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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 27.02.2001
Aktenzeichen: 17 W 15/01
Rechtsgebiete: AuslG, FEVG, FGG


Vorschriften:

AuslG § 103 Abs. 2 S. 1
FEVG § 3 S. 2
FGG § 27 Abs. 1
Zur Verpflichtung der Landgerichte, den Betroffenen auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich anzuhören.
Beschluss

17 W 15/01 28 T 187/01 - 19 - LG Hannover 36 XIV 126 - B - AG Hameln

In der Abschiebehaftsache

pp.

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 27. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Hannover aufgehoben und zur weiteren Ermittlung sowie zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 DM.

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, 3 Satz 2 FEVG, 27 Abs. 1 FGG).

Das Rechtsmittel führt auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 550 ZPO).

Der Senat hatte bereits in mehreren Entscheidungen Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass der Betroffene in Abschiebungshaftsachen vor dem Landgericht als Tatsacheninstanz grundsätzlich persönlich anzuhören ist, auch wenn zeitnah zuvor eine Anhörung durch das Amtsgericht erfolgte. Von dieser Regel darf nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn aus bestimmten, im Einzelnen darzulegenden und abzuwägenden Gründen zu erwarten ist, dass aus der Anhörung keine für die Beschwerdeentscheidung bedeutsamen neuen Erkenntnisse gewonnen werden können. Die von der Kammer auch in der vorliegenden Entscheidung wiederverwendete formelhafte Erklärung reicht dazu - auch hierauf hat der Senat bereits hingewiesen - nicht aus.

Im Übrigen hätte es nach Aktenlage gerade in dieser Sache nahe gelegen, sich ein persönliches Bild vom Betroffenen zu machen. Der Betroffene hat über seinen Verfahrensbevollmächtigten zu seinem ihm in der Abschiebungshaftanordnung vorgeworfenen Verhalten, das die Grundlage für die von den Vorinstanzen angenommenen Haftgründe bildet, Stellung genommen. Auch in der Anhörung vor dem Amtsgericht hat der Betroffene Angaben gemacht, die - seine Glaubwürdigkeit vorausgesetzt - zumindest Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der jetzt angeordneten Haftdauer von insgesamt sechs Monaten nahe gelegt hätten.

Aus diesem Grunde ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Das Landgericht wird nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen neu - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - zu entscheiden haben.

Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf § 30 KostO



Ende der Entscheidung

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