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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 17 UF 11/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 323
BGB § 1606 Abs. 3
1. Zur Bindungswirkung eines auf Einkommensfiktionen beruhenden Anerkenntnisurteils im Abänderungsverfahren.

2. Bei der Berechnung der Haftungsquote von Eltern für den Unterhaltsbedarf ihres privilegiert volljährigen Kindes ist das Einkommen der Eltern vorweg um die Belastung durch den Barunterhalt für die minderjährigen Geschwister zu bereinigen, wenn dadurch für das volljährige Kind kein Mangelfall zu besorgen ist.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

17 UF 11/08

Verkündet am 5. Juni 2008

hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Januar 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Celle unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des am 21. Januar 2002 erlassenen Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Celle (8 F 8564/01) wird die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Beklagten zu 2. bis 4. unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt herabgesetzt:

1. bezüglich des Beklagten zu 2. (#######)

- auf monatlich 143 EUR vom 14. März 2007 bis zum 30. Juni 2007

- auf monatlich 142 EUR vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2007

- auf monatlich 180 EUR seit dem 1. August 2007

2. bezüglich des Beklagten zu 3. (#######)

- auf monatlich 143 EUR vom 31. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007

- auf monatlich 142 EUR vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2007

- auf monatlich 180 EUR vom 1. August 2007 bis zum 30. September 2007

- auf Null seit dem 1. Oktober 2007

3. bezüglich der Beklagten zu 4. (#######) auf monatlich 165 EUR seit dem 1. August 2007

II. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/2 und den Beklagten zu 2. bis 4. zu jeweils 1/6 auferlegt. Dem Kläger werden zudem die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. auferlegt. im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert übersteigt nicht 16.000 EUR, seit dem 29. Mai 2008 nicht 6.000 EUR.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat - soweit sie im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe noch weiter verfolgt wird - in der Sache teilweise Erfolg.

1. Nach § 323 Abs. 1 ZPO ist eine Abänderungsklage nur dann begründet, wenn sich die Verhältnisse, die für die Verurteilung, für die Höhe oder die Dauer der Verurteilung maßgeblich waren, wesentlich geändert haben. Die materielle Rechtskraft des Ersturteils führt grundsätzlich zu einer Bindungswirkung und erlaubt deshalb weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit eine Bewertung erfahren haben. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn es sich bei der abzuändernden Entscheidung nicht um ein kontradiktorisches Urteil mit entsprechenden Tatsachenfeststellungen, sondern - wie hier - um ein Anerkenntnisurteil handelt (BGH Urteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 251/04 - FamRZ 2007, 1459, 1460 f. = BGHZ 173, 210). Für die Frage, auf welche Verhältnisse es für die Beurteilung einer Veränderung ankommt, ist bei einem Anerkenntnisurteil auf die tatsächlichen Umstände abzustellen, die im Zeitpunkt des Anerkenntnisses obwaltet haben, nicht aber auf die (subjektiven) Beweggründe, die den Unterhaltsschuldner zu seinem Anerkenntnis bewogen haben können (BGH aaO.).

Das führt unter den obwaltenden Umständen zu folgender Ausgangssituation: Der Kläger ist durch das am 21. Januar 2002 erlassene Anerkenntnisurteil des AG Celle dazu verurteilt worden, an die Kinder #######, ####### und ####### jeweils 100 % des (damaligen) Regelbetrages in der dritten Altersstufe (269 EUR) und an die Kinder ####### und ####### jeweils 100 % des (damaligen) Regelbetrages in der zweiten Altersstufe (228 EUR) zu zahlen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehaltes in Höhe von (seinerzeit) 840 EUR lässt sich das dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegende bereinigte Erwerbseinkommen des Klägers mit monatlich 2.103 EUR ermitteln. Wie sich aus den beigezogenen Akten des Erstverfahrens (8 F 8564/01 AG Celle) ergibt und auch im Übrigen nicht streitig ist, hatte der Kläger schon bei Erlass des Anerkenntnisurteils am 21. Januar 2002 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden Verhältnisse von vornherein auf einer Einkommensfiktion beruhten.

2. Der Verurteilung des Klägers lag somit die Annahme zugrunde, dass der Kläger das ihm zugerechnete Einkommen jederzeit erzielen kann. Soweit der Kläger nunmehr die Grundlagen des Ersturteils im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit angreift, obliegt ihm es im Hinblick auf § 323 Abs. 2 ZPO, darzulegen und zu beweisen, dass die der Verurteilung zugrunde liegende Prognose gerade aufgrund einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des Anerkenntnisurteils im Jahre 2002 nicht (mehr) gerechtfertigt ist. Eine freie Korrektur der Einkommensfiktion anlässlich einer aus anderen Gründen eröffneten Abänderungsklage (Annexkorrektur) ist nicht möglich (vgl. BGH Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - NJW 2008, 1525, 1526). Nach diesen Maßstäben fehlt es bezüglich der Leistungsfähigkeit an einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.

a) Dem Amtsgericht ist jedenfalls in der Beurteilung zu folgen, dass der Kläger nicht (vollständig) erwerbsunfähig geworden ist. Der Sachverständige Dr. ####### hat für den Kläger überzeugend und nachvollziehbar die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur gestellt. Er ist indessen zu der Einschätzung gekommen, dass die depressive Symptomatik nicht so ausgeprägt sei, dass sie einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen würde, sofern nur bestimmte Belastungskonstellationen (Stress, Verantwortlichkeit, hoher Publikumsverkehr) weitgehend vermieden werden. Die vorgelegten ärztliche Stellungnahmen der Ärztinnen ####### und Dr. ####### vermag dieses Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen liegt es in der Natur der psychiatrischen Begutachtung, dass die wesentliche Grundlage für das Gutachten nicht die körperliche Untersuchung des Probanden mit gegebenenfalls mess und überprüfbaren Befunden, sondern die - insoweit einzigartige - Interaktion des Sachverständigen mit der zu begutachtenden Person darstellt. diese entscheidet letztlich darüber, ob und gegebenenfalls welcher Krankheitswert einer depressiven oder neurotischen Entwicklung beigemessen werden kann. Zum anderen hat der Sachverständige auch keinen therapeutischen Ansatz zu verfolgen. Die Einschätzung der beiden Ärztinnen, dass der Kläger eine relative innere Stabilität gewinnen könne, wenn er sich mindestens für drei Jahre in seine künstlerische Tätigkeit zurückziehen dürfe und mit äußerem Druck und realen Notwendigkeiten möglichst nicht konfrontiert werden sollte, mag aus therapeutischer Sicht nachvollziehbar sein. Es geht aber letztlich darum, ob es dem Kläger zugemutet werden kann, seine festgefügte Vorstellung, sich beruflich allein auf künstlerische Tätigkeiten festlegen zu dürfen, zu überwinden. dass dem Kläger die dazu erforderlichen Willensanstrengungen abgefordert werden können und müssen, hat der Sachverständige zutreffend erkannt und gewürdigt.

Unabhängig davon trifft den Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner verschärften Unterhaltspflicht die Obliegenheit, Krankheiten behandeln zu lassen und das Erforderliche zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu tun. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann der Kläger nicht damit gehört werden, sein seelisches Heil unter Hintanstellung seiner Unterhaltspflichten in einem Rückzug aus dem Erwerbsleben suchen zu wollen, während er in den letzten sechs Jahren offensichtlich nicht einmal den Versuch unternommen hat, mit Hilfe einer nachhaltigen und konsequenten psychotherapeutischen und pharmakologischen Behandlung wieder einen Anschluss an seine bisherige Arbeitswelt zu finden.

b) Auch soweit die Berufung darauf verweist, dass für den Kläger keine reale Chance zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht, die ihn zur Erzielung des fiktiv zugerechneten Einkommens in die Lage versetzen könnte, fehlt es an der Darlegung, was sich an diesem Umstand seit dem Jahre 2002 geändert haben könnte. Auch die von dem Sachverständigen Dr. ####### konzedierten Einschränkungen, die den Kläger für eine Reihe von möglichen Berufsbildern ausschließen, stellen keine nachträgliche Entwicklung dar, sondern haben - wie sich aus seiner Erwerbsbiographie und seiner Krankengeschichte ergibt - seine Erwerbsmöglichkeiten schon im Jahre 2002 beeinträchtigt.

c) Dieses Ergebnis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Kläger muss keineswegs für alle Zeiten an der Einkommensfiktion aus dem Anerkenntnisurteil festgehalten werden. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass dem Unterhaltsschuldner, der sich ausreichend um eine neue Anstellung bemüht hat, aber hierbei keinen Erfolg hatte oder nur einen Arbeitsplatz mit geringeren Einkünften finden konnte, mit diesem Einwand die Abänderungsklage gegen eine Einkommensfiktion eröffnet ist (vgl. BGH Urteil vom 20. Februar 2008 aaO. OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 931, 932. Wendl/ Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 158c). In diese Richtung ging auch der zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten im Scheidungsverfahren (8 F 8219/02 AG Celle) am 13. Mai 2003 geschlossene Vergleich, der eine freie Neuberechnung des Kindesunterhalts vorsah, sobald der Kläger wieder Anschluss an das Arbeitsleben gefunden hatte. Dass dem Kläger eine Abänderung des Unterhaltstitels im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit versagt bleiben muss, beruht vor diesem Hintergrund allein auf seiner Entscheidung, seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz im Jahre 2005 vollständig eingestellt zu haben.

3. Eine Änderung der Verhältnisse ergibt sich indessen hinsichtlich der Unterhaltsbedürftigkeit von #######, ####### und #######.

a) Für seine beiden minderjährigen Kinder ####### und ####### ist der Kläger weiterhin allein barunterhaltspflichtig. Hinsichtlich des - nach Rücknahme der gegen ihn gerichteten Berufung nunmehr aus dem Verfahren ausgeschiedenen - Beklagten zu 1. (#######), der eine allgemeinbildende Schule besucht, ergibt sich auch im Hinblick auf seine Unterhaltsbedürftigkeit keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Das gleiche gilt für die Beklagte zu 4. (#######) nur im Zeitraum zwischen dem 17. Juli 2007 (Rechtshängigkeit der Abänderungsklage) und dem 31. Juli 2007. Bei ####### ist es seit dem 1. August 2007 zu berücksichtigen, dass sie eine Vergütung aus ihrem Ausbildungsverhältnis bezieht und dieses Einkommen auf ihren Unterhaltsbedarf (teilweise) anzurechnen ist.

Nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Einkommensnachweis betrug die BruttoAusbildungsvergütung von ####### in den ersten vier Monaten des Jahres 2008 insgesamt 1.692 EUR. Nach Abzug der Sozialabgaben (346 EUR) verbleibt ein gesamtes Nettoeinkommen von 1.346 EUR, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 336 EUR entspricht. Abzüglich einer Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 90 EUR verbleiben danach 246 EUR, die zur Hälfte dem Betreuungselternteil und zur anderen Hälfte dem barunterhaltspflichtigen Elternteil gutgebracht werden. Es verbleibt daher ab dem 1. August 2007 für ####### ein ungedeckter Unterhaltsbedarf (Zahlbetrag) in Höhe von 165 EUR (entspricht 288 EUR ./. 123 EUR).

b) Für den Unterhalt der beiden bereits volljährigen Kinder ####### und ####### haften dagegen sowohl der Kläger als auch die Mutter der Beklagten gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs und Vermögensverhältnissen.

aa) Der Unterhaltsbedarf privilegiert volljährigen Beklagten zu 2. (#######) ermittelt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Kindesmutter beläuft sich auf 2.207 EUR. nach Bereinigung um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen verbleiben noch 2.097 EUR. Damit beträgt das für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Elterneinkommen insgesamt 4.200 EUR (entspricht 2.103 EUR + 2.097 EUR), so dass ####### in die zwölfte Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen ist. Sein Bedarf beträgt somit zwischen dem 14. März 2007 (Rechtshängigkeit der Abänderungsklage) und dem 30. Juni 2007 monatlich 637 EUR und seit dem 1. Juli 2007 monatlich 629 EUR. Auf diesen Bedarf ist das gesetzliche Kindergeld (für ein drittes Kind) in Höhe von monatlich 154 EUR anzurechnen, so dass ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 483 EUR bzw. 475 EUR verbleibt.

Bei der Berechnung der Haftungsquote für das volljährige Kind ist die Belastung der Eltern durch den Unterhalt der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen. Um die Vergleichbarkeit der beiderseitigen Einkommen herzustellen, ist das Einkommen des Elternteils, der den Barunterhalt für die minderjährigen Kinder alleine aufbringen muss, bei der Ermittlung der verteilbaren Einkommens um die entsprechenden Tabellenbeträge für die minderjährigen Kinder vorweg zu bereinigen. Der Vorwegabzug ist trotz des unterhaltsrechtlichen Gleichrangs mit ihren minderjährigen Geschwistern regelmäßig auch bei privilegiert volljährigen Kindern vorzunehmen, wenn dadurch für die volljährigen Kinder kein Mangelfall besorgen ist (vgl. hierzu Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 470. OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2007 - 10 UF 58/07 - veröffentlicht bei juris).

Da für die Kindesmutter keine konkreten Betreuungskosten für ####### oder ####### vorgetragen oder sonst ersichtlich sind und auch der Ansatz eines Betreuungsbonusses angesichts des Alters der beiden minderjährigen Kinder nicht mehr gerechtfertigt erscheint, beträgt das verteilbare Einkommen der Kindesmutter durchgehend 997 EUR (entspricht 2.097 EUR ./. 1.100 EUR).

Das verteilbare Einkommen des Klägers und die sich im Ergebnis daraus ergebende Haftungsquote für den Unterhalt von ####### ist der folgenden tabellarischen Übersicht zu entnehmen:

 bis Juni 2007 Juli 2007 seit August 2007
Einkommen Kläger 2.103 2.103 2.103
./. Tabellenunterhalt ####### 291 288 288
./. Tabellenunterhalt ####### 291 288 165
./. angemessener Selbstbehalt 1.100 1.100 1.100
Verteilbares Einkommen Kläger 421 427 550
Verteilbares Einkommen Mutter 997 997 997
Verteilbares Gesamteinkommen 1.418 1.424 1.547
Haftungsquote Kläger 29,7 % 30,0 % 35,5 %

Die aus der Urteilsformel ersichtlichen Unterhaltsbeträge entsprechen dem jeweiligen Haftungsanteil des Klägers an dem ungedeckten Unterhaltsbedarf von Richard, für den Zeitraum seit August 2007 allerdings mit der geringfügigen Modifikation, dass die Herabsetzung auf den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag beschränkt ist (§ 308 ZPO).

bb) Für den Zeitraum vom 31. Januar 2007 (Rechtshängigkeit der Abänderungsklage) bis zum 30. September 2007 gelten die obigen Ausführungen für den Beklagten zu 3. (#######) entsprechend. Seit dem 1. Oktober 2007 ist der Unterhaltsbedarf des in Oldenburg studierenden ####### grundsätzlich mit einem festen Bedarfssatz von 640 EUR zu bemessen. Allerdings ist es nicht dargelegt, dass ####### diesen Bedarf angesichts des ihm gutzubringenden Kindergeldes und der von ihm seither bezogenen Leistungen nach dem BAFöG nicht vollständig aus eigenen Einkünften decken könnte. für den Zeitraum nach dem 1. Oktober 2007 ist die auf Beendigung der Unterhaltspflicht gegenüber ####### gerichtete Klage daher begründet.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Senat sah keine Veranlassung zur Zulassung der Revision, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich scheint.

Ende der Entscheidung

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