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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 01.06.2005
Aktenzeichen: 16 VA 3/05
Rechtsgebiete: InsO, EGGVG


Vorschriften:

InsO § 27
EGGVG §§ 23 ff
Die Ernennung des Insolvenzverwalters im Eröffnungsbeschluss gemäß § 27 InsO gehört zur rechtsprechenden Tätigkeit. Ein Antrag auf Aufhebung der Ernennung an das Oberlandesgericht gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist deshalb unzulässig (Anschluss an OLG Hamm NJW 2005, 834).
16 VA 3/05

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter ... sowie die Richter ... und ... am 1. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 4. Mai 2005 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000 EUR.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist als Insolvenzverwalter im Amtsgerichtsbezirk Lüneburg tätig. Er begehrt die Aufhebung der Bestellung des Beteiligten zum Insolvenzverwalter in einem beim Amtsgericht Lüneburg anhängigen Insolvenzverfahren aus dem Gesichtspunkt des Konkurrentenschutzes. Die Entscheidung der Bestellung des Beteiligten im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses sei als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren, weshalb der Antrag zulässig sei. In der Sache sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft, weil der Beteiligte, gegen den Anklage wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit erhoben worden ist, ungeeignet sei. Dem ist der Antragsgegner entgegengetreten. Er hält im Übrigen den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG für unzulässig und verweist unter anderem auf den Beschluss des OLG Hamm vom 14. Oktober 2004 - AZ.: 15 VA 11/04 - (NJW 2005, 834).

II.

Der Antrag ist unzulässig, weil die Bestellung des Beteiligten zum Insolvenzverwalter kein Justizverwaltungsakt ist, sodass ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG nicht in Betracht kommt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit dem vom Antragsgegner zutreffend zitierten Beschluss, an den der Senat gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG insoweit gebunden ist, entschieden, dass die Insolvenzverwalterbestellung als Bestandteil der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur rechtsprechenden Tätigkeit gehört und daher nicht als davon losgelöster Justizverwaltungsakt nach §§ 23 ff. EGGVG justiziabel ist. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf den zitierten Beschluss des OLG Hamm Bezug genommen.

Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, der Auffassung des OLG Hamm nicht folgen zu wollen und die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Streitfrage vorzulegen. Die Gründe des Beschlusses sind vielmehr überzeugend. Denn die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im funktionellen Sinne als Rechtsprechungstätigkeit anzusehen (Art. 92 GG). So entscheidet der Insolvenzrichter nach § 27 Abs. 1 InsO i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RpflG als unbeteiligter Dritter in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Ernennung des Verwalters. Seine Entscheidung ist nach Maßgabe von § 34 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. Laws in MDR 2005, 541).

Dass der Eröffnungsbeschluss als solcher als Rechtsprechungstätigkeit zu qualifizieren ist, wird daher, soweit ersichtlich, auch von niemandem in Zweifel gezogen. Ein wesentliches Element dieser Entscheidung ist aber die Verwalterbestellung, weil der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse nur insoweit verliert, als diese auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80, Abs. 1 InsO). Es überzeugt daher nicht, die Ernennung des Insolvenzverwalters als gesonderten Justizverwaltungsakt aus der richterlichen Gesamtentscheidung herauszulösen. Auch besteht hierfür im Hinblick auf die wünschenswerte Nichtbestellung ungeeigneter Verwalter kein praktisches Bedürfnis. Vielmehr bieten die §§ 56 ff. InsO ein ausreichendes Instrumentarium zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrens durch die Möglichkeit der Abwahl des Verwalters durch die Gläubigerversammlung, die Aufsicht über den Verwalter durch das Insolvenzgericht und die eventuelle Entlassung und Haftung des Verwalters.

III.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Einer Kostenentscheidung des Senats bedarf es nicht im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Kostenfolge in § 30 EGGVG. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind von diesem selbst zu tragen.

Ende der Entscheidung

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