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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: 2 W 117/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 3
InsO § 4
ZPO § 36
1. Das Insolvenzgericht am registermäßigen Sitz der Gesellschaft, an dem die GmbH auch ihre letzte werbende Tätigkeit ausgeübt hat, und nicht das Gericht am Sitz des neu bestellten Geschäftsführers, zu dem angeblich die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft verbracht worden sind, ist für die Durchführung des Insolvenzantragsverfahrens zuständig, wenn handgreifliche Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung bestehen.

2. Ein Verweisungsbeschluss, der durch Täuschung des Insolvenzgerichts über die wahren Absichten des Antragstellers zustande gekommen ist, kann nicht als bindend i. S. d. § 281 ZPO angesehen werden.


2 W 117/03

Beschluss

In dem Insolvenzantragsverfahren

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 16. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Gifhorn - Insolvenzgericht - wird als zuständiges Gericht bestellt.

Gründe:

Schuldnerin des Insolvenzverfahrens ist eine im Handelsregister von ####### unter der ####### eingetragene GmbH, die ihre Geschäftsanteile am 8. September 2003 an den neu bestellten Geschäftsführer ####### veräußert hat, der am 13. Oktober 2003 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt hat. In diesem am 20. Oktober 2003 beim Amtsgericht Gifhorn eingegangenen Antrag hat der Geschäftsführer mitgeteilt, dass er das Gewerbe bei der zuständigen Behörde in ####### abgemeldet, die Geschäftsräume aufgegeben und den Geschäftsbetrieb eingestellt habe. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien zu seinem Geschäftssitz nach ####### verbracht worden. Im Hinblick darauf, dass in ####### von einer durch ihn beauftragten Wirtschaftsberatungsgesellschaft noch aktive Abwicklungstätigkeiten ausgeübt würden, beantrage er, das Insolvenzverfahren an das für seinen Geschäftssitz zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zu verweisen.

Als Abwicklungstätigkeiten seien u. a. noch ausgeführt worden Umsatzsteuervoranmeldungen für das 4. Quartal 2001, die Erledigung der allgemeinen Korrespondenz mit dem Finanzamt #######, die Übernahme von Geschäftsunterlagen sowie die Mitarbeit bei Prüfungen, die Korrespondenz mit Gerichten und Handwerkskammern und die Erstellung von umfangreichen Aufstellungen für das Gericht - derartige Aufstellungen hat der Antragsteller dem Insolvenzantrag, der lediglich aus zwei Blättern besteht, allerdings nicht beigefügt. Das Verfahren müsse deshalb an das für den Sitz des neuen Geschäftsführers der Schuldnerin zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verwiesen werden.

Kurze Zeit nach Eingang dieses Antrags hat das Amtsgericht Gifhorn am 27. Oktober 2003 das Verfahren ohne weitere Prüfung an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verwiesen, weil dieses gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO örtlich zuständig sei.

Das Amtsgericht Charlottenburg wiederum hat mit Beschluss vom 4. November 2003 seine Zuständigkeit verneint und in den Gründen dieser Entscheidung ausgeführt, es sei örtlich unzuständig, weil die Schuldnerin ihren Sitz weiter im Bezirk des Amtsgerichts Gifhorn habe. Da die Schuldnerin ihre werbende Tätigkeit eingestellt habe, sei ein Gerichtsstand gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO für das Insolvenzverfahren nicht mehr begründet. Allein die Bestellung eines neuen Geschäftsführers mit dem Aufgabenkreis der Durchführung und Abwicklung eines Insolvenzverfahrens begründe keine Zuständigkeit am Sitz des Geschäftsführers. Dessen Wohnsitz sei nicht maßgeblich, wenn die GmbH ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe. Aufgrund der pauschalen Behauptung, dass in ####### noch Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden würden, könne ebenfalls keine örtliche Zuständigkeit angenommen werden. Unter der von dem neuen Geschäftsführer angegebenen Anschrift in ####### befinde sich weder der Geschäftssitz der Schuldnerin noch der Wohnsitz des Geschäftsführers. Es handele sich vielmehr um die Anschrift einer #######, bezüglich derer aus diversen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg anhängigen Verfahren bekannt sei, dass diese Gesellschaft regelmäßig in der ####### Zeitung damit werbe, bei der Lösung von Insolvenzproblemen behilflich zu sein und innerhalb von 24 Stunden durch Übernahme des Unternehmens sowie Abberufung und Entlastung des Geschäftsführers zu helfen. Eine Mitwirkung der ####### GmbH in der von dieser "betreuten" Insolvenzverfahren sei regelmäßig nicht zu erreichen. Konkret sei zu einer aktiven werbenden Tätigkeit des Geschäftsführers in ####### nichts vorgetragen. Infolge dieser Umstände bestehe die Gefahr, dass aufgrund der fehlenden Durchführung des Insolvenzverfahrens am Ort der Registereintragung die Aufklärung von Vermögensverschiebungen erschwert werde und den Gläubigern Vermögen der GmbH entzogen werde.

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gifhorn sei für das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg nicht bindend, weil der neue Geschäftsführer die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg missbräuchlich erschlichen habe. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg lehne deshalb seine Zuständigkeit ab und lege das Verfahren dem Oberlandesgericht Celle zur Bestimmung der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts vor.

Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat in seiner Stellungnahme zu dem Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg, in dem er nicht mehr die Geschäftsadresse ####### in #######, sondern nunmehr neu #######, ####### angegeben hat, ausgeführt, dass sehr wohl noch Abwicklungstätigkeiten von ####### aus geleistet werden würden. So sei die ####### GmbH beauftragt worden, zu prüfen, ob eine Fortführung des Unternehmens möglich sei und gegebenenfalls eine Auffanggesellschaft gegründet werden könne. Weiterhin seien - wie in dem Antrag bereits angegeben - aktive Abwicklungsarbeiten durchgeführt worden. So sei noch Korrespondenz in erheblichem Umfang geführt worden und die Geschäftsunterlagen seien in ####### eingelagert worden. Nachteile entstünden den Gläubigern durch die Verfahrenseröffnung in ####### nicht. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verstoße mit ihren Hilfeleistungen auch nicht gegen gesetzliche Vorschriften, vielmehr leiste sie legal Hilfe bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren. Es sei frei erfunden, dass es sich bei der Anschrift ####### in ####### lediglich um eine Briefkastenadresse handele. Seitens der Unternehmensberatungsgesellschaft würden dort vielmehr mehrere Personen beschäftigt, die bei notwendigen Prüfungen mitwirken könnten. Der Unterzeichner habe zu keiner Zeit behauptet, seinen Wohnsitz in der ####### in ####### zu haben. Soweit der Senat in einem anderen Verfahren, in dem ebenfalls die ####### GmbH eingeschaltet gewesen sei, auf einen Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg hin die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg verneint habe, beantrage er, im Hinblick auf andere Entscheidungen von Oberlandesgerichten, die das Amtsgericht Charlottenburg für zuständig erklärt hätten, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

II.

Das Oberlandesgericht Celle ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem zunächst befassten Amtsgericht - Insolvenzgericht - Gifhorn und dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Charlottenburg gemäß § 4 InsO i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO, berufen.

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Gifhorn als auch das Amtsgericht Charlottenburg haben sich rechtskräftig im Sinne dieser Vorschrift für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 37 Abs. 1 ZPO vorgelegt.

Zuständig für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Gifhorn.

In seinem Bezirk befindet sich der im Handelsregister eingetragene Sitz der Schuldnerin. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 27. Oktober 2003 ist nicht bindend, weil er aufgrund einer Irreführung des Insolvenzgerichts ergangen ist, mit der die Antragstellerin das Ziel verfolgt hat, missbräuchlich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg zu erlangen und die Durchführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens fernab von dem zuständigen registermäßigen Sitz der GmbH, der unstreitig noch in ####### liegt, zu erreichen (ebenso wie hier BayObLG, ZInsO 2003, 1045 f.).

Zwar mag unter der Voraussetzung, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Auswechslung der Geschäftsführung erfolgt, im Einzelfall ausnahmsweise eine örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gegeben sein, bei dem der Geschäftsführer der GmbH seinen Wohnsitz hat, wenn die Geschäftstätigkeit aufgegeben ist und tatsächlich noch Abwicklungsmaßnahmen zur Liquidation der GmbH durchgeführt werden. Eine Zuständigkeit am Wohnsitz des Geschäftsführers der GmbH kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die Veräußerung der Geschäftsanteile und die Abberufung des alten sowie die Ernennung des neuen Geschäftsführers im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Insolvenzantrags stehen und das Verfahren damit das Gepräge der gewerbsmäßigen Firmenbestattung hat. In einem solchen Fall, der etwa dann gegeben ist, wenn zwischen der Veräußerung der Geschäftsanteile und der Auswechslung des Geschäftsführers nur wenige Wochen liegen, kommt für die Durchführung des Insolvenzverfahrens eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, bei dem der neu bestellte Geschäftsführer seinen Sitz hat, nicht in Betracht, weil es sich um eine rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung handelt. Vielmehr ist in einem solchen Fall, in dem gar keine Anstalten gemacht werden, den Sitz der Gesellschaft zu verlegen, davon auszugehen, dass entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zuständig ist, bei dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, um ungeachtet von der Auswechslung des Geschäftsführers den Gläubigern zumindest eine Chance zu geben, einen Zugriff auf das Vermögen der Gesellschaft zu nehmen. Der Senat bezieht sich insoweit auf seine Entscheidung vom 9. Oktober 2003 (2 W 108/03), die dem Geschäftsführer der Schuldnerin aufgrund seiner Tätigkeit für die ####### GmbH bekannt ist.

Vorliegend kommt aufgrund der eigenen Stellungnahme des Geschäftsführers der Schuldnerin hinzu, wie sich bereits aus seiner eigenen Einlassung vom 27. November 2003 ergibt, dass er nunmehr unter der bislang im Verfahren nicht angegebenen Geschäftsadresse ####### in ####### residiert. Diese Anschrift hat der Geschäftsführer den Gerichten gegenüber im gesamten Verfahren nicht offen gelegt, so dass der Antrag, das Verfahren an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht durchzuführen, offensichtlich missbräuchlich ist. Wie sich aus den Ausführungen des Geschäftsführers weiter ergibt, hat er - sollten die von ihm behaupteten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sein - die Abwicklung dieser Maßnahmen der ####### GmbH überlassen, für die er augenscheinlich nur als Strohmann oder Namensgeber fungiert. Dies folgt aus dem eigenen Vortrag, niemals behauptet zu haben, seinen Wohnsitz in der ####### in ####### zu haben, obwohl im Insolvenzantrag gerade diese Anschrift als Sitz des neuen Geschäftsführers angegeben ist, so dass seitens des Insolvenzgerichts selbstverständlich davon ausgegangen werden muss, dass dieser dort auch ständig zu erreichen ist, und nicht etwa unter einer völlig anderen Geschäftsadresse, wie dies nunmehr im Schriftsatz vom 27. November 2003 vorgetragen wird.

Dass mit der Verbringung der Akten nach Berlin und dem Antrag, das Insolvenzeröffnungsverfahren an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zu verweisen, die dargestellten Absichten verfolgt werden und der Antrag auf Verweisung deswegen als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, ergibt sich desweiteren daraus, dass der Geschäftsführer gar nicht bestreitet, die nach seinen Ausführungen tätige ####### GmbH werbe bundesweit in der ####### ####### Zeitung damit, bei der Lösung von Insolvenzproblemen behilflich zu sein und für die Entlastung des ursprünglichen Geschäftsführers zu sorgen, wie dies in dem Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg dargestellt wird. Zwar macht der Geschäftsführer in seiner Einlassung geltend, das Handeln der ####### GmbH, die damit unstreitig für ihn tätig ist, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat kann diesen Ausführungen aber nicht folgen, weil die Erschleichung eines Gerichtsstandes weitab von dem für den Sitz des Schuldners zuständigen Gericht zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens sehr wohl die Gefahr in sich birgt, dass aufgrund dieser Zuständigkeitsverlagerung Vermögensverschiebungen nicht aufgedeckt werden, Insolvenzverschleppungstatbestände nicht verfolgt werden und Anfechtungsrechte nicht wahrgenommen werden. Insoweit wird zwar seitens des Geschäftsführers verbal behauptet, es hätten Prüfungen stattgefunden, ob eine Sanierung der Schuldnerin in Betracht kommt, diese Behauptungen, die - ebenso wie die Behauptungen zur Führung des übrigen Geschäftsverkehrs und der Aufstellung von Listen - durch keinerlei Unterlagen belegt sind, entbehren aber in Anbetracht des von dem Amtsgericht Charlottenburg wiedergegebenen Inhalts der Anzeigen der ####### GmbH jeglicher Glaubwürdigkeit. Dass eine Gesellschaft, die sich auf die Firmenbestattung spezialisiert hat und deren Ziel es ist, den Geschäftsführern insolvenzreifer Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Probleme der Durchführung von Insolvenzantragsverfahren und Insolvenzverfahren abzunehmen, irgendwelche Prüfungen im Hinblick auf eine Sanierung und Fortführung des Unternehmens durchführt, ist ausgeschlossen. Welche Ziele mit derartigen Verfahren verfolgt werden, ergibt sich vielmehr aus dem Inhalt der Anzeige, die das Amtsgericht Charlottenburg unbestritten zitiert hat.

Bei dieser Sachlage geht der Senat davon aus, dass das Amtsgericht Gifhorn bei seiner Entscheidung über die Verweisung des Eröffnungsverfahrens an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg darüber getäuscht worden ist, dass die Auswechslung des Geschäftsführers der GmbH allein zu dem Zweck erfolgt ist, eine geräuschlose "Entsorgung" der Schuldnerin zu erreichen und dass durch diesen Schachzug insbesondere verhindert werden sollte, dass die Durchführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Gifhorn, das für den registermäßigen Sitz der GmbH auch weiterhin unbestritten zuständig ist, stattfinden sollte. Es liegt damit eine Gerichtsstandserschleichung vor, bei der versucht wird, das Verfahren seinem gesetzlichen Richter zu entziehen. Dies führt zur fehlenden Bindungswirkung des aufgrund dieser Gerichts standserschleichung ergangenen Verweisungsbeschlusses (hierzu auch: BayObLG, ZInsO 2003, 1045, 1046; MünchKomm. zur Insolvenzordnung/Ganter, § 3 Rn. 38 ff.). Allein aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Übernahme der Geschäftsanteile und der Stellung des Insolvenzantrages besteht vorliegend eine Vermutung dafür, dass die GmbH schon zu einem Zeitpunkt insolvenzreif war, zu dem der Geschäftsführerwechsel noch nicht stattgefunden hatte. Die angestrebte Verlagerung des Sitzes des für die Durchführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens zuständigen Gerichts in einem anderen Bundesland muss als Versuch gewertet werden, den Gläubigern die Wahrnehmung und Verfolgung ihrer Rechte zu erschweren und dem ursprünglichen Geschäftsführer die Möglichkeit zu geben, sich aus der Haftung zu stehlen (s. zu beidem MünchKomm/Ganter, a. a. O., § 3 Rn. 40, 42).

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Sache dem BGH vorzulegen. Anders als die Gerichte, die auch im Verfahren der ####### GmbH die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg als gegeben erachtet haben, sieht der Senat im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung als gegeben an. Er setzt sich deshalb mit der Auffassung, bei einer Zuständigkeitserschleichung sei das Gericht zuständig, das nach dem Gesetz für die Durchführung des Verfahrens ohne den Manipulationsversuch zuständig wäre, nicht in Widerspruch. Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat etwa in Übereinstimmung mit dem BayObLG, das in einem Verfahren, in dem ebenfalls versucht worden ist, die Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg anstelle der des Amtsgerichts München zu erschleichen, genauso entschieden hat (vgl. BayObLG, ZInsO 2003, 1045). Aus den vom Geschäftsführer der Schuldnerin vorgelegten Entscheidungen anderer Gerichte ist demgegenüber nicht zu entnehmen, dass diese Gerichte auch bei Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung das Insolvenzgericht als zuständiges Insolvenzgericht bestimmen würden, dessen Zuständigkeit durch Manipulationen erschlichen werden soll.

Bezüglich des weiteren Verfahrens des AG Giffhorn - Insolvenzgericht - weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass noch zu prüfen sein wird, ob überhaupt ein zulässiger Insolvenzantrag gegeben ist. Der bislang vorliegende Antrag, in dem jede Substantiierung der Antragsvoraussetzungen fehlt und dem keine weiteren Unterlagen beigefügt sind, die Auskunft über die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geben könnten, dürfte nicht einmal den Mindestanforderungen an einen Schuldnerantrag (dazu BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - IX ZB 426/02, ZVI 2003, 64 = ZIP 2003, 358 = ZInsO 2003, 217 = NZI 2003, 147 = NJW 2003, 1187 = EWiR 2003, 589 (Gundlach/Frenzel)) genügen.

Ende der Entscheidung

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