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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: 16 W 87/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 485 |
16 W 87/04
Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter ####### und die Richter ####### und ####### am 10. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts vom 11. März 2004 unter Abänderung des Beschlusses vom 6. September 2001 geändert und der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens auf 37.365 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2003 beantragt, den Wert des selbständigen Beweisverfahrens abweichend von dem Beschluss des Landgerichts vom 6. September 2001, mit dem der Wert auf vorläufig 30.000 DM festgesetzt worden war, auf nunmehr 37.365 EUR festzusetzen, was dem vom Sachverständigen ermittelten Betrag der Mängelbeseitigungskosten und dem Streitwert des mittlerweile durchgeführten Hauptsacheprozesses entspricht. Dem ist das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Celle (OLGR 1999, 199) nicht gefolgt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin.
2. Die Beschwerde ist begründet.
a) Zunächst ist der Antrag auf anderweitige Festsetzung des Gegenstandswertes des Beweisverfahrens nicht im Hinblick auf § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG verfristet, denn beendet im Sinne dieser Vorschrift ist das selbständige Beweisverfahren bei nachfolgendem Hauptsacheverfahren - wie hier - erst mit dessen Abschluss (vgl. nur Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 492 Rn. 4 m. w. N.). Der Antrag ist mithin rechtzeitig gestellt worden, weil das Urteil des Senats im Hauptsacheprozess erst am 13. Januar 2004 verkündet worden ist.
b) Maßgeblich für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach überwiegender Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Senats der ungekürzte Hauptsachestreitwert, der sich in der Regel entsprechend den objektivierbaren Angaben des Antragstellers aus der Antragsschrift ergibt. Entscheidend ist dabei regelmäßig das zu Verfahrensbeginn vorgetragene Hauptsacheinteresse, nicht dagegen das Ergebnis der Beweisaufnahme am Ende des Verfahrens. Insbesondere kann für den Streitwert des Beweisverfahrens grundsätzlich nicht maßgebend sein, in welchem Umfang der Sachverständige nach Überprüfung die behaupteten Mängel tatsächlich bestätigt und wie hoch er danach die Höhe der Mängelbeseitigungskosten einschätzt. Wie auch sonst ist für die Bewertung des zu sichernden Anspruchs grundsätzlich auf die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens abzustellen (ebenso Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 16 W 63/03 - Nds. Rpfl. 2004, 77; Beschluss vom 11. Juli 2000 - 16 W 27/00; OLG Celle, 16. Zivilsenat, OLGR Celle 1999, 199; OLG Celle, 14. Zivilsenat, OLGR Celle 1996, 142; OLG Oldenburg, OLGR Oldenburg 1995, 64; ebenso aus neuerer Zeit: OLG Dresden, Beschluss vom 20. Februar 2002, OLGR Dresden 2002, 240, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. November 2002, OLGR Braunschweig 2003, 115, zitiert nach juris; OLG Celle, 6. Zivilsenat, OLGR Celle 2003, 136, zitiert nach juris).
Die Ausrichtung an den objektivierbaren Kosten der Mangelbeseitigung dient dabei der Korrektur offensichtlicher Über oder Unterbewertungen des zu Verfahrensbeginn vom Antragsteller geschätzten Betrages. In diesem Sinne muss der Streitwert nicht in jedem Fall mit den Angaben des Antragstellers übereinstimmen, insbesondere wenn dieser die voraussichtlichen Kosten nur grob geschätzt hat.
Gemessen an diesen Grundsätzen, von denen abzuweichen der Senat auch keinen Anlass sieht, ist der Streitwert des Beweisverfahrens hier auf den Wert des anschließenden Hauptsacheverfahrens und damit auf die vom Sachverständigen im Beweisverfahren angegebenen Mängelbeseitigungskosten, mithin auf 37.365 EUR festzusetzen.
Die Antragstellerin verfolgte mit den Anträgen im Beweisverfahren die Feststellung diverser Mängel und des dafür erforderlichen Beseitigungsaufwandes, wobei sie wie die Frage zu d) im Beweissicherungsantrag vom 3. September 2001 zeigt - die Kosten mangels genauerer eigener Möglichkeiten mit ca. 25.000 DM veranschlagt und einen vorläufigen Streitwert von 30.000 DM angegeben hat. Diesen Angaben lagen aber ersichtlich gegriffene Beträge zugrunde, weil die Antragstellerin zunächst zu genaueren Angaben nicht in der Lage war. Deshalb ist es hier geboten, auf die objektivierbaren Angaben der Antragstellerin und deren Interesse, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung abzustellen, die sich eben erst aus der Kostenermittlung des später eingeholten Gutachtens letztlich ergeben. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Senats (OLGR 1999, 199) betraf dagegen einen Fall, in dem das eingeholte Gutachten einen wesentlich geringeren Mangelbeseitigungsaufwand, als vom Antragsteller zu Verfahrensbeginn angegeben, ergeben hatte. In jenem Fall hat der Senat eine Herabsetzung auf den letztlich vom Sachverständigen geringer veranschlagten Wert abgelehnt. Hier ist aber der umgekehrte Fall zu entscheiden, in dem die (gegriffene) Schätzung des Antragstellers zu Verfahrensbeginn sich nachträglich als zu niedrig herausstellt. In einem solchen Fall ist wegen offensichtlicher Unterbewertung der zu Verfahrensbeginn geschätzte Gegenstandswert zu korrigieren und der letztlich sich aus dem Beweisgutachten ermittelte Wert als Streitwert des Beweisverfahrens festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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