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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 06.07.2007
Aktenzeichen: 16 VA 5/07
Rechtsgebiete: Haager Übereinkommen


Vorschriften:

Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil oder Handelssachen
Zur Vernehmung von Zeugen für einen US-Zivilprozess (pretrial discovery) und zur Vorlage von Dokumenten.
16 VA 5/07

Beschluss

In dem Verfahren

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Geschäftswert: 500.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die vom Antragsgegner im Wesentlichen bewilligte Vernehmung eines Zeugen im Wege der internationalen Rechtshilfe auf das entsprechende Ersuchen des U ... of N. ... .

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 12. November 2001 stürzte ein Airbus ... der A. ... kurz nach dem Start ab, wobei alle Passagiere und Besatzungsmitglieder ums Leben kamen. Der Unfall trat ein, als die Seitenflosse während eines Randwirbelzusammenstoßes vom Flugzeug losbrach. Vor dem US-Gericht läuft deshalb ein Verfahren mit ungefähr 260 Klagen wegen widerrechtlicher Tötung, Personenschäden und Sachschäden (Multidistrict Litigation) gegen A. ... und die Antragstellerin als Beklagte.

Aus im Gerichtsverfahren vorgelegten Dokumenten soll sich ergeben, dass es mindestens drei vorherige Vorfälle vergleichbarer Flugzeuge der Antragstellerin gegeben hat, in denen die Seitenflosse extremen Randkräften ausgesetzt war, die infolge von Steuerbewegungen eintraten. Der in Deutschland zu vernehmende Zeuge L., ein ehemaliger Ingenieur der Antragstellerin, soll an Untersuchungen des Absturzes und der übrigen genannten Vorfälle und an Kalkulationen der Flugzeuglasten für A. beteiligt gewesen sein. Der Zeuge soll zu seinen dementsprechenden Kenntnissen über die Untersuchungen der Vorfälle usw. auf Veranlassung der Beteiligten zu 2 und 3 befragt werden.

Das amerikanische Gericht hat sich mit einem auf dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil und Handelssachen (im Folgenden HBÜ) beruhenden Rechtshilfeersuchen an den Antragsgegner als Zentrale Behörde im Sinne dieses Abkommens gerichtet (AS 2) mit dem Ziel der Vernehmung dieses Zeugen anhand eines umfangreichen Fragenkataloges (AS 4). Das Ersuchen enthält unter Ziffer 4 den Antrag, dem Zeugen aufzugeben, bestimmte Dokumente vorzulegen, davon Kopien anzufertigen und sie an die Parteien auszuhändigen.

Der Antragsgegner hat mit Entscheidung vom 3. Mai 2007 dem Beweisaufnahmeersuchen im Wesentlichen stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bl. 21 ff. verwiesen. Unter Ziffer 4 und 5 ist ausgeführt, dass die Befragung des Zeugen ihre Begrenzung im Ausforschungsverbot finde und die Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten unzulässig sei, soweit es sich hierbei um ein Beweisermittlungsverfahren auf Beschaffung von Urkunden nach Art. 23 des HBÜ handele. Insoweit bleibe es ausschließlich dem deutschen Gericht vorbehalten, den Zeugen zur Vorlage von Urkunden aufzufordern, soweit hierzu eine Verpflichtung nach deutschem Zivilprozessrecht bestehe.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin, der die Entscheidung zunächst nicht bekannt gemacht worden war. Sie rügt die Verletzung eigener Rechte durch die Genehmigung des Rechtshilfeersuchens. Die Vorlage von Dokumenten verstoße gegen Art. 23 HBÜ. Das streitgegenständliche Verfahren befinde sich im Stadium des "pretrial discovery", so dass insoweit der Erledigungsvorbehalt nach § 14 des AusfG eingreife. Außerdem enthalte das Ersuchen eine Reihe von Fragen, die Ausforschungscharakter hätten und das Bestimmtheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 lit. f HBÜ oder den ordre public verletzen. Dabei fehle z. T. jeder Bezug zu spezifischen Informationen oder einem konkreten Ereignis oder Anknüpfungspunkt.

Die Antragstellerin rügt ferner die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Bewilligung ohne ihre vorherige Anhörung ergangen ist.

Schließlich verletze die Genehmigung den Vorbehalt aus Art. 12 Abs. 1 b HBÜ, weil die in den USA anhängige Klage auf Zahlung von Strafschadensersatz (punitive damages) abziele.

Nach Hinweis des Senats auf die eingeschränkte Bewilligung der Rechtshilfe in Bezug auf die Vorlage von Dokumenten stützt die Antragstellerin ihren Antrag nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt (Bl. 58).

Sie beantragt sinngemäß,

den angegriffenen Justizverwaltungsakt aufzuheben und den Antragsgegner anzuweisen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Rechtshilfeersuchen erneut zu entscheiden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig nach §§ 23, 24 EGGVG, denn die Antragstellerin macht die Verletzung eigener Rechte durch die Bewilligung des Rechtshilfeersuchens geltend. Die Antragsfrist ist gewahrt, weil die Entscheidung der Antragstellerin nicht einmal zugegangen war.

2. Der Antrag ist indessen nicht begründet.

Die Bewilligung der Rechtshilfe ist unter den einschränkenden Maßgaben der erteilten Bewilligung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens an das zuständige Amtsgericht durch den Antragsgegner unterliegt grundsätzlich nur eingeschränkt der Überprüfung durch den Senat. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners. Bei der Entscheidung über Rechtshilfeersuchen steht der Justizverwaltung ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei auch Zweckmäßigkeitserwägungen zu beachten sind, die sich aus der Pflege der auswärtigen Beziehungen ergeben (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 15; OLG Düsseldorf, JMBl NW 2007, 67, zitiert nach juris). Der Senat hat die angefochtene Bewilligung der Rechtshilfe daher nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer Ermessensverletzung beruht, § 28 Abs. 3 EGGVG.

a) Ob sich die Antragstellerin auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen kann, weil sie vor der Bewilligung nicht gehört worden ist, kann dahingestellt bleiben. Das HBÜ sieht jedenfalls eine Mitteilung des Ersuchens vor der Bewilligung an die Beteiligten nicht ausdrücklich vor. Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin als Beteiligte in dem Verfahren vor dem amerikanischen Gericht von dem Rechtshilfeersuchen hinreichende Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten müssen. Die Antragstellerin ist jedenfalls auch nicht unmittelbare Beteiligte im Verfahren der zwischenstaatlichen Rechtshilfebewilligung, mit dem allein das ersuchende ausländische Gericht und der Antragsgegner als zuständige Zentrale Behörde befasst ist. Eine vorherige Anhörung der Prozessparteien oder ggf. weiterer denkbarer Beteiligter sieht deshalb das HBÜ und das dazu ergangene Ausführungsgesetz nicht vor. Ein solches Verfahren würde grundsätzlich auch dem Beschleunigungsgebot der Art. 5 und 9 HBÜ entgegenlaufen. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil jedenfalls nunmehr die Antragstellerin durch das vorliegende Verfahren hinreichende Gelegenheit zum rechtlichen Gehör hatte.

b) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Ersuchen sei deshalb unzulässig, weil es sich um eine Klage auf Zahlung von Strafschadensersatz handele.

So hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 91, 335) ausgeführt, die Gewährung von Rechtshilfe durch Zustellung einer Klage, mit der Ansprüche auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht geltend gemacht werden, verletze nicht die allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaates würden durch die mögliche Verhängung von Strafschadensersatz nicht verletzt. Diese Grundsätze gelten auch für ein Rechtshilfeersuchen zur Erledigung einer Beweisaufnahme (Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl. § 363 Rn. 86 m. N.). Auch hierdurch wird Art. 12 HBÜ nicht tangiert.

c) Unbegründet sind schließlich auch die Einwendungen der Antragstellerin, soweit sie auf eine mögliche Ausforschung durch die Einvernahme des Zeugen und den umfangreichen Fragenkatalog verweist.

Das Rechtshilfeersuchen ist in diesem Zusammenhang nach den Art. 3 Abs. 1 f., 11, 12 und 23 HBÜ auf ermessensfehlerfreie Behandlung durch den Antragsgegner zu überprüfen.

(1) Der Umstand, dass es sich um ein sog. "pretrialdiscoveryVerfahren" handelt, steht der (eingeschränkten) Bewilligung nicht entgegen.

Der Vorbehalt des Art. 23 HBÜ i. V. m. § 14 AusfG bezieht sich seinem Wortlaut nach allein auf die Nichterledigung von Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren des "pretrial discovery of documents" zum Gegenstand haben. Es verbietet sich daher eine Auslegung des Art. 23 HBÜ dahin, wie sie etwa von Berger (in Stein/ Jonas/Berger, ZPO, 24. Aufl., Anhang zu § 363 ZPO Rn. 104) vertreten wird, zweckmäßigerweise den Vorbehalt als solchen gegen Ausforschungsbeweis zu deuten und auf alle Beweismittel zu erstrecken. Das lässt sich indessen mit Art. 23 HBÜ und dem von Deutschland umfassend erklärten Vorbehalt (§ 14 AusfG) sowie der Bekanntmachung vom 21.06.1979 (Baumbach, ZPO, 65. Aufl. § 363 Anhang III) nicht vereinbaren (ebenso MüKo, ZPO, 2. Aufl., § 363 Anh I Rn. 4; OLG München ZZP 94 (1981), 462, 465, 468). Dementsprechend hat auch das OLG München (a. a. O.) die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens, das auf die Vorlage von Dokumenten gerichtet war, als rechtmäßig angesehen, allerdings das auf Zeugenvernehmung über den Inhalt bestimmt bezeichneter Urkunden gerichtete Ersuchen in einem pretrial discovery Verfahren ebenfalls nicht beanstandet. Dem stimmt der Senat zu.

Dementsprechend hat auch der Antragsgegner in seiner Entscheidung unter Ziffer 5 ausdrücklich die Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten als unzulässig bezeichnet. Umgekehrt steht allerdings Art. 23 HBÜ nicht der Vernehmung eines Zeugen über den Inhalt der in dem Ersuchen aufgeführten Dokumente entgegen.

(2) Zuzugeben ist der Antragstellerin allerdings, dass eine Reihe von Fragen des beigefügten Fragenkatalogs sehr weitgehend formuliert sind, wenn es beispielsweise heißt, der Zeuge solle jede Konversation im Detail beschreiben in Bezug auf seine Arbeit bei A. ... (z. B. Katalog II 19, 20).

Bei derart umfassend gestellten Fragen kann in der Tat das Ausforschungsverbot tangiert sein. Eine Ablehnung des Rechtshilfeersuchens käme insoweit allerdings nur auf der Grundlage des Art. 3 f HBÜ in Betracht, wonach - je nach Sachlage - Fragen oder Tatsachen, die an den Zeugen gerichtet werden sollen, formuliert sein müssen. Die damit angesprochenen Bestimmtheitsanforderungen können einer nach deutschem Rechtsverständnis zu weitgehenden Tatsachenermittlung entgegenwirken, wie sie im amerikanischen pretrialdiscoveryVerfahren vorkommt (MüKo a. a. O., Art. 3 Rn 1).

Allerdings ist auch im deutschen Recht nicht immer eine klare Grenzziehung zwischen zulässigen Fragen und einem Ausforschungsbeweis möglich, wie die tägliche Gerichtspraxis zeigt. In vielen Fällen ist es einer Partei nicht möglich, zu Abläufen, die sich ihrer eigenen Wahrnehmung entziehen, konkreten Sachvortrag zu bringen. Sie wird dabei u. U. auch auf Vermutungen u. ä. zurückgreifen müssen. In der Rechsprechung des BGH ist seit langem anerkannt (vgl. nur BGHR 2003, 891 m. N.), dass eine Partei, die keinen Einblick in Geschehensabläufe hat und der deshalb die Beweisführung erschwert ist, auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen kann. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt unter diesen Umständen nur dann vor, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte, willkürlich und rechtsmissbräuchlich Behauptungen auf das Geratewohl oder ins Blaue hinein aufstellt. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, denn das Ersuchen benennt hinreichend die Umstände, die die Vermutung rechtfertigen, der Zeuge sei anlässlich seiner Tätigkeit für ... mit den aufzuklärenden Fragen über die Untersuchung von Flugzeugvorfällen und Konstruktion sowie Lastenkalkulationen des Seitenleitwerks befasst gewesen. Angesichts der Komplexität der technischen Vorgänge lassen sich daher die zu klärenden Fragen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Absturz des Airbus ... häufig auch nicht spezifischer formulieren. Insgesamt kann deshalb keine Rede davon sein, dass der Fragenkatalog sich offensichtlich allein im Bereich einer etwa unzulässigen Ausforschung bewegt, die von vornherein zu einer Zurückweisung hätte führen müssen.

Im übrigen kann die zuständige Zentrale Behörde im Rahmen der Rechtshilfebewilligung allenfalls eine Kontrolle auf hinreichende Plausibilität der angekündigten Fragen vornehmen. Es kann nicht ihre Aufgabe sein, schon im Vorwege beispielsweise einen umfangreichen Fragenkatalog auf seine hinreichende Bestimmtheit zu überprüfen. Das würde die Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens nicht nur nicht unerheblich verzögern, sondern auch bei entsprechenden Beanstandungen zu weiteren Nachfragen und Ergänzungen des Ersuchens führen, nachdem beispielsweise dann in den USA die dortigen Parteien ergänzende Stellungnahmen und Schriftsätze eingereicht haben und das Rechtshilfeersuchen entsprechend ergänzt wird.

Schließlich ist zu beachten, dass die Zentrale Behörde allein als Justizverwaltungsstelle für die Weiterleitung und Prüfung des Ersuchens zuständig ist. Eine darüber hinausgehende Zurückweisung einzelner Fragen würde aber letztlich nach deutschem Rechtsverständnis die Unabhängigkeit der Gerichte tangieren, die im Bereich der Rechtsprechung zu beachten ist.

Nach dem so dargestellten und eingeschränkten Prüfungsrahmen, ist die Entscheidung des Antragsgegners letztlich nicht zu beanstanden.

Ob und welche Fragen aus dem umfangreichen Fragenkatalog schließlich als Ausforschung oder aber als neben der Sache liegend zu beurteilen sind, muss danach letztlich dem zuständigen Amtsgericht und damit der richterlichen Entscheidung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Das gilt vor allem für etwaige Ergänzungsfragen oder Vorhalte, die sich eventuell erst aus der Vernehmung ergeben könnten.

(3) Im Übrigen hat der Antragsgegner unter Ziffer 4 (Bl. 22) seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Befragung des Zeugen ihre Begrenzung im Ausforschungsverbot findet.

Damit kommt der Regelung des Art. 11 HBÜ besondere Bedeutung zu. Danach wird ein Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, soweit sich der Zeuge auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder ein Aussageverbot beruft.

Zu denken ist hierbei etwa an die Regelung in § 384 Nr. 3 ZPO, wonach der Zeuge die Beantwortung von Fragen verweigern kann, die er nicht ohne Verletzung eines Kunst oder Gewerbegeheimnisses beantworten könnte.

Ob und inwieweit dies der Fall ist und der Zeuge sich auf ein entsprechendes Recht beruft und sich daraus ein Aussageverweigerungsrecht ergibt, muss ebenfalls der Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts vorbehalten bleiben (vgl. beispielsweise LG München ZZP 95 (1982) 362 mit Anmerkung Schlosser). Dabei ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Aussageverweigerungsrecht des § 384 Nr. 3 ZPO entgegen der Auffassung des LG München nach ganz herrschender Meinung dem Zeugen auch zusteht, soweit Gewerbegeheimnisse seines (ehemaligen) Arbeitgebers in Rede stehen.

Danach ergibt sich abschließend, dass die Entscheidung des Antragsgegners im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und ermessensfehlerfrei ergangen ist, so dass der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen war. Sie ist im Übrigen durch die aufgeführten Regelungen hinreichend vor einer unzulässigen Ausforschung durch die beabsichtigte Zeugenvernehmung hinreichend geschützt, so dass auch der Gesichtspunkt des ordre public (Art. 12 HBÜ) nicht entgegensteht.

3. Der Senat konnte ohne den ergänzend beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung und ohne die Stellungnahme des Antragsgegners und der übrigen Verfahrensbeteiligten abzuwarten, bereits jetzt entscheiden, weil der Antrag nicht begründet ist. Die Antragstellerin ist mit Verfügung vom 15.06.2007 auf Bedenken gegen die Erfolgsaussichten des Antrags hingewiesen worden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 EGGVG, 130 KostO.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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