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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 29.10.2001
Aktenzeichen: 2 W 114/01
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
InsO § 17 | |
InsO § 34 |
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht eine kurze Zeit vor der Antragstellung abgegebene eidestattliche Versicherung des Schuldners als starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit ansieht.
2 W 114/01
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
betreffend das Vermögen des
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 11. Oktober 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ########## und die Richter am Oberlandesgericht ###### und ###### am 29. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird nicht zugelassen.
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert der Beschwerdeverfahrens: 44.100,06 DM.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners, mit der dieser sich aus tatsächlichen Gründen gegen die Bestätigung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg vom 22. Februar 2001 wendet (siehe zum Sachverhalt auch bereits den zu diesem Insolvenzverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 18. Juni 2001 zu dem Aktenzeichen 2 W 63/01 <Bl. 171 bis 178 d. A.>) ist nicht zuzulassen. Das Landgericht hat nach Zurückverweisung der Sache die Beteiligten angehört und sodann ausführlich begründet, weshalb es nunmehr einen Insolvenzgrund, nämlich den der Zahlungsunfähigkeit, als gegeben ansieht. Es hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass der Schuldner selbst hinsichtlich der gegen ihn titulierten Forderungen nicht vorgetragen hat, wie er diese Forderung begleichen will und dass die vom Schuldner bereits im Jahr 2000 abgegebene eidesstattliche Versicherung sowie der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Sozialhilfe wichtige Indizien dafür seien, dass Zahlungsunfähigkeit vorliege. Da diese Zahlungsunfähigkeit auch ohne Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Forderung des Antrag stellenden Gläubigers gegeben sei, erscheine die Verfahrenseröffnung nach den weiteren Erkenntnissen im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt.
Gegen diesen Beschluss wendet der Schuldner lediglich ein, das Landgericht habe den Sachverhalt unvollständig erfasst, weil es nicht darauf eingegangen sei, dass ein Gläubiger des Schuldners insolvenzfremde Zwecke verfolgt habe, indem er einen Verfahrenskostenvorschuss geleistet habe. Tatsächlich sei der Schuldner in der Lage gewesen, die gegen ihn gerichteten Forderungen innerhalb weniger Wochen zu bezahlen. Dies sei dem Landgericht unter Beifügung von zahlreichen Belegen vorgerechnet worden. Das Landgericht habe keine ausreichenden Feststellungen über die Höhe der fälligen, gegen den Schuldner gerichtete Forderungen getroffen. Es habe sich auch nicht damit auseinander gesetzt, dass der Schuldner gezwungen gewesen sei, Sozialhilfe zu beantragen, weil ihm bereits seit einem Dreivierteljahr die Verfügungsmacht über sein gesamtes Vermögen entzogen sei. Auch im Übrigen habe das Landgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Insbesondere habe es sich nicht mit dem schlechten Leumund des Antragstellers auseinander gesetzt.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss zu rechtfertigen. Zwar bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da ein entsprechendes Rechtsmittel gemäß § 34 Abs. 2 InsO ausdrücklich zugelassen ist. Der Schuldner hat aber die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO nicht dargelegt. Dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruhen könnte, ist nicht zu erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Überprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Seitens des Antragstellers werden in dem Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ausschließlich tatsächlichen Würdigungen und Feststellungen des Landgerichts angegriffen; Rechtsverletzungen werden nicht geltend gemacht. Allein eine abweichende tatsächliche Würdigung, wie sie der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in der Gründung des Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde vom 10. Oktober 2001 vornimmt, kann aber nicht zur Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde führen. Eine nicht näher ausgeführte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, wie sie dem Landgericht vorgeworfen wird, ist - abgesehen von der Tatsache, dass sie nach dem Vorbringen des Schuldners auch nicht zu erkennen ist - nicht geeignet, das Beschwerdeverfahren nach § 7 Abs. 1 InsO zu eröffnen, wenn die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ausschließlich darin bestehen soll, dass das Beschwerdegericht weitere Erkenntnismöglichkeiten hätte ausschöpfen sollen, deren Wahrnehmung es nicht für erforderlich gehalten hat. Hierin ist ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, der eine Gesetzesverletzung darstellen könnte, nicht zu sehen.
Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer wohl geltend gemachten Vorwurf, das Landgericht habe die Voraussetzungen für die Annahme des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO verkannt. Auch insoweit werden lediglich abweichende Tatsachenfeststellungen bezüglich der wirtschaftlichen Lage des Schuldners begehrt, eine Gesetzesverletzung ist auch insoweit nicht im Ansatz dargetan. Vielmehr gilt, dass das Landgericht in seinem Beschluss gerade die titulierten Forderungen gegen den Schuldner herausgestellt hat, bezüglich derer es sich nicht davon hat überzeugen können, dass der Schuldner in der Lage ist, diese Forderungen kurzfristig zurückzuführen, wie von ihm im Beschwerdeverfahren behauptet wird. Überhaupt nicht mit Substanz auseinander setzt sich die weitere Beschwerde des Schuldners mit der vom Landgericht als starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gewerteten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner am 3. August 2000. Insbesondere diesem Indiz hat das Beschwerdegericht zu Recht eine ganz erhebliche Bedeutung im Hinblick auf die Beurteilung der Frage der Zahlungsunfähigkeit beigemessen. Auch hier sind Rechtsfehler des Beschwerdegerichts nicht zu erkennen.
Aufgrund der Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde wegen des Fehlens einer Gesetzesverletzung musste das Rechtsmittel mit der Kostenfolge der §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Soweit der Schuldner sein Rechtsmittel auch als 'außerordentliche Beschwerde' bezeichnet hat, ist nicht dargetan, worin ein Grund für die Einlegung einer außerordentlichen Beschwerde zu sehen sein soll. Anhaltspunkte für eine 'greifbare Gesetzwidrigkeit' bestehen nicht. Das Landgericht hat die Eröffnungsvoraussetzungen zutreffend beurteilt; wie der Schuldner in der Lage gewesen sein will, sämtliche gegen ihn gerichteten fälligen Forderungen zu erfüllen, ist nicht zu erkennen. Dass er im Jahr 2000 wegen einer Forderung von etwas mehr als 30.000 DM die eidesstattliche Versicherung abgeben musste, spricht ebenfalls nicht dafür, dass er tatsächlich sämtliche Gläubiger befriedigen konnte. Das Rechtsmittel kann auch insoweit keinen Erfolg haben.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes ist in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen Wertbestimmung des Beschwerdegerichts erfolgt.
Ende der Entscheidung
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