Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 08.12.2003
Aktenzeichen: 2 W 123/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 3
ZPO § 36
ZPO § 281
Die Verweisung des Insolvenzverfahrens durch das aufgrund des Sitzes der GmbH örtlich zuständige Insolvenzgericht, an ein anderes Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner vermeintlich den Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hat, ist nicht bindend, wenn die Verweisung ohne eigene Ermittlungen und Erkenntnisse zu dieser wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt ist und der Schuldner seine wirtschaftliche Betätigung tatsächlich schon lange Zeit vor der Stellung des Insolvenzantrags aufgegeben hat.
2 W 123/03

Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Weilheim in Oberbayern vom 25. November 2003

am 8. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe:

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren, das auf Antrag des Finanzamtes Hannover####### zunächst beim Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - anhängig gemacht worden ist, weil die Schuldnerin seit dem 5. April 2001 im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover ####### eingetragen ist und ihren Geschäftssitz im Oktober 2000 von ####### bzw. ####### nach Hannover/Langenhagen verlegt hat, haben sich sowohl das Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 21. November 2002, in dem es das Verfahren an das vermeintlich örtlich zuständige Amtsgericht Weilheim verwiesen hat, als auch das Amtsgericht Weilheim in Oberbayern mit Beschluss vom 25. November 2003 für örtlich unzuständig erklärt.

Das Amtsgericht Hannover hat seine Verneinung der örtlichen Zuständigkeit darauf gestützt, dass die Schuldnerin in ####### nur eine Briefkastenadresse unterhalten habe, die bereits bei Antragstellung nicht mehr existiert habe. Allein die Eintragung der Antragsgegnerin im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover begründe noch keine örtliche Zuständigkeit. Dagegen hat das Amtsgericht Weilheim sich hinsichtlich des Fehlens seiner örtlichen Zuständigkeit darauf berufen hat, dass zur Zeit der Antragstellung am 28. Februar 2002 in seinen Zuständigkeitsbereich kein Firmensitz der Beklagten mehr vorhanden gewesen sei und das Gewerbe nach einer Auskunft der Gemeinde ####### vom 27. August 2003 schon am 22. August 2000 aufgegeben worden sei. Auch der Wohnsitz des (früheren) Geschäftsführers der Schuldnerin sei seit dem 19. Januar 2001, also vor Antragstellung, nicht mehr #######, sondern #######.

Die Vorlage des Amtsgerichts Weilheim ist gemäß § 4 InsO i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zulässig. Das Oberlandesgericht ist berufen, das örtlich zuständige Insolvenzgericht zu bestimmen, da beide Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und als gemeinsames Obergericht lediglich der BGH in Betracht käme, sodass die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 InsO dem Oberlandesgericht obliegt, in dessen Bezirk das Gericht seinen Sitz hat, das mit der Sache zuerst befasst worden ist.

Zuständig für die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Hannover.

Zwar hat das Amtsgericht Hannover das Verfahren mit Beschluss vom 21. November 2002 nach Anhörung des Antragstellers gemäß § 4 InsO, § 281 ZPO an das seiner Auffassung nach örtlich zuständige Amtsgericht Weilheim verwiesen. Dieser Verweisungsbeschluss ist jedoch - trotz § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO - für das Amtsgericht Weilheim nicht bindend, weil er ohne vorherige tatsächliche Ermittlungen zur tatsächlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Weilheim erfolgt ist (zur fehlenden Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einem solchen Fall KG ZInsO 2003, 628; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 281 Rn. 17). Das Amtsgericht Hannover hat das Insolvenzverfahren ausschließlich im Hinblick auf das früher beim Amtsgericht Weilheim anhängige Insolvenzantragsverfahren (IN 66/01 AG Weilheim) an das Amtsgericht Weilheim verwiesen, ohne zuvor zu ermitteln, dass die Schuldnerin bei Antragstellung tatsächlich noch einen Firmensitz in Weilheim gehabt hat. Aus den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass mehrere Sachstandsanfragen an das Amtsgericht Weilheim nach dem Stand des Verfahrens erfolgt sind und alsdann am 21. November 2002 eine Verweisung an das Amtsgericht Weilheim beschlossen wurde, obwohl das Amtsgericht Weilheim den Antrag in dem Verfahren IN 66/01 bereits am 4. November 2002 zurückgewiesen hatte und ein entsprechender Beschluss in den Akten vor dem Verweisungsbeschluss des AG Hannover vom 21. November 2002 zu finden ist.

Das Verfahren des Amtsgerichts Hannover kann deshalb nicht zu einer Bindungswirkung des Beschlusses vom 21. November 2002 führen, weil das Amtsgericht Hannover keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Schuldnerin im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Weilheim noch eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet bzw. zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch eine solche Tätigkeit entfaltet hat. Insoweit ergibt sich der Verfügung vom 23. September 2003 (Bl. 55 f. d. A.) des Amtsgerichts Hannover auch, dass der erkennende Richter lediglich im Hinblick auf das beim Amtsgericht Weilheim zu dem Az. IN 66/01 anhängige Verfahren an das Amtsgericht Weilheim verwiesen hat. In diesem Verfahren hatte das Amtsgericht Weilheim aber schon am 4. November 2002 einen Beschluss erlassen, mit dem es den Insolvenzantrag zurückgewiesen hatte, weil die Verhältnisse des Schuldners dort nicht aufzuklären waren. Anhaltspunkte dafür, dass zu dieser Zeit im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Weilheim überhaupt noch eine Zuständigkeit hätte begründet sein können, bestehen nicht.

Insofern hätte das Amtsgericht Hannover aber, wäre es nicht ohne eigene tatsächliche Erkenntnisse von einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Weilheim ausgegangen, seine örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht verneinen dürfen. Zwar ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO primär das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Wird eine solche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt, darf aber das Insolvenzgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, seine Zuständigkeit nicht verneinen, da es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO nach dem Gesetz örtlich zuständiges Insolvenzgericht ist. Vorliegend war zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schuldnerin unstreitig mit ihrem Sitz beim Handelsregister in Hannover eingetragen. Dies begründete zugleich auch die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover.

Soweit sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei der 1999/2000 erfolgten Verlegung des Sitzes der Schuldnerin von ####### nach Hannover um einen Fall der gewerbsmäßigen Firmenbestattung handeln könnte (dazu BayObLG, ZInsO 2003, 903; BayObLG, ZInsO 2003, 1044; OLG Brandenburg, ZInsO 2003, 376; OLG Celle, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 2 W 108/03), weil die Schuldnerin in Hannover nur eine Briefkastenfirma unterhalten hat und nach den Ermittlungen des Antragstellers unter der Anschrift, unter der die Schuldnerin in Hannover geführt worden ist, zahlreiche Firmen nach entsprechend fragwürdigen Sitzverlegungen geführt worden sind, kann dies vorliegend für die Zuständigkeitsbestimmung nicht ausschlaggebend sein. Die Antragstellung ist nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sitzverlegung erfolgt, sondern vielmehr erst weit mehr als ein Jahr, nachdem der Sitz nach Hannover verlegt worden und die wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin aufgegeben worden ist. Insoweit kann deshalb nicht festgestellt werden, dass es beim Amtsgericht Weilheim heute noch irgendwelche besseren Erkenntnismöglichkeiten gibt, als sie das Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - haben könnte. Dies gilt umso mehr, als der Geschäftsführer der Schuldnerin - gemeint sein dürfte wohl der ursprüngliche Geschäftsführer - nach dem Inhalt der Akten inzwischen auch nicht mehr im Bezirk des Amtsgerichts Weilheim ansässig ist. Der Senat braucht deshalb auch nicht zu entscheiden, ob vorliegend tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Verlegung des Geschäftssitzes von Weilheim nach Hannover stattgefunden hat. Dies würde an der Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover nichts ändern.

Ende der Entscheidung

Zurück