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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 05.05.2008
Aktenzeichen: 17 W 36/08
Rechtsgebiete: VBVG


Vorschriften:

VBVG § 4
VBVG § 5
1. Es lassen sich derzeit unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Pauschalierungssystem der §§ 4 und 5 VBVG erheben, da es keine tragfähigen Erkenntnisse für die Annahme gibt, dass dieses Vergütungssystem bei einer generalisierenden Betrachtung des gesamten Berufszweiges der Berufsbetreuung nicht zu auskömmlichen Einkommensverhältnissen der Berufsbetreuer führt.

2. § 3 Abs. 3 VBVG ist auf die Stundensatzbemessung bei Berufsbetreuern nicht analog anwendbar (Beschluss OLG München NJWRR 2007, 513).


17 W 36/08

Beschluss

In der Betreuungssache

betreffend G. H., geboren am ...1926, ...

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 5. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. sowie durch die Richter am Oberlandesgericht D. und Dr. B. beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 54. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist zugelassene Rechtsanwältin. Sie ist für den bemittelten Betroffenen als (Berufs) Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheits- und Vermögenssorge sowie Post und Behördenangelegenheiten bestellt. Der Betroffene verfügt über ein Wertpapier und Immobilienvermögen in Höhe von weit mehr als 1.000.000 EUR.

Mit Antrag vom 2. Oktober 2006 begehrte die Beschwerdeführerin die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die von ihr geleistete Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006, wobei sie in erster Linie eine angemessene Vergütung in analoger Anwendung von § 1836 Abs. 2 BGB unter Heranziehung der für die Vergütung eines Testamentsvollstreckers entwickelten Grundsätze und nur hilfsweise die pauschalierten Zeitansätze und Stundensätze nach §§ 4 und 5 VBVG begehrte. Das Vormundschaftsgericht hat durch Beschluss vom 5. Oktober 2006 die der Beschwerdeführerin zustehende Vergütung nur nach dem Hilfsantrag in Höhe von 1.381,60 EUR (entspricht 31,4 Stunden zu jeweils 44 EUR) festgesetzt. Im Übrigen hat es den Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass der für ehrenamtliche Betreuer geltende § 1836 Abs. 2 BGB nicht analog angewendet werden könne und auch einem ehrenamtlichen Betreuer im Übrigen höchstens ein Stundensatz von 44 EUR zustünde.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Festsetzung einer über den pauschalierten Zeitansätzen und Stundensätzen liegende angemessene Vergütung anstrebt, hat das Landgericht durch Beschluss vom 27. Februar 2008 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde.

II.

Die gemäß § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, dass eine Analogie eine planwidrige Regelungslücke voraussetze, an der es bereits fehle. Die Vergütung für Berufsbetreuer sei durch das VBVG umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt. Es gebe auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des VBVG. Zwar mag bezogen auf den Einzelfall die festgesetzte Vergütung zu niedrig erscheinen. Dies läge jedoch in der Natur einer pauschalierten Vergütung. zudem werde auf längere Sicht ein Ausgleich dadurch geschaffen, dass auch Einzelfälle vorkämen, in denen die zugebilligte Vergütung den tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand deutlich übersteige.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) im Ergebnis stand.

2. Die Vergütung der Beschwerdeführerin für den Betreuungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 richtet sich nach §§ 4 und 5 VBVG in Verbindung mit §§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Zeitansatz beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 VBVG insgesamt 31,4 Stunden. der Betreuerin steht als Rechtsanwältin für die Betreuertätigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG ein Stundensatz von 44 EUR zu.

3. Der Senat vermag - zumindest derzeit - nicht zu erkennen, dass die Regelungen der §§ 4 und 5 VBVG gegen Verfassungsrecht verstoßen könnten.

a) Die Vergütungsregelungen der §§ 4 und 5 VBVG stellen Berufsausübungsregelungen dar. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfGE 94, 372, 390 m.w.N.).

aa) Die (ausnahmslose) Pauschalierung der Betreuervergütung ist erkennbar von vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls getragen, nämlich von dem Bestreben, einer übermäßigen Belastung der Landeshaushalte entgegenzuwirken und die berufsmäßigen Betreuer wie auch die Vormundschaftsgerichte von der zeitaufwendigen Abrechnungs- und Überprüfungspraxis zu entlasten (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrats, BTDrucks. 15/2494, S. 1). Zur Erreichung dieser Vereinfachungs- und Kostenreduktionsziele ist das Pauschalsystem des VBVG sowohl geeignet als auch erforderlich, weil sie in gleicher Weise innerhalb des (vor dem 1. Juli 2005 bestehenden) Systems der flexiblen Betreuervergütung nicht hätte verwirklicht werden können (vgl. dazu Unruh BtPrax 2005, 121, 123).

bb) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet im Weiteren, dass die tatsächliche Beeinträchtigung des Grundrechts und der dahinter stehende Gemeinwohlbelang in einem angemessen gewichteten und wohlabgewogenen Verhältnis stehen müssen. Soweit Vergütungsregelungen für Betreuer betroffen sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen, dass das entscheidende Kriterium in der sog. Auskömmlichkeit zu sehen ist, d.h. in der Frage, ob den Betreuern durch die gesetzliche Regelung derart unangemessen niedrige Gesamteinkünfte zugemutet werden, dass sie daraus nicht ihre Kosten decken und daneben noch ein ausreichendes Einkommen erzielen können (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345, 347 = BVerfGE 101, 331. BVerfG FamRZ 2000, 729, 730). Die Systematik der gesetzlichen Vergütungsregelungen beruht hinsichtlich der Einkommenssituation der Berufsbetreuer - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - auf dem Konzept der Mischkalkulation zwischen aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen innerhalb der einzelnen Fallgruppen (Gesetzentwurf des Bundesrates, BTDrucks. 15/2494, S. 33). Das Landgericht hat keine Feststellungen zur Anzahl und zur Schwierigkeit der weiteren der Beschwerdeführerin übertragenen Berufsbetreuungen getroffen, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die vom Gesetzgeber angestrebte Mischkalkulation unter den obwaltenden Umständen gerade bei der Beschwerdeführerin fehlgeschlagen ist. Darauf käme es aber auch nicht entscheidend an. Allein aus dem Umstand, dass eine Vergütungsvorschrift bei einem einzelnen Betreuer nicht zu auskömmlichen Einkünften führt, lässt sich für eine Verfassungswidrigkeit dieser Norm nichts entnehmen. vielmehr ist das Kriterium der Auskömmlichkeit des Betreuereinkommens anhand einer generalisierenden Betrachtung für den gesamten Berufszweig zu beurteilen (BVerfG FamRZ 2007, 622, 624. BVerfG FamRZ 2000, 345, 348 = BVerfGE 101, 331). Für die tatsächliche Annahme, dass die gesetzgeberische Gesamteinschätzung der Auskömmlichkeit fehlgeschlagen sein könnte, ist derzeit keine tragfähige empirische Basis ersichtlich (vgl. bereits Unruh Bt-Prax 2005, 121, 124) und wird von der weiteren Beschwerde auch sonst nicht aufgezeigt. Verfassungsrechtliche Bedenken sind daher gegen das Pauschalierungssystem des VBVG zur Zeit nicht zu erheben (im Ergebnis ebenso OLG München FamRZ 2006, 647, 649. OLG Stuttgart FGPrax 2007, 131, 132 f.. OLG Köln Beschluss vom 14. Juni 2006 - 16 Wx 109/06 - FamRZ 2006, 1876 [Ls.] im Volltext veröffentlicht bei juris. OLG Hamm FGPrax 2006, 209, 210)

cc) Darüber hinaus ist auch mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das Gesetz eine durchsetzbare Verpflichtung zur Übernahme von Betreuungen nicht kennt (§ 1898 Abs. 2 BGB), so dass der Berufsbetreuer in seiner unternehmerischen Entscheidung frei ist, ob er eine ihm angetragene Betreuung zu den gesetzlichen Konditionen annehmen oder weiterführen will (BVerfG FamRZ 2007, 622, 624. BVerfG FamRZ 2000, 347, 350 = BVerfGE 101, 331). Keinem Berufsbetreuer kann daher in absehbar unrentablen Fällen ein Sonderopfer aufgezwungen werden. Dieser Gedanke ist jedenfalls deshalb bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, weil die Tätigkeit des Berufsbetreuers tatsächlich von Personen mit ganz unterschiedlichen beruflichen Qualifikationen ausgeübt wird und es deshalb kein Überangebot an Personen gibt, die wegen einer Spezialausbildung darauf angewiesen wären, gerade als Berufsbetreuer ihr Auskommen finden zu müssen.

dd) Schließlich belässt § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG einem entsprechend qualifizierten Berufsbetreuer ausdrücklich die Möglichkeit, zusätzlich zu der Vergütung Aufwendungsersatz im Sinne von § 1835 Abs. 3 BGB geltend zu machen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den (Haupt) Beruf oder das Gewerbe des Betreuers spezifische Tätigkeit darstellt. Ein Betroffener soll nicht daraus einen Vorteil ziehen, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (BGH Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382). Im Bereich sehr umfangreicher und schwieriger Vermögensverwaltungen kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, klar umrissene Teile der Vermögensverwaltung entgeltlich durch Dritte (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater) durchführen zu lassen (vgl. OLG München Beschluss vom 22. Februar 2008 - 33 Wx 34/08 - veröffentlicht bei juris), so dass ein entsprechend qualifizierter Betreuer die stattdessen von ihm selbst für den Betroffenen erbrachten berufsspezifischen Leistungen über §§ 1835 Abs. 3, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB nach den für seinen Beruf geltenden Gebührenordnungen abrechnen kann.

b) Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich gegen die Regelungen des VBVG auch nicht insoweit, als das Gesetz hinsichtlich der Vergütung für die Betreuung mittelloser und vermögender Betroffener nur hinsichtlich des Zeitansatzes (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 VBVG), nicht aber hinsichtlich des Stundensatzes (§ 4 Abs. 1 VBVG) differenziert. Der Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine grundsätzliche Ungleichbehandlung dahingehend, dass die Betreuung vermögender Personen notwendigerweise besser vergütet müsste als die Betreuung unbemittelter Personen (BVerfG FamRZ 2000, 729, 731).

4. Es gibt neben der Regelung der §§ 4 und 5 VBVG keine rechtlichen Grundlagen, welche die Festsetzung einer im Ermessen des Vormundschaftsgerichts liegenden höheren Vergütung ermöglichen würden.

a) Allerdings ist es in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob sich (wenigstens) eine Erhöhung des in § 4 Abs. 1 VBVG pauschalierten Stundensatzes für Berufsbetreuer durch eine Analogie zu § 3 Abs. 3 VBVG rechtfertigen lässt.

§ 3 Abs. 3 Satz 1 VBVG sieht eine entsprechende Erhöhungsmöglichkeit bei der Vergütung von Berufsvormündern vermögender Mündel vor. auf diese Vorschrift wird in § 4 Abs. 3 VBVG hinsichtlich der Betreuervergütung allerdings nicht verwiesen.

aa) Es wird die Ansicht vertreten, dass das Fehlen einer entsprechenden Verweisung in § 4 Abs. 3 VBVG offensichtlich auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruhte, denn nach den Gesetzesmaterialien habe in der Sache der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu BGH Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99 - FamRZ 2000, 1569, 1572) zum alten Recht geschaffene Rechtszustand beibehalten werden sollen, wonach eine Überschreitung der pauschalierten Stundensätze nach § 1 BVormVG bei vermögenden Betroffenen nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts möglich war, wenn die Schwierigkeit der Geschäfte dies ausnahmsweise gebot. Da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sich auf einen Berufsbetreuer und nicht auf einen Berufsvormund bezogen habe, sei auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber die in § 3 Abs. 3 Satz 1 VBVG getroffene Regelung tatsächlich nur auf Berufsvormünder habe beschränken wollen (Palandt/ Diederichsen, BGB 67. Auflage Anh. zu § 1836 BGB § 4 VBVG Rdn. 19).

bb) Dieser Auffassung vermag der Senat indessen nicht zu folgen. Richtig ist insoweit, dass es der Bundesratsentwurf zunächst bei dem begrenzten Spielraum für eine von § 1 BVormVG abweichende Stundensatzbemessung für die Betreuer von bemittelten Betroffenen belassen wollte (Gesetzentwurf des Bundesrates, BTDrucks. 15/2494, S. 34 zu § 1908l Abs. 4 BGBE). Andererseits unterwarf dieser Entwurf die Vergütung der Betreuer von mittellosen und vermögenden Betroffenen einem identischen Zeitpauschalierungssystem, welches ausschließlich nach der Dauer der Betreuung und nach dem Aufenthaltsort des Betroffenen differenzierte (Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drucks. 15/2494, S. 32 zu § 1908l Abs. 1 und 2 BGBE). Die später in § 5 VBVG verwirklichte Gesetzesfassung differenziert darüber hinaus auch noch nach dem Vermögen des Betreuten, wobei die pauschalen Zeitansätze (und damit im Ergebnis der zu zahlende Pauschalbetrag) bei vermögenden Betroffenen höher liegen als bei Mittellosen. Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese stärkere Ausdifferenzierung als einen Ausgleich dafür ansah, dass die bisher vorgesehenen Spielräume bei der Stundensatzbemessung beseitigt wurden (Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht § 4 VBVG Rdn. 2. Probst, Betreuungs und Unterbringungsverfahren S. 156 f.. BtKomm/Dodegge 2. Auflage Rdn. F 159). Diese Annahme erscheint auch deshalb plausibel, weil die Berufsvormundschaften gegenüber den Berufsbetreuungen in rein quantitativer Hinsicht praktisch keine Rolle spielen und der Verzicht auf eine in das Ermessen des Vormundschaftsgerichts gestellte Erhöhung des Stundensatzes deshalb die mit der Gesetzesänderung erstrebte Arbeitsentlastung für die Gerichte auch dann mit sich bringt, wenn dieser Verzicht auf die Berufsbetreuungen beschränkt bleibt. Für eine planwidrige Regelungslücke ist aus diesem Grunde kein Raum (vgl. im Ergebnis ebenso OLG München NJWRR 2007, 513 f.. Erman/Saar, BGB 12. Auflage Anh. zu § 1836 § 4 VBVG Rdn. 12. vgl. auch Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers 4. Auflage Rdn. 888).

b) Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber die Spielräume bei der Bemessung der Vergütung von Betreuern vermögender Betroffener - wie sie nach altem Recht gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB (a.F.) bestanden hat - bewusst beseitigen wollte, kommt es erst recht nicht in Betracht, solche Möglichkeiten durch eine Analogie zu den in Ausnahmefällen bestehenden Vergütungsansprüchen von ehrenamtlichen Betreuern (§ 1836 Abs. 2 BGB) oder Behördenbetreuern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VBVG) wieder eröffnen zu wollen.

Im Übrigen wäre selbst eine dem ehrenamtlichen Betreuer eines bemittelten Betroffenen ausnahmsweise nach § 1836 Abs. 2 BGB zuzubilligende Vergütung nicht nach Vermögensbruchteilen zu bemessen, wie dies die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall erstrebt. Da das Gesetz ausdrücklich nur auf den Umfang und die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte abstellt, ist die Höhe des Vermögens für sich genommen kein unmittelbares Kriterium für die Vergütungshöhe. Diese gesetzliche Wertung gebietet, die Höhe der Vergütung primär an den Zeitaufwand zu knüpfen, der mit der Besorgung der Betreuungsgeschäfte verbunden ist. Eine prozentuale Beteiligung des Betreuers am Vermögen des Betroffenen widerspricht dagegen den gesetzlichen Kriterien und führt gerade bei hohen Vermögen zu ersichtlich unangemessenen Ergebnissen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1229. MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Auflage § 1836 Rdn. 71. BtKomm/Dodegge aaO Rdn. F 96).

5. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG liegen nicht vor, da bislang - soweit ersichtlich - von keinem anderen Oberlandesgericht die Auffassung vertreten wird, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 VBVG auf Vergütungsbemessung von Berufsbetreuern analog anwendbar sei.

6. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30 Abs. 1, 131 Abs. 2 KostO. Eine Kostenentscheidung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht veranlasst, da das Entstehen erstattungsfähiger Kosten nicht ersichtlich ist.

Ende der Entscheidung

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