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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 16 W 71/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2
Das der antragstellenden Partei zufließende Kindergeld gehört zum Einkommen i. S. d. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
16 W 71/02

Beschluss

In dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28. Oktober 2002 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Lüneburg vom 25./27. September 2002 durch den Richter ####### am 19. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Landgericht hat die Antragstellerin erneut zu bescheiden und dabei von seinen Bedenken gegen die Prozesskostenarmut der Antragstellerin insoweit Abstand zu nehmen, als eine Gewährung von Prozesskostenhilfe bei monatlicher Ratenzahlung in Höhe von 135 € in Betracht kommt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (Nr. 1952 KV-GKG).

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat darüber hinaus dahin Erfolg, dass Prozesskostenhilfe für das selbständige Beweisverfahren nicht, wie geschehen, mangels Prozesskostenarmut gänzlich zu versagen ist. Vielmehr kommt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin gemäß § 115 ZPO eine Gewährung von Prozesskostenhilfe bei monatlicher Ratenzahlung in Höhe von 135 € in Betracht.

Die erneute Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unter Berücksichtigung dieser Vorgabe wird dem Landgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO übertragen.

2. Die Antragstellerin verfügt, umgerechnet in Euro, über ein nach der Tabelle zu § 115 ZPO zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von

* Bruttogehalt ####### €

* abzgl. Steuern ####### €

* abzgl. Krankenversicherung ####### €

* zzgl.1/12 Weihnachts- u. Urlaubsgeld ####### €

* abzgl. berufsbedingter Aufwendungen ####### €

* zzgl. Kindergeld 138,05 €

* abzgl. Mietzins und Nebenkosten ####### €

* abzgl. Freibetrag ####### €

* abzgl. Erwerbstätigenfreibetrag ####### €

* abzgl. Kinderfreibetrag ####### €

* abzgl. Darlehen I ####### €

* abzgl. Darlehen II ####### €

* abzgl. Darlehen III ####### €

####### €.

a) Das Kindergeld ist mit der wohl herrschenden Meinung und Rechtsprechung dem Einkommen der Antragstellerin, dem es tatsächlich hinzufließt, hinzuzurechen (so z. B. OLG Nürnberg FamRZ 2000, 102; OLG München FamRZ 1999, 598; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3. August 1998, AZ.: 5 WF 85/98; OLG Frankf. a. M. FamRZ 1998, 1603; OLG Naumburg FamRZ 1998, 488; ferner: LAG Brandenburg JurBüro 1999, 143; LSG NW Beschl. v. 17. September 1997, AZ.: L 7 SVs 3/97, Bibliothek BSG; LSG Nds., Beschl. v. 9. Juli 1996, AZ.: L 4 S (P) 57/96, Bibliothek BSG; ebenso: Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl., § 115, Rn. 19 m. w. N.).

Dies muss jedenfalls gelten seit dem Inkrafttreten des Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes zum 1. Januar 1995, mit dem das Prozesskostenhilferecht an die sozialhilferechtlichen Vorschriften angepasst worden ist. Die Definition des Einkommens (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO) stimmt nunmehr wörtlich mit derjenigen in § 76 Abs. 1 BSHG überein, wobei, wie das OLG Nürnberg (a. a. O.) zutreffend hervorhebt, im Sozialhilferecht anerkannt ist, dass das Kindergeld unter den Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG zu subsumieren ist. Der Sicherstellung des Unterhaltsbedarfs des Kindes wird demgegenüber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der in § 115 Abs. 1 Nr. 2 genannten Freibetrag (derzeit 253 €) in Abzug gebracht wird.

b) Die Berücksichtigung der berufsbedingten Aufwendungen, des Erwerbstätigenfreibetrag und der Darlehen ist gerechtfertigt. Die berufsbedingten Aufwendungen sind nach sozialhilferechtlichen Maßstäben nach Nachweis insbesondere für Fahrtkosten zur Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Ohne konkreten Nachweis sind im Regelfall 5 % vom Nettolohn pauschal in Ansatz zu bringen. Danach bestehen gegen die in Ansatz gebrachten 110 DM für "5 km, Fachlit., Gewerksch." jedenfalls keine Bedenken.

c) Die Rechtsgrundlage für den Erwerbstätigenfreibetrag findet sich in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, der auf § 76 Abs. 2, 2 a BSHG verweist, welcher wiederum einen Zusatzbetrag für Erwerbstätige von der Anrechnung freistellt.

d) Die Berücksichtigung der Darlehen erscheint angemessen. Auch wenn nur die Darlehensrate von 251,57 € näher erläutert ist, sind die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte ersichtlich durch dessen gescheiterte berufliche Existenz verschuldet, ohne dass ihnen der Vorwurf gemacht werden könnte, sie hätten sich für Luxusausgaben verschuldet, um sodann auch Staatskosten prozessieren zu können.

3. Das danach verbleibende und anzurechnende Einkommen von knapp 400 € führt nach der Tabelle zu § 115 ZPO zu einer monatlichen Rate von 135 €.

Ende der Entscheidung

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