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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 05.01.2004
Aktenzeichen: 2 W 113/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, EGGVG


Vorschriften:

ZPO § 299
InsO § 4
EGGVG § 23
Gegen die Verweigerung von Einsicht in die Insolvenzakten innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens steht dem Gläubiger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
2 W 113/03

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Spiller und die Richter am Oberlandesgericht Borchert und Dr. Pape am 5. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Tostedt vom 27. Oktober 2003 wird aufgehoben, das Verfahren wird zur Entscheidung über die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Gläubigerin vom 7. Juli 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 18. Juni 2003 dem Landgericht Stade zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin ist Gläubigerin in dem am 20. März 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.####### P.#####B.####S.##### GmbH. Sie hat in diesem Verfahren eine Insolvenzforderung in Höhe von 1.286,44 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2003 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer beantragt, ihnen eine Kopie des Insolvenzantrags und eine Kopie des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Tostedt am 18. Juni 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters unterliege nicht der Akteneinsicht gemäß § 299 ZPO i. V. m. § 4 InsO, eine Herausgabe sei im Hinblick auf das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung abzulehnen. Es handele sich lediglich um eine Grundlage für die interne Entscheidung des Insolvenzgerichts. Da die Mitwirkungspflicht des Schuldners nach der InsO gegenüber der Offenbarungspflicht gemäß § 807 ZPO wesentlich weiter gehe, durften die Informationen, die im Insolvenzverfahren erlangt würden, den "normal beteiligten Gläubigern" gegenüber nicht offen gelegt werden. Eine Beschränkung der Rechte der verfahrensbeteiligten Gläubiger auf Information bedeute keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht. Alle Verfahrensbeteiligten hätten schließlich die Möglichkeit, sich verfahrensrelevante Informationen im Rahmen der Teilnahme an den Gläubigerversammlungen zu verschaffen.

Nachdem die Gläubigerin gegen diesen Beschluss für den Fall, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG nicht zulässig sei, Erinnerung eingelegt hat, hat die Richterin mit Beschluss vom 27. Oktober 2003 diese Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen, dass den am Verfahren beteiligten Insolvenzgläubigern gemäß § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 1 ZPO zwar grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die Insolvenzakten zustehe, die Ausführungen der Rechtspflegerin in dem zurückweisenden Beschluss aber zutreffend seien. Im Übrigen erstrecke sich dieser Anspruch aber auch nicht uneingeschränkt auf die Erteilung von Abschriften; grundsätzlich seien die Insolvenzakten vielmehr auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einzusehen. Bei Gewährung von Akteneinsicht müsse außerdem zwischen den Interessen der Gläubigergesamtheit und dem Interesse einzelner Verfahrensbeteiligter abgewogen werden. Aufgrund der Ermittlungen des Insolvenzverwalters gelangten Informationen zu den Akten, die zunächst im Interesse der Gläubigergemeinschaft ausgewertet werden müssten. Werde den Insolvenzgläubigern uneingeschränkt Akteneinsicht gewährt, bestehe die Gefahr, dass sie sich einen Informationsvorsprung verschafften und die Geltendmachung von Ansprüchen erheblich erschweren oder vereiteln könnten. Diese Gefahr sei besonders bei der Gewährung von Akteneinsicht in Form der Erteilung von Kopien gegeben. Außerdem setze die Erteilung von Abschriften und Kopien aus der Insolvenzakte neben einer feststehenden Gläubigerstellung und einem rechtlichen Interesse voraus, dass dies unter Berücksichtigung des Geschäftsanfalls der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zumutbar sei. Die Anfertigung von Kopien sei aber in Anbetracht der hohen Eingangszahlen und der naturgemäß zahlreichen Gläubiger nicht zumutbar. Es sei nicht entscheidend, dass die Antragstellerin als einzige Verfahrensbeteiligte die Erteilung von Abschriften beanspruche. Wenn dieses Recht einer Verfahrensbeteiligten eingeräumt werde, hätten auch die übrigen Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf. Dieser Arbeitsaufwand könne vom Insolvenzgericht nicht geleistet werden. Das Insolvenzgericht sei auch nicht verpflichtet, den Verzicht auf Akteneinsicht an Ort und Stelle dadurch auszugleichen, dass Abschriften, Auszüge oder Kopien gefertigt werden würden (so LG Magdeburg, Rpfleger 1996, 523).

Im Hinblick auf diesen Beschluss hat das AG die Sache mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 zur Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG vorgelegt.

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Tostedt ist aufzuheben und die Sache auf Antrag der Beschwerdeführerin an das für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständige Landgericht Stade zu verweisen. Mit der Beschränkung des Anspruchs der Gläubigerin auf Akteneinsicht im laufenden Insolvenzverfahren liegt eine Entscheidung vor, die keine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde i. S. des § 23 EGGVG ist, sondern vielmehr eine Entscheidung darstellt, die im Instanzenzug der ZPO überprüft werden kann. Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Einsicht in Insolvenzakten unterliegen - ebenso wie die Verweigerung von Akteneinsicht der Parteien - der sofortigen Beschwerde, wenn die Entscheidung im laufenden Verfahren durch den Vorsitzenden des Gerichts getroffen wird (s. MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 299 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 299 Rn. 5 a).

Für den Fall, dass ein am Verfahren beteiligter Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, während des noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens Akteneinsicht oder die Erteilung von Abschriften aus den Akten begehrt, ist einhellige Auffassung, dass über eine Ablehnung des Einsichtsgesuchs bzw. des Antrags auf Fertigung von Abschriften, Auszügen, Ausfertigungen usw. im Wege der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO i. V. m. § 567 ZPO und nicht im Antragsverfahren nach den §§ 23 ff. GVG zu entscheiden ist (vgl. MünchKommInsO/Ganter, § 4 Rn. 69; Pape, ZIP 1997, 1367, 1368). Die Insolvenzgläubiger werden mit der Eröffnung des Verfahrens kraft Gesetzes in das Verfahren einbezogen und sind somit als Parteien i. S. d. § 299 Abs. 1 ZPO mit den vollen, in dieser Vorschrift aufgeführten Rechten anzusehen (s. auch Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 4 Rn. 29; Wimmer/Schmerbach, InsO, § 4 Rn. 62). Dabei bestehen keine Zweifel, dass § 299 ZPO auch im Insolvenzverfahren über die Generalklausel des § 4 InsO entsprechend anzuwenden ist (vgl. Graf/Wunsch, ZIP 2001, 1800, 1801; Heeseler, ZInsO 2001, 873, 882 f.; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 20 Rn. 17). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht braucht von den Insolvenzgläubigern im eröffneten Verfahren - anders als im Fall des § 299 Abs. 2 ZPO - deshalb nicht mehr geltend gemacht werden. Diesen steht vielmehr das Akteneinsichtsrecht einschließlich des Anspruchs auf Abschriften genauso zu, wie einer Partei im Zivilprozess. Eingeschränkt werden kann der Anspruch auf Erteilung von Kopien und Abschriften, der nach dem Gesetz grundsätzlich besteht, allenfalls dann, wenn durch das Gesuch die personellen und sachlichen Möglichkeiten des Insolvenzgerichts überfordert sind (s. auch Pape, ZIP 1997, 1367, 1368; MünchKommInsO/Ganter, § 4 Rn. 71), wobei ggf. konkret darzulegen ist, aus welchen Gründen eine Überforderung durch die Anfertigung von Kopien usw. gegeben ist.

Da es vorliegend um die Gewährung von Akteneinsicht im eröffneten Verfahren geht, handelt es sich bei der ablehnenden Entscheidung nicht um einen Justizverwaltungsakt, über den im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu entscheiden ist. Vielmehr stellt die Ablehnung der Erteilung von Kopien eine Entscheidung des Insolvenzgerichts dar, die nach § 567 ZPO anfechtbar ist (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 299 Rn. 5 a), sodass das weitere Verfahren in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Der Senat legt deshalb die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

Vorsorglich anzumerken ist insoweit allerdings, dass es entgegen der Auffassung des Insolvenzgerichts auf die Darlegung eines rechtlich geschützten Interesses an der Einsicht in die Insolvenzakten und an der Erteilung von Abschriften im Fall des § 299 ZPO auch für Insolvenzgläubiger ebenso wenig ankommt, wie auch der Hinweis zweifelhaft ist, dass die Rechte der Gläubiger auf Akteneinsicht beschränkt seien, weil dieser die Möglichkeit habe, sich über die Organe der Gläubigerselbstverwaltung über den Stand des Verfahrens zu informieren. Soweit in der ablehnenden Entscheidung der Insolvenzrichterin auf die Erforderlichkeit einer Abwägung zwischen den Interessen der Insolvenzgläubiger und anderen Interessen - gemeint sind wohl die Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung - verwiesen wird, besteht ein schützwürdiges Geheimhaltungsinteresse im eröffneten Insolvenzverfahren nach ganz herrschender Auffassung nicht. Die Akteneinsicht im eröffneten Verfahren kann nicht mittels einer Interessenabwägung eingeschränkt werden. Die Einschränkungen sind in begründeten Einzelfällen nur dann zulässig, wenn ein Missbrauch der aus den Akten gewonnenen Erkenntnisse im konkreten Einzelfall droht (s. dazu Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 4 Rn. 29; Wimmer/Schmerbach, 3. Aufl., § 4 Rn. 62 f.; Pape, ZIP 1997, 1367, 1368). Da es sich bei dem Beschwerdeverfahren nicht um ein Beschwerdeverfahren nach der InsO, sondern um ein Beschwerdeverfahren nach der ZPO handelt, hätte das Beschwerdegericht für den Fall, dass es das Akteneinsichtsrecht von Insolvenzgläubigern in der in den Beschlüssen des Insolvenzgerichts vom 12. August und 18.November 2003 geschehenen Art und Weise einschränken wollte, aufgrund er damit verbundenen Abweichung von der gesamten Kommentarliteratur zur Insolvenzordnung wohl die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Mangels Anwendbarkeit der §§ 6, 7 InsO liegt ein Fall der im gesetzlich ausdrücklich bestimmten Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde dagegen nicht vor.

Der Senat weist für das weitere Verfahren außerdem vorsorglich darauf hin, dass es sich bei der Auffassung, die Akteneinsicht erstrecke sich nicht auf ein im Insolvenzeröffnungsverfahren erstattetes Gutachten um eine vereinzelte Meinung handelt, die in der aktuellen Kommentarliteratur zur Insolvenzordnung praktisch kaum vertreten wird und auch von keinem Obergericht geteilt wird (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 1997, 894; OLG Naumburg, ZIP 1997, 895; OLG Bamberg, KTS 1999, 380; OLG Düsseldorf, ZIP 2000, 323; OLG Celle, ZIP 2002, 447; OLG Hamburg, ZIP 2002, 267, dazu Bork EWiR 2002, 268; HKInsO/Kirchof, 3. Aufl., § 4 Rn. 13; MünchKommInsO/Ganter, § 4 Rn. 73; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 20 Rn. 17; Wimmer/Schmerbach, InsO, 3. Aufl., § 4 Rn. 62; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, § 4 Rn. 24; Graf/Wunsch, ZIP 2001, 478; Heeseler, ZInsO 2001, 883 f.; Pape, ZIP 1997, 1369 ff.; Vallender, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 254 Rn. 13; LG Potsdam, ZIP 1997, 987, dazu Uhlenbruck, EWiR 1997, 669; anderer Auffassung nur AG Potsdam, ZInsO 2001, 477; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Rn. 2.35). Die Rechtsbeschwerde wäre deshalb auch insoweit zuzulassen, wenn das Beschwerdegericht diese Auffassung des Insolvenzgerichts teilen würde. Gleiches gilt hinsichtlich der Auffassung, das Recht auf Akteneinsicht könne allein deshalb beschränkt werden, weil die Gläubiger die Möglichkeit hätten, sich in der Gläubigerversammlung zu informieren. Auch insoweit stellt die vom Insolvenzgericht zitierte Auffassung des LG Magdeburg (Rpfleger 1996, 364; Rpfleger 1996, 523) eine Einzelmeinung dar, die ganz überwiegend nicht geteilt wird (s. dazu Wimmer/Schmerbach, InsO, § 4 Rn. 62; AG Cuxhaven, DZWIR 2000, 259).

Ende der Entscheidung

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