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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 17 W 37/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1896 | |
BGB § 1906 Abs. 1 | |
BGB § 1906 Abs. 4 |
17 W 37/05
Beschluss
In der Betreuungssache betreffend B. F. geb. am ... 1974, ....,
wegen Genehmigung einer Zwangsmedikation
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 12. April 2004 gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 24. März 2005 am 10. August 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Der angefochtenen Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 24. März 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu entscheiden hat. Gerichtsgebühren werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
2. Wert: 5.000 EUR
Gründe:
I.
Für den Betroffenen besteht eine Betreuung. Im Rahmen seiner Patientenverfügung vom 22. Juli 2004 äußerte der Betroffene den Wunsch, dass eine Behandlung mit einem Psychopharmakon - soweit überhaupt erforderlich - ausschließlich mit einem bestimmten Medikament (Seroquel, Bl.137 d.A.) erfolgen solle. Im Rahmen einer weiteren Verfügung vom 4. Oktober 2004 (Bl.153 ff. d.A.) erklärte der Betroffene sodann, dass er nie wieder überhaupt mit Neuroleptika behandelt werden möchte.
Am 4. März 2005 beantragte der Betreuer des damals mit gerichtlicher Genehmigung (Bl.129 d.A.) bereits auf einer geschlossenen Station des Landeskrankenhaus H. untergebrachten Betroffenen die gerichtliche Genehmigung einer zwangsweisen Behandlung des Betroffenen durch das Neuroleptikum Zeldox (Blatt 161). Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 8. März 2005 zu diesem Antrag angehört (Bl.166 d.A.). Der Betroffene hat im Rahmen eines ausführlichen Anhörungsgesprächs erklärt, jede Behandlung im Niedersächsischen Landeskrankenhaus H. abzulehnen. Die Patientenverfügungen waren u.a. Gegenstand der Anhörung. Am 22. März 2005 wurde der Betroffene erneut durch das Amtsgericht Hildesheim angehört (Bl.180 d.A.). Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass er bis dahin nicht mit Neuroleptika behandelt, aus ärztlicher Sicht jedoch weiterhin dringend behandlungsbedürftig angesehen wurde. Eine Entlassung sei nicht vertretbar, da damit gerechnet werden müsse, dass der Patient sich gefährde und sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtere.
Das Amtsgericht hat darauf hin sogleich im Rahmen der Anhörung am 22. März 2005 die Einwilligung der Betreuerin in die zwangsweise medikamentöse Behandlung vormundschaftsgerichtlich genehmigt (Bl.181 d.A.). Die unmittelbar im Anschluss daran eingelegte Beschwerde des Betroffenen (Bl.181 d.A.) hat das Landgericht Hildesheim in seinem Beschluss vom 24. März 2005 (Bl.191 d.A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die behandelnden Ärzte auch bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch die Kammer am 24. März 2005 (Bl.185 d.A.) überzeugend dargelegt hätten, dass der Betroffene diese unumgängliche Behandlung zwar weiterhin verweigere. Eine Besserung seines Krankheitsbildes sei jedoch nur bei Behandlung mit Neuroleptika denkbar. Ohne eine solche Behandlung, die wegen der persönlichen Einstellung des Betroffenen auch gegen seinen Willen vorgenommen werden müsse, sei keine Besserung seines schweren Krankheitsbildes möglich. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner weiteren Beschwerde vom 12. April 2005 (Bl.251 d.A.). Die Genehmigung ignoriere die vorliegende Patientenverfügung, es bestehe auch keine Rechtsgrundlage für eine solche Genehmigung. Im Laufe des Monats April 2005 ist der Betroffene entlassen worden, so dass er nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsbehandlung geltend macht.
II.
Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist nach den §§ 20, 27, 29 FGG statthaft und formgerecht eingelegt. Die weitere Beschwerde führt auch insoweit zum Erfolg, als die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Hildesheim zunächst aufzuheben und das Verfahren insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Der Senat hat die angefochtene Entscheidung nur darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften zutreffend angewendet worden sind (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Das ist vorliegend nicht der Fall. Im einzelnen gilt folgendes:
a) Entgegen der den Beschlüssen stillschweigend zugrunde liegenden Auffassungen des Amtsgerichts und Landgerichts Hildesheim ist eine Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig und daher nicht genehmigungsfähig.
Der Senat folgt insoweit der Auffassung, nach der in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur ambulanten Zwangsbehandlung (FamRZ 2001,149) auch die stationäre Zwangsbehandlung auf der Grundlage des Betreuungsrechts infolge des Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage als rechtlich nicht zulässig angesehen wird (OLG Thüringen, R&P 2003, 29; Marschner, Zwangsbehandlung in der ambulanten und stationären Psychiatrie, R&P 2005, S.47ff. mit weit. Hinweisen). Die Gegenposition (OLG Schleswig, FamRZ 2002, 984; OLG Düsseldorf, Az. I -25 WX 73/03; OLG München, OLGR 2005, 394; Roth in Erman, 11.Aufl. Rdnr. 29; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht 3.Aufl., § 1904, Rdnr.16;) geht von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der betreuungsrechtlichen Zwangsmedikation aus und sieht dabei die Regelungen des § 1906 Abs.1 Nr.2 bzw. des § 1906 Abs.4 BGB als ausreichende Rechtsgrundlage an. Kriterium für die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung sei deren Verhältnismäßigkeit angesichts der ansonsten drohenden gewichtigen Gesundheitsschäden. Dabei wird teilweise die Verhältnismäßigkeit auf die Fälle lebensnotwendiger Behandlungen beschränkt (Hoffmann/Klie, Freiheitsentziehende Maßnahmen, S.44).
In seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2000 verlangt der Bundesgerichtshof (a.a.O, S.152) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für jede Zwangshandlung gegen den Widerstand des Betreuten eine ausdrückliche Rechtsgrundlage durch ein formelles Gesetz. Soweit dieses formelle Gesetz teilweise in der Regelung des § 1906 Abs.1 Nr.2 bzw. 1906 Abs.4 BGB gesehen wird, überzeugt diese Auffassung nicht. Der sprachlich eindeutige Gesetzestext enthält nur die Befugnis zur Unterbringung bzw. unterbringungsähnlichen Maßnahmen nicht jedoch auch die Befugnis zur - gemessen an der Eingriffintensität - deutlich schwerwiegenderen Zwangsbehandlung. Zwar hätte es durchaus eine innere Logik, dass derjenige der zu Behandlungszwecken gemäß § 1906 Abs.1 Nr.2 BGB geschlossen untergebracht wird, dort auch gegen seinen Willen behandelt werden darf. Dieser Logik ist der Gesetzgeber des Betreuungsgesetzes jedoch ausdrücklich nicht gefolgt und hat von der gesetzlichen Regelung der Zwangsbehandlung ausdrücklich abgesehen (BTDrs.11/4528, S.72). Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch die Zwangsbefugnisse für den Betreuer geregelt und in § 70g Abs.5 FGG die Befugnis zur Gewaltanwendung nur für die Zuführung zur Unterbringung nicht jedoch auch zur Durchsetzung einer Behandlung vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist dem OLG Thüringen darin zuzustimmen, dass die Regelung des § 1906 BGB nicht als hinreichende formelle Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung angesehen werden kann (R&P 2003,29). Da vorliegend einen andere Rechtsgrundlage für die Zwangsbehandlung (z.B. § 21 Abs.3 NPsychKG) nicht ersichtlich ist, ist die Rechtswidrigkeit der Zwangsbehandlung des Betroffenen festzustellen.
b) Die vorstehende Rechtsfrage kann jedoch letztlich dahinstehen und somit eine Vorlage nach § 28 Abs.2 FGG an den Bundesgerichtshof unterbleiben, da die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim auch unter Zugrundelegung der Gegenauffassung (der grundsätzlichen Zulässigkeit einer betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung) aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft ist. Die Entscheidung des Landgerichts ist nämlich unter Verstoß gegen den geltenden Amtsermittlungsgrundsatz zustande gekommen. Nach § 12 FGG ist das Gericht auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 12 Rdnr.63) von Amts wegen verpflichtet, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen. Dieser Grundsatz gilt gemäß §§ 70 Abs.3, 69g Abs.5 FGG auch im Unterbringungsverfahren. Der weiteren Beschwerde ist darin zuzustimmen, dass schon der technische Ablauf einer medikamentösen Zwangsbehandlung (Festhalten bzw. Festschnallen des Patienten durch eine Übermacht von Pflegekräften und Verabreichung einer Spritze mit Medikamenten, die teilweise mit erheblichen, ihrerseits behandlungsbedürftigen Nebenwirkungen verbunden sind) überdeutlich macht, dass diese mit erheblichen Grundrechtseingriffe verbunden ist. Alle Vertreter der grundsätzlichen Zulässigkeit einer betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung setzen daher für die Genehmigung einer solchen Maßnahme stets eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus (z.B. OLG Schleswig FamRZ 2002,985). Ohne einen umfassend aufgeklärten und festgestellten Sachtverhalt ist eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch nicht möglich. Ein so hinreichend ermittelter Sachverhalt lässt sich jedoch weder aus den vom Amts und Landgericht getroffenen Feststellungen noch aus dem sonstigen Akteninhalt entnehmen.
Aus den vom Gericht getroffenen Feststellungen sowie aus den Akten lässt sich z.B. nicht feststellen, wie schwer das konkrete Krankheitsbild zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme und zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung war und welche, wie nachhaltige Besserung zu erwartet werden konnte. Aus dem Anhörungsprotokolls ergibt sich lediglich die ärztliche Feststellung, dass der Patient weiterhin dringend behandlungsbedürftig und seine Entlassung nicht vertretbar sei, weil (dann) seine Gefährdung nicht auszuschließen sei. Weder ist ein genauer Grund der akuten Gefährdung erkennbar noch wird deutlich, was konkret bei einer Entlassung für den Betroffenen zu befürchten gewesen wäre. Ungeklärt ist zudem die Frage geblieben, ob dem Betroffenen bei Fortdauer der Unterbringung in dem geschützten Rahmen des Landeskrankenhauses ohne medikamentöse Zwangsbehandlung gewichtige Gesundheitsschäden gedroht hätten. So lässt sich z.B. aus den Akten nicht entnehmen, ob der Betroffene auch in der Klinik weiterhin, die Aufnahme von Essen und Trinken verweigert hat. Die Formulierungen in den Protokollen deuten eher darauf hin, dass insoweit wohl eine - in ihren Ausmaßen allerdings völlig unklare - Besserung eingetreten ist. Schließlich wäre für die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung auch zu klären gewesen, mit welchen Nebenwirkungen bei dem beabsichtigten Neuroleptikum zu rechnen war. Dies gilt vorliegend schon deswegen im besonderen Maße, als der Betroffene bei Vorbehandlungen mit Neuroleptika unter erheblichen Nebenwirkungen gelitten hatte.
Zu Recht beanstandet die Beschwerde darüber hinaus, dass das Landgericht das Vorliegen einer wirksamen und damit auch zu beachtenden Patientenverfügung nicht in ausreichender Weise aufgeklärt habe. Maßstab für die vom Gericht ggf. zu genehmigende Entscheidung des Betreuers, einer Zwangsgenehmigung zuzustimmen, ist § 1901 BGB. Entscheidend ist danach der erklärte Wunsch des Betroffenen (1901 Abs.3 S.1 und 2 BGB). Im vorliegenden Fall somit ggf. die vorliegenden schriftlichen Verfügungen des Betroffenen. Deren Wirksamkeit und Reichweite hätte folglich aufgeklärt werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Das ärztliche Gutachten des Landeskrankenhauses H. (dort S.2, Bl.170 d.A.) nimmt lediglich zu der (ersten) Patientenverfügung des Betroffenen vom 22. Juli 2004, nicht jedoch auch zu der späteren Verfügung vom 4. Oktober 2004 Stellung. Die ärztliche Stellungnahme im Rahmen der Anhörung des Betroffenen am 22. März 2005 (Bl.180 d.A.) ist so unbestimmt und nur auf Teilbereiche der Verfügung vom 4. Oktober 2004 bezogen, dass sie in keiner Weise ausreicht, zureichende Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der Verfügung vom 4. Oktober 2004 zu ziehen. Die Wirksamkeit der beiden - ggf. maßgeblichen - Verfügungen des Betroffenen ist somit völlig unklar geblieben.
c) Um der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim die Gelegenheit zu geben, die weiteren notwendigen Ermittlungen nachzuholen und sodann auf ausreichender Tatsachengrundlage erneut zu entscheiden, ist die angefochtenen Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen.
III.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§§ 128b, 131 KostO). Der Beschwerdewert bestimmt sich nach § 30 Abs.2 KostO.
Ende der Entscheidung
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