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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 25.10.2004
Aktenzeichen: 16 W 145/04
Rechtsgebiete: Nds SOG, FGG


Vorschriften:

Nds SOG § 19
FGG § 20
1. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, dass die beendete Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr rechtswidrig war (§ 19 Abs. 2 NdsGefG i. d. F. v. 20. Februar 1998, GVBl. S. 101), steht der beteiligten Behörde das Recht der sofortigen Beschwerde nach § 20 Abs. 1 FGG zu.

2. Will das Beschwerdegericht auf eine nicht mit einer Begründung versehene Beschwerde eines Beteiligten am Verfahren nach dem FGG die angefochtene Entscheidung abändern, so muss es dem Beschwerdegegner zu der beabsichtigten Entscheidung unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach bestehenden Aufhebungsgründe Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Versäumnis rechtfertigt eine Aufhebung jedoch nur, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann.


16 W 145/04

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter ... und die Richter ... und ... am 25. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. Juli 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller nahm in der Nacht vom 13. zum 14. November 2002 an einer Blockade zum Castortransport auf der L 256 in der Ortschaft L. teil. Er und die weiteren Demonstranten wurden, nachdem sie verschiedenen Aufforderungen zur Freimachung der Straße nicht nachgekommen waren, von Polizeibeamten von dort auf eine daneben liegende Wiese weggetragen und eingekesselt. Die Einkesselung des Antragstellers begann gegen 03:00 Uhr und endete nach Eintreffen des Castor Transportes im Zwischenlager gegen 07:25 Uhr.

Der Antragsteller hat am 13. Dezember 2002 beantragt, die Rechtswidrigkeit seiner Ingewahrsamnahme festzustellen. Am 16. März 2004 hat das Amtsgericht Termin zur Anhörung des Antragstellers auf den 3. Mai 2004 bestimmt (Bl. 105 R). Auf einen Anruf des Antragstellers vom 1. April 2004 hat der Amtsrichter diesem mitgeteilt, er müsse zu dem Anhörungstermin, mit dem ihm lediglich die Möglichkeit einer Anhörung eröffnet werden solle, nicht erscheinen. Bei dieser Gelegenheit hat er den Antragsteller befragt, darüber einen Vermerk gefertigt und den Anhörungstermin wegen des Verzichts des Antragstellers auf seine Anhörung aufgehoben (Bl. 109). Mit Beschluss vom 7. Mai 2004 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Freiheitsentziehung des Antragstellers am 14. November 2001 in L. rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verbringung des Antragstellers von der Straße mit späterer Einkesselung an sich sei nicht zu beanstanden, da eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit habe abgewendet werden müssen (Gründe S. 2, 3). Die Art und Weise der Einkesselung habe jedoch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, der nur gewahrt sei, wenn menschenwürdige Voraussetzungen vorlägen. Dies vermöge das Gericht nicht zu erkennen (wird ausgeführt).

Gegen die Entscheidung hat die Beteiligte am 4. Juni 2004 sofortige Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt und angekündigt, eine Begründung werde nachgereicht (Bl. 127). Nach Übermittlung einer Abschrift der Beschwerdeschrift an den Betroffenen (Bl. 128 Ziff. 3) gab das Amtsgericht das Verfahren am 11. Juni 2004 an das Landgericht als Beschwerdegericht ab (Bl. 128). Mit Beschluss vom 16. Juli 2004 hat das Landgericht Lüneburg über die Beschwerde der Beteiligten entschieden, die sie bis dahin nicht begründet hatte. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hat es den Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zurückgewiesen und gegen seine Entscheidung die weitere sofortige Beschwerde zugelassen (Bl. 129). Mit Schriftsatz vom 4. August 2004 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts durch seine nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte weitere sofortige Beschwerde eingelegt, mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Freiheitsentziehung des Antragstellers am 13. November 2002 und dessen Behandlung im Gewahrsam rechtswidrig gewesen seien.

II.

Die nach § 19 Abs. 2 Satz 4 NdsGefAG i. d. F. v. 20. Februar 1998 (GVBl. S. 101) zugelassene weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt (§ 19 Abs. 3 NdsGefAG i. V. m. § 7 NdsFGG, §§ 27, 29 FGG).

Sie ist indessen nicht begründet, obwohl das Landgericht nicht frei von Verfahrensfehlern entschieden (§ 27 FGG) hat, weil die angefochtene Entscheidung darauf nicht beruhen kann.

1. Zu Unrecht reklamiert der Antragsteller allerdings, das Landgericht habe die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen die antragsgemäße Feststellung des Amtsgerichts, die erlittene Freiheitsbeschränkung sei rechtswidrig gewesen, als unzulässig verwerfen müssen, weil die Beteiligte keine Beschwerdebefugnis gegen die dem Antrag stattgebende Entscheidung habe. Vielmehr hat das Landgericht ein Beschwerderecht der beteiligten Behörde zu Recht angenommen.

Die Beteiligte ist durch die Entscheidung, mit der dem Antrag des Betroffenen auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme nach § 19 Abs. 2 Satz 1 NdsGefAG i. d. F. vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 101) stattgegeben worden ist, beschwert und auch befugt, die Beseitigung der Beschwer mit der sofortigen Beschwerde anzustreben. Dies folgt aus § 19 Abs. 2 Satz 3 NdsGefAG i. V. m. § 19 Abs. 3 NdsGefAG, § 7 NdsFGG und § 20 Abs. 1 FGG.

§ 19 Abs. 2 Satz 3 NdsGefAG hat seine hier maßgebliche Fassung mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes vom 20. Mai 1996 erhalten (GVBl. S. 230) und geht, soweit ersichtlich, auf die nicht näher begründete Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung vom 30. April 1996 zurück (Drucks. 13/1990). Danach findet gegen die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beendeten Freiheitsentziehung die sofortige Beschwerde statt. Eine Beschränkung auf die Möglichkeit der Anfechtung nur gegen die ablehnende Entscheidung durch den antragstellenden Betroffenen lässt sich dieser Bestimmung auch unter Berücksichtigung der Beratung im Niedersächsischen Landtag (Stenographische Berichte, 13. WP, 55. Plenarsitzung vom 8. Mai 1996 S. 5677) nicht entnehmen, so dass grundsätzlich auch eine Anfechtungsmöglichkeit der beteiligten Behörde im Rahmen des anzuwendenden Verfahrensrechts nicht ausgeschlossen ist.

Dagegen wendet der Antragsteller erfolglos ein, erst seit Inkrafttreten des mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes vom 11. Dezember 2003 (GVBl. S. 414) angefügten § 19 Abs. 4 Satz 2 SOG sehe das Gesetz ein Beschwerderecht der Polizei und der Verwaltungsbehörde bei abgelehnten Anträgen auf Anordnung von Haft vor. Aus dem Regierungsentwurf zu diesem Gesetz wird nur erkennbar, dass der Gesetzgeber sich aufgrund nicht näher benannter Spruchpraxis verschiedener niedersächsischer Gerichte, die der antragstellenden Behörde ein Beschwerderecht wohl versagt haben, durch eine eindeutige gesetzliche Regelung entgegenwirken wollte (Drucks. 15/249, S. 13). Daraus lässt sich aber nicht zwingend entnehmen, dass es nach dem bis dahin geltenden Recht ein Beschwerderecht der Behörde nicht gab, sondern nur, dass bestimmte Gerichte ein solches wohl nach § 20 FGG verneint haben sollen. Nach Auffassung des Senats steht den Polizei und Ordnungsbehörden ein solches Beschwerderecht bei Ablehnung einer beantragten Haftanordnung aber nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 FGG zu. Wie schon vom Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt, haben Behörden ein Beschwerderecht, soweit sie unabhängig von dem Willen der Beteiligten zur Vertretung öffentlicher Interessen berufen oder selbst an dem Verfahren beteiligt und durch die Entscheidung beeinträchtigt sind (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Senats vor, wenn die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den weiteren Verbleib des Störers im behördlichen Gewahrsam anstrebt. Gegenteilige Rechtsprechung, insbesondere der Oberlandesgerichte in Niedersachsen, ist dem Senat nicht bekannt und soweit ersichtlich, zumindest nicht veröffentlicht.

Im Ergebnis ebenso liegen die Dinge, wenn nachträglich auf Antrag des Betroffenen über die Zulässigkeit des beendeten Gewahrsams gestritten wird. Damit wird dem Rehabilitierungsinteresse des Antragstellers Rechnung getragen und ihm die Möglichkeit eröffnet, die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in seine Freiheitsgrundrechte feststellen zu lassen. Ebenso besteht aber auch das anerkennenswerte Interesse des Staates, im Falle einer Entscheidung zu seinem Nachteil diese mit der sofortigen Beschwerde anzufechten. Nur so hat er die Möglichkeit, sich von dem schweren Vorwurf des rechtwidrigen Eingriffs in Freiheitsrechte des Antragstellers zu entlasten. Im Übrigen erscheint ein Abwehrinteresse auch im Hinblick auf etwaige nachteilige Begleiterscheinungen, wie die Inanspruchnahme auf Zahlung einer Entschädigung oder Schadensersatz, gegeben.

Einer Beschwerdebefugnis steht auch § 20 Abs. 2 FGG nicht entgegen. Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen wird, steht danach gegen die Ablehnung des Antrags nur dem Antragsteller die Beschwerde zu. Hintergrund dieser Regelung ist ersichtlich, dass im Antragverfahren nur der Antragsteller seinen abgelehnten Antrag mit der Beschwerde weiterverfolgen kann, dagegen nicht ein ebenso beschwerter Dritter, der kein eigenes Antragsrecht hat (Keidel/Kuntze/Winckler/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rn. 49). Die vorliegende Beschwerde der Beteiligten betrifft hingegen nicht einen abgelehnten, sondern einen stattgegebenen Antrag. In einem solchem Fall ist § 20 Abs. 2 FGG ohne Belang.

Im Übrigen sei nur der Vollständigkeit wegen darauf hingewiesen, dass nur die Gesetzesauslegung des Landgerichts und des Senats zu Ergebnissen führt, die mit den Grundsätzen des gesunden Menschenverstandes - und der Waffengleichheit - zu vereinbaren sind. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers würde zu einem unauflösbarem Chaos führen, weil jeder Amtsrichter ohne Korrekturmöglichkeit durch eine Rechtsmittelinstanz seine juristische Meinung über die Unrechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme durchsetzen könnte und die Festnahme mehrerer Demonstranten derselben Sitzblockade zu unterschiedlichen amtsgerichtlichen Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit führen würde. Die gleichmäßige Rechtsanwendung - soweit das bei unbestimmten Rechtsbegriffen möglich ist - hat im Übrigen sogar Verfassungsrang (BVerfG NJW 2004, 1371, 1372).

2. Im Ansatz zu Recht beanstandet der Antragsteller allerdings die fehlende Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht der Beschwerde der Beteiligten stattgegeben habe, ohne dass er mit einer Entscheidung über die Beschwerde überhaupt gerechnet habe, weil weder die angekündigte Beschwerdebegründung eingegangen sei noch das Landgericht ihn über eine bevorstehende Entscheidung trotz Nichtvorliegens einer Begründungsschrift unterrichtet habe. In einem solchen Fall ist der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), der auch im Beschwerdeverfahren gilt (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 12 Rn. 137), verletzt, weil der Antragsteller mit der angekündigten Beschwerdebegründung rechnete und nur daraus ersichtlich werden konnte, was die Beteiligte gegen den angefochten Beschluss einzuwenden beabsichtigte. Zwar erfordert eine Beschwerde nach § 21 FGG keine Begründung (Keidel/Kuntze, wie vor, § 21 Rn. 6), so dass das Landgericht an einer Sachentscheidung nicht gehindert war, doch durfte das Landgericht über die nicht mit einer Begründung versehene Beschwerde nicht zugunsten der Beschwerdeführerin entscheiden, ohne den Antragsteller zuvor seine Bedenken an der Richtigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unterbleibt nämlich die Begründung der Beschwerde, zu der dem Gegner Gehör zu gewähren wäre, und will das Beschwerdegericht der Beschwerde gleichwohl stattgeben, so muss es die Gründe dem Beschwerdegegner zur Gewährung rechtlichen Gehörs und der Vermeidung einer Überraschungsentscheidung vorher mitteilen.

Die Gewährung rechtlichen Gehörs als Verfahrensgrundrecht folgt unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist sie von der zum Teil zwingenden persönlichen Anhörung des Betroffenen in Verfahren, die zur Freiheitsentziehung führen können (Bl. 143), zu trennen. Ganz abgesehen davon, dass das Verfahren über die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer beendeten Freiheitsentziehung nicht zu einer persönlichen Anhörung zwingt, sondern diese in das Ermessen des Gerichts stellt (§ 12 FGG), soll diese der Aufklärung des Sachverhalts in hochsensiblen Bereichen wie bei einer drohenden Freiheitsentziehung dienen, um gerade in diesen Bereichen zur Herbeiführung einer korrekten Sachentscheidung keine mögliche Erkenntnisquelle ungenutzt zu lassen (vgl. dazu Keidel/Kuntze, wie vor, § 12 Rn. 104, 163, 166).

3. Allerdings nötigt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, kann das rechtliche Gehör in der nächsthöheren Instanz auch nachgeholt werden. Da das Oberlandesgericht im FGGVerfahren Rechtsbeschwerdeinstanz ist (§ 27 FGG), konnte der Betroffene durch seine Prozessbevollmächtigte zu der zwischen den Parteien - nicht nur in dieser Sache - umstrittenen Rechtsfrage ausreichend Stellung nehmen, ob der Bezirksregierung überhaupt eine Beschwerdebefugnis zusteht. Da das Landgericht wegen dieser Grundsatzproblematik zutreffend die weitere sofortige Beschwerde zugelassen und der Senat die Argumente des Betroffenen ausführlich beschieden hat, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit geheilt.

4. Im Hinblick auf die Stellung des Oberlandesgerichts als bloßes Rechtsbeschwerdegericht kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zu neuem T a t s a c h e n vortrag führt, allerdings nicht geheilt werden mit der Folge, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung grundsätzlich notwendig ist, allerdings nur, wenn das Vorbringen - auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes - wenigstens rechtlich erheblich ist. Daran fehlt es jedoch.

a) Was die Rüge anbetrifft, der Betroffene habe in zweiter Instanz persönlich angehört werden müssen, so bedarf es dazu jedenfalls im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Im Ansatzpunkt ist es zwar richtig, dass die Anhörung des Betroffenen bei Eingriffen in sein Grundrecht der persönlichen Freiheit zum Kernbereich des rechtlichen Gehörs gehört. Die betreffende Rechtsprechung bezieht sich aber primär auf Fälle, in denen es darum geht, ob Haft - unter Umständen für Wochen und Monate - überhaupt erst a n g e o r d n e t oder weiterhin v o l l z o g e n werden soll. Handelt es sich dagegen um eine Freiheitsentziehung von nur viereinhalb Stunden, die zudem mehr als zwei Jahre zurückliegt, dann erscheint die nochmalige Anhörung des Betroffenen in zweiter Instanz nicht zwingend. Das mag jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil das Landgericht aufgrund des Gesprächs zwischen dem Betroffenen und der Amtsrichterin und dem darüber niedergelegten Vermerk (Bl. 109) der Auffassung sein durfte, der Betroffene lege auf seine persönliche Anhörung keinen Wert. Eine derartige Annahme lag im Übrigen angesichts des Wohnsitzes des Betroffenen in Süddeutschland auch nahe, denn eine Anhörung hätte ihn zwei Urlaubstage oder Verdienstausfall für zwei Arbeitstage gekostet. Im Interesse der Vermeidung unnötiger Rechtsmittel empfiehlt es sich indessen, dem Betroffenen in derartigen Fällen vorab mitzuteilen, dass beabsichtigt sei, ohne seine persönliche oder ohne eine wiederholte Anhörung zu entscheiden.

b) Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist ein Gericht nicht verpflichtet, ins Blaue hinein Ermittlungen aufzunehmen, vor allem nicht aufgrund einer nicht auf den Fall zugeschnittenen Begründung, die den Akteninhalt nicht zur Kenntnis nimmt. Soweit beispielsweise auf Seite 7 der Beschwerdebegründung gerügt wird, die Versammlung sei nicht aufgelöst worden, ergibt sich aus der Stellungnahme der Bezirksregierung (Bl. 7 und 18 R d. A.), dass drei Mal eine Auflösungsverfügung und weitere drei Mal ein Platzverweis ausgesprochen worden ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt die allgemeine Bemerkung, Versammlungen müssten aufgelöst werden, keine Ermittlungen. Der Betroffene hat noch nicht einmal behauptet, dass diese sechs Äußerungen der Polizei nicht gefallen seien.

Auch die Rüge, es seien keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Auflösungsverfügung getroffen worden, ist angesichts der detaillierten Stellungnahme der Bezirksregierung eine Leerformel. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, es sei nicht festgestellt worden, ob der Betroffene ausreichend Zeit gehabt habe, sich freiwillig zu entfernen. Auch hier hätte ein Blick in die Akten (Bl. 18 R) die Erkenntnis vermittelt, dass dazu mindestens von 00:15 Uhr bis 02:25 Uhr Zeit war.

Auch für die Ausführungen unter Ziffer 4 zur unangemessenen Behandlung des Betroffenen gibt es offensichtlich einen Textbaustein ohne Bezug auf den konkreten Sachverhalt.

Geradezu typisch für die Beschwerdebegründung ist beispielsweise die Rüge, es habe keinen ausreichenden Zugang zu Verpflegung und Wasser gegeben, obwohl der Betroffene selbst auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 10. März 2004 im Einzelnen präzise mitgeteilt, dass und über welche Verpflegung und Getränke er verfügte und auf Seite 8 detailliert vorgetragen hatte, dass er selbst zwischen 04:00 und 05:00 Uhr, d. h. schon anderthalb Stunden nach seiner Einkesselung, ein bis zwei Kisten belegter Brote verteilt habe.

Soweit der Betroffene mit seiner eigenen Stellungnahme angibt, nur anderthalb Liter kalte Getränke mitgeführt zu haben, hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass man sich auf vorhersehbare Unannehmlichkeiten einer Einkesselung als Folge einer rechtswidrigen Sitzblockade einstellen muss und der Betroffene auch heißen Tee in einer Isolierkanne hätte mitnehmen können. Insgesamt sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes keinen Anlass zu einer Verpflichtung des Gerichts, Ermittlungen auf der Grundlage einer anscheinend im Computer standardmäßig gespeicherten Beschwerdebegründung zu veranlassen, die ersichtlich von keiner Aktenkenntnis getrübt ist und Behauptungen enthält (beispielsweise zur Verpflegung), die im Gegensatz zum Vortrag der eigenen Partei stehen, die im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat, sie habe die dreimalige Auflösung der Versammlung und den dreimaligen Platzverweis nicht gehört. Wie das bei einer Lautsprecherdurchsage möglich sein soll, bleibt im Übrigen auch im Dunkeln.

5. Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf eine dreistellige Zahl weiterer Beschwerden auf Folgendes hin:

a) Die Begründung des Amtsgerichts zur Rechtswidrigkeit der Beschränkung der persönlichen Freiheit des Antragstellers überzeugt insoweit, als es die Ingewahrsamnahme dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten hat, nicht aber, soweit eine Unverhältnismäßigkeit bejaht worden ist.

Bei Großdemonstrationen mit Zehntausenden Teilnehmern und einer entsprechenden Zahl von Polizeibeamten kann die Einsatzleitung nicht von vornherein wissen, ob eine Sitzblockade um 22:00 Uhr, um 24:00 Uhr, um 03:00 oder 05:00 Uhr nachts - oder überhaupt nicht - beginnen wird, ob sie 500 oder 1.500 Teilnehmer umfasst und ob sie bei km 50 oder 57 stattfinden und schließlich ob die Teilnehmer nicht kurzfristig eine andere - oder eine zusätzliche - Straße wählen. Es handelt sich im Übrigen regelmäßig nicht nur um eine einzige Sitzblockade.

Deshalb ist Zurückhaltung mit dem Vorwurf geboten, die Polizei hätte wegen eines bestimmten Vorfalls eine oder zwei Stunden vorher eine bessere Abwehrstrategie entwickeln können. Diese nachträgliche Betrachtung vom grünen Tisch ist für einen Richter - wenn er sich nicht von der Lebenswirklichkeit entfernen will - nur in Ausnahmefällen möglich, wenn Anhaltspunkte für einen solchen Vorwurf auf der Hand liegen.

Soweit das Amtsgericht die Rechtswidrigkeit der Maße auch mit der Kälte begründet, so weiß jedermann, dass im November nachts mit Temperaturen um den Nullpunkt zu rechnen ist und in den stündlichen Nachrichten genau mitgeteilt wird, welche Temperatur in der betreffenden Nacht zu erwarten ist. Unannehmlichkeiten, die vorhersehbar sind und auf die man sich durch entsprechende Kleidung, die Mitnahme heißer Getränke und einer Isoliermatte einstellen kann, dürfen, wie bereits das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht herangezogen werden, um die Rechtswidrigkeit einer Ingewahrsamnahme grundsätzlich und abstrakt zu bejahen, zumal die Demonstranten auch gefroren hätten, wenn die Polizei die Blockade einige Stunden toleriert hätte.

Soweit das Amtsgericht die nicht ausreichende Versorgung mit heißen Getränken beanstandet, ist daran zu erinnern, dass erst im letzten Augenblick erkennbar wird, ob es 500 oder 1.500 Teilnehmer der Sitzblockade sein werden, zumal es durchaus möglich ist, dass wenigstens ein Teil von ihnen den dreimaligen Platzverweis befolgt und deshalb nicht eingekesselt werden muss. Zum anderen heißt es in der polizeilichen Stellungnahme (Bl. 44), eine Versorgung mit Heißgetränken "von außen" sei gewährleistet gewesen, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob es dazu zur Nachtzeit und vier Stunden Einkesselung gegenüber gesunden Demonstranten überhaupt eine Verpflichtung gibt.

Der Senat teilt auch nicht die im Beschluss des Amtsgerichts zum Ausdruck kommende Tendenz, die Rechtswidrigkeit der Einkesselung abstrakt zu beurteilen. Wenn jemand einen Herzanfall erleidet und ihm nicht ausreichend geholfen wird, wird die Maßnahme i h m gegenüber rechtswidrig, nicht aber insgesamt. Wenn mithin dem Beschwerdeführer keine Gesundheitsschäden durch Kälte drohten und er durch Dritte mit (heißen) Getränken versorgt war oder solche selbst mitgeführt hat, kann die Einkesselung i h m gegenüber nicht deshalb für rechtswidrig erklärt werden, weil das Amtsgericht ganz allgemein und abstrakt der Ansicht ist, die Polizei hätte größere Mengen heißer Getränke zur Verfügung stellen müssen - wobei, wie bereits erwähnt, die polizeiliche Stellungnahme gar nicht berücksichtigt ist. Nicht nur zu diesem Punkte wäre es deshalb sinnvoll gewesen, auf dem persönlichen Erscheinen des Betroffenen zu bestehen - jedenfalls dann, wenn das Amtsgericht im Gegensatz zum Landgericht und zum Senat meinte, der Betroffene habe überhaupt ausreichend konkrete Beeinträchtigungen vorgetragen. Es mag und wird Situationen geben, in denen die Verhältnisse insgesamt so unzumutbar sind, dass die Einkesselung nur insgesamt aufgehoben werden kann und eine Einzelfallprüfung entbehrlich erscheint, Anhaltspunkte dafür gibt es hier aber nicht.

Zu den Toiletten ist die Begründung des Amtsgerichts ebenfalls zu abstrakt, die polizeiliche Stellungnahme, es seien sechs bis sieben Toilettenwagen zur Verfügung gestellt worden, wird nicht erwähnt und angesichts der zuvor dargestellten Unwägbarkeiten und der Kürze der Zeit bedarf es schon einer Begründung, wie es der Polizei logistisch möglich gewesen sein soll, mehr zu tun. Eine ernsthafte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist nicht festgestellt und nicht behauptet.

Soweit das Amtsgericht der Ansicht ist, es sei für die Demonstranten unzumutbar gewesen, sich auf eine nasse Wiese zu setzen oder mehrere Stunden zu stehen, ist daran zu erinnern, dass ihre geplante Sitzblockade - da der Castor um 07:00 Uhr ankam - auch mehrere Stunden hätte dauern müssen und es jedermann freigestanden hat, der dreimaligen - rechtmäßigen - Aufforderung zur Räumung der Straße nachzukommen. Wenn man die Anforderungen an die Rechtswidrigkeit in dieser Weise abstrakt bestimmt, stellt sich die Frage, wie denn die Durchfahrt auf dieser - oder einer anderen - Straße überhaupt noch bewerkstelligt werden soll, denn anders als auf eine Wiese oder einen Acker konnten die Demonstranten nicht abgedrängt werden.

b) Zum Umfang der Beweisaufnahme:

Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes besteht - angesichts mehr als 700 eingekesselter Demonstranten - keine Notwendigkeit, eine Beweisaufnahme zu demselben Thema mehrere Dutzend oder gar mehrere Hundert Mal zu wiederholen, sofern der betreffende Beschwerdeführer nicht besondere Umstände vorträgt, die nur in seiner Person vorliegen. Da auch andere Bürger das Recht haben, die Hilfe der Justiz innerhalb angemessener Zeit zu erhalten, bedarf im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz nicht der dutzendfachen Wiederholung der Beweisaufnahme zu denselben Themen in Bezug auf dieselbe Demonstration (Heißgetränke, Toiletten, medizinische Versorgung). Auch wenn das Gericht im FGGVerfahren von Amts wegen ermitteln muss, bedeutet das keine Pflicht zur Ermittlung ins Blaue, d. h. wenn der Beschwerdeführer die Getränkeproblematik nicht anspricht und nicht geltend macht, selbst erheblich beeinträchtigt worden zu sein, besteht auch keine Notwendigkeit, dieser Frage - noch dazu 50 oder 100 Mal - nachzugehen. Die Übersendung geschwärzter Protokolle einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme erscheint deshalb möglich.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

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