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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: 2 U 85/07
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ZPO


Vorschriften:

InsO § 38
InsO § 55
InsO § 109
BGB § 546
ZPO § 253
1. Endet das Mietverhältnis infolge fristloser Kündigung des Vermieters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, stellt die Pflicht zur Beseitigung der durch den Mieter bereits vor Insolvenzeröffnung durchgeführten Einbauten als Teil der Räumungsverpflichtung keine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO dar.

2. Ein Räumungsanspruch kann auch dann hinreichend bestimmt i. S. des § 253 ZPO sein, wenn der Klageanspruch nur auf Räumung, nicht aber auf Beseitigung konkret bezeichneter Einbauten lautet.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

2 U 85/07

Verkündet am 20. Juli 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. und den Richter am Amtsgericht Dr. L. für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts, Az.: 18 O 30/07 Hannover, teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtstreit nicht teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 96 % und der Beklagte 4 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahren hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. Transport GmbH einen Räumungsanspruch sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache für den Monat Januar 2007 geltend.

Der Beklagte ist seit dem 28. April 2006 Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. Transport GmbH. Der Kläger vermietete 2002 an die Insolvenzschuldnerin Lager und Büroräume sowie zuletzt 16 Einstellplätze auf dem Grundstück A. in O. zu einem monatlichen Mietzins von zuletzt 8.281,50 EUR zzgl. USt fest auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 zum Betrieb eines Geld und Werttransportunternehmens. Die Insolvenzschuldnerin stattete das Mietobjekt durch Einbauten mit verschiedenen Sicherheitseinrichtungen aus, zu denen unstreitig die noch heute in den Mieträumen vorhandenen Kabelkanäle für die Alarmanlage in der Zentrale, Kabelkanalreste im Flurbereich, die komplette Netzwerkverkabelung, verschweißte Stahlplatten im Flurraum Büro/Zählraum, Sicherungsgitter in allen Lichtkuppeln, der Tresen an der Annahme, die Geldschleuse und insbesondere der begehbare Tresor und die Hebebühnenbefestigung gehören. Gemäß § 20 Nr. 2 des schriftlichen Mietvertrags steht dem Vermieter das Recht zu, die Beseitigung der vom Mieter vorgenommenen Um und Einbauten und Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen oder die vom Mieter geschaffenen Einrichtungen zu übernehmen.

Der Beklagte nahm nach seinem Amtsantritt als vorläufiger Insolvenzverwalter das Mietobjekt in Besitz und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15. März 2006 mit, dass er beabsichtige, einen Mieter zu benennen der den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin fortführen werde. Der Kläger stimmte dieser Vorgehensweise mit Schreiben vom 20. März 2006 zu. Im Folgenden überließ der Bekagte das Mietobjekt im Rahmen seiner Sanierungsbemühungen der S. GmbH zur weiteren Nutzung. Der Abschluss eines neuen Mietvertrages zwischen dem Kläger und der Fa. S. GmbH scheiterte. Nachdem die Mieten für September und Oktober 2006 nicht rechtzeitig geleistet worden waren, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und forderte den Beklagten vergeblich zur Herausgabe des geräumten Mietobjekts bis zum 14. November 2006 auf.

Am 8. November 2006 zahlte der Beklagte die rückständigen Mieten für September und Oktober 2006. Mit Schreiben vom selben Tag bewilligte der Kläger eine Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 21. November 2006 und bat um Übergabe einer Inventarliste.

Im Anschluss daran kam es am 22. November 2006 zu einem Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem außergerichtlichen Bevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt D., über dessen Inhalt die Parteien streiten. Unstreitig übersandte der Kläger jedoch am selben Tage eine Kostenkalkulation an den Beklagten, welche die für die Demontage erforderlichen Kosten auflistete.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 bat der Beklagte um eine weitere Verlängerung der Räumungsfrist und kündigte an, dass die Tresore, die im Rahmen des Unternehmensverkaufes an die Fa. S. veräußert worden seien, nach Rücksprache mit der Fa. S. in der zweiten Dezemberwoche demontiert und aus dem Mietobjekt entfernt würden.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 teilte der Kläger dem Beklagten daraufhin mit, dass auf einer förmlichen Abnahme des Mietobjekts bestanden werde, um kontrollieren zu können, ob ein ordnungsgemäßer Rückbau, insbesondere der Tresore, erfolgt sei. In diesem Schreiben teilte der Kläger ferner mit, dass eine Erfüllung der Rückgabepflicht nur angenommen werde, wenn der entsprechende Rückbau ordnungsgemäß erfolge. Erfolge die ordnungsgemäße Rückgabe nicht bis spätestens zum 31. Dezember 2006 müsse mit einer Räumungsklage gerechnet werden. Mit weiterem Schreiben vom 4. Januar 2007 verlangte der Kläger vom Beklagten die Mitteilung eines Räumungstermins bis zum 5. Januar 2007. Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 kündigte der Beklagte einen Rückgabetermin in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Fa. S. für den 16. Januar 2007 an.

In dem Termin am 16. Januar 2007 gab der Beklagte die vermieteten Räume an den Kläger zurück, ohne dass die von der Insolvenzschuldnerin vorgenommenen Einbauten entfernt wurden. In dem erstellten Abnahmeprotokoll wurde vermerkt, dass der Kläger u. a. den Rückbau von Kabelkanälen, Stahlplatten und Tresore verlangte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls vom 16. Januar 2007 (Bl. 42 f. d. A.) Bezug genommen.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, insbesondere auf die Wiedergabe des Parteivorbringens und der gestellten Anträge im Tatbestand (Bl. 163 - 170 d. A.) mit folgenden Änderungen und Ergänzungen verwiesen.

Der Kläger hat behauptet, bei dem Telefonat am 22. November 2006 seien sowohl sein Prozessbevollmächtigter als auch Rechtsanwalt D. davon ausgegangen, dass ohne Demontage insbesondere des begehbaren Tresors keine ordnungsgemäße Rückgabe eintreten werde. Rechtsanwalt D. habe in diesem Zusammenhang um Übersendung einer Kostenkalkulation für die Demontage gebeten und angekündigt, er werde im eigenen Haus abklären, ob eine eigene Demontage oder die Zahlung der vom Kläger kalkulierten Kosten an die Vermieterseite erfolgen solle.

Er hat die Ansicht vertreten, dass sich der Beklagte im Schreiben vom 1. Dezember 2006 verbindlich dazu verpflichtet habe, die Demontage durchzuführen. Nur deshalb sei die Räumungsfrist mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert worden.

Mit FAX vom 9. März 2007, beim Landgericht eingegangen am 12. März 2007, hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 4.958,21 EUR teilweise für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte nach Rechtshängigkeit eine Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zum 16. Januar 2007 gezahlt hat. Ferner hat der Kläger die Klage um einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für Februar 2007 erweitert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. März 2007 hat der Beklagte der Teilerledigung zugestimmt und der Kläger hat die Klage hinsichtlich der Nutzungsentschädigung für Februar 2007 wieder zurückgenommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in Höhe eines Betrages von 4.958,21 EUR teilweise für erledigt erklärt haben.

Das Landgericht hat angenommen, dass der Beklagte seiner Pflicht gem. § 546 Abs. 1 BGB, dem Kläger das Mietobjekt in vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben, nicht nachgekommen sei. Das Mietverhältnis habe gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestanden. Nachdem das Mietverhältnis während der Nutzung des Mietobjekts durch den Beklagten durch die wegen Zahlungsverzugs gem. § 543 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB ausgesprochene fristlose Kündigung des Klägers beendet worden sei, treffe den Beklagten auch die sich aus dem Mietvertrag ergebende Rückgabepflicht. Dafür reiche nicht aus, dass der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz überlasse, nicht aber die zum Zweck der Gebrauchsnutzung auf das Grundstück geschafften Sachen entferne, weil der Mieter dem Vermieter die Mietsache dann vorenthalte. Das Mietobjekt werde durch die speziell für die Geldtransportfirma vorgenommenen Einbauten nachhaltig geprägt und sei für den Kläger oder für andere Mieter nur mit erheblichen Einschränkungen nutzbar. Das Landgericht hat ausgeführt, dass seiner Auffassung nicht das Urteil des BGH vom 5. Juni 2001 (NJW 2001, 2669 ff.) entgegenstehe, weil in dem vom BGH entschiedenen Fall das Mietverhältnis bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Vermieter berechtigt gekündigt worden sei. Die Räumungspflicht falle auch nicht unter § 108 Abs. 2 InsO. Auch § 109 InsO rechtfertige keine andere Bewertung. Wenn der Insolvenzverwalter keine Kündigung gem. § 109 InsO ausspreche, seien die nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen aus dem Mietverhältnis als Masseverbindlichkeiten anzusehen. Da das Mietverhältnis während der Nutzung durch den Beklagten wegen eines Verstoßes des Beklagten gegen den fortbestehenden Mietvertrag aufgrund der fristlosen Kündigung des Klägers beendet worden sei, sei die Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe allein durch ein Verhalten des Beklagten nach der Insolvenzeröffnung ausgelöst worden. Auch der BGH habe in seinem Urteil vom 21. Dezember 2006 (Az.: IX ZR 66/05) die Verpflichtung zur Entfernung zurückgelassener Sachen bzw. Räumung des Mietobjekts als vom Insolvenzverwalter zu erfüllende Masseschuld angesehen. § 108 Abs. 2 InsO werde auf diese Verpflichtung nur angewandt, wenn der Insolvenzverwalter die zu entfernenden Gegenstände nicht für die Masse genutzt habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger das Vermieterpfandrecht ausgeübt habe. Dieses habe sich ersichtlich nur auf die vorgenommenen Einbauten bezogen. Der Beklagte habe vor der Räumung gerade angekündigt, die Einbauten durch die S. GmbH entfernen zu lassen. Auf diese Ankündigung habe sich der Kläger ersichtlich verlassen und ihr insbesondere nicht widersprochen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Einbauten nur in Respektierung des Vermieterpfandrechts zurückgelassen worden seien. Im Übrigen habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klargestellt, dass bezüglich der Einbauten das Vermieterpfandrecht nicht ausgeübt werde. Auch danach habe der Beklagte der Entfernung der Gegenstände noch mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15. März 2007 aus Rechtsgründen widersprochen.

Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 10. April 2007 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. April 2007, eingegangen am 18. April 2007, Berufung eingelegt, die er mit am 5. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Beklagte rügt, dass der Tenor des angefochtenen Urteils als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung zu unbestimmt sei, weil sich weder aus dem Tatbestand noch aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich ergebe, welche Maßnahmen von der vermeintlichen Rückgabeverpflichtung des Beklagten erfasst würden. Im Tatbestand stelle das Landgericht lediglich auf eine Hebebühnenverankerung, einen baulich ins Mauerwerk integrierten Tresor und einen Geldschleusentresor ab. Nähere Angaben dazu, was nach Auffassung des Landgerichts von der Rückgabeverpflichtung umfasst sei, würden sich nicht finden.

Der Beklagte ist ferner der Auffassung, dass ihn wegen des Aussonderungsrechts des Klägers nur die Pflicht zur Herausgabe der Mietsache treffe. Die Räumungsverpflichtung sei keine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 InsO, sondern stelle nur eine Insolvenzforderung dar.

Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien nicht erfüllt. Gem. § 109 InsO könne der Insolvenzverwalter das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf die bestehenden Fristen nach den gesetzlichen Regelungen kündigen. Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch stelle nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO nur eine Insolvenzforderung dar, was auch für die Ansprüche im Rahmen der Rückabwicklung gelte. Ob der Insolvenzverwalter zur Räumung verpflichtet sei, richte sich nach dem Verursachungsprinzip, d.h. entscheidend sei darauf abzustellen, ob der Insolvenzverwalter die zu räumenden Gegenstände auf das Grundstück verbracht habe.

Allein dadurch, dass der Beklagte trotz Fortführung des Mietvertragsverhältnisses seinen Zahlungspflichten nicht nachgekommen sei, habe er keine Ursache dafür gesetzt, dass sich auf dem Objekt des Klägers Gegenstände befänden, die zu räumen seien. Das Landgericht habe die gebotene Prüfung unterlassen, ob es sich bei der Räumungspflicht um eine bereits vor Insolvenzeröffnung "angelegte" Forderung gehandelt habe. Der Umstand, ob der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände, deren Räumung der Vermieter verlange, nutze oder nicht nutze, sei ungeeignet, um die Frage zu beantworten, ob der Insolvenzverwalter zur Räumung verpflichtet sei und würde dem Zweck der Insolvenzverwaltung zuwiderlaufen.

Auch eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. Nr. 1 InsO sei zu verneinen. Die bloße Inbesitznahme sei keine Handlung im Sinne dieser Vorschrift. Entscheidend sei, wann die konkrete Verbindlichkeit "begründet" worden sei.

Der Beklagte macht außerdem geltend, dass der Kläger durch die Ausübung seines Vermieterpfandrechts seinen Anspruch auf Räumung und Nutzungsentschädigung verloren habe. Demzufolge stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung über den Zeitpunkt der Herausgabe am 16. Januar 2007 hinaus zu. Der Beklagte rügt darüber hinaus, dass die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht richtig seien. Den Entscheidungsgründen seien Umstände zugrunde gelegt worden, die keineswegs unstreitig gewesen seien. Das Landgericht habe einen "vertragsmäßigen" Zustand zugrunde gelegt, ohne festzustellen, was konkret der "vertragsmäßige Zustand" sei. Das Landgericht habe außerdem festgestellt, dass das Objekt nur mit erheblichen Einschränkungen nutzbar gewesen sei, ohne dass klar werde, wie das Landgericht zu dieser Feststellung gelange. Entsprechenden pauschalen Vortrag des Klägers habe der Beklagte erstinstanzlich bestritten.

Das Landgericht habe ferner nicht dargelegt, wie es zu seiner Auffassung gelangt sei, dass das vom Kläger ausgeübte Vermieterpfandrecht sich "ersichtlich" nicht auf die vorgenommenen Einbauten bezogen habe. Der Kläger habe in seinem Kündigungsschreiben vom 25. Oktober 2006 auch hinsichtlich der Tresoranlagen das Vermieterpfandrecht ausgeübt.

Der Beklagte macht schließlich geltend, dass er mit Schreiben vom 10. April 2007 die in dem Objekt des Klägers befindlichen Gegenstände aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben habe. Dadurch sei der Beklagte von seiner Räumungspflicht freigekommen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des am 3. April 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, Az.: 19 O 30/07 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. hilfsweise den Beklagten unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Hannover - 18 O 30/07 - vom 13. März 2007 im Übrigen in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. Transport GmbH, B., H., zu verurteilen, die Räumlichkeiten Lager und Posträume nebst 16 Einstellplätzen auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift A., O., zu räumen durch:

a) Rückbau von Kabelkanälen für die Alarmanlage in der Zentrale

b) Entfernung der Kabelkanalreste im Flurbereich

c) Rückbau der kompletten Netzwerkverkabelung

d) Rückbau des mit Stahlplatten verschweißten Flurraumes Büro/Zählraum

e) Rückbau der Sicherungsgitter in allen Lichtkuppeln

f) Ausbau des begehbaren Tresors

g) Demontage der Kabelkanäle im Tresor, Behebung des dortigen Türblatts

h) Entfernung des Tresens in der Annahme

i) Demontage der Geldschleuse

j) vollständige Entfernung der Hebebühnenbefestigung.

Der Beklagte beantragt,

unter Zurückweisung der hilfsweisen Anschlussberufung die Klage auch bezüglich des Hilfsantrages zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Er ist der Ansicht, dass eine Erfüllung der Räumungspflicht nur angenommen werden könne, wenn der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt würde. Insoweit handele es sich um eine Hauptleistungspflicht. Die Räumungsverpflichtung bestehe nach Maßgabe des § 20 Nr. 2 des Mietvertrages wegen der Nutzung des Objekts zur Masseanreicherung, die der Beklagte veranlasst habe. Er hätte diese Nutzung zur Masseanreicherung unterlassen, bzw. von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. Mit der weiteren Nutzung des Objekts rücke der Beklagte vollständig in die Räumungsverpflichtungen der Insolvenzschuldnerin ein. Die Räumungsverpflichtung stelle daher eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Satz InsO dar. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Ansicht insbesondere auf die Entscheidung des BGH vom 21. Dezember 2006 (WM 2007, 411 ff.). In dieser Entscheidung habe der BGH festgestellt, dass Rückabwicklungsansprüche nicht ausnahmslos eine Insolvenzforderung darstellen würden. Außerdem hätte der Beklagte in dem Vertragsverhältnis mit der nutzenden Fa. S. regeln können, dass die Fa. S. die Verpflichtungen zum Ausbau der Einrichtungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses treffen. Diese Delegationsmöglichkeit habe der Beklagte nicht genutzt. Der Kläger macht ferner geltend, dass er vor dem Landgericht auf das Vermieterpfandrecht verzichtet habe.

Mit der am 5. Juli 2007 eingegangen Berufungserwiderung hat der Kläger im Wege der Anschlussberufung ferner beantragt, den Beklagten persönlich zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch zu seiner Zahlungsverpflichtung als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. Transport GmbH, B., H., 9.854,99 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszins gem. § 247 BGB hieraus ab 05.01.2007 abzüglich am 12.02.2007 gezahlter 4.958,21 EUR zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007, eingegangen am selben Tage, hat der Kläger diese Anschlussberufung zurückgenommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten, über die nach Rücknahme der Anschlussberufung noch alleine zu entscheiden war, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. April 2007 war teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung i. S. von § 513 Abs. 1 Alt. 1 i. V. m. § 546 ZPO.

Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Die Zulässigkeit der Klage kann nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger keinen hinreichend bestimmten Antrag i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. ZPO gestellt hat und es deshalb an der Vollstreckbarkeit des Urteils fehle. Zwar hat der Kläger nur beantragt, den Beklagten zur Räumung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten auf dem Grundstück zu verurteilen, ohne konkret anzugeben, welche Einbauten zu entfernen waren. Dies steht der Zulässigkeit der Klage jedoch nicht entgegen. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückbau der von einem Mieter vorgenommenen Einbauten nur dann vollstreckt werden könne, wenn der Vollstreckungstitel neben der Verpflichtung zur Räumung auch explizit eine Verpflichtung zur Beseitigung der Einbauten enthalte (vgl. OLG Hamburg, OLGR 2000, 477, 477; OLG Düsseldorf MDR 2002, 1394, 1394; offen gelassen in OLG Düsseldorf MDR 2000, 414, 415). Diese Auffassung begegnet allerdings durchgreifenden Bedenken.

Das Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO dient insbesondere der Festlegung des Streitgegenstands zur Bestimmung der materiellen Rechtskraft und soll eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ermöglichen, ohne dass das Vollstreckungsverfahren mit Sachfragen belastet wird (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 5. Auflage, § 253 Rdz. 29). Auch wenn ein Titel lediglich auf Herausgabe und Räumung lautet, wird damit aber nicht von vorneherein ein nicht zu beseitigender Zweifel am Umfang der materiellen Rechtskraft oder an der Vollstreckbarkeit des Titels geschaffen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Klageantrag wie jede Prozesserklärung auslegungsfähig ist, wobei insbesondere auch die Klagebegründung mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1036). Gleiches gilt für das Stadium der Zwangsvollstreckung. Auch hier muss das Urteil zwar den zu vollstreckenden Anspruch inhaltlich bestimmt ausweisen. Dabei ist jedoch nicht alleine auf den Urteilstenor abzustellen, sondern die Urteilsformel muss bei Anlass zu Zweifeln insbesondere unter Rückgriff auf die Urteilsgründe ausgelegt werden (BGHZ 122, 16, 18).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Urteil des Landgerichts Hannover im Falle der Rechtskraft hätte vollstreckt werden können.

Die Rückgabeverpflichtung gem. § 546 BGB umfasst nicht nur die Verpflichtung sämtliche Einrichtungen, d.h. alle Sachen, die mit der Hauptsache verbunden und dazu bestimmt sind, dem wirtschaftlichen Zweck der Mietsachen zu dienen (BGH WuM 1969, 1114) zu entfernen (BGHZ 81, 146, 150). Sie umfasst auch die Pflicht, durchgeführte bauliche Änderungen zu beseitigen (Staudinger/Rolfs, BGB, 2006, § 546 Rdz. 26). Wenn ein Titel daher auf Räumung eines konkret bezeichneten Mietobjekts lautet, ist damit zugleich die Verpflichtung des Mieters festgestellt, ohne Einschränkung sämtliche von ihm vorgenommenen baulichen Änderungen zu beseitigen und Einrichtungen zu entfernen.

Welche Einbauten im vorliegenden Fall betroffen sind ergibt sich aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils. So hat der Kläger in seiner Klageschrift vom 22. Januar 2007 unbestritten vorgetragen, dass bei Übergabe der Räumlichkeiten ein Abnahmeprotokoll erstellt worden sei, wonach der Kläger u. a. den Rückbau von Kabelkanälen für die Alarmanlage in der Zentrale, die Entfernung der Kabelkanalreste im Flurbereich, den Rückbau der kompletten Netzwerkverkabelung den Rückbau des mit Stahlplatten verschweißten Flurraumes Büro/Zählraum den Rückbau der Sicherungsgitter in allen Lichtkuppeln den Ausbau des begehbaren Tresors die Demontage der Kabelkanäle im Tresor, Behebung des dortigen Türblatts die Entfernung des Tresens in der Annahme die Demontage der Geldschleuse sowie die vollständige Entfernung der Hebebühnenbefestigung verlangt hatte. Dieses Abnahmeprotokoll ist außerdem in Kopie zu den Akten gegeben worden. Dieser substantiierte und unbestrittene Vortrag zu den zu beseitigenden Einbauten ist nicht nur durch die Bezugnahme im Tatbestand auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen zum Gegenstand des Urteils geworden, sondern darüber hinaus auch ausdrücklich im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben worden, wenn es auf Seite 3 des Urteils vom 3. April 2007 heißt:

"Von den Bevollmächtigten des Beklagten wurde schließlich der 16.01.2007 als Rückgabetermin genannt. Bei diesem Termin wurde neben weiteren in dem Abnahmeprotokoll verzeichneten Mängeln bzw. nach dem Vertrag vorzunehmenden Arbeiten festgestellt, dass die Hebebühnebefestigung und die Tresore nicht aus dem Objekt entfernt worden waren."

Wie die Formulierung "neben weiteren in dem Abnahmeprotokoll verzeichneten Mängeln" entnommen werden kann, handelt es sich insoweit nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern nur um eine exemplarische Benennung. Diese exemplarische Benennung reicht für die Annahme der Vollstreckungsfähigkeit aus, denn obgleich der Tenor des Urteils nur auf "Räumung" lautet, ergibt sich schon aus dem Tatbestand, dass die titulierte Verpflichtung weiter gehende Leistungen des Beklagten zum Inhalt haben sollte (vgl. OLG Frankfurt MDR 2003, 655).

Ergänzend ist ferner zu berücksichtigen, dass im Fall einer Räumungsvollstreckung wegen des Anspruches auf Beseitigung der Einbauten gem. § 887 ZPO eine Überprüfung durch das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht zu erfolgen hat, ob dem Antrag auf Ersatzvornahme zu entsprechen ist, wobei der Schuldner zwingend anzuhören (§ 891 ZPO) und dann ggf. auch der Einwand der Erfüllung zu berücksichtigen ist (BGHZ 161, 67, 71f.) Dem Vollstreckungsgericht obliegt damit ohnehin eine vertiefte Überprüfung, deren Grundlage nicht nur der Urteilstenor, sondern das gesamte Urteil einschließlich Tatbestand und Entscheidungsgründe bildet.

Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob dem Klagenantrag die notwendige Bestimmtheit fehlte. Der BGH hat klargestellt, dass der Klageantrag die erforderliche Bestimmtheit auch dadurch erhalten kann, dass der Kläger ein zu seinen Gunsten ergangenes Urteil erster Instanz, dessen Gegenstand bestimmt ist, im Berufungsverfahren verteidigt (BGH NJWRR 1995, 1119, 1120). Entscheidend ist daher, ob sich dem Urteil in seiner Gesamtheit, also einschließlich Tatbestand und Entscheidungsgründe entnehmen lässt, welcher konkrete prozessuale Anspruch verfolgt wird. Dies ist vorliegend - wie bereits oben ausgeführt - zu bejahen.

Hinzu kommt, dass der Kläger in seiner Berufungserwiderung vom 5. Juli 2007 im Wege eines Hilfsantrags seinen geltend gemachten Räumungsanspruch in Form einer ausführlichen Aufzählung der vorzunehmenden Rückbauten präzisiert hat.

Zumindest durch diese Anknüpfung an das landgerichtliche Urteil (vgl. BGH NJWRR 1987, 639f.) hat der Kläger eindeutig klargestellt, welche einzelnen Einbauten entfernt werden sollten und daher vom geltend gemachten Räumungsanspruch umfasst waren. Dieser Vortrag ist ausweislich der von dem Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegten Freigabeerklärung vom 10. April 2007 unstreitig. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers bzw. die darin liegende konkludente Anschlussberufung.

II.

Die Klage ist indes nicht begründet.

1. Der Räumungsanspruch, der auch die Verpflichtung zur Demontage erfolgter Einbauten umfasst, ist zunächst nicht dadurch in Wegfall geraten, dass der Kläger ein Vermieterpfandrecht hinsichtlich der Einbauten ausgeübt hat.

Zum einen hat der Kläger im Termin vor dem Landgericht am 13. März 2007 klargestellt, dass er wegen aller noch im Objekt befindlichen Gegenstände auf sein Vermieterpfandrecht verzichte. Zum anderen übersieht der Beklagte in diesem Zusammenhang, dass dem Kläger ein Vermieterpfandrecht hinsichtlich der eingebauten Gegenstände nicht zustand.

Gem. § 562 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Vermieter nur ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zu, d. h. es muss sich um Sachen im Eigentum des Mieters handeln. Die seitens der Insolvenzschuldnerin eingebauten Gegenstände stehen aber nicht mehr in deren Eigentum. Die streitgegenständlichen Einbauten sind gem. §§ 93, 94 BGB mit ihrem Einbau als wesentliche Grundstücksbestandteile Eigentum des Klägers geworden.

Bei den eingebauten bzw. eingebrachten Gegenständen handelt es sich auch nicht um Scheinbestandteile i.S. von § 95 BGB. Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören gem. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Von einem entsprechenden Willen ist zwar grundsätzlich auszugehen, wenn die Verbindung in Ausübung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts wie z. B. einem Mietvertrag vorgenommen wird (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 95 Rdz. 3). Von einem vorübergehenden Zweck ist aber dann nicht auszugehen, wenn zwischen den Parteien z.B. aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung feststeht, dass der Grundstückseigentümer nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses die Sache übernehmen soll (Palandt/Heinrichs, a. a. O.). Entsprechendes gilt, wenn dem Eigentümer insoweit ein Wahlecht eingeräumt worden ist (BGH LM § 95 BGB Nr. 5 und 15).

Da der zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Kläger abgeschlossene Mietvertrag in § 20 Nr. 2 ausdrücklich das Recht des Klägers vorsieht, die vom Mieter geschaffenen Einrichtungen zu übernehmen, ist daher kein Scheinbestandteil anzunehmen.

2. Ein Räumungsanspruch des Klägers scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Beklagte die Freigabe hinsichtlich dieser Gegenstände erklärt hat. Eine Freigabeerklärung kann nicht zum Wegfall einer vorher bereits begründeten Räumungsverpflichtung führen. Eine Freigabeerklärung führt lediglich dazu, dass die Gegenstände aus dem Insolvenzbeschlag entlassen werden und der Insolvenzschuldner die Befugnis erhält, über diese Gegenstände zu verfügen (vgl. Kübler/ Prütting/Holzer, InsO, Stand: März 2007, § 35 Rdz. 30; MüKo/Lwowski, InsO, § 35 Rdz. 103). Wenn eine Räumungsverpflichtung des Beklagten bestanden hätte, hätte er sich dieser (titulierten) Verpflichtung nicht dadurch entziehen können, dass er die Verfügungsbefugnis zurück auf den Schuldner überträgt (vgl. BGH NZM 2006, 352, 353). Auch ein Mieter kann sich der Räumungsverpflichtung nicht dadurch entziehen, dass er das Eigentum an den zurückgelassenen Sachen aufgibt oder auf einen Dritten überträgt (vgl. BGHZ 127, 156, 167). Der Kläger macht keine Rechte an dem aus dem Insolvenzbeschlag entlassenen Gegenständen geltend, sondern verlangt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der vermieteten Räume.

3. Der Beklagte ist jedoch der ihm gem. § 546 BGB i.V.m. § 20 Nr. 2 des Mietvertrags obliegenden Herausgabe und Räumungspflicht in vollem Umfang nachgekommen.

Der dem Kläger im Wege der Aussonderung zustehende Herausgabeanspruch ist dadurch erfüllt worden, dass der Beklagte dem Kläger uneingeschränkt den unmittelbaren Besitz an dem vermieteten Objekt eingeräumt hat, so dass dieser Anspruch erfüllt worden ist.

Der dem Kläger darüber hinaus zustehende Räumungsanspruch, der ggf. auch eine Rückbauverpflichtung zum Inhalt hat, stellt hingegen eine Insolvenzforderung gem. § 38 InsO dar, die gem. § 87 InsO nur nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgt werden kann.

a) Gem. § 38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung derjenigen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Ein Vermögensanspruch ist begründet, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist (Jaeger/Henckel, InsO, § 38 Rdz. 82; Kuhn/ Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage, § 38 Rdz. 6). So ist ein vertraglicher Anspruch jedenfalls dann eine Insolvenzforderung, wenn der Vertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbedingt abgeschlossen worden ist und der Anspruch nach dem Inhalt des Vertrages mit Vertragsschluss entstehen sollte, ohne dass es auf die Fälligkeit des Anspruchs ankommt (Jaeger/Henckel, aaO). Die "Begründung" einer Forderung ist daher nicht gleichzusetzen mit dem Entstehen oder der Fälligkeit einer Forderung. Entscheidend ist allein, ob der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung bereits gelegt war (vgl. MüKo/Ehricke, InsO, § 38 Rdz. 16; Kuhn/ Uhlenbruck, a. a. O.).

Demgemäß sind auch betagte, aufschiebend befristete und aufschiebend bedingte Forderungen Insolvenzforderungen i.S. des § 38 InsO (Jaeger/Henckel, a. a. O.; Kuhn/Uhlenbruck, a. a. O., § 38 Rdz. 7). Keine Insolvenzforderungen stellen hingegen solche Ansprüche dar, bei denen das forderungs- und haftungsbegründende Rechtsgeschäft erst bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Aussicht genommen oder versprochen ist (Jaeger/Henckel, a. a. O., § 38 Rdz. 88).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt der vom Kläger geltend gemachte mietvertragliche Räumungsanspruch lediglich eine Insolvenzforderung dar. Die Räumungspflicht, also die Pflicht zur Rückgabe im ursprünglichen Zustand, war schon in dem vor Verfahrenseröffnung eingegangenen Mietverhältnis begründet (vgl. Eckert, NZM 2006, 610, 611; Braun NZI 2005, 255, 256; vgl. BGHZ 150, 305, 312). Die Pflicht zur Rückgabe einschließlich der erforderlichen Entfernung von Einrichtungen etc. mag zwar erst am Tage der Beendigung des Mietverhältnisses fällig geworden sein (vgl. BGH NJW 1989, 451, 452). Der Rechtsgrund für diese Pflicht war aber bereits mit dem Mietvertragsschluss, spätestens aber mit Vornahme von Umbauarbeiten durch die Insolvenzschuldnerin lange vor der Insolvenzeröffnung gelegt, weil die Insolvenzschuldnerin ausweislich § 20 Nr. 2 des Mietvertrages deren Rückgängigmachung nach Ausübung des Wahlrechts (also aufschiebend bedingt) durch den Kläger schuldete (vgl. Senat, ZIP 1992, 714, 715, der in einem vergleichbaren Fall ebenfalls eine Insolvenzforderung bejaht hat).

c) Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 5. Juli 2001 (BGH NJW 2001, 2966f.), in dem er unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass die Räumungspflicht, die den Mieter bei Vertragsende verpflichtet, die Mietsache in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben bzw. diesen wieder herzustellen, allein auf dem vom Mieter abgeschlossenen Vertrag beruht und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 InsO eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Diese Entscheidung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Klägers auch nicht deshalb unanwendbar, weil in dem zugrunde liegenden Fall die Beendigung des Mietverhältnisses vor der Insolvenzeröffnung lag. Für die Beantwortung der Frage, ob der Räumungsanspruch eine Insolvenzforderung darstellt oder nicht, kommt es aber - wie bereits ausgeführt - allein darauf an, ob der Rechtsgrund dieses Anspruchs bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt war oder nicht. Der konkrete Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis durch Kündigung tatsächlich beendet worden ist, spielt insoweit keine Rolle (vgl. Kübler, ZIP 1981, 755, 755).

d) Eine andere Beurteilung kommt auch nicht mit Rücksicht auf das Urteil des BGH vom 2. Februar 2006 (NZM 2006, 352f.) in Betracht. Zwar hat der BGH in diesem Urteil ausgeführt, dass der Räumungsanspruch dann nicht erfüllt werde, wenn der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz überlasse, nicht aber die zum Zwecke der Gebrauchsnutzung auf das Grundstück geschafften Sachen nicht entferne und dies auch für den Fall der Insolvenz des Mieters gelte (BGH NZM 2006, 352, 352). Dieser Entscheidung lag jedoch die Besonderheit zugrunde, dass der Insolvenzverwalter bereits zuvor rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verurteilt worden war. Da insoweit ein rechtskräftiger und auch vollstreckbarer Titel vorlag, hatte der BGH nur zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter der Räumungspflicht auch tatsächlich nachgekommen war, was jedoch in dem zu entscheidenden Sachverhalt verneint worden ist. Weiter gehende Schlussfolgerungen lassen sich aus diesem Urteil daher nicht ziehen.

e) Der Räumungsanspruch stellt auch keine Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 InsO dar.

Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind bei vertraglichen Räumungs- bzw. Wiederherstellungsansprüchen nur dann anzunehmen, wenn der Insolvenzverwalter persönlich oder durch ihm zuzurechnende Handlungen einen vertragswidrigen Zustand verursacht hat (BGH NJW 2001, 2966, 2967; vgl. BGH WM 2007, 411, 413). Dies ist vorliegend jedoch unstreitig nicht der Fall. Die Tresore bzw. zu entfernenden Einrichtungen sind bereits lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor Einsetzung des Beklagten als vorläufiger Insolvenzverwalter durch die Insolvenzschuldnerin eingebaut worden. Das Landgericht hat insoweit übersehen, dass weder die Inbesitznahme der Masse gem. § 148 InsO noch die Aufnahme der Insolvenzverwaltung gem. § 80 InsO oder aber die Fortführung des Mietverhältnisses bzw. weitere Nutzung des Mietobjekts die Masse zur Rückgabe an den Vermieter verpflichten (vgl. Eckert, NZM 2006, 611).

Der Räumungsanspruch des Klägers ist auch nicht gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO als Verbindlichkeit aus einem gegenseitigen Vertrag anzusehen, deren Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.

§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO erfasst zwar die nach Verfahrenseröffnung entstehenden Miet- oder Pachtzinsen (Kübler/Prütting/Pape, InsO, Stand: März 2007, § 55 Rdz. 46). Keine Masseverbindlichkeit stellen hingegen Demontage oder Rückholkosten dar, die nach einer insolvenzbedingten Kündigung anfallen, weil der Anspruchsgrund aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammt (Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 55 Rdz. 49). Gleiches gilt für den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands im Rahmen des Räumungsanspruchs (vgl. Braun, aaO). Dies ergibt sich aus der ratio legis des § 55 InsO (§ 59 KO a. F.). Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien stellt § 55 InsO (§ 59 KO a. F.) sicher, dass derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin zur Masse gewährt, die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhält und nicht auf eine Insolvenzforderung beschränkt sein soll (vgl. BGHZ 72, 263, 266; vgl. LG Hannover ZIP 1988, 116, 116). Die aus § 546 BGB herzuleitende Demontage bzw. Wiederherstellungspflicht gleicht jedoch keine Vermieterleistung aus, die der Masse zugute kommt (Braun, a. a. O.). Denn durch die Belassung des Objekts zur weiteren Nutzung ist die Masse nur insoweit angereichert worden, als ihr allein der Gegenwert der weiteren Nutzung zugeflossen ist. Dieser Gegenwert wird durch die Zahlung der Miet- und Pachtzinsen bzw. der für die Dauer der Vorenthaltung der Räume nach der Beendigung des Mietvertrages geschuldeten Nutzungsentschädigung (modifizierter Erfüllungsanspruch gem. § 546 a Abs. 1 BGB) ausgeglichen. Nur insoweit besteht also ein Gegenleistungsverhältnis, was im Übrigen auch aus dem Wesen der Rückgabepflicht folgt. Diese stellt zwar eine selbstständige Leistungspflicht des Mieters dar. Diese Leistungspflicht steht aber außerhalb des synallagmatischen Zusammenhangs (Staudinger/ Sonnenschein, BGB, §§ 535 - 563, 13. Bearbeitung, § 546 Rdz. 1; vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 546 Rdz. 7), kann mithin also nicht als Gegenleistung für die Überlassung des Grundstücks angesehen werden. Soweit es Ansprüche in Bezug auf die Abwicklung eines Mietverhältnisses betrifft, kommt § 55 InsO demgemäss allenfalls bei Ansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache in Betracht, die erst während der Nutzung durch den Insolvenzverwalter eingetreten sind (vgl. Pape EWiR 1996, 369, 370).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine andere Beurteilung auch nicht mit Rücksicht auf das Urteil des BGH vom 21. Dezember 2006 (WM 2007, 411ff. = ZIP 2007, 340ff.) gerechtfertigt. Zwar benutzt der BGH in seinem Urteil den (weiten) Begriff des Abwicklungsanspruches. In dieser Entscheidung hat sich der BGH jedoch nur mit der Frage beschäftigt, ob der Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 546 a Abs. 1 BGB n. F. eine Masseverbindlichkeit oder aber eine Insolvenzforderung darstellt. Der BGH führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Pflicht zur Nutzungsentschädigung allein auf dem vom Mieter und Vermieter abgeschlossenen Vertrag beruhe, die nur unter den hierfür allgemein geltenden Regeln des § 55 InsO zur Masseverbindlichkeit werde. Entscheidend sei insoweit die Wahrung des Gegenleistungsaspekts. Komme die Leistung weiterhin der Masse zugute, könne der Leistende auch weiterhin die ungeschmälerte Leistung aus der Masse verlangen (BGH WM 2007, 411, 412). Die Entscheidung bestätigt mithin gerade die vom Senat vertretene Auffassung, dass nur hinsichtlich der für die weitere Überlassung der Mieträume nach Insolvenzeröffnung geschuldeten Gegenleistung von einer Masseverbindlichkeit auszugehen ist. Demgemäß hat der Beklagte die Miete und die Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zur Herausgabe der vermieteten Räume am 16. Januar 2007 an den Kläger entrichtet.

f) Für die oben vertretene Auffassung spricht auch der Regelungsinhalt von § 109 InsO. Nach dieser Vorschrift steht dem Insolvenzverwalter ein Sonderkündigungsrecht zu, nach dessen Ausübung dem Vermieter jedoch gem. § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Obwohl dieser Anspruch erst nach Insolvenzeröffnung entstanden ist, kann der Vermieter insoweit nur eine Insolvenzforderung geltend machen, weil das Risiko eines Schadens bereits dem vor Insolvenzeröffnung begründeten Vertragsverhältnis anhaftete (Homann, in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, § 7 Rdz. 90). Dieser allgemeine Grundgedanke kann auch auf die weiteren Abwicklungsansprüche wie Räumung, Renovierung oder Rückbau angewendet werden (Homann, a. a. O., Rdz. 91).

Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass bei einer Vertragsbeendigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Räumungsanspruch des Vermieters zwingend zu einer Masseverbindlichkeit und damit privilegiert würde. Um sich einer mit erheblichen Kosten verbundenen Räumungsverpflichtung zu entziehen, müsste daher jeder (vorläufige) Insolvenzverwalter versuchen, die Kündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen. Eine solche Kündigungsmöglichkeit sieht das Gesetz aber nicht vor. § 109 InsO gilt erst für den Zeitpunkt ab Eröffnung des Verfahrens, was sich bereits aus der systematischen Stellung im dritten Teil der InsO ergibt (vgl. Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, Kap. 20 Rdz. 15). Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann daher das Sonderkündigungsrecht des § 109 InsO nicht ausüben. Es verbliebe daher - unbeschadet außerordentlicher Kündigungsrechte, die aber regelmäßig nicht vorliegen werden - nur die Möglichkeit zur Ausübung eines ordentlichen Kündigungsrechts, welches aber im Fall eines befristeten Mietverhältnisses mit langer Laufzeit ausscheiden würde. Der Insolvenzverwalter hätte daher keine Möglichkeit, eine Belastung der Insolvenzmasse zu verhindern. Letztlich hätte es dann der Vermieter in der Hand, durch Nichtausübung von Kündigungsrechten vor Insolvenzeröffnung, seinem Räumungs- und Herausgabeanspruch den Status einer Masseverbindlichkeit zu verschaffen und sich damit entgegen dem konkursrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (par conditio creditorum) zu Lasten anderer Gläubiger einen Vorteil in der Insolvenz zu verschaffen. Dies erscheint mit dem Ziel des Gesetzgebers, durch Abschaffung der Insolvenzvorrechte eine höhere Verteilungsgerechtigkeit zu erreichen, nicht vereinbar (vgl. Pape EWiR 1996, 369, 370). Außerdem widerspräche es dem mit der Insolvenzordnung in stärkerem Maße als unter der Geltung der Konkursordnung verfolgten Anliegen, Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters nach Möglichkeit zum Erfolg zu verhelfen.

g) Einen Anspruch auf Räumung einschließlich Rückbau kann der Kläger auch nicht aus den telefonisch geführten Gesprächen über eine Demontage bzw. den Inhalt des Schreibens vom 1. Dezember 2006 herleiten. Von einer Masseverbindlichkeit könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine vertragliche Vereinbarung über den Rückbau der eingebauten Gegenständen getroffen worden ist. Da der Kläger gegenüber dem Beklagten von Anfang an die Rechtsauffassung vertreten hat, der Räumungsanspruch stelle eine Masseverbindlichkeit dar, bestand für den Kläger auch schon keine Veranlassung, mit dem Beklagten eine derartige Abrede zu treffen. Zumindest hat der Kläger eine solche vertragliche Vereinbarung nicht schlüssig dargelegt.

Im Schreiben vom 1. Dezember 2006 wurde dem Kläger lediglich mitgeteilt, dass die im Objekt befindlichen Tresore nach Rücksprache mit der Fa. S. in der zweiten Dezemberwoche demontiert und aus dem Objekt entfernt werden. Das Schreiben erschöpft sich mithin in einer bloßen Ankündigung, die auf den Angaben eines Dritten, nämlich der Fa. S. beruht. Sie enthält damit allenfalls die Anzeige der Erfüllungsbereitschaft. Der Beklagte hat in dem Schreiben auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gebracht, dass die Insolvenzmasse für die Beseitigung der Tresore oder gar der weiteren Einbauten einstehen werde. Dazu hätte jedoch besondere Veranlassung bestanden, weil die Einbauten unstreitig nicht von der Fa. S., sondern von der Insolvenzschuldnerin vorgenommen worden sind.

Eine vertragliche Vereinbarung lässt sich auch nicht aus dem Inhalt des Telefonats am 22. November 2006 herleiten. Die Behauptung, im Rahmen des Telefonats seien der Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Bevollmächtigte des Beklagten davon ausgegangen, dass ohne Demontage keine ordnungsgemäße Rückgabe eintreten werde, ist für sich allein gesehen ohne Substanz und lässt keinen konkreten Rückschluss auf eine vertragliche Abrede zu.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 9. März 2007 darüber hinaus die Behauptung aufgestellt hat, Rechtsanwalt D. habe im Telefonat am 22. November 2007 um Übersendung einer Kostenkalkulation für die Demontage gebeten, er werde im eigenen Haus abklären, ob eine eigene Demontage oder die Zahlung der vom Kläger kalkulierten Kosten an die Vermieterseite erfolgen solle, ist ebenfalls äußerst fraglich, ob diese Erklärung die Annahme eines Vertrags rechtfertigen kann. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte nicht in Frage gestellt hat, dass der Anspruch aus § 546 BGB erst dann erfüllt ist, wenn auch eine Demontage der Tresore erfolgt und lediglich die Auffassung vertreten hat, dass diese Verpflichtung eine Insolvenzforderung darstellt und nicht als Masseverbindlichkeit im laufenden Insolvenzverfahren eingeklagt werden kann. Auch im Rahmen der Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung sind von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers keine weiteren Gesichtspunkte aufgezeigt worden, welche die Annahme eines gesonderten Vertragsschlusses rechtfertigen würden.

Die Entscheidung dieser Frage kann indes dahingestellt bleiben. Der Beklagte hat das gesamte Vorbringen des Klägers zu dem Inhalt des Telefonats am 22. November 2006 bestritten. Der Kläger hat - und zwar auch nach Erörterung im Termin - jedoch keinen Beweis für seine Behauptung angetreten, so dass er in jedem Fall beweisfällig geblieben ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 516 Abs. 3 ZPO. Soweit das Landgericht gem. § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, weil die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Urteil vom Beklagten nicht angefochten worden, so dass hinsichtlich dieses Teils die Kostenentscheidung des Landgerichts zu Lasten des Beklagten im Rahmen der einheitlichen Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges zu berücksichtigen war.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert weder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 ZPO. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann BGHR ZPO (1.1.2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 "Bedeutung, grundsätzliche" 1). Eine Klärungsbedürftigkeit im vorgenannten Sinn liegt aber nur dann vor, wenn die Rechtsfrage tatsächlich umstritten ist (vgl. BGH, a. a. O.). Dies ist vorliegend zu verneinen.

Bei der Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Räumungsverpflichtung eine Insolvenzforderung oder ein Masseverbindlichkeit darstellt, hat sich der Senat an der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur orientiert. Die Entscheidung des Senats fügt sich in den durch die Entscheidungen vorgezeichneten Kontext ein.

Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, die die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung deshalb rechtfertigen, weil die Rechtsfrage in besonderem Maße die Interessen der Allgemeinheit berührt.

Die weiteren entscheidungserheblichen Gesichtspunkte sind lediglich einfallbezogen und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

VI.

Da keine Entscheidung zu Lasten des Beklagten erging und der Schriftsatz des Klägers vom 5. Juli 2007 auch kein neues Vorbringen enthält, welches nach Rücknahme der Anschlussberufung gegen den Beklagten zu 2 noch zu berücksichtigen war, kam die Gewährung eines Schriftsatznachlasses gem. § 283 ZPO nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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