenem Recht der Erwerber
Solche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Die Beklagte war den Erwerbern, die nicht Beteiligte i. S. d. § 154 ZVG sind, als Zwangsverwalterin nicht verantwortlich. Den Erwerbern ist ein eigener Schaden nicht entstanden. Mit dem Erwerb des Grundstücks vom Voreigentümer sind dessen etwaige Schadensersatzansprüche weder als Annex noch aufgrund einer besonderen Abtretung auf die Erwerber übergegangen.
4. Nebenentscheidungen
Die Kostentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen bedürfen einer höchstrichterlichen Klärung nicht.
Ende der Entscheidung
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