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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 30.05.2001
Aktenzeichen: 2 U 174/00
Rechtsgebiete: BKleinG, BGB
Vorschriften:
BKleinG § 4 Abs. 1 | |
BGB § 581 Abs. 2 | |
BGB § 558 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
2 U 174/00 8 O 519/99 LG Hannover
Verkündet am 30. Mai 2001
#### Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2001 durch die Richter am Oberlandesgericht #######, ####### und ############## für Recht erkannt:
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 22. März 2001 wird aufrechterhalten.
Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das am 30. Juni 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (Berufungserweiterung) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 DM abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Vollstreckung kann auch durch schriftliche unwiderrufliche und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
Beschwer des Klägers: 935.805,66 DM
Tatbestand
Der Kläger, ein Kleingartenverein, war Pächter eines in ############## gelegenen Kleingartengeländes auf Grund eines 'Generalpachtvertrages' vom 1. Juli 1958 mit dem damaligen Eigentümer ############## (Bl. 102, 103 = 175, 176 d. A.). Das Kleingartengelände war planungsrechtlich eine Kleingartenanlage i. S. des Kleingartengesetzes (vgl. die entsprechende Auskunft des Landkreises ####### Bl. 180 d. A.).
Im Jahr 1996 änderte die Stadt ####### den Bebauungsplan, da das Gelände der Kleingartenanlage für die bevorstehende #######, und zwar für den ############## nebst Verkehrsflächen und Vergnügungsstätten, genutzt werden sollte. Unter Bezug auf diese geänderte Planung kündigten die Beklagten, inzwischen Eigentümer des Kleingartengeländes, mit Schreiben vom 17. Januar 1997 an den Kläger (Kleingartenverein) das Pachtverhältnis für die Kleingartenkolonie zum 30. November 1997 (Bl. 34 d. A.). Der klagende Verein erwiderte darauf mit Anwaltsschreiben vom 11. Februar 1997 (Bl. 6, 7 im Vorprozess 2 O 80/97 LG Hannover = 2 U 186/97), dass die Kündigung nicht berechtigt sei, weil es an der Kündigungsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG fehle, dass die bisher kleingärtnerisch genutzte Fläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt werde oder diese Nutzung alsbald vorbereitet werde.
Daraufhin erhoben die beklagten Eigentümer - damals als Kläger - zunächst Feststellungsklage gegen den Kläger (dort Beklagten) dahingehend, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, die gepachtete Fläche mit Ablauf des 30. November 1997 zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Diese Klage hatte Erfolg; die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover erkannte mit Urteil vom 31. Juli 1997 - 2 O 80/97 - entsprechend dem Feststellungsantrag (Bl. 75 - 79 = 80 - 84 des Vorprozesses 2 O 80/97). Nachdem der beklagte Verein hiergegen Berufung und die klagenden Eigentümer Anschlussberufung mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Räumung eingelegt hatten, haben die Parteien schließlich den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt; inzwischen hatte der beklagte Verein das Kleingartengelände im März 1998 geräumt und an die klagenden Eigentümer herausgegeben.
Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Juni 1998 - 2 U 186/97 - die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Verein auferlegt, da ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses die Berufung des Vereins zurückgewiesen und der Anschlussberufung der Eigentümer stattgegeben worden wäre (wird im Einzelnen ausgeführt, vgl. Bl. 195 - 201 d. A. des Vorprozesses = Bl. 221 - 227 d. A.).
Alsbald nach Beendigung dieses Rechtsstreits mit Schreiben vom 27. Juli 1998 forderte der Verein (späterer Kläger) nunmehr von den Eigentümern (Beklagten) mit Anwaltsschreiben vom 27. Juli 1998 (Bl. 104 - 107 d. A.) eine Kündigungsentschädigung gemäß § 11 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) für die Inanspruchnahme des Kleingartengeländes mit 28 Kleingärten für insgesamt 1.069.636,82 DM.
Der Beklagte zu 1 nahm seinerseits mit Schreiben vom 21. August 1998, in dem er nicht auf das Anspruchsschreiben des Klägers einging, eine Abrechnung vor, wonach ein 'noch offener' Entschädigungsbetrag in Höhe von 442.770 DM um verschiedene Abzugsposten, darunter eine 'Nutzungsentschädigung' für die Monate Dezember 1997 bis einschließlich Mai 1998 von 6 x 20.000 = 120.000 DM auf einen verbleibenden Rest von 132.916.24 DM zu kürzen sei (Bl. 108, 109 d. A.); zur Begründung der geltend gemachten 'Nutzungsentschädigung' wies der Beklagte zu 1 darauf hin, dass die Pacht, die die ############## und die ############## an die Beklagten zu zahlen hätten, 'wesentlich höher' sei als die berechnete Nutzungsentschädigung; der klagende Verein habe sie, die Eigentümer, daran gehindert, den Pachtvertrag mit der ############## und der ############## nach Ablauf des Kleingartenpachtvertrages abzuschließen.
Mit seiner Klage hat der klagende Verein die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner begehrt, dem Kläger insgesamt 935.805,66 DM nebst 4 % Zinsen seit 29. August 1998 zu zahlen. Von diesem Betrag entfallen insgesamt 772.366,90 DM auf die Entschädigung für die Gartenlauben in 28 näher bezeichneten Kleingärten wie von einem Sachverständigen namens ####### berechnet, der von der Stadt ####### beauftragt worden war, zuzüglich Entschädigungen für sonstige Einrichtungen nach Maßgabe der Ausführungen des Sachverständigen #######, der von den Beklagten beauftragt worden war. Weitere zusätzliche Beträge (zu den 772.366,90 DM) hat der Kläger für folgende Positionen geltend gemacht:
Wert des Vereinsheims gemäß Gutachten ####### 54.355,00 DM Wert der Infrastruktur (Wege, Strom- und Wasseranschlüsse wie vom Sachverständigen ####### ermittelt 144.000,00 DM 'Umzugskosten' für 28 Kleingärten in Höhe von je 1.500 DM = 42.000,00 DM 'Ernteausfall' mit 2.000 DM pro Kleingarten 56.000,00 DM 1.068.721,90 DM abzüglich von den Beklagten gezahlter 132.916,24 DM verbleiben noch 935.805,66 DM
Die von den Beklagten in ihrem Schreiben vom 21. August 1998 (Bl. 108, 109 d. A.) aufgeführten Abzugsposten seien nicht berechtigt (wird im Einzelnen ausgeführt, Bl. 29 ff. d. A.). Hinsichtlich der Nutzungsentschädigung fehle es an einem hinreichenden Vortrag dafür, dass eine Nutzung des Geländes durch Verpachtung möglich gewesen wäre, denn schließlich liege das Gelände seit Räumung (im März 1998, Bl. 98) 10 Monate lang brach (Bl. 31 d. A.).
Er, Kläger, sei auch sachbefugt (Bl. 197 d. A.); im Übrigen hätten die einzelnen Kleingärtner, deren Kleingartenparzellen durch die im Rahmen dieses Rechtsstreits geltend gemachte Entschädigungssumme entschädigt werden sollten, vorsorglich ihre 'vermeintlichen' Ansprüche an den Kläger abgetreten (Bl. 248 - 251 d. A.), wobei klarstellend darauf hingewiesen werde, dass die Ansprüche aus abgetretenem Recht lediglich hilfsweise geltend gemacht würden (Bl. 251 d. A.).
Im ersten Verhandlungstermin des Landgerichts am 10. Dezember 1999 hat der Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage keinen Antrag gestellt, weshalb gegen den Kläger auf Antrag der Beklagten ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil an diesem Tage ergangen ist (Bl. 208, 209 d. A.).
Nachdem der Kläger hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, hat er beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 935.805,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. August 1998 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Sie haben eingewendet:
Die Aktivlegitimation des Klägers sei nicht gegeben; anspruchsberechtigt sei vielmehr hinsichtlich der Gartenlauben und Anpflanzungen der jeweilige einzelne Pächter. Der Kläger könne als Zwischenpächter auf Grund der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung eine Entschädigung nur für die Gemeinschaftseinrichtungen, Anpflanzungen und Anlagen verlangen, soweit dies von ihm eingebracht oder gegen Entgelt übernommen worden seien (Bl. 128 d. A.).
Zwischen dem Grundstückseigentümer und dem jeweiligen Kleingärtner als Unterpächter bestünden keine Rechtsbeziehungen; Kleingärtner könnten unmittelbare Entschädigungsansprüche nur gegenüber dem Kläger als Vertragspartner geltend machen (Bl. 130, 131 d. A.).
Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung gemäß §§ 4 Abs. 2 BKleingG, 558 BGB analog erhoben. Maßgeblicher Zeitpunkt sei das Wirksamwerden der Kündigung (d. h. der 30. November 1997); zu diesem Zeitpunkt seien die Kleingärtner auch von den Kleingärtnern geräumt gewesen (Bl. 133 d. A.). Damit sei Verjährung bereits zum 1. Mai 1998 eingetreten.
Bei der Bewertung der Gartenlauben sei im Übrigen differenziert nach dem Zeitpunkt ihrer Errichtung vorzugehen (wird ausgeführt Bl. 134 - 137 d. A.), wobei die Bewertung des von den Beklagten im Jahre 1995 beauftragten Sachverständigen ####### zugrunde zu legen sei, der insgesamt eine zu zahlende Entschädigung von 388.755,58 DM errechnet habe (Bl. 138, 165 d. A.). Für die Bewertung des Vereinsheims könne nicht der vom Sachverständigen ####### errechnete Betrag 54.355 DM, sondern nur der vom Sachverständigen ####### ermittelte Betrag 30.488,68 DM angesetzt werden (Bl. 165, 166 d. A.).
Der Wert der Infrastruktur der Kleingartenanlage betrage auch nicht 144.000 DM, sondern nur, wie ####### geschätzt habe, 58.662,67 DM.
Zudem hätten die ############## und die ############## [Käufer eines Teils der Grundstücksfläche der Kläger] für die von ihnen zu entschädigenden Kleingärten Entschädigungen in Höhe von insgesamt 252.881,47 DM gezahlt; in diesem Betrag sei auch ein anteiliger Betrag von 35.136,22 DM für die Vereinsfläche und das Vereinshaus gewesen (Bl. 166 d. A.).
Damit errechne sich ein Gesamtentschädigungsanspruch in Höhe von 442.770,97 DM wie vom Sachverständigen ####### ermittelt (Bl. 167 d. A.). Dagegen sei mit verschiedenen Gegenforderungen aufzurechnen [wie bereits vorprozessual eingewendet], darunter eine monatliche Entschädigung für vorenthaltene Nutzung von monatlich 20.000 DM für die Zeit Dezember 1997 bis Mai 1998. Der Wert des vorenthaltenen Grundstücks, der auf 570 DM/m² geschätzt worden sei, entspreche nach der 'gängigen Nutzungsformel 2 %' einem jährlichen Nutzungswert von 11,40 DM/m², sodass sich auf die noch vorhandene Gesamtfläche von 21.481 m² eine Nutzungsentschädigung von monatlich (gerundet) 20.000 DM errechne, die 'ortsüblich und angemessen sei' (Bl. 170, 171 d. A.). Sie, die Beklagten, hätten diese Fläche bereits zum 1. Dezember 1997 an die ############## und die ############## verpachten können, wie es tatsächlich erst am 20. Mai 1998 zum 1. Juni 1998 geschehen sei (Bl. 171 + Pachtvertrag vom 15./20. Mai 1998, Bl. 189, 190 d. A.). Beide Mieter wären bereit gewesen, das Pachtgelände zum 1. Dezember 1997 anzupachten (Bl. 171, 172 d. A.: Zeugnis des Vorstandes der ############## #######, Zeugnis des Geschäftsführers der ############## NN).
Der Kläger hat erwidert, eine Verjährung sei nicht eingetreten. In § 4 Abs. 2 BKleingG habe der Gesetzgeber bestimmt, dass auch im Kleingartenpachtverhältnis die allgemeinen miet- und pachtrechtlichen Regelungen gelten sollten; damit seien auch Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen i. S. § 547 BGB von der kurzen Verjährung des § 558 BGB erfasst. Es gebe jedoch keinerlei Hinweise dafür, dass auch andere Ansprüche als die gemäß § 547 BGB der kurzen Verjährung unterlägen. Die mit § 11 BKleingG zu entschädigenden Aufwendungen hätten keine Ähnlichkeit mit den Verwendungen nach § 547 BGB. Vielmehr ähnele der Anspruch des § 11 BKleingG 'am ehesten' einem Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs. Die Kleingartenpachtverträge garantierten den Kleingärtnern, dass die von ihnen auf fremden Grund und Boden errichteten Anlagen und Anpflanzungen langfristig genutzt werden könnten. Dieses Vertrauen könne nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann enttäuscht werden, wenn einer der Kündigungsgründe des § 9 Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 BKleingG vorliege. In solchen Fällen solle das zu Gunsten eines vom Gesetzgeber höher bewerteten allgemeinen oder öffentlichen Interesses vom Kleingärtner verlangte Opfer durch entsprechende Entschädigung ausgeglichen werden, insbesondere auch deshalb, weil bei den Kleingartenpächtern auch noch heute die unteren Einkommensschichten ganz erheblich überrepräsentiert seien. Die Regelung des § 11 BKleingG sei vor dem Hintergrund des sozialpolitischen Charakters des Bundeskleingartengesetzes zu sehen. Mit diesem sozialpolitischen Charakter der Regelung des § 11 BKleingG wäre eine kurze Verjährung i. S. des § 558 BGB 'unvereinbar'. Für eine analoge Anwendung des § 558 BGB sei zudem auch deshalb kein Raum, weil die Ansprüche gemäß § 11 BKleingG den allgemeinen Verjährungsregeln unterlägen, es mithin an einer gesetzgeberischen Lücke fehle (vgl. Bl. 198 - 200 d. A.).
Die Entschädigungszahlungen durch die ############## und ####### seien an den Kläger und an die betroffenen Kleingärtner erfolgt (Bl. 201 d. A.).
Das Landgericht hat mit am 30. Juni 2000 verkündeten Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung wird ausgeführt:
Die Aktivlegitimation des Klägers sei zu bejahen, 'insbesondere' nachdem ihm die Entschädigungsansprüche seiner einzelnen 'Unterpächter' abgetreten worden seien. Die 'möglicherweise' noch bestehenden Entschädigungsansprüche nach § 11 BKleingG seien jedoch inzwischen verjährt. Auf die Kündigungsentschädigung des § 11 BKleingG sei § 558 Abs. 1 BGB 'zumindest entsprechend' anzuwenden.
Grundsätzlich habe ein Pächter ein Wegnahmerecht für von ihm eingebrachte Anlagen und Anpflanzungen. Nur in bestimmten Fällen sehe das Bundeskleingartengesetz, wie im Übrigen auch § 5 Abs. 3 des Generalpachtvertrages, eine Entschädigung des Pächters vor, die damit der Entschädigung entspreche, die der Pächter gemäß § 581 Abs. 2, 547a Abs. 2 BGB zur Abwendung des Wegnahmerechts zahlen könne. Auf diese Entschädigung sei § 558 BGB anzuwenden.
Der Entschädigungsanspruch nach § 11 BKleingG ähnele 'auch sehr' dem Verwendungsersatzanspruch des § 547 BGB. Auf Anpflanzungen und Gemeinschaftseinrichtungen sei die Verjährungsvorschrift des § 558 Abs. 1 BGB 'zumindest analog' anzuwenden. Der Zweck dieser Vorschrift, nämlich die rasche Abwicklung von Nebenansprüchen aus dem Miet- oder Pachtverhältnis zu ermöglichen, die vom Zustand der Mietsache zur Zeit der Rückgabe abhängen, treffe auch auf die Kündigungsentschädigung nach § 11 BKleingG zu, und zwar besonders dann, wenn die Kündigung auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG gestützt sei, weil das als Kleingarten genutzte Grundstück alsbald einer anderen Nutzung zugeführt werden solle. Es liege 'auf der Hand', dass die erforderlichen Bewertungen möglichst schnell vorzunehmen seien, weil sie wegen der geplanten Änderungen später kaum noch möglich seien.
Schadensersatzansprüche des Klägers wegen positiver Vertragsverletzung bzw. unerlaubter Handlung (§ 263 StGB) bestünden nicht, weil die Kündigung nicht [wie vom Kläger vorgetragen] von vornherein nur vorgeschoben und eine Nutzung für die ####### nicht beabsichtigt gewesen sei. Der ####### sei errichtet worden; der so genannte 'Sky-Walk' sei seit langem fertig, und den restlichen Teil des Geländes hätten die Beklagten wie sie durch Vorlage des Pachtvertrages belegt hätten, ab 1. Juli 1998 an die ############## sowie an die ############## verpachtet.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagten [unstreitig] im März 1998 die Zwangsräumung durchgeführt hätten, ohne einen Titel gegen die einzelnen Unterpächter zu besitzen. Insoweit fehle es am erforderlichen Verschulden. Ausweislich der von den Beklagten vorgelegten örtlichen Presseberichte hätten diese im März 1998 davon ausgehen können, dass die Unterpächter ihre Gärten längst aufgegeben hätten. Der Vorsitzende des Klägers habe nach einem Bericht der #######-Nachrichten vom 29. Oktober 1997 geäußert, die Kleingärtner gingen davon aus, dass sie das alte Gelände Ende November verlassen hätten. Es habe oft nicht die geringsten Anhaltspunkt dafür gegeben, dass irgendein Unterpächter gegen die 'Zwangsräumung' Einwendungen erheben wolle.
Da die Räumung des Geländes im März 1998 erfolgt sei, sei die Verjährung im September 1998 eingetreten. Die Klage sei aber erst am 5. Februar 1999 - und damit verspätet - erhoben worden. Die Verjährungsfrist sei nicht etwa durch das Schreiben des Beklagten zu 1 vom 21. August 1998 (Bl. 108 d. A.) oder die darin angekündigte Zahlung gemäß § 208 BGB unterbrochen worden. Das folge daraus, dass der Beklagte zu 1 weitere Ansprüche gerade nicht habe anerkennen wollen und die Zahlung nicht als Abschlagszahlung erbracht habe.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat der Kläger zunächst das Ziel verfolgt, dass das angefochtene Urteil dahin abgeändert wird, dass die Beklagten verurteilt werden, an ihn 20.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. August 1998 zu zahlen.
Er führt aus: Mit dem angekündigten eingeschränkten Antrag werde nur der Abzug von 20.000 DM Nutzungsentschädigung für den Monat Dezember 1997 angegriffen, den die Beklagten, ausgehend von einer anerkannten Forderung des Klägers von 442.770 DM im Rahmen anderer Abzugsbeträge abgesetzt hätten mit dem Ergebnis, dass sie nur einen Restbetrag von 132.916,24 DM ausgezahlt hätten (Bl. 344 + 108 d. A., ferner Bl. 167, 170 d. A.). Die geltend gemachte 'Nutzungsentschädigung' stehe den Klägern deshalb nicht zu, weil die Kleingärtner die Anlage 'jedenfalls' im Dezember 1997 nicht mehr genutzt hätten (Bl. 348 d. A.). Soweit die Kläger 'Entschädigung für entgangene Nutzung', also Schadensersatz, verlangten, werde bestritten, dass die ############## und die '#######' den Pachtvertrag, den sie für die Zeit ab 1. Juni 1998 am 20. Mai 1998 abgeschlossen hätten (Bl. 189, 190 d. A.) bereits für Dezember 1997 abgeschlossen hätten (Bl. 348 d. A.).
Er, der Kläger sei nach wie vor der Ansicht, dass die Verjährungsvorschrift des § 558 Abs. 1 BGB nicht anzuwenden sei (Bl. 344 + 198 ff., 252 ff., 285 ff. d. A.). Es sei einzuräumen, dass die Kommentierung zu § 558 BGB 'allgemein dazu neige', den allgemeinen Rechtsgedanken einer kurzen Verjährungsfrist, wie er in § 558 BGB zum Ausdruck komme, entsprechend auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die der Miete vergleichbar seien. Gegen eine solche entsprechende Anwendung bestünden aber Bedenken. 'Im Zweifelsfall' sei eher davon auszugehen, dass die kurze Verjährungsfrist, die ja eine vom Gesetzgeber gewollte und für bestimmte Fälle geregelte Ausnahme von der allgemeinen Verjährungsfrist sei, nur für die konkret geregelten Fälle gelte (Bl. 345 d. A.). Da eine solche 'Verkürzung' der Verjährungsfrist 'nicht geregelt' sei, sei davon auszugehen, dass sie vom Gesetzgeber auch nicht gewollt sei (Bl. 346 d. A.). Im vergleichbaren Landpachtrecht habe der Gesetzgeber immerhin in § 591 b eine ausdrückliche [kurze] Verjährungsfrist eingeführt. Das hätte der Gesetzgeber, wenn er dies auch im Kleingartenrecht gewollt hätte, bei dessen Neuregelung im Jahre 1983 getan. Hinzu komme, dass es ein geregeltes Verfahren für die Festsetzung der Entschädigung gebe, die häufig nicht so rechtzeitig erfolgen können, dass sie innerhalb der 6 Monate so rechtzeitig feststehe, dass die Berechtigten klagen könnten (Bl. 346 d. A.).
Die allgemeine Verweisung in § 4 BKleingG auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht stellte die Verjährung von Ansprüchen auf Kündigungsentschädigung nach § 11 BKleingG nicht, weil es sich hierbei um andere Ansprüche handele als Verwendungsplatzansprüche nach § 547 BGB (Bl. 347 d. A.).
Die geltend gemachte Nutzungsentschädigung, mit der die Beklagten u. a. den von ihnen selbst anerkannten Entschädigungsanspruch im Wege der Aufrechnung gekürzt hätten, stehe ihnen nicht zu. Die Kleingärtner hätten die Anlage, wie von den Beklagten vorgetragen, schon im Dezember 1997 nicht mehr genutzt, sodass deshalb eine 'Nutzungsentschädigung' nicht zu zahlen sei. Es bleibe auch bestritten, dass die ############## und die ####### den Pachtvertrag, den sie für die Zeit ab 1. Juni 1998 am 20. Mai 1998 abgeschlossen hätten, bereits für Dezember 1997 abgeschlossen hätten, zumal das Pachtverhältnis mit dem Kläger erst zum 30. November 1997 ausgelaufen sei.
Die Erweiterung der Berufung bleibe vorbehalten. Deshalb werde 'vorsorglich das gesamte erstinstanzliche Vorbringen des Klägers unter Bestreiten des davon abweichenden Vorbringens der Beklagten zu den sonstigen Positionen des in erster Instanz geltend gemachten Entschädigungsanspruchs des Klägers' wiederholt (Bl. 348 d. A.). Da das Landgericht sich hierzu nicht geäußert habe, gebe es keine Grundlage dafür, in der Berufungsbegründung die Gründe für die Anfechtung der Begründung des angefochtenen Urteils mitzuteilen (Bl. 349 d. A.).
Nachdem der Kläger im ersten Verhandlungstermin des Senats am 22. März 2001 keinen Antrag gestellt hat, ist auf Antrag der Beklagten an diesem Tage ein Versäumnisurteil des Senats ergangen, durch das die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist (Bl. 370, 371 d.A.). Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt (Bl. 376 d.A.) und seine Berufung erweitert.
Er beantragt nunmehr,
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass unter Aufhebung des Versäumnisurteils (des Senats und) des Landgerichts Hannover die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 935.805,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. August 1998 zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
das Versäumnisurteil des Senats aufrechtzuerhalten und die Berufung des Klägers auch hinsichtlich der Berufungserweiterung zurückzuweisen sowie im Falle einer Maßnahme nach § 711 ZPO den Beklagten nachzulassen, prozessuale Sicherheit auch in der Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu dürfen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie führen aus:
§ 558 BGB sei nach der Rechtsprechung des BGH weit auszulegen (Bl. 362 d. A.). Der Gesetzgeber habe die kurze Verjährung im Landpachtrecht deshalb in § 591 b Abs. 3 BGB gesondert geregelt, weil das Landpachtrecht den allgemeinen Verweis des Pachtrechtes in § 581 Abs. 2 BGB auf das Mietrecht nicht übernehme (§ 585 Abs. 2 BGB). Im Kleingartenrecht bedürfe es angesichts der eindeutigen Verweisungskette der §§ 4 Abs. 1 BKleingG, 581 Abs. 2, 558 BGB einer solchen Anordnung gesetzgebungstechnisch nicht (Bl. 363 d. A.).
Sie, die Beklagten, hätten einen Entschädigungsanspruch des Klägers nicht anerkannt, sondern das Gutachten ####### nur der Berechnung des Betrages zu Grunde gelegt, den sie als dem Kläger zustehend anerkannt und gezahlt hätten (§ 365 BGB).
Ihnen, den Beklagten, stehe für die Zeit der Vorenthaltung ein Anspruch aus § 557 BGB und ein 'weitergehender Anspruch aus Bereicherungsrecht' zu, der sich nach dem 'objektiven Verkehrswert der Nutzung' bemesse (Bl. 365 d. A.). Schließlich hätten sie, die Beklagten, das Grundstück bereits zum fraglichen Zeitpunkt zu den späteren Konditionen an die ############## bzw. ####### vermieten können wie in I. Instanz der Beweisantritt vorgetragen (Bl. 376 + 172 d. A.).
Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Entschädigungsansprüche des Klägers, die dem Grunde nach aus § 11 BKleingG sowohl hinsichtlich der Ansprüche des Klägers als Hauptpächter als auch der von ihm aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche der Unterpächter nicht zweifelhaft (§§ 11, 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG) und der Höhe nach streitig sind, sind verjährt. Deshalb bedarf es einer Erörterung der Frage, ob und welche der in I. Instanz geltend gemachten Einzelbeträge der Klageforderung und ob und welche Abzugsposten im Abrechnungsschreiben des Beklagten zu 1 vom 21. August 1998 (Bl. 108, 109 d. A.) sachlich gerechtfertigt sein könnten, nicht.
1. Dem Grunde nach sind Entschädigungsansprüche des Klägers als Pächters aus eigenem Recht hinsichtlich der Gemeinschaftsflächen und -anlagen und des Vereinsheims (vgl. Stang, BKleingG, § 11 Rn. 20) und darüber hinaus auch Ansprüche des Klägers als Zwischenverpächter aus eigenem Recht hinsichtlich der Entschädigungsansprüche der Kleingärtner (Unterpächter) denkbar, denen er auf Grund der von ihm den Kleingärtnern gegenüber erklärten Kündigungen seinerseits zur Entschädigung verpflichtet ist. Ihm sind mithin im Verhältnis zu den Klägern als Verpächter alle entschädigungsfähigen und den Unterpächtern geschuldeten Entschädigungsleistungen zuzurechnen (Stang, a. a. O.; 'gegen Entgelt übernommen', § 11 Abs. 1 BKleingG).
Darüber hinaus besteht auch ein inhaltsgleicher direkter - und an den Kläger abgetretener - Anspruch der einzelnen Kleingärtner gegen die Beklagten als Träger der zu verwirklichenden neuen Nutzung bzw. als durch die Kündigung Begünstigte in Betracht (vgl. Stang, § 11 BKleingG Rn. 20, 51; Otte in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG, § 11 BKleingG Rn. 7).
2. Die somit dem Grunde nach denkbaren Entschädigungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten (§§ 11, 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG) sind jedoch gemäß §§ 4 Abs. 1 BKleingG, 581 Abs. 2, 558 BGB verjährt.
§ 558 BGB, der eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten bestimmt, gilt nicht nur für die ausdrücklich aufgeführten Ersatz- und sonstigen Ansprüche von Mietvertragsparteien, sondern auch für die genannten Entschädigungsansprüche des Klägers und seiner Mitglieder (Kleingartenpächter). Diese Verjährungsfrist ist abgelaufen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit Eintritt der Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs, §§ 198, 558 Abs. 2, 11 Abs. 3 BKleinG, also nach Beendigung des Pachtverhältnisses und Räumung des Kleingartens. Die Kleingärten wurden nach der Vertragsbeendigung zum 30. November 1997 unstreitig jedenfalls Ende März 1998 geräumt (vgl. Bl. 272, 273 d. A., ferner das landgerichtliche Urteil Bl. 306 d. A.). Die kurze Verjährung des § 558 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält, d. h. Ende März 1998. Dies gilt auch für Ansprüche nach dem Bundeskleingartengesetz (vgl. hierzu Stang, BKleingG, § 11 Rn. 57, Otte in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Gesetzbuch, § 11 BKleingG Rn. 9 und 10). Somit ist die 6-monatige Verjährung Ende September 1998 eingetreten. Damit konnte die am 5. Februar 1999 eingegangene und am 16. und 19. April 1999 den beiden Beklagten zugestellte Klage die Verjährung nicht mehr unterbrechen (vgl. § 209 Abs. 1 BGB).
a) Nach § 4 Abs. 1 BKleingG gelten für Kleingartenverträge die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Damit ist wegen der Verweisung auf das Mietrecht in § 581 Abs. 1 BGB auch § 558 BGB anzuwenden, wonach Ansprüche des Mieters auf Ersatz von 'Verwendungen' oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung in 6 Monaten verjähren.
b) Bei dem Anspruch gemäß §§ 11 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG auf Entschädigung für Anpflanzungen und Anlagen des klagenden Kleingärtnervereins und der einzelnen Kleingärtner geht es allerdings nicht um 'Verwendungen' im Sinne des § 547 BGB. Es handelt sich schon nicht um Aufwendungen der Pächter, die zur Erhaltung und/oder Wiederherstellung der Pachtsache notwendig oder nützlich sind. Vor allem aber sind die Sachen, für die gemäß § 11 BKleingG Entschädigung gewährt wird, nicht als wesentliche Bestandteile ( § 93 BGB) anzusehen, sondern nur als Scheinbestandteile (§ 95 BGB), weil bei einem Pachtvertrag der Wille des Pächters, die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden zu verbinden, vermutet wird (vgl. BGH NJW 1988, 2789). Bei Kleingarten-Pachtverträgen liegt auch nicht der Ausnahmefall vor, dass die Absicht besteht, bei ordentlicher Vertragsbeendigung die Sachen dem Grundstückseigentümer zu überlassen. Vielmehr geht der Kleingärtner regelmäßig davon aus, dass er bei Vertragsende einen Nachfolger findet, der ihm die Einrichtungen abkauft.
c) Die unterschiedliche Rechtsnatur von Verwendungsersatzansprüchen (§ 547 BGB) einerseits und Entschädigungsansprüchen gemäß § 11 BKleingG andererseits steht aber der zumindest analogen Anwendung des § 558 BGB nicht entgegen.
aa) Vielmehr ist allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 98, 235, 237 = NJW 1987, 187, ferner Staudinger-Emmerich, BGB, 13. Bearb. 1995, § 558 Rn. 2 m. w. N., Rn. 3), dass § 558 BGB sehr weit ausgelegt wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des generellen Anwendungsbereichs der Vorschrift, sondern auch hinsichtlich der im Einzelnen erfassten Ansprüche der Vertragsparteien (vgl. Bub/Treier-Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VI, Rn. 25). So gilt § 558 BGB entgegen der in erster Instanz vertretenen Auffassung des Klägers auch für Aufwendungsersatzansprüche des Pächters nach §§ 538 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB. Wegen des Bestehens weitgehend übereinstimmender Regelungen (§ 591 b BGB für die Landpacht, § 606 BGB für die Leihe und § 1057 BGB für den Nießbrauch) kann allen Vorschriften ein allgemeiner Rechtsgrundsatz entnommen werden, der entsprechend auf vergleichbare Rechtsverhältnisse anwendbar ist (Staudinger-Emmerich a. a. O., Rn. 3).
bb) Die Anwendung der Vorschrift (§ 558 BGB) ist nicht auf den Ersatz von Aufwendungen beschränkt, die der Pächter mit Fremdgeschäftsführungswillen vornimmt, sondern erfasst auch Entschädigungsansprüche. So gilt § 558 BGB für den Entschädigungsanspruch des Pächters gemäß §§ 547 a Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 81, 146; Palandt-Putzo, BGB, 60. Aufl., § 558 Rn. 6 m. w. N.).
Zu den Einrichtungen i. S. §§ 547 a Abs. 1 BGB zählen u. a. auch Gartenlauben und insbesondere umpflanzbare Sträucher und Bäume. § 547 a Abs. 2 BGB ist gemäß § 4 BKleingG i. V. m. § 581 Abs. 2 BGB sogar direkt auf Kleingarten-Pachtverträge anwendbar. Das gilt namentlich für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses durch Zeitablauf oder auf Grund einer Kündigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG der Verpächter das Wegnahmerecht des Pächters durch Zahlung einer Entschädigung abwendet, um die weitere Nutzung der Einrichtung durch sich oder einen Nachfolgepächter zu ermöglichen.
cc) § 11 BKleingG sieht lediglich die Erweiterung der Entschädigungspflicht des Verpächters auf den Fall vor, dass der Verpächter oder der Dritte, der die Kleingartenfläche übernimmt, zwar nicht an der Übernahme der Einrichtungen des Pächters interessiert ist, aber im eigenen Interesse die Kleingartenfläche einer geänderten Nutzung unter Ausschluss des Pächters zuführen will. Die Entschädigungspflicht stellt sich dabei als das Äquivalent für die Befugnis des Verpächters dar, das Pachtverhältnis ohne ein Verschulden des Pächters im Hinblick auf eine im Bebauungsplan vorgenommene veränderte Nutzung des Kleingartengeländes vor Ablauf der vereinbarten Zeit ordentlich zu kündigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG). Dabei ist der Entschädigungsanspruch des Pächters als ein zivilrechtlicher Anspruch eigener Art einzuordnen und nicht etwa als ein öffentlich-rechtlicher Anspruch (vgl. Stang § 11 Rn. 5). § 11 Abs. 1 S. 2 BKleingG verweist lediglich für die Bemessung der Höhe der Entschädigung auf die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze und bestätigt damit den privatrechtlichen Charakter des Anspruchsgrundes.
dd) Der Anspruch aus § 11 BKleingG steht in einem engem Zusammenhang mit dem Kleingarten-Pachtverhältnis, weil er einen Ausgleich für die vom Pächter auf dem Pachtgrundstück errichteten Anlagen und Anpflanzungen vorsieht. Für vergleichbare 'Verwendungen' des Pächters auf die Pachtsache gelten §§ 581 Abs. 2, 558 BGB. Hingegen findet § 558 BGB keine Anwendung auf sonstige Ersatzansprüche des Mieters/Pächters wie etwa Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung oder auf Ersatz von Verwendungen, die erstmals nach dem Ende des Miet- oder Pachtverhältnisses entstehen. Mit solchen Ansprüchen lässt sich auch der Entschädigungsanspruch gemäß § 11 BKleingG nicht vergleichen.
ee) Vor allem aber steht die analoge Anwendung des § 558 BGB auf den Entschädigungsanspruch nach § 11 BKleingG im Einklang mit dem Gesetzeszweck der Verjährungsregelung. Die Vorschrift bezweckt nämlich, die Parteien zu einer raschen Abwicklung ihrer Verhältnisse hinsichtlich derjenigen Nebenansprüche zu veranlassen (Prot. II 177 f., 194), die von dem Zustand der Pachtsache zum Zeitpunkt der Rückgabe abhängen (vgl. BGHZ 98, 235, 237 ff. = NJW 1987, 187 ff. m. w. N.). Gerade weil die Bemessung der Entschädigung von dem Zustand der Anlagen und Anpflanzungen des Pächters auf dem Kleingartengrundstück im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung abhängt und weil die Vertragsbeendigung nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BKleingG eine andersartige Nutzung bzw. Umgestaltung des Kleingartengeländes nach sich zieht, die vielfach mit einer Beseitigung der Anlagen und Anpflanzungen verbunden ist, erscheint es zumutbar, den Vertragsparteien und insbesondere dem Pächter eine alsbaldige Durchsetzung seiner Ansprüche zuzumuten.
ff) Der Anwendung von § 558 BGB steht auch nicht entgegen, dass der Anspruch aus § 11 BKleingG erst nach Vertragsbeendigung und Räumung des Grundstücks fällig wird, während der Beginn der Verjährung nach § 558 Abs. 2 2. Halbs. BGB im Regelfall bereits mit der Beendigung des Pachtverhältnisses beginnt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 98, 235, 237 f.) findet nämlich § 558 BGB nicht ausschließlich auf Ansprüche Anwendung, die bereits zum Zeitpunkt des Verjährungsbeginns fällig werden. So gilt die Vorschrift auch für einen Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Dieser Schadenersatzanspruch ist häufig nicht schon im Zeitpunkt der für den Beginn der Verjährung der Ansprüche des Vermieters maßgebenden Zeitpunkt (Rückgabe des Mietobjekts) fällig. Sofern nämlich der Mieter vor dem Auszug nicht deutlich macht, dass er keine Schönheitsreparaturen vornehmen wird, gerät der Mieter erst mit der Rückgabe des Mietobjekts hinsichtlich der Vornahme von Schönheitsreparaturen in Verzug, sodass die für einen Schadenersatzanspruch erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung dazu führt, dass der Schadenersatzanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Danach steht das Auseinanderfallen des Eintritts der Fälligkeit der Ansprüche des Kleingartenpächters aus § 11 Abs. 1 BKleingG und des regelmäßigen Verjährungsbeginns für Ansprüche des Pächters gemäß §§ 558 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB der analogen Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen (so ausdrücklich Stang, Bundeskleingartengesetz, § 11 Rn. 57).
gg) Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Entschädigungsanspruch des Pächters nach § 11 BKleingG nicht durchweg gegen den Verpächter, sondern im Falle der Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 u. 6 BKleingG gegen denjenigen gerichtet ist, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt. Gerade weil auch für den Entschädigungsanspruch aus § 11 BKleingG das mit der Regelung in § 558 BGB verfolgte gesetzgeberische Anliegen sinnvoll erscheint, würde es jedoch zu einem Wertungswiderspruch führen, die Verjährungsregelung des § 558 BGB nur im Falle der Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 - 4 BKleingG anzuwenden, bei der der Verpächter Anspruchsgegner ist, nicht aber im Falle der Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 u. 6 BKleingG. Denn dies hätte zur Folge, dass Ansprüche der einzelnen Kleingärtner aus § 11 BKleingG gegenüber den Eigentümern erst in 30 Jahren verjähren (so ausdrücklich auch Stang, § 11 BKleingG Rn. 57 a. E.), während dieselben Ansprüche (im Falle einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BKleingG) gegenüber dem kündigenden Zwischenverpächter (Kleingartenverein) in sechs Monaten verjähren. Der Gesetzgeber hat aber den gegen den Eigentümer gerichteten Entschädigungsanspruch erkennbar nicht anders regeln wollen als den gegen den Zwischenverpächter gerichteten Entschädigungsanspruch, der in jedem Fall 'angemessen' sein soll (§ 11 Abs. 1 BKleingG). Für eine vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Verjährungsregelung sprechen keine Anhaltspunkte.
Hinzu kommt, dass auch im Fall der Kündigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 u. 6 BKleingG nicht ausgeschlossen ist, dass der Verpächter zur Entschädigung verpflichtet ist, wenn er selbst die als Kleingarten genutzte Fläche für eine im Bebauungsplan vorgesehene andere Nutzung in Anspruch nimmt. Die zufällige Personenverschiedenheit des Anspruchsverpflichteten von dem Verpächter kann nicht das entscheidende Kriterium für die Anwendung des § 558 BGB sein. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagten wegen der von dem Kläger aus eigenem Recht geltend gemachten Ansprüche als Verpächter in Anspruch genommen werden, während sie wegen der abgetretenen Ansprüche der einzelnen Kleingärtner als Hauptverpächter in Anspruch genommen werden oder werden können.
Der BGH hat außerdem bereits entschieden, dass § 558 BGB nicht ausschließlich auf Ansprüche des Mieters beschränkt ist, die sich gegen den Vermieter richten, sondern auch z. B. vertraglich geregelte Verwendungsersatzansprüche des Untermieters gegen den Hauptvermieter erfasst (vgl. BGH WuM 1986, 17; Bub/Treier-Gramlich 2. Aufl., VI Rn. 5). Vor diesem Hintergrund erscheint es mit dem weiten Anwendungsbereich des § 558 BGB durchaus vereinbar, die Vorschrift zumindest auch auf solche gesetzlichen Ansprüche der Kleingartenpächter auszudehnen, die diese als Unterpächter gegenüber dem Hauptverpächter geltend machen, der die Sache nach der Nutzungsänderung für sich in Anspruch nehmen will.
Demgegenüber lässt sich die Ansicht, dass die kurze Verjährung des § 558 BGB in einem solchen Fall 'unbillig' sei, weil vielfach dem einzelnen Kleingartenpächter die Person des Ersatzberechtigten nicht bekannt sei (so Stang, § 11 BKleingG Rn. 57 a. E.), nicht halten. Denn die Person des Ersatzberechtigten lässt sich ausfindig machen: Der Gesetzgeber hat im Falle der Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 (Änderung der Bauleitplanung bzw. des Bebauungsplanes) bestimmt, dass nicht der Zwischenverpächter, sondern an dessen Stelle derjenige entschädigungspflichtig ist, der die Fläche in Anspruch nimmt, d. h. in der Regel - wie im vorliegenden Falle - der Eigentümer. Der Kleingartenverein und auch seine einzelnen Mitglieder haben die Möglichkeit, den Eigentümer durch Einsicht in das Grundbuch und einen sonstigen künftigen Nutzer, der nicht Eigentümer, aber Entschädigungsverpflichteter ist, durch Auskunft der Planungsbehörde bzw. durch Einsichtnahme in die Planungsunterlagen, die öffentlich ausgelegt werden, zu ermitteln.
3. Soweit der Kläger seine Forderung hilfsweise auf konkurrierende Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung stützt, greift die kurze Verjährung des § 558 BGB ebenfalls ein. Die Regelung des § 558 BGB erfasst nämlich nach ständiger Rechtssprechung nicht nur die von ihr unmittelbar erfassten pachtrechtlichen Ansprüche, sondern auch konkurrierende Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Delikt (vgl. BGHZ 98, 235, 237, 238 m. w. N.).
4. Die Ankündigung des Beklagten zu 1 im Schreiben vom 21. August 1998 (Bl. 108, 109 d. A.), einen Betrag von 132.916,24 DM als Entschädigung an den Kläger zu zahlen, ist nicht als ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis i. S. von § 208 BGB anzusehen, weil der Beklagte zu 1 mit dem Schreiben deutlich gemacht hat, dass für ihn mit dieser Zahlung die Sache erledigt sei. Damit kann nur die Verjährung hinsichtlich des ausdrücklich dem Kläger zugestandenen und gezahlten Betrages unterbrochen worden sein (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 208 Rn. 5). Hierum geht es aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht, da die Kläger diesen anerkannten Betrag von ihrer Klageforderung abgesetzt haben; der weitergehende Teil der Klageforderung ist somit gerade nicht anerkannt worden, sodass von einer Abschlagszahlung oder von einem Vergleichsangebot nicht die Rede sein kann. Außerdem folgt aus dem ersten Absatz des Schreibens, dass zwischen den Parteien keine Erörterung der Entschädigungsfrage i. S. von § 852 Abs. 2 BGB analog stattgefunden hat. Der Beklagte zu 1 hat gerade darauf hingewiesen, dass der Kläger seit Jahren auf seine Schreiben nicht geantwortet habe. Es fehlt somit an Verhandlungen über die Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung, die geeignet wären, die Verjährung zu hemmen (vgl. § 852 Abs. 2 BGB). Das Schreiben der Beklagten vom 21. August 1998 (Bl. 108, 109 d. A.) ist deshalb nicht Ausfluss von Verhandlungen der Parteien, sondern erklärtermaßen eine einseitige Abrechnung der Beklagten, die auf früher geäußerte Vorstellungen des Klägers keinen Bezug nimmt.
5. Ob der mit der Berufung (zunächst allein) geltend gemachte Einwand des Klägers, den Beklagten stehe der im Rahmen der Berechnung des von ihnen gezahlten Entschädigungsbetrages von 132.916,24 DM zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Nutzungsentschädigung für Dezember 1997 nicht zu, durchgreift, bedarf, da Ansprüche des Klägers verjährt sind, keiner Erörterung.
6. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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