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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: 16 W 158/04
Rechtsgebiete: NdsSOG, FGG


Vorschriften:

NdsSOG § 19 Abs. 2
FGG § 31
Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beendeten Freiheitsentziehung nach § 19 Abs. 2 NdsGefAG (nunmehr NdsSOG) ist der materiellen Rechtskraft fähig.
16 W 158/04

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter ... und die Richter ... und ... am 29. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2.500 EUR

Gründe:

1. Die Kläger nehmen die Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigte, die senatsbekannt eine Vielzahl von Personen vertritt, die wegen der Durchführung von Castor-Transporten im November 2001 und 2002 in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind, auf "Schadensersatz unter Einschluss von Schmerzensgeld für die erlittene Freiheitsentziehung am 13.11.2001" in Anspruch (Bl. 1). Wegen dieser Freiheitsentziehung sind bei der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg bezüglich beider Kläger Beschwerdeverfahren anhängig (1 T 139/02 und 1 T 138/02), in denen auf Antrag der Kläger über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung gestritten wird. Wegen der noch ausstehenden Entscheidungen in den Beschwerdeverfahren hat das Landgericht das Klageverfahren mit Beschluss vom 24. August 2004 ausgesetzt. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer sofortigen Beschwerde.

2. Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 252 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die im Ermessen des Landgerichts stehende Aussetzung setzt voraus, dass das aussetzende Gericht an die Entscheidung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Frage der Rechtswidrigkeit der beendeten Freiheitsentziehung gebunden ist (Musielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl., § 148 Rn. 1). Eine solche Bindung ist - von anderen hier nicht interessenden Urteils oder Entscheidungswirkungen (etwa rechtsgestaltende Entscheidungen) abgesehen - gegeben, wenn die Entscheidung mit Eintritt der formellen Rechtskraft auch in materielle Rechtskraft erwächst. Ob Entscheidungen im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Rechtskraft erwachsen, ist umstritten und muss nach herrschender Meinung in der besonderen Fallkonstellation entschieden werden (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 31 Rn. 18).

Entscheidungen in Freiheitsentziehungssachen wird im Allgemeinen die materielle Rechtskraft abgesprochen (wie vor, Rn. 22). Anders verhält es sich nach Auffassung des Senats jedenfalls in den Verfahren, die die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer abgeschlossenen Freiheitsentziehung nach dem niedersächsischen Gefahrenabwehrrecht betreffen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 NdsGefAG i. d. F. vom 20. Februar 1998, i. V. m. Art. 7 NdsFGG). Denn bei der Frage der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungshandelns handelt es sich eigentlich um eine öffentlich rechtliche Streitigkeit, für die nur wegen der gesetzlichen Sonderzuweisung an die Gerichte der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind (§ 40 Abs. 1 VWGO; vgl. auch Saipa, NdsGefAG, § 19 Rn. 4 und 5; Ipsen, Niedersächsisches Gefahrenabwehrrecht, 2. Aufl., § 12 Rn. 370); vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof NJW 1984, 821). Urteile im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entfalten aber materielle Rechtskraft (§ 121 VwGO). Es besteht daher kein vernünftiger Grund, der Entscheidung mindere Wirkungen beizumessen, nur weil sie im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeht, das, wenn auch in einem anders geordneten Verfahren, eine ebenso dem Rechtsstaatsprinzip gerecht werdende Entscheidung garantiert, zumal gerade in den Fällen, in denen es um die nachträgliche Beurteilung eines abgeschlossenen Sachverhaltes geht, der Sinn und Zweck der materiellen Rechtskraft, nämlich Rechtsfrieden und Rechtsicherheit zu schaffen und sich widersprechenden Entscheidungen zu vermeiden, besonders hervortritt (vgl. Jansen, FGG, 1969, § 31 Rn. 10).

Eine Entscheidung über die Kosten findet nicht statt (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 252 Rn. 3).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 3 ZPO. Die Beantwortung der Frage, ob das Klageverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt werden darf, hängt von der bislang ungeklärten Rechtsfrage ab, ob die Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der beendeten Freiheitsentziehung im FGG-Verfahren in materielle Rechtskraft erwächst.

Ende der Entscheidung

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