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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 2 W 135/01
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 97
InsO § 98
InsO § 304 ff.
1. Es verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn gegen den obstruktiven Schuldner, der den Verbleib seines Vermögens nicht offenbart, nach mehreren erfolglosen Vorführungsversuchen Haft zur Erzwingung von Auskünften über sein Vermögen und von ihm vorgenommene Verfügungen nach Verfahrenseröffnung angeordnet wird.

2. Haft zur Erzwingung von Auskünften des Schuldners nach den §§ 98 Abs. 2 Nr. 2, 97 Abs. 1 InsO kann auch im vereinfachten Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner dem Treuhänder gegenüber die erforderlichen Auskünfte verweigert hat, angeordnet werden. 3. Über sofortige weitere Beschwerden, die sich gegen Beschwerdeentscheidungen richten, die noch vor dem 01.01.2002 ergangen sind, hat das Oberlandesgericht nach der ursprünglichen Fassung des § 97 Abs. 1 InsO zu entscheiden.


Beschluss

2 W 135/01

In dem Verbraucherinsolvenzverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 23. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldner gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 10. Dezember 2001 wird nicht zugelassen.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.112,92 EUR festgesetzt.

Gründe:

Gegen den Schuldner, der vormals Betreiber eines Ausflugslokals war, ist am 20. Juni 2000 auf Antrag eines Gläubigers das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden. Seither bemüht sich der im vereinfachten Insolvenzverfahren bestellte Treuhänder vergeblich, Auskünfte des Schuldners zum Verbleib von Teilen des Vermögens des Schuldners zu erhalten. Der Schuldner deckt das Insolvenzgericht zwar mit einer Vielzahl von Schreiben und Eingaben ein, zur Offenlegung einer Vermögensverhältnisse ist er jedoch nicht bereit. Vereinbarte Termine mit dem Treuhänder nimmt er nicht wahr, schriftliche Fragen beantwortet er nicht bzw. weicht konkreten Angaben über den Verbleib seines Vermögens aus. Zur Sicherung der Insolvenzmasse ist inzwischen auch eine Postsperre gegen den Schuldner ergangen, deren Anordnung durch einen Beschluss des Senats vom 17.12.2001 (2 W 133/01) rechtskräftig geworden ist (auf diesen Beschluss wird zur Ergänzung des Sachstandes Bezug genommen).

I.

Nachdem auch Vorführungsersuchen gegen den Schuldner, der für den Gerichtsvollzieher nicht auffindbar war, ohne Erfolg angeordnet worden sind, hat der Treuhänder weiterhin den Erlass eines Haftbefehls gemäß §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 2 InsO gegen den Schuldner beantragt. Diesen Haftbefehl hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15.11.2001 erlassen, weil mildere Mittel zur Erzwingung von Angaben des Schuldners nicht mehr zur Verfügung stünden, nachdem er sich den Vorführungsbemühungen des zuständigen Gerichtsvollziehers entzogen habe.

Mit Beschluss vom 10.12.2001 hat das Landgericht die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl zurückgewiesen; die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gegen ihn seien gegeben. Eine ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung sei nur gewährleistet, sofern der Schuldner dem Treuhänder umfassend Auskunft über den Verbleib seines gegenwärtigen Vermögens und die von ihm getätigten Ausgaben erteile. Dieser Pflicht zur Auskunftserteilung komme der Schuldner aber nicht nach, wie aus seinen undifferenzierten und nicht nachvollziehbaren Angaben zu entnehmen sei. Da sich der Schuldner den mit dem Treuhänder vereinbarten Besprechungsterminen entziehe und Vorführungsersuchen nicht durchführbar seien, stelle die Inhaftierung den einzig möglichen und Erfolg versprechenden Weg da, um die Vermögensverhältnisse des Schuldners, der auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch über sein Vermögen verfüge, aufzuklären.

II.

Der Schuldner macht in seiner sofortigen weiteren Beschwerde ohne Datum, eingegangen beim Beschwerdegericht am 16.12.2001 geltend, dass er sich den Gesprächsbemühungen des Treuhänders nicht bewusst entziehe, sondern diesem wegen dessen einseitiger und polemisierender Vorgehensweise nur schriftliche Auskünfte erteilt. Außerdem kümmere sich das Gericht nicht um die möglicherweise kriminelle Handlungsweise des Treuhänders und unterlasse es, seine, des Schuldners, Anträge auf Einstellung des Verfahren nach § 212 InsO zu prüfen. Schließlich sei die Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung nicht gewahrt, weil im Januar 2002 ein Termin zur gerichtlichen Klärung der gegen den Schuldner gerichteten Vorwürfe des Masseentzuges anstehe.

III.

Die Ausführungen des Schuldners in der sofortigen weiteren Beschwerde, die keinen ausdrücklichen Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde enthalten und in denen auch sonst nicht ausgeführt wird, aus welchen Gründen die Haftanordnung auf einer Gesetzesverletzung beruhen und die Zulassung des Rechtsmittels zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung geboten sein soll, gibt dem Senat keine Veranlassung, die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zuzulassen.

Zwar ist der Senat trotz der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung des § 7 InsO durch das ZPO-Reformgesetz (BGBl. 2001 I S. 1887), die am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, für die Entscheidung weiter zuständig. § 7 InsO in seiner neuen Fassung durch Art. 12 ZPO-RG, die nur noch den Weg der Rechtsbeschwerde zum BGH ermöglicht, kann auf das vorliegende Verfahren noch nicht angewendet werden. Vielmehr handelt es sich aufgrund des Erlasses der Entscheidung des Landgerichts im Dezember 2001 noch um eine Altverfahren, in dem gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO noch die ursprüngliche Fassung des § 7 InsO anzuwenden ist (dazu ausführlich Senat, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 W 96/01). Der Senat hat deshalb auch noch über die Zulassung des Rechtsmittels gemäß § 7 Abs. 1 InsO a. F. zu entscheiden. Die sofortige weitere Beschwerde ist gleichwohl nicht zuzulassen.

Ein Grund, das Rechtmittel zuzulassen, besteht trotz der gemäß § 98 Abs. 3 grundsätzlichen Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung von Haft im Insolvenzverfahren zur Erzwingung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nicht. Auch wenn der Schuldner persönlich einen Antrag auf Zulassung der sofortigen Beschwerde stellen kann und bei Geltendmachung einer Gesetzesverletzung auch ohne die ausdrückliche Stellung eines Zulassungsantrags die sofortige weitere Beschwerde zulässig sein kann, trägt der Schuldner hier keine Gesichtspunkte vor, die eine Zulassung rechtfertigen könnten. Die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß §§ 98 Abs. 2 Nr. 2, 97 Abs. 1 InsO, ist offensichtlich zu Recht erfolgt. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Anordnung von Haft zur Erzwingung der Mitwirkung des Schuldner dann nicht gegeben ist, wenn der Schuldner bei seiner persönlichen Anhörung Auskünfte verweigert hat und auch im schriftlichen Verfahren nicht bereit gewesen ist, vorbehaltlos und umfassend über den Verbleib seines Vermögens Auskunft zu geben (s. OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2001 - 1 W 1/01-, ZInsO 2001, 322 = NZI 2001, 149).

Die entsprechenden Voraussetzungen sind hier nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt offensichtlich gegeben. Der Schuldner hat sich während des gesamten Verfahrens obstruktiv verhalten und verweigert konkrete Auskünfte über den Verbleib seines Vermögens. Insbesondere klärt er nicht auf, wo ein Betrag in namhafter Höhe verblieben ist, denn er kurz vor Verfahrenseröffnung von einem seiner Konten abgehoben hat. Bei dieser Sachlage nützen dem Schuldner auch seine verbalen Beteuerungen, unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte geben zu wollen, nichts. Nachdem sämtliche Möglichkeiten der Erzwingung von Auskünften erschöpft sind, durfte das Insolvenzgericht auch unter Berücksichtigung des bei der Anordnung von Haft geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (dazu Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 98 Rn. 6 ff.) einen Haftbefehl zur Erzwingung von Angaben gegen den Schuldner erlassen. Eine Gesetzesverletzung ist hierin nicht zu sehen. Der Vollzug der Haft ist vielmehr geboten, um in dem schon seit mehr als einem Jahr eröffneten Verfahren konkrete Angaben des Schuldners zum Verbleib seines Vermögens zu erzwingen.

Der Anwendung der §§ 97 ff. InsO steht nicht entgegen, dass es sich vorliegend um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren handelt, das nach den §§ 311 ff. InsO geführt wird. Die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens sind nach der Verweisungsvorschrift des § 304 Abs. 1 InsO auch auf das vereinfachte Insolvenzverfahren anzuwenden, soweit nicht die §§ 304 ff. InsO eigenständige Regelungen enthalten. Dies ist bezüglich der Erzwingung von Auskünften des Schuldners nicht der Fall. Das Insolvenzgericht konnte demzufolge auch einen Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen.

VI.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldner war damit mangels Zulassung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO, die über § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren gilt, als unzulässig zu verwerfen.

Die Festsetzung der Beschwer ist in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Landgerichts erfolgt. Der Betrag von 10.000 DM ergibt die im Tenor festgesetzten 5.112,92 EUR.

Ende der Entscheidung

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